Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-668/2014
thc/fes

Urteil vom 17. September 2015

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

Parteien Syrien,

beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - Kurden syrischer Herkunft aus C._______ beziehungsweise D._______ (Provinz al-Hasakah) mit letztem Wohnsitz in Damaskus - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2010 mit ihren Kindern (Verfahren D-665/2014, D-666/2014, D-670/2014) und reisten illegal in die Türkei. Nach knapp einmonatigem Aufenthalt in Istanbul gelangten sie am 25. Juli 2010 per LKW in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.

B.
Am 17. August 2010 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.

C.
Am 25. August 2010 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus an, ob die Beschwerdeführenden und ihre Kinder syrische Staatsangehörige seien und syrische Pässe hätten. Zudem fragte es an, ob die Beschwerdeführenden Syrien legal verlassen hätten und ob sie von den syrischen Behörden gesucht würden.

D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 antwortete die Schweizer Botschaft in Damaskus dem BFM, dass die Beschwerdeführenden und ihre vier Kinder nicht syrische Staatsangehörige sondern Ajnabi seien und keine syrischen Pässe hätten. Bei der Migrationsbehörde seien keine Reisen verzeichnet, weshalb sie Syrien nicht legal mit einem Identitätspapier verlassen hätten. Sie würden von den syrischen Behörden nicht gesucht.

E.
Am 6. Mai 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer und am 3. Juni 2011 die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, im Jahre 1993 habe der Sohn eines Onkels seines Vaters drei Araber im Dorf E._______ in F._______ wegen eines Grundstücks getötet und sei dann geflüchtet. Alle anderen Verwandten seien aus Angst vor Rache ebenfalls geflüchtet. Die Araber hätten ihn nicht gekannt, da er in Damaskus gelebt habe, und seien davon ausgegangen, dass alle geflüchtet seien. Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise, hätten sie vom Schwiegervater erfahren, dass die Araber nun wüssten, dass sie in Damaskus seien. Die Familie habe dann den Wohnort in Damaskus aus Angst vor einem Racheakt gewechselt. Der Staat habe ihn zudem wegen des Verdachts, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu unterstützen, nicht in Ruhe gelassen. Er sei am 16. oder 17. November 2009 zu Hause vom politischen Geheimdienst festgenommen und ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo er drei Tage festgehalten worden sei. Bereits zuvor sei er mehrmals mitgenommen und befragt worden. Er habe immer seine Unschuld beteuert, weshalb sie ihn hätten gehen lassen. 2010 sei er nochmals drei Mal im März für vier Tage, im Mai für zwei Tage und im Juni für sechs Tage inhaftiert worden. Die Behörden hätten gewusst, dass sein Bruder vor ungefähr 15/16 Jahren für die PKK als Märtyrer umgekommen sei. Gleichzeitig hätten sie ihn beschuldigt, dass er Sitzungen organisiere, Geld für die PKK sammle und junge Leute gegen die Regierung aufhetze. Das seien leere Beschuldigungen gewesen. Er habe mit diesen Sachen nichts zu tun gehabt. Die PKK habe ihn seit den 90er-Jahren besucht und manchmal, wenn sie finanzielle Hilfe gebraucht hätten, habe er ihnen Geld gegeben. Das Newroz-Fest der PKK hätten sie besucht und die PKK sei in Kontakt mit seinen Kindern gewesen und habe sie in die Berge bringen wollen, was er nicht gewollt habe. Im Gefängnis sei er jeweils schikaniert und mit Kabel, Stöcken und Fäusten geschlagen worden. Sie hätten ihm auch die Zähne kaputt gemacht und die Brust eingeschlagen. Bei der letzten Verhaftung hätten sie ihm gesagt, dass sie wüssten, dass er flüchten werde. Sie hätten ihm gedroht, wenn er flüchte, würden sie seine Kinder festnehmen oder die Frau. Sie hätten von ihm verlangt, dass er Spionagedienste für sie mache und ihnen sage, was in der PKK vorfalle. Sein Sohn habe bei den letzten zwei Inhaftierungen Bestechungsgeld bezahlt, damit er freigekommen sei. Er habe das nicht mehr ausgehalten. Nach der letzten Entlassung im Juni sei er ungefähr eine Woche zu Hause gewesen und habe dann das Land verlassen. Er sei Ajnabi und habe das Land illegal verlassen. Die Behörden würden ihm wirklich grosse Probleme machen.

Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Begründung des Asylgesuches aus, sie habe ihr Land für ihre Kinder und ihren Mann verlassen. Sie habe Angst gehabt und sei traurig und verstört gewesen. Sie sei deshalb krank geworden. Sie sei Ajnabi und habe keine Rechte in Syrien.

Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Ausländerausweise und einen Familienregisterausweis im Original zu den Akten.

F.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilten die Beschwerdeführenden und ihre drei Söhne mit, dass sie sich in der Schweiz für die Rechte der Kurden und Kurdinnen und gegen das Regime in Syrien engagieren würden und ein USB-Stick mit Fotos eingereicht werde, welcher ihr politisches Engagement dokumentiere.

