Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-364/2022

Urteil vom 17. August 2023

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für [...],

Vorinstanz,

Gegenstand Arbeitszeugnis.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am [...], trat am [...] als [...] im Bereich [...] in die [«Stelle in der Bundesverwaltung»] ein.

B.
Am [...] kündigte A._______ sein Arbeitsverhältnis auf den [...].

C.
Am [...] stellte [«die Arbeitgeberin»] A._______ ein Arbeitszeugnis aus.

D.
Mit Schreiben vom [...] beantragte A._______ [...] Anpassungen am Arbeitszeugnis vom [...]. Zudem verlangte er eine anfechtbare Verfügung, soweit [«die Arbeitgeberin»] die Anpassungen ablehne.

E.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 entschied [«die Arbeitgeberin»], dass das Arbeitszeugnis in bestimmten Punkten bearbeitet oder ergänzt werde. Im Übrigen lehnte sie die von A._______ beantragten Änderungen ab.

F.
[...].

G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Änderung des Arbeitszeugnisses gemäss den von ihm vorgelegten Formulierungen (Beilage 2 zur Beschwerde). Des Weiteren verlangt er eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde betreffend das Arbeitszeugnis und Nichteintreten auf das Entschädigungsbegehren. Am 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von der Vorinstanz als Arbeitgeberin erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, d.h. in Bezug auf das ihm ausgestellte Arbeitszeugnis, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert werden (statt vieler Urteil des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 1.3.1 m. H.).

Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesverwaltungsgericht neu ein Begehren um Entschädigung, deren Prüfung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung über das Arbeitszeugnis war. Er begründet das Begehren mit einer von der Vorinstanz durch Überlast und Mobbing verursachten Erkrankung. Er bringt dazu vor, er fordere Schadenersatz wegen des unfairen Verhaltens der Vorinstanz, des psychischen Drucks, der auf ihn ausgeübt worden sei, und der rechtswidrigen Arbeitsbedingungen. Das Begehren geht offensichtlich über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es erscheint im konkreten Fall jedoch gerechtfertigt, das Begehren an das für Staatshaftungsgesuche zuständige Eidgenössische Finanzdepartement EFD nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG, Art. 20 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG; SR 170.32]; Urteil des BVGer A-5599/2021 vom 4. April 2023 E. 2.2).

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten, soweit sie das Begehren um Abänderung des Arbeitszeugnisses betrifft.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet das Arbeitszeugnis gemäss der Verfügung vom 20. Dezember 2021 in verschiedenen Punkten.

2.1 Streitig ist zunächst, ob die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers, wie er verlangt, ersatzlos zu streichen oder im Arbeitszeugnis unverändert zu belassen ist [...]. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom [...] bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses [...] zu 100% arbeitsunfähig bzw. krankgeschrieben war.

2.1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Zeugnis zu erwähnen. Es entstehe ansonsten aufgrund des Verhältnisses zwischen der Dauer der Abwesenheit und der Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeit ein falscher Eindruck bezüglich der erlangten Berufserfahrung.

2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, die Erwähnung der krankheitsbedingten Abwesenheit sei im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Die Überlastung am Arbeitsplatz und die fehlende Unterstützung durch seine Vorgesetzten habe wesentlich zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen.

2.2

2.2.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb sinngemäss Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
des Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten daher prinzipiell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler Urteil des BVGer A-4470/2020 vom 11. August 2022 E. 9.1.1 m.w.H.).

2.2.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR). Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2 m.w.H.). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BVGE 2012/22 E. 5.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2 und A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).

2.2.3 Ein qualifiziertes Zeugnis darf und muss daher bezüglich der Leistung des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind. Dies trifft auf eine Krankheit zu, die einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete. Eine geheilte Krankheit, welche die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt, darf dagegen nicht erwähnt werden. Längere Arbeitsunterbrüche sind - auch wenn sie krankheitsbedingt waren - in einem qualifizierten Zeugnis zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles (BGE 144 II 345 E. 5.2.1 und 136 III 510 E. 4.1).

2.2.4 Betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl kommt dem Arbeitgeber bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist er grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-4470/2020 vom 11. August 2022 m.H.).

