Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-6567/2009
{T 0/2}

Urteil vom 17. September 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gerspacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einstellung Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 24. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) sprach A._______ (deutsche und schweizerische Staatsangehörige, geboren 1988; im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab 1. Oktober 1994 eine ordentliche einfache Waisenrente zu (SAK/2, 4, 6A, 7). Am 10. Juli 2009 verfügte die SAK die Einstellung der Waisenrente per 30. April 2009. Die dagegen eingelegte Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 24. September 2009 ab (vgl. SAK/92, 100).

B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Postaufgabe: 19. Oktober 2009). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2009 und des Einspracheentscheids vom 24. September 2009 und die weitere Ausrichtung einer Waisenrente mit Wirkung ab 30. April 2009. Ausserdem sei festzustellen, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1). Die Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens habe die SAK zu tragen (vgl. act. 1 und die diesen Antrag präzisierende Stellungnahme vom 22. Oktober 2010 [recte: 22. April 2010] , act. 14).
B.b Mit Vernehmlassung vom 27. November 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3).
B.c Mit Replik vom 12. Januar 2010 und Replikergänzung vom 12. Februar 2010 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Beschwerdebegehren fest (vgl. act. 6, 8, 10).
B.d Mit Duplik vom 9. März 2010 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 12).
B.e Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel (act. 13).
B.f Mit Telefax vom 26. Juli 2010 (adressiert an die SAK und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet), Schreiben vom 26. August 2010 und Telefax vom 10. September 2010 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen, reichte neue Dokumente betreffend Ausbildung ein und beantragte die Aus- und Nachzahlung der Waisenrente (act. 17, 17.1-3, 18-20).

C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.).

2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 26. März 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG anwendbar, die am 24. September 2009 Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.

2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche und schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 153a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004458;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009459;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71460;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72461.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960462 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
AHVG). Soweit das FZA - wie hier - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlicher Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zulässigkeit der Einstellung der Waisenrente nach schweizerischem Recht.

3.
Da die SAK mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2009 die Einsprache abgewiesen und die Einstellung der Waisenrente per 30. April 2009 bestätigt hat, bildet diese Einstellung den Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. oben E. 2.1). Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die in den Beschwerdeanträgen aufgeführten Schreiben der SAK vom 14. und 20. Mai 2009, welche den allfälligen Anspruch der Mutter der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Kinderrente betreffen (SAK/80, 84). Ebenfalls nicht zum Streitgegenstand gehört das in den Beschwerdeanträgen erwähnte Schreiben der SAK vom 11. Juni 2009 (act. 1.4.3), welches den allfälligen Anspruch der Mutter der Beschwerdeführerin auf ein Hilfsmittel betrifft. Auf die entsprechenden Begehren um Aufhebung ist daher nicht einzutreten.

4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente hat, sofern sie sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen widmete.

4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 24. September 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der Verfügungen können nur Gegenstand eines neuen Rentenverfahrens sein.

4.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG); er hat von dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [I 546/01] vom 27. Februar 2002 E. 1b).
Der gesetzliche Begriff der Ausbildung kann verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alter- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen).