G.
Das BFM informierte die Beschwerdeführenden und ihre Söhne mit Brief vom 28. November 2012, dass der Briefumschlag durch die Post beschädigt worden und der erwähnte USB-Stick nicht bei ihm eingegangen sei, weshalb es darum bitte, die Beweismittel erneut einzureichen.

H.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gewährte das BFM das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. August 2010 und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

I.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zuschrift vom 9. Dezember 2013 den Mandatswechsel bekanntgegeben, sich mittels Vollmacht legitimiert sowie um Akteneinsicht und "Präzisierung des rechtlichen Gehörs" ersucht hatte und nach gewährter Akteneinsicht nahmen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren neuen Rechtsvertreter, mit Eingaben vom 16. und 17. Dezember 2013 Stellung und teilten im Wesentlichen mit, dass sich die ersten beiden Auskünfte der Botschaft mit ihren Aussagen decken würden. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden keine Ausreise registriert hätten, da sie illegal ausgereist seien. Hinsichtlich der fehlenden Suche durch die syrischen Behörden führten sie aus, das Botschaftsergebnis stütze sich offenbar nur auf die Datenbank der syrischen Migrationsdienste aber nicht auf sämtliche Datenbanken syrischer Geheimdienste. Deshalb sei die Botschaft zum falschen Ergebnis betreffend die Suche gelangt. Es stelle sich die Frage, ob Ajnabi überhaupt in der erwähnten Datenbank erfasst würden. Durch das Vorgehen seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, da die syrischen Behörden Kenntnis betreffend die Flucht und das Asylgesuch in der Schweiz erhalten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Bedeutung derartig rudimentärer Antworten relativiert.

J.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 - eröffnet am 7. Januar 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

K.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen oder die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, die angefochtene Verfügung sei betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen. Es sei ihnen Einsicht in das aktuelle Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Verfahrens und in die Akte A43/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) zu gewähren sowie eventualiter eine schriftlichen Begründung betreffend diesen internen Antrag zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Die Beschwerde enthält 55 Beilagen im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden und mehrere Berichte zum Krieg in Syrien, sowie ein Schreiben des Vorstehers von G._______ inklusive Übersetzung und ein Schreiben des Beschwerdeführers, das Zeugen auflistet, welche die Blutrachefehde bestätigen würden.

L.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten.

M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und reichten eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar 2014 zu den Akten.

N.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut und wies den Antrag, es sei Einsicht in die Akte A43/2 oder das rechtliche Gehör zu gewähren respektive es sei eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, ab. Gleichzeitig wies sie das BFM an, den Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenverzeichnisses zukommen zu lassen und gab ihnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.

O.
Am 31. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und beantragten, bei den Personalien den Status von "Syrien" auf "staatenlos" abzuändern.

P.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.

Q.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 fest, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und verweise auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. April 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Dem formellen Antrag, bei den Personalien der Beschwerdeführenden im Rubrum des Urteils "staatenlos" an Stelle von "Syrien" zu schreiben (Eingabe vom 31. März 2014), wird nicht entsprochen, da diese Angabe in den Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig nicht die Staatszugehörigkeit, sondern die Herkunft der Beschwerdeführenden bezeichnet. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste beim SEM beantragt werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.

4.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.