2.3 Die objektive Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) folgend die angestellte bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist grundsätzlich für die dem beantragten Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweisbelastet bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Arbeitgeber hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Für vom Arbeitnehmer substanziiert bestrittene Inhalte des Arbeitszeugnisses ist umgekehrt der Arbeitgeber als beweisbelastet zu betrachten, wobei die angestellte Person, die ein Arbeitszeugnis verlangt hat, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) trifft (Urteile des BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.5, A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.5 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.4).

2.4 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz dauerte [...] vierzehn Monate. Davon hat der Beschwerdeführer während etwas mehr als sechs Monaten gearbeitet. Rund siebeneinhalb Monate war er hingegen wegen Krankheit an der Arbeit verhindert. Die krankheitsbedingte Absenz machte damit mehr als die halbe Dauer des Arbeitsverhältnisses aus. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Dauer der Abwesenheit angesichts der relativ kurzen Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. im Verhältnis zu Dauer der Arbeitsfähigkeit und tatsächlichen Arbeitstätigkeit, erheblich ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer war [...] zu Beginn als [...] tätig und wurde nach [...] Monaten zum [...] ernannt. Die zweitgenannte Tätigkeit übte er während rund zwei Monaten aus, erwarb anschliessend jedoch keine weitere Berufserfahrung mehr. Die Dauer der Abwesenheit hat somit den Umfang der erlangten Erfahrung und der erbrachten Leistungen - in Relation zur gesamten Anstellungsdauer - erheblich beeinflusst. Ohne Erwähnung entstünde insbesondere ein unzutreffender Eindruck über die Berufserfahrung als [...]. Die Abwesenheit ist demnach für die Gesamtbeurteilung erheblich und muss im Arbeitszeugnis erwähnt werden.

Müssen Arbeitsunterbrüche erwähnt werden, weil sonst ein unzutreffendes Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde, gebieten es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit eines Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit aufzuführen. Grundsätzlich ist einzig entscheidend, dass die betroffene Person während ihrer Abwesenheit krankgeschrieben war. Es ist hingegen beispielsweise irrelevant, ob die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen war oder nicht (BGE 144 II 345 E. 5.3.3). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Krankheit durch Umstände am Arbeitsplatz bzw. das Verhalten seiner Vorgesetzten entstanden sei, so ist das Arbeitszeugnis in dieser Hinsicht nicht falsch bzw. unwahr formuliert, sondern lässt die Ursache der Krankheit offen. Überdies ergibt sich, anders als der Beschwerdeführer geltend macht, aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Berichten nicht, dass die Krankheit durch seine Vorgesetzten bzw. durch eine Pflichtverletzung verursacht worden ist. Es ist nicht dargetan und erkennbar, dass das Arbeitszeugnis in dieser Hinsicht die einzuhaltenden Grundsätze (E. 2.2.2) verletzen würde.

2.5 Der Antrag des Beschwerdeführers, die betroffene Passage aus dem Arbeitszeugnis zu streichen, muss somit abgewiesen werden.

3.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Auflistung seiner Aufgaben im Arbeitszeugnis zu ergänzen. [...]. Sie sind im Zeugnis wie folgt formuliert:

[...].

3.1 Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt, dass ein qualifiziertes Zeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR erwähnten Punkte, d.h. über die Art und die Dauer der Anstellung sowie über die Leistungen und das Verhalten der angestellten Person, Auskunft geben muss (vgl. BGE 129 III 177 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3 m.H.).

Das Arbeitszeugnis hat unter anderem eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten der angestellten Person zu enthalten. Dabei ist nicht die vertraglich vereinbarte, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit massgebend. Das Zeugnis muss nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung der angestellten Person sowie ihres Verhaltens enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutreffendes Bild zu machen (vgl. Urteil des BGer 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3 m.H.).

3.2 Hinsichtlich der zweitgenannten Aufgabe [...] verlangt der Beschwerdeführer die Aufnahme des Begriffs «Leiten» [...] am Anfang der Aufgabe. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht die Funktion des Projektleiters im Bereich [...] innegehabt. Er habe keine [...]im Sinne einer Führungsaufgabe geleitet, sondern [...], was deutlich auseinanderzuhalten sei. Der Beschwerdeführer stellt diese Ausführungen der Vorinstanz an keiner Stelle in Abrede. Es besteht daher kein Anlass, das Zeugnis in dieser Hinsicht zu ergänzen. Es ist nicht Sinn des Zeugnisses, Tätigkeiten aufzuführen, die der Arbeitnehmer nicht ausgeübt hat (Urteil des BGer 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.3 Des Weiteren möchte der Beschwerdeführer die Liste der Aufgaben um die folgenden Aspekte erweitern:

[...]