5.
5.1 Zum Sachverhalt ist vorweg Folgendes festzuhalten:
a) Ab 9. Dezember 2005 war die Beschwerdeführerin für einen Fernlehrgang als "Web-Designerin SGD Gesamtlehrgang" (im Folgenden: Lehrgang Web-Design) angemeldet. Dessen Vertragsdauer lautete auf 18 Monate - welche also ungefähr im Juni 2007 abgelaufen wäre - und 27 Monate Betreuungszeit (vgl. SAK 56 f.). Der Kurs könne berufsbegleitend absolviert werden und unterliege keiner Regelstudienzeit. Gemäss Teilnahmebescheinigungen vom 27. Februar 2006, 8. Januar 2008 und 1. Juli 2009 wurde die Betreuungszeit - nicht aber die Vertragsdauer - konsekutiv (je ab Dezember 2005 gerechnet) auf 27 Monate (bis März 2008), auf 41 Monate (bis 30. April 2009) und auf 53 Monate (bis 30. April 2010) ausgedehnt (vgl. SAK/57, 71 bzw. 76, 88 bzw. 97).
b) Für den Zeitraum vom 30. April 2009 bis 30. Januar 2010 war die Beschwerdeführerin für einen Fernlehrgang "Englisch schnell und sicher" der Hamburger Akademie für Fernstudien (im Folgenden: Englischkurs) eingeschrieben. Dieser umfasste 24 Lehrhefte und 24 Einsendeaufgaben, deren regelmässige monatliche Einsendung zur Einhaltung der Regelstudienzeit von ungefähr 9 Monaten - bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit und nebenberuflicher Lehrgangsabsolvierung - empfohlen wurde (vgl. SAK/78 bzw. 95 bzw. und SAK/82).
c) Vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2010 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Berufspraktikum bei der Immobilien Hausverwaltungen B._______ (im Folgenden: Berufspraktikum), wobei ihre Aufgaben den Telefondienst, die gesamte Ablage der Geschäftspost und die Erstellung von "Kunden-Ecpose's" umfasste (vgl. SAK/88 bzw. 95 bzw. 96).
d) Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2009 bis Juli 2010 war die Beschwerdeführerin bei der Volkshochschule Freiburg für die "Abendschule Hauptschulabschluss" (im Folgenden Abendschule) eingeschrieben, welchen sie im Jahr 2010 erfolgreich absolviert haben will (vgl. act. 1.1.2, 18).
e) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 legte die Beschwerdeführerin einen Ausbildungsvertrag für ein "Freiwilliges Soziales Jahr" in der Klinik C._______ (im Folgenden: Sozialjahr) zu den Akten und erklärte am 26. August 2010, an der Klinik C._______ im Rahmen einer Ausbildung tätig zu sein (act. 17.2, 17.3, 18).

5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde und Replik geltend, dass der Lehrgang Web-Design für den Waisenrentenanspruch als Ausbildung, welche bis 30. April 2010 absolviert werde, anzuerkennen sei. Der Englischkurs und das studienbegleitende Berufspraktikum seien für das Studium erforderlich und daher zusammen mit diesem zu berücksichtigen. Ausserdem hole sie den Hauptschulabschluss nach, was in Bezug auf den Waisenrentenanspruch ebenfalls als Ausbildung zu werten sei. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 berief sich die Beschwerdeführerin für ihren Waisenrentenanspruch (zusätzlich) auf das vertraglich vereinbarte Sozialjahr.

5.3 Die SAK führte hingegen aus, dass die Beschwerdeführerin der Ausbildung als Web-Designerin nicht mit dem ihr zumutbaren Einsatz nachgehe, um sie in nützlicher Frist zu beenden. Der Englischunterricht sei separat zu betrachten und umfasse nur wenige Wochenstunden, weshalb er keine Weiterzahlung der Waisenrente rechtfertige. Das Berufspraktikum stelle keinen ordnungsgemässen, anerkannten bzw. systematisch strukturierten Lehrgang dar. Insgesamt könne von einer systematischen Vorbereitung auf einen künftigen Beruf nicht die Rede sein.

5.4 Da der Beginn des Besuchs der Abendschule (5. Oktober 2009) und der Beginn des Sozialjahres (1. September 2010) auf einen Zeitpunkt nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (24. September 2009) fallen, gehören sie in zeitlicher Hinsicht nicht zum für dieses Beschwerdeverfahren massgebenden Sachverhalt (vgl. oben E. 4.2). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist daher nicht weiter einzugehen.