Im Einzelnen führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich mehrfacher Behelligungen durch die Behörden enthielten Ungereimtheiten. Bei der Befragung im EVZ habe er geltend gemacht, vor November 2009 mehrmals von den Behörden mitgenommen worden zu sein. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung zunächst nur eine Festnahme im November 2009 und drei weitere im Jahr 2010 erwähnt. Die Frage, ob er bereits vor 2009 mit dem syrischen Staat Schwierigkeiten gehabt habe, habe er verneint und angeführt nur ein einziges Mal befragt, geschlagen und wieder freigelassen worden zu sein. Als er mit dem Widerspruch konfrontiert worden sei, sei es ihm nicht gelungen, diesen auszuräumen. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bereits vor 2009 mit den syrischen Behörden wegen der angeblichen Unterstützung der PKK Probleme gehabt habe. Was die vier Festnahmen durch den politischen Geheimdienst anbelange, würden seine Schilderungen in wesentlichen Punkten der nötigen Substantiiertheit entbehren. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, wie der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden sei und weshalb dies erst gegen Ende des Jahres 2009 geschehen sein soll, zumal er seit den 1990er Jahren regelmässig PKK-Vertreter bei sich zu Hause empfangen habe. Namentlich sei es ihm nicht gelungen, zu erklären, weshalb ihn jemand verraten habe und warum die daraus resultierenden Probleme mit dem Staat erst nach 15 Jahren begonnen hätten. Ferner würde seine Schilderung des Verhaltens der syrischen Behörden einen zentralen Widerspruch aufweisen. So habe er bei der Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei bei der ersten Festnahme mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung gesagt, der Grund für die Entlassung nach den ersten beiden Festnahmen sei seine Einverständniserklärung gewesen, die PKK für die syrischen Behörden auszuspionieren. Wenn der syrische Geheimdienst ihn zu Spionagediensten aufgefordert hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der Befragung im EVZ erwähnt hätte, da es sich dabei um ein einschneidendes und prägendes Ereignis handle. Betreffend der Verfolgung durch Personen arabischer Ethnie in Zusammenhang mit einer Blutrache seien auch diesbezüglich grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anzubringen, zumal sie als nachgeschoben zu qualifizieren seien, da er diese Blutrache an der Befragung im EVZ mit keinem Wort erwähnt habe. Auf Nachfrage während der Anhörung habe er angegeben, er habe die Blutrache aus Angst, von den Schweizer Behörden ins Gefängnis gesteckt und an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, bei der Befragung im EVZ nicht erwähnt. Diese Begründung vermöge sein Verschweigen
dieses zentralen Elements der Fluchtgeschichte jedoch nicht überzeugend zu erklären, zumal er bereits im EVZ über die behördliche Verschwiegenheitspflicht und seine Mitwirkungspflicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Darüber hinaus sei er in dieser Fehde Opfer und nicht Täter gewesen, weshalb seine Vorsicht den schweizerischen Asylbehörden gegenüber nicht nachvollziehbar erscheine. Des Weiteren erscheine der Umzug acht Monate vor der Ausreise an einen Ort im gleichen Bezirk, der vom alten Wohnort nur 12 bis 15 Minuten zu Fuss entfernt sei, angesichts der geltend gemachten Todesangst vor Blutrache wenig nachvollziehbar. Bei der Frage, weshalb er Damaskus nicht verlassen habe, habe er keine stichhaltige Erklärung abzugeben vermocht, sondern sich in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Zunächst habe er angegeben, am neuen Ort habe ihn niemand gekannt. Demgegenüber habe er noch bei den Vorfragen erwähnt, dass er auch mit den Kurden am neuen Wohnort bekannt gewesen sei. Weiter habe er erklärt, in einem Dorf hätten die Araber ihn darüber hinaus leichter auffinden können. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er sei auch wegen der Arbeit nicht in ein Dorf gezogen; der neue Wohnort habe näher beim Arbeitsort gelegen. Als ihm anlässlich der Bundesanhörung signalisiert worden sei, dass sein Argument des Arbeitsorts angesichts der Schwere der geltend gemachten Gefahr nicht schlüssig erscheine, habe er im Widerspruch zur vorherigen Aussage zu Protokoll gegeben, dass er, falls die Araber den neuen Wohnort herausgefunden hätten, doch in ein Dorf in der Umgebung von Damaskus gezogen wäre. Seine Begründung des Wohnortwechsels, den er im Übrigen in der Befragung im EVZ an keiner Stelle erwähnt habe, erweise sich somit nicht als stringent und stütze die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zusammenhang mit der Blutrache. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch Personen arabischer Ethnie glaubhaft zu machen.

Die Beschwerdeführerin habe sowohl an der Befragung im EVZ als auch anlässlich der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie habe Syrien lediglich wegen der Probleme ihres Ehemannes und ihrer Kinder verlassen. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen hätten, erübrige es sich, an dieser Stelle näher auf ihre Schilderung einzugehen.

Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen erstaune es somit nicht, dass gegen die Beschwerdeführenden gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nichts vorliege und sie deshalb von den syrischen Behörden nicht gesucht würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Stellungnahmen vom 16. und 17. Dezember 2013 zur Botschaftsantwort nichts zu ändern, zumal in diesen Schreiben lediglich wiederholt werde, sie seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise durch die syrischen Behörden gesucht worden, ohne dafür weitere Argumente anzuführen oder Beweismittel einzureichen. Insofern sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung geltend machen und vorbringen würden, durch diese Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, sei auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (D-7554/2010 E. 5.7), wonach eine Gefährdung von Personen, deren Daten im Rahmen von Abklärungen über die Botschaftsantwort in Damaskus erhoben würden, weitgehend ausgeschlossen sei, und die Ergebnisse in aller Regel zuverlässig und korrekt seien. Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung der Kinder durch die PKK verlassen, mangle es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung bestätigt, dass die PKK niemanden mit Zwang rekrutiere, sondern lediglich versuche, Überzeugungsarbeit für die Teilnahme zum Kampf zu leisten. Darüber hinaus hätten seine Kinder die Absichten der PKK gekannt und sich deshalb von deren Vertretern ferngehalten. Da dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalte, könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei, da dieses Sachverhaltselement, welches er erst an der Anhörung erwähnt habe, als nachgeschoben zu betrachten sei. Ferner hätten sie vorgebracht, ihnen sei als Ausländer registrierte Kurden (Ajnabi) gewisse Rechte versagt gewesen. In Syrien würden rund 1,8 Mio. Kurden leben, was knapp 10% der Bevölkerung entspreche. Die Kurden würden die grösste ethnische Minderheit darstellen. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert und habe keine besonderen Probleme. Es gebe drei Kategorien von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit besässen, ferner die als Ausländer registrierten "Ajnabi" und schliesslich die nicht registrierten "Maktumin". Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterlägen die Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe
generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Hassakeh registrierten Ajnabi gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither liessen sich unzählige Ajnabi einbürgern und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Maktumin blieben dagegen weiterhin von der Gewährung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dem Umstand, dass sie Ajnabi seien, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Insoweit sie schliesslich geltend machen würden, sich in der Schweiz für die Rechte der Kurdinnen und Kurden sowie gegen das syrische Regime zu engagieren, sei festzuhalten, dass sie dieses Vorbringen mit keinerlei substantiierten Angaben oder Beweismittel zu ihren angeblichen Tätigkeiten untermauern würden. Aufgrund der gesamten Akten seien somit keine Hinweise ersichtlich, dass sie in der Schweiz derartig qualifizierte exilpolitische Aktivitäten ausüben würden, welche aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werden könnten und geeignet wären, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft standhielten, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das BFM den Antrag auf Offenlegung der näheren Umstände der getroffenen Botschaftsabklärung abgewiesen habe. Ferner habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, da es betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe und die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden, die fehlende Wohnsitzalternative in Syrien, die illegale Ausreise sowie den dreijährigen Aufenthalt und die gute Integration in der Schweiz nicht erwähnt habe. Weiter sei es auf die in der Eingabe vom 16. Dezember 2013 vorgebrachten Argumente nur unzureichend eingegangen und habe die vorgebrachten Beweismittel (sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste und Behörden) nicht gewürdigt. Es stelle sich die Frage, ob Ajnabi überhaupt in der erwähnten Datenbank erfasst würden. Es sei objektiv unmöglich, die Frage nach der Suche der Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank (beim Migrationsdienst) abzuklären. Durch die Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht müssten zwingend darlegen, ob es sich vorliegend um eine Auskunft oder ein Zeugnis von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG handle. Analog zur Offenlegung des Werdegangs der Lingua-Experten müsste der Hintergrund der Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Die syrischen Behörden wüssten, wozu die immer gleichen und standardisierten Anfragen von mit der Schweizer Botschaft in Verbindung stehenden Personen betreffend ins Ausland gereisten Kurden dienen würden. Das BFM habe pauschal und stereotyp behauptet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthielten keine konkreten Elemente, welche beweisen würden, dass sie gesucht würden. Es sei rechtswidrig, aus dem Fehlen konkreter Beweismittel die fehlende Asylrelevanz oder sogar Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abzuleiten. Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, indem es Sachverhaltselemente nicht erwähnt habe. Zudem sei das BFM nicht auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Auf diese Weise bleibe unerwähnt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin absolut kohärent seien mit jenen des Beschwerdeführers, was die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen erhöhe. Das BFM gebe bezüglich der zufriedenstellenden Ausräumung des Widerspruchs betreffend die Verfolgung von 2009 überhaupt keine Anhaltspunkte. Das BFM habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig
abzuklären, und es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung sowie eine ergänzende Botschaftsabklärung, durchführen müssen. Die erste Botschaftsabklärung liege drei Jahre zurück. Das BFM hätte eine ärztliche Abklärung betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen aufgrund der Folter in Auftrag geben müssen oder den Beschwerdeführer dazu auffordern, einen entsprechenden Arztbericht beim BFM einzureichen. Das BFM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, weshalb die Sache dem BFM zurückzuweisen sei.