3.3.1 Die Vorinstanz lehnt dies mit der Begründung ab, die verlangten Anpassungen seien bereits in den aufgelisteten Hauptaufgaben enthalten. Sie seien unnötig und für die inhaltliche Richtigkeit der Aufgaben irrelevant. Die Tätigkeiten würden im Zeugnis kurz und prägnant beschreiben, damit Dritten ein solides Bild der Berufserfahrung vermittelt werde.

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe die beantragten Tätigkeiten zusätzlich zu den aufgelisteten Aufgaben ausgeführt. Ohne Ergänzung könnten unbeteiligte Dritte nicht erkennen, was er genau gearbeitet habe. Er zeigt jedoch nicht nachvollziehbar auf, inwiefern es sich dabei nicht bloss um Konkretisierungen der bereits erwähnten Tätigkeiten, sondern um notwendige Ergänzungen handeln sollte, und weshalb Dritte ohne sie kein aussagekräftiges Bild über die das Arbeitsverhältnis prägenden Aufgaben erhalten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die aufgelisteten Aufgaben geben Aufschluss über das wesentliche Tätigkeitsgebiet und sind ausreichend konkret beschrieben, zumal die Dauer der Arbeitstätigkeit kurz war und die Beschreibung deshalb tendenziell kürzer ausfallen darf als bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis. Wie erwähnt muss nicht jeder einzelne Aspekt der Arbeit erwähnt werden. Ein gewisser Abstraktionsgrad der beschriebenen Inhalte ist zulässig (E. 3.1). Die beantragten Ergänzungen dürften sich ausserdem als Teilaspekte der angeführten, allgemeiner formulierten Aufgaben [...] verstehen lassen. Die Auflistung erscheint jedenfalls nicht ungebührlich verkürzt verfasst, sodass sie mit den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit unvereinbar wäre.

Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer im Übrigen, soweit er rügt, die Vorinstanz habe die erste und die dritte Ergänzung mit Schreiben vom 13. Juli 2021 bereits akzeptiert, weshalb er ihr Willkür und Machtmissbrauch vorwirft. Die Vorinstanz hat im Rahmen der erfolgten Verhandlungen mit dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers erwogen, diese Passagen «aus Grosszügigkeit» im Entwurf des (Zwischen-)Zeugnisses zu erwähnen. Sie stellte im genannten Schreiben aber zugleich klar, dass die Ergänzungen ihres Erachtens nicht den Vorgaben entsprechen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer nie ein Zwischenzeugnis mit den beantragten Ergänzungen ausgestellt. Daher ist nicht zu prüfen, ob und inwieweit Inhalte eines Zwischenzeugnisses in das Schlusszeugnis zu übertragen sind und sich daraus etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.5. und E. 7.7).

3.3.3 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die betroffenen Ergänzungen abgelehnt hat.

3.4 Als weitere Ergänzung beantragt der Beschwerdeführer, die folgende Aufgabe in das Arbeitszeugnis aufzunehmen:

[...].

Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer sei zwar zum [...] ernannt worden. Diese Rolle beziehe sich jedoch auf ein Teilprojekt innerhalb des Projekts [...], wobei der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht für das Teilprojekt gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Funktion des [...] tatsächlich ausgeübt, und legt dazu verschiedene Dokumente vor. Dabei handelt es sich jedoch um E-Mails des Beschwerdeführers an seinen Vorgesetzten, in denen soweit ersichtlich lediglich anberaumt wurde, die Aufgaben und die Rolle eines [...] zu diskutieren. In einem weiteren E-Mail ist der Beschwerdeführer zwar formell als [...] bezeichnet und in seinem E-Mail vom 4. Februar 2021 ist die Rede davon, dass er eine Aktion betreffend [...] begonnen habe. Es geht daraus jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Sinne einer bedeutenden Funktion bzw. einer für das Arbeitsverhältnis prägenden Weise als [...] tätig war und dies der Vollständigkeit halber zu erwähnen wäre. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass er Schulungen organisiert und ein [...] bei der Einführung von neuen Geschäftsprozessen bzw. Lösungen durchgeführt hat, wie er im Zeugnis zu erwähnen wünscht. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie auf diese Ergänzung verzichtet hat.