5.5 Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen extensiven Auslegung des Ausbildungsbegriffs (vgl. oben E. 4.3) ist der Lehrgang Web-Design, welcher immerhin von der deutschen "Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht" zugelassen wurde, grundsätzlich als Ausbildung im Sinne von Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG zu betrachten, was von der SAK auch nicht bestritten wurde.
5.6
5.6.1 Zu prüfen ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin diese Ausbildung mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es insbesondere nicht, dass eine Person rein formell die für die Berufsvorbereitung notwendigen Schulen und Praktika absolviert. Vielmehr verlangt die systematische Berufsvorbereitung darüber hinaus, dass die betreffende Person diese Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen (vgl. BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548 bzw. RCC 1978 S. 561).
5.6.2 Gemäss Studienbescheinigung betrug die Vertragsdauer für den Lehrgang Web-Design 18 Monate. Das Studium unterliege (zwar) keiner Regelstudienzeit, könne allerdings erfolgreich berufsbegleitend absolviert werden. Obwohl die Beschwerdeführerin sich vom Dezember 2005 bis 29. April 2009 - also während rund 40 Monaten - vollzeitlich dem Lehrgang Web-Design widmen konnte, hat sie den Kurs per Ende April 2009 (Endzeitpunkt der Betreuungszeit gemäss Bestätigung vom 8. Januar 2008 [vgl. oben E. 5.1.a]) nicht beendet. Diese Diskrepanz zwischen dem von der Anbieterin für die Absolvierung des Lehrganges vorgesehenen zeitlichen Aufwand (18 Monate berufsbegleitend) und dem von der Beschwerdeführerin dafür in Anspruch genommenen Zeitraum (rund 40 Monate im Vollzeitstudium), lässt - soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen - darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang Web-Design nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um ihn innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Dass deutsche Studien häufig nicht innerhalb der Regelstudienzeit absolviert würden, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist diesbezüglich nicht relevant.
Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für den Lehrgang Web-Design mehr Beträge geleistet hätte, als für eine 18-monatige Vertragsdauer (vgl. SAK/56 f.). Aus der kostenlosen Erstreckung der Betreuungszeit muss geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nur einen kleineren Teil des Lehrganges absolviert hat. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch keine Unterlagen eingereicht, aus welchen ersichtlich ist, welche Teilschritte im Lehrgang Web-Design sie erfolgreich absolviert hat, obwohl die SAK dies in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2009 ausdrücklich moniert hat. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin den Lehrgang Web-Design auch nicht innerhalb jener zusätzlichen Studienzeit erfolgreich absolviert (bis Ende April 2010), um deren Einräumung sie ersucht hatte und die auf der letzten Teilnahmebescheinigung ausgewiesen war (vgl. oben E. 5.1.a). Sie ist auch nicht im Bereich Web-Design berufstätig geworden. Stattdessen hat sie sich parallel zum Lehrgang für den Besuch der Abendschule eingetragen, welche sie erfolgreich absolviert haben will, und ist am 1. September 2010 zur Absolvierung eines Sozialjahres angetreten, welches keinen Zusammenhang mit dem Lehrgang Web-Design aufweist (vgl. act. 18 f.).
5.6.3 Die Beschwerdeführerin machte gesundheitliche Probleme geltend, welche als ausserordentliche Umstände zu einer Verzögerung des Lehrgangsabschlusses geführt hätten und damit eine weitere Ausrichtung der Waisenrente rechtfertigten. Allerdings attestierte keines der beiden eingereichten ärztlichen Atteste vom 7. Mai 2003 und 16. Januar 2010 (act. 8.1 und 10.1) eine Einschränkung der Studienfähigkeit der Beschwerdeführerin. Erwähnt wurden lediglich physische Beschwerden sowie Limitationen im physischen Leistungsbild, welche (gelegentlich) zu therapieren seien. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass gesundheitliche Einschränkungen zur ausserordentlichen Verzögerung des Lehrgangsabschlusses geführt hätten. Weitere konkrete persönliche Umstände, welche diese Verzögerung erklären würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Der pauschale Verweis auf ihre persönlichen Verhältnisse ist diesbezüglich unbehelflich. Ausserdem räumte die SAK der Beschwerdeführerin bis Ende April 2009 (Zeitpunkt des Ablaufs der Betreuungszeit gemäss Teilnahmebescheinigung vom 8. Januar 2008 [vgl. oben E. 5.1.a]) Zeit ein, um den Lehrgang abzuschliessen. Damit liess sie bereits einen grossen Raum für allfällige besondere persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.6.2). Somit ist davon auszugehen, dass keine ausserordentlichen Umstände die überlange Studiendauer der Beschwerdeführer rechtfertigen (vgl. oben E. 5.6.2).

5.7 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang Web-Design nicht mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um ihn innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen.