Sollte die Sache nicht ans BFM zurückgewiesen werden, sei festzuhalten, dass das BFM Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletze, indem es das Erfordernis betreffend Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöhe. Die Behauptungen des BFM, wonach die Vorbringen bezüglich der Festnahmen des Beschwerdeführers ab November 2009 zu wenig substantiiert seien, seien willkürlich und aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und auf nachvollziehbare Weise geschildert, weshalb er vermute, dass die syrischen Behörden erst im Jahre 2009 auf ihn aufmerksam geworden seien. Auch der Ablauf und die Umstände habe er ausführlich und detailgetreu geschildert. So habe er bezüglich Daten und Örtlichkeiten schlüssige Angaben machen können und beispielsweise eindringlich geschildert, wie er von den syrischen Behörden befragt und gefoltert worden sei. Der Widerspruch betreffend der Mitnahmen des Beschwerdeführers vor November 2009 lasse sich auf ein Übersetzungsproblem zurückführen. Offenbar sei in den entsprechenden Protokollen nicht zwischen Mitnahmen und Festnahmen unterschieden worden. Bezüglich der Argumente, der Beschwerdeführer habe an der Befragung im EVZ die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, die Gefahr wegen Blutrache, den Umzug vor der Ausreise sowie die PKK-Besuche nicht erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu qualifizieren seien, sei auszuführen, dass allgemein bekannt sei, dass an der Befragung im EVZ aufgefordert werde, den Sachverhalt möglichst kurz und summarisch wiederzugeben und ausführliche Angaben erst anlässlich der Anhörung zu deponieren. Zweitens habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus Angst vor Repressionen von den Schweizer Behörden die Blutrachefehde nicht erwähnt habe. Auch wenn sie in dieser Fehde nicht Täter seien, seien sie dennoch mit dem Täter verwandt und fürchten sich deshalb vor den vermeintlichen Konsequenzen dieser Verwandtschaft. Es sei zu erwähnen, dass der Bruder des Täters vier Jahre unschuldig inhaftiert gewesen sei. Er habe die alte Adresse bei der Befragung im EVZ angeben, da es sich bei der neuen Wohnung um ein unbewilligtes, nicht registriertes Haus ohne Nummer handle. Somit habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, weshalb er die obengenannten Tatsachen nicht bereits anlässlich der Befragung im EVZ erwähnt habe und es könne keinesfalls von nachgeschobenen Vorbringen die Rede sein. Im Übrigen schliesse es sich nicht aus, dass er im November 2009 einerseits mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei und andererseits der Grund für die ersten zwei Entlassungen aus dem Gefängnis seine Einverständniserklärung gewesen sei. Hätten die Behörden eindeutige Beweise gegen
ihn in der Hand gehabt, hätten sie ihm das Spitzelangebot womöglich gar nicht unterbreitet, da diesfalls eine Entlassung nicht zur Diskussion gestanden wäre. Die Beschwerdeführenden hätten ausgeführt, dass es beim Wohnortwechsel in erster Linie darum gegangen sei, nicht mehr an der den "Arabern" bekannt gewordenen Adresse aufzufinden zu sein. Da es sich beim Stadtteil "H._______" um ein sehr grosses, unübersichtliches Quartier handle, sei es glaubwürdig, dass die Beschwerdeführenden im gleichen Stadtteil geblieben seien und dennoch davon hätten ausgehen können, dass die "Araber" sie auf diese Weise nicht sofort finden würden. Zudem hätten sie neu in einem unbewilligten, nicht registrierten Haus, das keine Hausnummer gehabt habe, gewohnt. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche glaubhafte Ausführungen bezüglich der Blutfehde gemacht. Die Glaubhaftigkeit der Ausführungen werde nicht dadurch geschmälert, dass er keine Kenntnis über die Namen der Verfolger gehabt habe. Die Glaubhaftigkeit gehe im Übrigen auch aus dem eingereichten und übersetzen Schreiben des Vorstehers von G._______ hervor, in welchem bestätigt werde, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Blutrachefehde ihren Ursprung im Oktober 1993 gehabt habe. Ein Schreiben des Beschwerdeführers liste Zeugen auf, welche die Blutrachefehde bestätigen könnten. Somit sei eindeutig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Furcht vor der Verfolgung durch arabischstämmige Drittpersonen auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen des politischen sowie ethnischen Profils des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Die herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien somit erfüllt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei. Er würde im Falle einer erneuten Einreise verhaftet und dabei nicht mehr freigelassen, weil er als Ajnabi illegal aus Syrien ausgereist sei. Insbesondere sei bezüglich Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG festzuhalten, dass die Angst der Beschwerdeführenden vor einer Rekrutierung ihrer Kinder durch die PKK zusammen mit der Angst vor Verfolgung durch die syrischen Behörden und die arabisch stämmigen Drittpersonen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Syrien als Ajnabi registriert seien, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgelöst habe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit müssten die Beschwerdeführenden bei den syrischen Behörden ihres Heimatortes vorsprechen, um die syrische Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer syrischen
Identitätskarte zu beantragen. Es sei unerklärlich, wie eine in der Schweiz asylsuchende Familie in ihren bürgerkriegsversehrten Heimatstaat reisen und dort bei den Behörden vorstellig werden solle. Zudem sei ihre Ausreise illegal erfolgt, was durch die Botschaftsantwort als bewiesen gelte, weshalb sie bei einer Wiedereinreise am Flughafen verhaftet und in der Folge asylrelevant verfolgt würden. Somit stehe fest, dass dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden "Ajnabi" seien, vorliegend asylrelevante Bedeutung zukomme. Berichte zeigten auf mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Es sei vorliegend offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden für die syrischen Behörden zu jenen "Terroristen" gehören würden, welche für den Aufstand verantwortlich seien und ihn vom Ausland her angestachelt hätten. Sie hätten Syrien im Juni 2010 und somit bereits vor dem Ausbruch der Revolution im Frühjahr 2011 verlassen. Ihre regimekritische Haltung und ihre Verbindung zur PKK seien den Behörden wie dargelegt längst bekannt gewesen. Die Beschwerdeführenden seien auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Sie hätten an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Dass dieser Protest in gleicher Weise von einer grossen Masse getragen werde, schmälere das politische Profil und das Engagement der Beschwerdeführenden nicht. Die eingereichten Unterlagen würden ihr ausserordentliches politisches und regimekritisches Engagement über mehrere Jahre zeigen. Es sei ein Leichtes, Oppositionelle wie die Beschwerdeführenden herauszufiltern und zu identifizieren. Von höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedenskonferenz in der Schweiz stattgefunden habe und die Schweiz vermehrte Aufmerksamkeit erhalte und zusätzlich Vertreter aller Parteien beherberge. Dieser Aspekt der ausgesprochenen Überwachung in der Schweiz müsse zwingend berücksichtigt werden. Es sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im Ausland eingesetzt würden. Seit Ausbruch des arabischen Frühlings hätten sich die Spionageaktivitäten aktiviert. Entgegen der Ansicht des BFM würden bereits geringe Aktivitäten genügen, um in das Visier der syrischen Behörden zu gelangen.