3.5 Der Beschwerdeführer verlangt überdies, die folgende Leistung im Arbeitszeugnis zu vermerken:

«Nach seinem Eintritt übernahm er schnell die Verantwortung für den Aufbau eines einzigen, umfassenden sowie einheitlichen [...].»

3.5.1 Laut den Ausführungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer einer von vier Mitarbeitenden im Bereich [...] und primär für das [...] tätig [...]. In diesem Rahmen habe er schnell Verantwortung übernommen. Alles weitere entspreche nicht den Tatsachen. Der Aufbau eines einheitlichen [...] sei bereits vor seinem Eintritt initiiert worden mit dem Ziel, das [...] im Bereich [...] mit demjenigen der [...] zu vereinheitlichen. Die Vorgesetzten hätten geplant, zusammen mit sämtlichen Teammitgliedern eine einheitliche [...] zu erstellen. Die Begriffe «einzig», «umfassend» und «einheitlich» würden zudem die Formulierung ungerechtfertigt überhöhen.

3.5.2 Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht einzig vor, dass die verlangte Formulierung der Wahrheit entspreche, und verweist unter Vorlage mehrerer E-Mails darauf, dass er von seinem Vorgesetzten die Administratorenrechte für das betroffene Projekt erhalten habe. Damit gelingt es ihm jedoch nicht, die nachvollziehbaren Erläuterungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich aus der Einräumung der Administratorenrechte nicht die Richtigkeit der gewünschten Formulierung, zumal die Rechte laut Vorinstanz allen Projektmitarbeitenden vergeben wurden, die den Zugang benötigten. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer nach Erhalt der Rechte noch rund einen Monat bis zu seiner Erkrankung. Unter diesen Umständen wirkt die Aussage, er habe den Aufbau eines umfassenden und einheitlichen [...] verantwortet, mit Blick auf eine aussagekräftige Leistungsbeurteilung nicht sachgerecht und im Mass der Verantwortung zu hoch gegriffen. Das Arbeitszeugnis muss somit nicht antragsgemäss überarbeitet werden.

4.
Den vierten Abschnitt des Arbeitszeugnisses möchte der Beschwerdeführer um diese Passage erweitern:

«Er verfügt über eine schnelle Auffassungsgabe, sein zielgerichtetes Denken ermöglicht es ihm, komplexe Aufgaben und Projekte [...] erfolgreich zu führen und umzusetzen.»

4.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, seine Probezeit habe früher als üblich geendet. Sein Vorgesetzter habe bereits nach einer Anstellungsdauer von eineinhalb Monaten die Probezeit verkürzen wollen und ihm mitgeteilt, wie gut er arbeite. Der Vorgesetzte habe somit erkannt, dass er über eine schnelle Auffassungsgabe verfüge. Er sei schon nach dieser kurzen Zeit eingearbeitet gewesen und habe Verbesserungsvorschläge eingebracht. Unmittelbar nach Beendigung der Probezeit sei er bereits verantwortlich für mehrere [...] gewesen. Kollegen und Vorgesetzte seien aktiv auf ihn zugekommen, um nach seinem Rat und seiner Einschätzung zu diversen Themen zu fragen. Dies könne nicht jeder nach so kurzer Zeit von sich behaupten.

4.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Dauer der Tätigkeit von sechseinhalb Monaten lasse die gewünschte Beurteilung nicht zu. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Projekte geführt. Die Ergänzung widerspreche somit dem Grundsatz der Wahrheit. Die Leistungen während der dreimonatigen Probezeit seien gut gewesen. Zwar sei das Probezeitgespräch mit dem Beschwerdeführer etwas früher als üblich durchgeführt worden, um die Verfügbarkeiten der Mitarbeitenden besser planen zu können. Ziel sei aber nicht gewesen, dem Beschwerdeführer einen Sonderstatus einzuräumen bzw. ihm den Eindruck zu vermitteln, dass die Vorgesetzten mit seinen Leistungen überdurchschnittlich zufrieden seien.