5.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Englischkurs und das Berufspraktikum seien systematisch zusammen mit dem Lehrgang Web-Design zu betrachten. Gegen eine solche Gesamtkonzeption spricht die Tatsache, dass der Englischkurs und das Berufspraktikum erst rund 40 Monate nach Beginn des Lehrganges Web-Design in Angriff genommen und keine Belege für einen solchen Zusammenhang eingereicht wurden. Auch die sich mit Englischkurs und Berufspraktikum überschneidende Einschreibung zur Abendschule und die spätere vertragliche Verpflichtung für das Sozialjahr widersprechen einer solchen Gesamtkonzeption. Soweit aus der eingereichten Bestätigung ersichtlich (act. 1.3), beinhaltete das Berufspraktikum keine bestimmte Form von Lehrplan und schulischer Infrastruktur. Es diente auch nicht primär der praktischen Umsetzung von theoretischen Kenntnissen, welche zuvor im Rahmen eines Ausbildungsganges erworben worden waren, zumal die Erstellung von Kundenexposés gemäss Bestätigung nicht Praktikumsschwerpunkt, sondern nur die dritte von drei Tätigkeiten darstellte. Somit mag das Berufspraktikum, welches im Übrigen zu Gunsten des Sozialjahres abgebrochen wurde, zwar teilweise mit dem Lehrgang in Zusammenhang stehen, ist jedoch kaum als Bestandteil der Studienplanung zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 E. 1.2).
Sollte doch eine entsprechende Gesamtkonzeption von Lehrgang, Englischkurs und Berufspraktikum bestehen, würde das zusätzlich bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend um einen erfolgreichen Abschluss des Lehrganges in Web-Design innert nützlicher Frist bemühte.
Aus dem geltend gemachten Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.9 Daraus, dass der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung nur bei Weiterbezahlung der Waisenrente möglich ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, ergibt sich im Übrigen kein eigenständiger Anspruch auf Weiterbezahlung der Waisenrente.

5.10 Die Beschwerdeführerin bietet zum Beweis ihrer Ausführungen eine "Parteivernahme [...] in Person" sowie Zeugeneinvernahmen und Sachverständigengutachten an. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf das Einholen weiterer Beweismittel (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). Ausserdem käme das mündliche Einholen von Parteiauskünften nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 158 Rz. 3.124 und S. 161 Rz. 3.131 m.w.H.), wofür vorliegend kein Anlass ersichtlich ist.

5.11 Entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 S. 7) hat die SAK in der angefochtenen Verfügung (auf S. 2 oben der Verfügung) auf den Englischkurs Bezug genommen. Eine weitergehende Auseinandersetzung damit erübrigte sich, zumal die Beschwerdeführerin sich auf diesen als Ergänzung zum Lehrgang Web-Design berief, mit welchem sich die SAK ausdrücklich auseinandersetzte. Selbst wenn eine ungenügende Begründung vorläge und als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu würdigen wäre, wäre diese mit Durchführung des doppelten Schriftenwechsels geheilt worden (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 und C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4 sowie Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 118, je mit weiteren Hinweisen).

5.12 Der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid ist somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.13 Die Akten sind an die SAK zu überweisen, damit diese die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Besuch der Abendschule und die Absolvierung des Sozialjahres als sinngemässe Begehren um Wiederausrichtung einer Waisenrente behandelt und einen allfälligen Anspruch prüft (vgl. act. 1 und 1.1.2 sowie 17.1 bis 17.3, 18-20).

6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.2 Die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.3 Das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (vgl. Art. 52 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen ist. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht, zumal auch keine unentgeltliche Verbeiständung beantragt bzw. genehmigt wurde.

6.4 Dem Antrag der Beschwerdeführerin festzustellen, dass der Beizug eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei, kommt (darüber hinaus) keine eigenständige Bedeutung zu. Eine Verbeiständung des Beschwerdeführers war auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 5.13 an die Vorinstanz überwiesen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und über die sinngemässen Begehren um Wiederausrichtung einer Waisenrente befindet.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage: Doppel der Schreiben vom 26. August und 10. September 2010 [act. 18-20])
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6567/2009
Date : 17. September 2010
Published : 07. Oktober 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Einstellung Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 24. September 2009


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ATSG: 52  59  60
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VGKE: 7
VwVG: 3  52  64
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