5.

5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, namentlich betreffend das aktuelle Aktenverzeichnis und die Akte A43/2, gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 - mit welcher die Instruktionsrichterin das BFM aufforderte, Einsicht in das Aktenverzeichnis zu gewähren, und das Gesuch um Akteneinsicht betreffen A43/2 ablehnte - wurde hierzu bereits ausgeführt, bei der vorinstanzlichen Akten A43/2 handle es sich um den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in deren Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument sei ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und weise keinen Beweischarakter auf, weshalb es nicht der Akteneinsicht unterliege. Dem ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. In das aktuelle Aktenverzeichnis wurde den Beschwerdeführenden Einsicht gewährt, damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.

5.2 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und ausgewogen gewürdigt habe. Insofern als damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er fürchte sich vor den syrischen Behörden sowie vor einer Blutrache durch arabisch-stämmige Personen. Zudem wolle die PKK seine Kinder rekrutieren und sie seien Ajnabi.

Hinsichtlich der Vorbringen, sie hätten als Ajnabi in Syrien keine Rechte, ist festzustellen, dass Ajnabi in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H., E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Ajnabi sind, kommt daher keine asylrelevante Bedeutung zu.

Betreffend der geltend gemachten Befürchtung, die PKK wolle die Kinder rekrutieren, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass es diesem Vorbringen der vom Asylgesetz geforderten Intensität fehlt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers versuchten die Mitglieder der PKK die Kinder mit Druck durch Zureden zum Mitmachen zu überzeugen, aber ohne dass dabei Drohungen ausgesprochen oder Zwang angewendet wurde. Ausserdem betrifft die Rekrutierung nicht die Beschwerdeführenden, sondern die volljährigen Söhne. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen allenfalls asylrelevanten Nachteil die Beschwerdeführenden betreffend.

Hinsichtlich der Furcht vor Blutrache durch arabisch-stämmige Personen geht das Gericht, im Gegensatz zur Vorinstanz, nicht von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen aus, da diese anlässlich der Befragung im EVZ von den Beschwerdeführenden nicht erwähnt wurden. Es ist im länderspezifischen Kontext nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden, wie im Übrigen auch deren Kinder, im EVZ anlässlich der Befragung die Fehde nicht erwähnt haben, da der Mord durch einen Verwandten ein schlechtes Licht auf sie werfen könnte, selbst wenn sie nichts mit der Tat zu tun gehabt haben. Zudem erscheint es nicht, als würden sie mit diesem Vorbringen ihre Asylgründe aufbauschen wollen; im Gegenteil, die anlässlich der Anhörung vorgebrachte Rache erklärt, warum die männlichen Verwandten väterlicherseits bis auf einen behinderten Onkel alle im Ausland verweilen. Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen zudem insofern mit der Realität überein, als Blutrache in Syrien existiert, zwar staatlich verboten ist, aber bei den Beduinenstämmen trotzdem vorkommt und Jahre bis zum Vollzug der Rache verstreichen können.Allerdings richtet sich die Rache hauptsächlich gegen den Täter und nur ausnahmsweise gegen die ganze Familie. Derartige Clanfehden werden sodann vom syrischen Staat nicht toleriert. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Fanatisierung einzelne Familien sich über gerichtliche Anordnungen hinwegsetzen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Susanne Bachmann, Syrien, Mai 2004, S. 5). Die Furcht vor Blutrache ist vorliegend trotzdem nicht asylrelevant, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebliches Merkmal anknüpft. An ein solches Merkmal wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung knüpft Blutrache nicht an. Sie ist vielmehr eine archaische Reaktion auf die Tötung eines Mannes oder vorliegend dreier Männer, eine Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Familienehre.

Zusammenfassend ist festzustellen dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten als Ajnabi keine Rechte, die PKK ihre Kinder habe rekrutieren wollen und sie sich vor Blutrache durch arabisch-stämmige Personen fürchteten, nicht asylrelevant sind. Ob der syrische Staat hinsichtlich der Blutrache allenfalls aus asylrelevanten Motiven eine Schutzgewährung verweigern oder aufgrund der heutigen desolaten Situation im Bürgerkriegsland ohnehin nicht in der Lage zur Leistung einer solchen wäre, kann angesichts dessen, dass wie im Folgenden zu zeigen sein wird, der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt ist, offen gelassen werden.