4.3 Das Arbeitszeugnis attestiert dem Beschwerdeführer [...] in positiver Weise, dass er sich im neuen Umfeld rasch zurechtfand. Es ist damit zu erkennen, dass er sich schnell eingearbeitet hat. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, weshalb die Auffassungsgabe und die geltend gemachte Zielgerichtetheit des Denkens explizit erwähnt und hervorgehoben werden müsste. Wie aus dem Bericht zur Probezeit vom [...] hervorgeht, lief die Probezeit von drei Monaten wie geplant am [...] - ohne Verkürzung - ab. Weiter versucht der Beschwerdeführer, mit diversen Beilagen - insbesondere mit E-Mails aus dem Arbeitsalltag - seine Sichtweise zu belegen, ohne dass jedoch nachvollziehbar würde, inwiefern sich daraus eine schnelle Auffassungsgabe ergibt und das Arbeitszeugnis die zu wahrenden Grundsätze verletzt. Die angestellte Person hat, wie erwähnt, keinen Anspruch auf einen bestimmten Inhalt des Zeugnisses oder eine von ihr gewünschte sprachliche Formulierung (E. 2.2.4). Bei Werturteilen hat der Arbeitgeber nach verkehrsüblichen Massstäben und pflichtgemässem Ermessen vorzugehen. Sowohl bezüglich der Leistungs- als auch der Verhaltensbeurteilung verfügt er über ein Beurteilungsermessen. Ebenso liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften der angestellten Person er hervorheben will (zum Ganzen Urteil des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.4, A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu korrigieren, dass die Vorinstanz von einer besonderen Beschreibung der Auffassungsgabe und der Denkweise des Beschwerdeführers abgesehen hat.

5.
Ähnlich verhält es sich mit den Anträgen des Beschwerdeführers, den zweitletzten Abschnitt des Zeugnisses insofern zu erweitern, als er zum einen eigene Ideen und Erfahrungen weitergebe und zum andern bereit sei, konstruktive Kritik entgegenzunehmen. Die Vorinstanz erachtet diese Änderungen im Gegensatz zum Beschwerdeführer als unwahr. Wiederum gilt, dass die angestellte Person kein Recht auf bestimmte Inhalte hat und es im Spielraum des Arbeitgebers liegt, welche Eigenschaften und Verhaltensweisen betont werden. Es fehlen zudem Anzeichen dafür, dass sich die beantragten Änderungen aufdrängen würden. Der Beschwerdeführer verweist beispielhaft darauf, er habe initiiert, dass einige Kolleginnen und Kollegen [...] erhalten hätten und in der Folge [...] selbstständig hätten vornehmen können. Aus einem Beispiel dieser Art ergibt sich aber nicht, dass die in einem gewissen Mass übliche und erwartbare Weitergabe von Wissen zwingend und besonders zu erwähnen wäre. Was die Kritikfähigkeit anbelangt, legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher dar, inwieweit er diese unter Beweis gestellt hat. Auch in dieser Hinsicht können die gewünschten Formulierungen somit nicht zum Inhalt des Zeugnisses erhoben werden.

6.
Streitig ist überdies die Passage zur Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern und Dritten im zweitletzten Abschnitt des Zeugnisses:

«Sein Verhalten gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen sowie externen Partnern war korrekt.»

Der Beschwerdeführer beantragt die folgende Änderung:

«Interne und externe Partner schätzten die Zusammenarbeit mit ihm und anerkennen ihn als versierte Fachperson. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sowie Arbeitskolleginnen und -kollegen war stets einwandfrei und korrekt.»

6.1 Ein vollständiges Arbeitszeugnis hat, wie erwähnt, über das Verhalten der angestellten Person Auskunft zu geben. Die Verhaltensbeurteilung beinhaltet das Auftreten bzw. dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses gegenüber Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen sowie gegenüber Dritten. Es gilt ein objektiver, verkehrsüblicher Massstab (Urteile des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.3, E. 6.3 und A-2021/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3. m.H.).

6.2 Was das Verhalten gegenüber externen Partnern anbelangt, erwog die Vorinstanz, es gebe keine Belege dafür, dass diese den Beschwerdeführer tatsächlich als versierte Fachperson anerkannt hätten und die Zusammenarbeit mit ihm geschätzt hätten. Es handle sich bei der beantragten Erweiterung um eine unwahre und aufgebauschte Aussage.

Der Beschwerdeführer setzt den Erwägungen der Vorinstanz keine substanziierten Ausführungen entgegen. Er bringt lediglich vor, dass der Umgang mit externen Partnern immer höflich und korrekt gewesen sei. Darüber hinaus legt er jedoch nicht dar und ist nicht ersichtlich, worauf er sich bezieht und weshalb bzw. gestützt auf welche Sachverhaltselemente die verlangte Verbesserung der Verhaltensbeurteilung geboten wäre. Wiederum muss es daher beim bestehenden Text bleiben.

6.3 Hingegen weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das Arbeitszeugnis keine Beurteilung des Verhaltens gegenüber den Vorgesetzten enthält und die Bewertung auf Arbeitskolleginnen und -kollegen sowie externe Partner beschränkt. Fraglich ist jedoch, ob das Verhalten gegenüber den Vorgesetzten als «stets einwandfrei und korrekt» zu beschreiben ist, wie er beantragt.

6.3.1 Wird bei der Darstellung des Verhaltens der angestellten Person nach einzelnen Personengruppen differenziert und die Beurteilung in Bezug auf eine der Personengruppen, die mit ihr zu tun hatten, weggelassen (sog. beredtes Schweigen), so dürften künftige Arbeitgeber dies im Allgemeinen als negatives Verhaltensmerkmal interpretieren. Eine solche Passage gerät mit dem Grundsatz der Vollständigkeit und demjenigen der Klarheit in Konflikt, zumindest soweit Zweifel bestehen, wie die mit der Auslassung bzw. dem beredten Schweigen gemachten Aussagen für Dritte zu verstehen sind. Darunter fällt in der Regel auch, wenn im Zeugnis nur das Verhalten zu Mitarbeitern und Dritten erwähnt wird, nicht aber dasjenige zu Vorgesetzten (vgl. zum Ganzen Entscheid VB.2019.00365 des VGer Zürich vom 9. Mai 2020 E. 2.4 m.H.; Alex Enzler, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, Rz. 143; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 2012, Art. 330a N 3b; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, 1996, S. 78, 82, 112).

6.3.2 Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf die Nennung der Vorgesetzten damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zusammenarbeit und im Umgang mit seinen Vorgesetzten nicht den Regeln entsprochen habe. Kurz nach Ablauf der Probezeit habe sich sein Verhalten verändert. Grundwerte wie Loyalität und Respekt gegenüber Vorgesetzten habe er wiederholt missachtet. Er habe mehrfach Vorgaben seiner Vorgesetzten übergangen und Entscheide nicht akzeptiert.

6.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz. Es habe jederzeit ein einwandfreier, korrekter und freundlicher Umgang mit seinen Vorgesetzten stattgefunden. Die Vorinstanz habe niemals Beweise für das Gegenteil vorgelegt. Sein Verhalten habe sich nie verändert.

6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer als Beweismittel E-Mails anführt, in denen der Vorgesetzte ihn mit seinem Kosenamen («[...]») angesprochen habe, die Grussformel «liebe Grüsse» an ihn gerichtet und ihm für seine Arbeit gedankt bzw. ihn gelobt habe, vermag er damit kein stets einwandfreies und korrektes Verhalten gegenüber den Vorgesetzten nachzuweisen. Es handelt sich dabei um allgemeine bzw. verbreitete Formulierungen im alltäglichen E-Mailverkehr, auf die sich keine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. des Verhältnisses zu den Vorgesetzten stützen lässt.

6.3.5 In den Akten finden sich klare Hinweise darauf, dass die Vorinstanz mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeitperiode zwischen dem Ende der Probezeit und der Erkrankung nicht zufrieden war. Im Gespräch vom [...] legten die Vorgesetzten ihm den Entwurf einer Zielvereinbarung vor, die erwähnt, dass sie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht einverstanden seien. Der Entwurf betraf unter anderem die Teilnahme an Meetings und das Akzeptieren von Entscheiden und Aufforderungen. Der Beschwerdeführer nahm gleichentags zum Vereinbarungsentwurf, den er ablehnte, Stellung. Am [...] übergab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine personalrechtliche Mahnung unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG und forderte ihn auf, sein Verhalten künftig zu ändern. Mit der Mahnung und im Beschwerdeverfahren wirft sie ihm insbesondere vor, dass er:

- diverse Termineinladungen des direkten Vorgesetzten ohne oder mit mangelnder Begründung abgelehnt habe;

- den Entscheid des Vorgesetzten, eine beantragte Weiterbildung abzulehnen, nicht akzeptiert und sich dennoch für die Weiterbildung angemeldet habe;

- die Vorgaben des Vorgesetzten zur Kontrolle bzw. Steuerung des übermässigen Gleitzeitguthabens konstant missachtet habe;

- die Vorgaben des Vorgesetzten betreffend die Freischaltung des Outlook-Kalenders (Sichtbarkeit der Details von geschäftlichen Terminen) konsequent nicht befolgt habe;