6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er vier Mal vom syrischen Geheimdienst zu Hause festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert und gefoltert wurde und wie er mangels Beweisen und über die Beziehung seiner Söhne aus der Haft entlassen wurde. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass diese Schilderungen insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ angab, dass er bereits vor dem Jahre 2009 von den Behörden mitgenommen, aber nach ein paar Fragen wieder entlassen worden sei und demgegenüber anlässlich der Anhörung mitteilte, er habe vor 2009 keine Probleme mit den Behörden gehabt ausser einmal eine Befragung im Zusammenhang mit einer Entführung. Als der Beschwerdeführer auf den Widerspruch angesprochen wurde, gab er an, es sei erst 2009 und 2010 zu Festnahmen gekommen, vor 2009 sei er nicht festgenommen worden. Wie in der Beschwerde ausgeführt, hat der Beschwerdeführer unter blossen Mitnahmen und Festnahmen mit anschliessenden mehrtägigen Inhaftierungen und Misshandlungen unterschieden. Die vor 2009 stattgefundenen Mitnahmen dürften für ihn unter dem Blickwinkel, was ihm danach widerfahren ist, von nebensächlicher Bedeutung gewesen sein, weshalb nachvollziehbar ist, dass er angab, er habe vor 2009 keine Schwierigkeiten gehabt. Dementsprechend reiste der Beschwerdeführer auch nicht wegen den Mitnahmen, zu welchen es vor 2009 gekommen ist, ausser Landes. Betreffend die vier Festnahmen ab November 2009 gab der Beschwerdeführer sodann an, wann diese stattfanden, wer von seiner Familie jeweils anwesend war, von wem und weshalb er festgenommen und wo er hingebracht worden ist (vgl. Akte A1/12 S. 5, A32/22 F48), wie sich die Festnahmen genau abspielten (vgl. Akte A32/22 F44), wie er gefoltert (vgl. Akte A32/22 F74) und weshalb er wieder entlassen wurde. Seine Schilderungen weisen dabei durchaus Substanz auf. Angesichts dessen, dass die syrischen Behörden wussten, dass ein Bruder des Beschwerdeführers als Märtyrer gefallen ist und er aufgrund des Alters seiner Kinder zunehmend öfters Besuch von der PKK zu Hause hatte, ist nachvollziehbar, dass die Behörden auf ihn aufmerksam wurden. Betreffend der Vermutung, es könnte ihn auch jemand verraten haben, gab er - entgegen den Ausführungen des BFM - den Grund an. Nämlich, dass dies aufgrund von Neid auf ihre gute finanzielle Lage der Fall gewesen sein könne (vgl. Akte A32/22 F67). Schliesslich wurde in der Beschwerde überzeugend dargelegt, weshalb es sich nicht ausschliesst, dass er einerseits im November 2009 mangels Beweisen
wieder freigelassen worden und andererseits der Grund für die ersten zwei Entlassungen aus dem Gefängnis seine Einverständniserklärung gewesen sei. Hätten die Behörden eindeutige Beweise gegen ihn in der Hand gehabt, hätten sie ihm das Spitzelangebot womöglich gar nicht unterbreitet, da diesfalls eine Entlassung nicht zur Diskussion gestanden wäre. Betreffend die Botschaftsantwort ist vorweg festzustellen, dass die Antwort "Ils ne sont pas recherchés par les autorités syriennes." äusserst knapp ausgefallen ist, ohne anzugeben, was alles für Abklärungen bei welchen Behörden getätigt worden sind, um zum Schluss gekommen zu sein, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht gesucht würden. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4731/2009 vom 20. April 2011, E. 4.3; D-3608/2010 vom 29. September 2010; SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", 7. September 2010). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem widerlegt die Botschaftsantwort nicht, dass der Beschwerdeführer vier Mal inhaftiert worden ist. Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihres Ehemannes übereinstimmen mit denjenigen des Beschwerdeführers. Was weiter für die Glaubhaftigkeit der Verfolgung durch die syrischen Behörden spricht, ist, dass die drei volljährigen Söhne in ihren jeweiligen Asylverfahren (D-665/2014, D-666/2014, D-670/2014) die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so wiedergeben, als wäre alles abgesprochen, sondern jeder auf seine Weise je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details, jedoch konform mit der Schilderung ihres Vaters, was bei einem konstruierten Sachverhalt kaum der Fall gewesen wäre. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft.

6.4 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden erfüllen die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und es handelt sich dabei um einen erheblichen Nachteil, der dem Beschwerdeführer gezielt aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zugefügt wurde. In Anbetracht der mehrmaligen Verhaftungen und erlittenen Misshandlungen durch den syrischen Geheimdienst hatte der Beschwerdeführer subjektive Furcht vor Verfolgung. In objektiver Hinsicht sind zudem genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Angesichts dessen, dass die PKK nicht auf seinen Wunsch, weniger oft bei ihm aufzutauchen eingegangen ist, musste der Beschwerdeführer mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die syrischen Behörden rechnen. Der Beschwerdeführer hatte in Anbetracht dessen im Ausreisezeitpunkt aufgrund seiner bisherigen Erlebnisse begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Eine Woche nach der letzten Haftentlassung am 17. Juni 2010 reiste er mit seiner Familie illegal aus Syrien aus. Die Verfolgung steht insofern in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht am 24. Juni 2010.

6.5 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 379).