- nach dem Gespräch vom [...], statt die vorgelegte Zielvereinbarung zu unterschreiben, gleichentags eine ablehnende Stellungnahme per E-Mail nicht nur an die direkten und den nächsthöheren Vorgesetzten, sondern auch an zwei Mitglieder der Direktion gesendet habe, was nicht stufengerecht bzw. vollkommen deplatziert gewesen sei und ein Direktionsmitglied stark befremdet habe, zumal der Beschwerdeführer allen Punkten der Vereinbarung widersprochen, zum Teil polemisch argumentiert und eine interne Versetzung beantragt habe.

Als weiteres Beispiel einer nicht befolgten Aufforderung führt die Vorinstanz an, am [...] habe es der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin abgelehnt, seinen Vorgesetzten die letzte Version einer Präsentation zuzusenden, und ihn stattdessen an einen anderen Mitarbeiter verwiesen, der Auskunft geben solle.

6.3.6 Im Einzelnen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe Besprechungstermine nicht ohne Begründung abgesagt bzw. verweigert. Er habe die Termine - aufgrund wichtiger [...] und terminlicher Engpässe - jeweils nach mündlicher bzw. telefonischer Absprache mit seinem Vorgesetzten abgesagt und deshalb nicht weiter schriftlich kommentiert. Der hohe Gleitzeitsaldo [...] sei durch seine sehr hohe Arbeitslast entstanden, ohne dass er eine Entlastung erfahren habe. Weiter treffe nicht zu, dass die Einstellungen im Outlook-Kalender nicht korrekt gewesen seien. Die angesprochene Präsentation habe er ferner gemäss Anweisung einer Person auf einer Hierarchiestufe über seinen Vorgesetzten verfasst, weshalb er sie direkt an diese Person verwiesen habe.

6.3.7 Der Beschwerdeführer legt Dokumente vor, welche zumindest die Schwere eines Teils der angelasteten Verhaltensweisen relativieren. Die Stellungnahme vom [...], wonach er die Vorwürfe und die Zielvereinbarung für ungerechtfertigt halte, wirkt, was ihren Inhalt angeht, nicht polemisch, sondern sachlich verfasst vor dem Hintergrund, dass eine Zielvereinbarung - anders als eine einseitige Weisung des Arbeitgebers - zweiseitig durch übereinstimmende Willensäusserung zustande kommt. Weiter entsteht nach der Aktenlage der Eindruck, dass es für ihn nicht leicht war, seine Aufgaben zu bewältigen und zugleich die Arbeitszeit einzuhalten. Unter anderem erteilte ihm der Vorgesetzte Bewilligungen für Arbeit am Samstag zur Durchführung von [...] und bat ihn gleichzeitig, die Stunden zu kompensieren.

Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Verhalten substanziiert in Frage zu stellen bzw. durch Beweismittel zu entkräften. Seine Darstellungen lassen sich nicht schlüssig bzw. anhand von Belegen nachvollziehen. Einzelne Punkte hat er mit Stellungnahme zur Zielvereinbarung ausserdem bestätigt. So räumte er ein, dass er die Ablehnung der Weiterbildung nicht akzeptieren konnte, und die Freigabe im Kalender durch Abdeckung der relevanten Termininhalte geändert habe. Er sei nicht der Mensch, der sich gerne kontrollieren lasse und brauche dies auch nicht. Den Nachweis, die mehrfache Aufforderung zur Freigabe der verlangten Details erfüllt zu haben, erbringt er im Übrigen nicht.