6.6 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien am 24. Juni 2010. In der Zwischenzeit entfachte sich im Zuge des arabischen Frühlings Anfang 2011 der Bürgerkrieg. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil zur Publikation vorgesehen) mit der aktuellen Lage in Syrien befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass die Lage in Syrien unübersichtlich und volatil und die künftige Entwicklung ungewiss ist. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014 sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt.

6.7 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Sicherheitskräfte mehrfach inhaftiert und misshandelt wurde, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bei den syrischen Behörden als Regimegegner registriert. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.

7.

7.1 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre.

7.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______ in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Im Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff. (als Referenzurteil auf www.bvger.ch publiziert) wurde festgehalten, dass diese Region zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum Schluss, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Anfang Juni 2015 fanden bei der Stadt Hasakah Kämpfe zwischen Kämpfern des IS (sogenannt Islamischer Staat) und Regierungstruppen statt, welchen ein Zurückdrängen des IS gelang. Die Kampfhandlungen inklusive Bombardierungen in der Provinz al-Hasaka dauern zur Zeit an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.

8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und weiteren Anträge einzugehen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch damit, dass sie wegen ihren Kindern und ihrem Mann geflohen sei. Sie habe Angst gehabt und sei Ajnabiyya. Sie hat sich in der Schweiz zudem exilpolitisch betätigt und reichte mit Eingabe der Beschwerde entsprechende Beweismittel ein.

9.2 Die Beschwerdeführerin machte keine persönliche Verfolgung in Syrien geltend und dem Umstand allein, dass sie Ajnabiyya ist, kommt wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.2) keine asylrelevante Bedeutung zu. Angesichts dessen, war die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt oder hatte begründete Furcht solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

9.3

9.3.1 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).

9.3.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss den eingereichten Beweismitteln im (...) 2012, im (...) und im (...) 2013 an Demonstrationen in I._______ teilgenommen. Zudem ist sie in zwei Videos auf dem Internetportal YouTube anlässlich der Demonstrationen im (...) 2012 und im (...) 2013 nach (...) Minuten (...) Sekunden beziehungsweise nach (...) Minuten (...) Sekunden eingeblendet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen den Teilnahmen an drei Demonstrationen und zwei Einblendungen auf YouTube-Videos bereits als Regimegegnerin ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten und als ernsthafte gefährliche Regimegegnerin registriert worden ist. Vor diesem Hintergrund liegen insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht in der eigenen Person.

9.4 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, weil er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG entgegen stehen könnten, ist folglich der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr ebenfalls Asyl zu gewähren.

10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 wird aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-668/2014
Datum : 17. September 2015
Publiziert : 25. September 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • bundesverwaltungsgericht • ausreise • festnahme • sachverhalt • frage • vorinstanz • beweismittel • stelle • familie • datenbank • akteneinsicht • heimatstaat • kenntnis • tag • rache • zweifel • maler • vorläufige aufnahme • asylgesetz • druck • leben • mann • richtigkeit • entscheid • verwandtschaft • zeuge • beschwerdeschrift • beschuldigter • angabe • dauer • bundesgesetz über das bundesgericht • ehegatte • asylverfahren • wiese • wesentlicher punkt • kostenvorschuss • flucht • geld • onkel • ethnie • erwachsener • verhalten • vermutung • vater • adresse • profil • gesuchsteller • reis • weiler • angewiesener • frist • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • schriftstück • kommunikation • voraussetzung • staatsangehörigkeit • drohung • bundesamt für migration • asylrecht • region • einreise • bezirk • mitwirkungspflicht • opfer • anhörung oder verhör • deponie • bescheinigung • präsident • sorgfalt • gutheissung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • gefahr • arztbericht • erleichterter beweis • prozessvertretung • gefangener • zahl • widerrechtlichkeit • freiheitsstrafe • begründung des entscheids • landwirtschaftliche wohnbaute • kind • begründung der eingabe • sachmangel • arbeitnehmer • akte • garantie der menschenwürde • richterliche behörde • verfahrenskosten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • berechnung • veranstaltung • schweizer bürgerrecht • einladung • abstimmungsbotschaft • gesuch an eine behörde • beurteilung • unrichtige auskunft • luftkrieg • verweis • rechtskraft • ausführung • illegale ausreise • rasse • mass • mord • betroffene person • flughafen • angemessene frist • kopie • empfang • stein • genugtuung • berg • vorfrage • zeitlicher zusammenhang • beschwerdeantwort • kabel • brief • verdacht • kantonale behörde • kategorie • minderheit • original • rechtsanwalt • die post • mehrwertsteuer • integration • objektive unmöglichkeit • monat • report • ermessen • erheblicher nachteil • beilage • heimatort • beweismass
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2013/11 • 2011/51 • 2009/29 • 2008/4 • 2007/31
BVGer
C-1873/2013 • D-3608/2010 • D-4731/2009 • D-5779/2013 • D-665/2014 • D-666/2014 • D-668/2014 • D-670/2014 • D-7554/2010 • E-3474/2011 • E-919/2014
EMARK
1996/27 • 1996/28 • 2005/21