Insgesamt lässt sich angesichts der Beweislage bzw. der entgegengesetzten Parteivorbringen nicht feststellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten, wie er beantragt, «stets einwandfrei und korrekt» oder zumindest korrekt war. Wie erwähnt trifft den Beschwerdeführer die Beweislast für die beantragten Textvorschläge (E. 2.3). Eine entsprechende Ergänzung lässt sich unter diesen Umständen mit dem Grundsatz der Wahrheit nicht vereinbaren. Würde das Zeugnis mit dem Begriff «Vorgesetzte» ergänzt, müsste die Verhaltensbeurteilung daher angepasst werden, ohne dass die beantragte Änderung übernommen werden könnte (vgl. zu möglichen Formulierungen Müller/Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Aufl. 2016, S. 79; Janssen, a.a.O., S. 240). Für diesen Fall hat er keinen (Eventual-)Antrag gestellt bzw. keinen Textvorschlag unterbreitet. Es ist davon auszugehen, dass die Formulierung - verglichen mit der Nichterwähnung der Vorgesetzten - zu seinen Ungunsten ausfiele oder ihm zumindest keinen Vorteil unter dem Aspekt des beruflichen Fortkommens verschaffte. Eine Verschlechterung des Zeugnisses (reformatio in peius) kann, wenngleich sich das Arbeitszeugnis grundsätzlich als unvollständig bzw. unklar erwiesen hat, aus prozessualen Gründen nicht ohne Weiteres angeordnet werden (vgl. Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Auf eine entsprechende Anordnung bzw. auf die Erwähnung der Vorgesetzten im Zeugnis muss demnach verzichtet werden.

7.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Formulierung der Dankesworte im letzten Abschnitt des Arbeitszeugnisses.

7.1 In dieser Hinsicht trägt er vor, die Vorinstanz habe in der Dankesformel seinen grossen Einsatz und seine wertvolle Mitarbeit anzuerkennen. Sein ausserordentlicher Einsatz ergebe sich insbesondere aus dem hohen Gleitzeitsaldo beim Austritt, den Wochenendeinsätzen und den Arbeiten bis spät abends. In sechseinhalb Monaten habe er unter anderem rund 2500 E-Mails verfasst, zusätzlich diverse [...], Präsentationen erstellt sowie Schulungen und Meetings abgehalten.

7.2 Die Vorinstanz wendet ein, die verlangten Änderungen entsprächen nicht den bei ihr üblichen Formulierungen. Ein hoher Mehrarbeitssaldo nach kurzer Zeit sei nicht mit einem «grossen Einsatz» gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer sei nie zu Einsätzen am Wochenende aufgefordert worden, sondern habe diese aus Eigeninitiative erbracht, zumal sie nicht notwendig gewesen seien. Sie wolle den Beitrag des Beschwerdeführers nicht schmälern und habe ihm im Zeugnis für die Mitarbeit gedankt. Die von ihm vorgelegten Beweismittel zeigten jedoch lediglich den normalen Arbeitsalltag eines [...] im Rahmen der üblichen Erwartungen an dessen Funktion.

7.3 Nach der Rechtsprechung besteht kein durchsetzbarer Anspruch der angestellten Person auf bestimmte Dankesworte, Zukunftswünsche oder Bedauernsbekundungen über den Austritt. Auch wenn eine Dankesformel üblich ist, liegt deren Verwendung im Ermessen des Arbeitgebers. Dieser kann nicht verpflichtet werden, gegen seinen Willen Dank auszusprechen sowie gute Wünsche zu äussern (Urteil des BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-5975/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 6.9.2 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.9).

Es liegt demnach im Ermessensspielraum der Vorinstanz, ob und in welcher Form sie dem Beschwerdeführer für das Geleistete danken will. Die getroffene Fassung des Schlusssatzes ist vorliegend klar, korrekt und nicht negativ, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hält das Arbeitszeugnis [...] fest, dass der Beschwerdeführer mit grossem Engagement tätig war, womit seine Einsatzbereitschaft an anderer Stelle in vergleichbarer Weise zum Ausdruck gebracht wird. Es besteht deshalb kein Grund, den Schlusssatz anzupassen.

8.
In Bezug auf die übrigen Änderungsanträge unterlässt es der Beschwerdeführer, diese zu begründen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Dies betrifft insbesondere die Erwähnung des Begriffs «Führen» in der ersten der aufgelisteten Aufgaben, die Ergänzung seiner Arbeitsweise mit dem Adjektiv «präzise» und die Anpassung der Zukunftswünsche im letzten Abschnitt des Zeugnisses. Es ist keine Grundlage für die beantragten Modifikationen ersichtlich.

9.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

10.

10.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

10.2 Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Schadenersatzbegehren vom 21. Januar 2022 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das EFD (unter Beilage der Beschwerdeschrift) überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-364/2022
Datum : 17. August 2023
Publiziert : 25. August 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Arbeitszeugnis


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 6 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
10 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
OR: 319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
330a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
VG: 20
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
129-III-177 • 136-III-510 • 144-II-345
Weitere Urteile ab 2000
2A.118/2002 • 4A_137/2014 • 4A_432/2009 • 4C.36/2004
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