Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-689/2018

Urteil vom 17. August 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Rue de Lausanne 18, Case postale 890, 1701 Fribourg,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Region Emmenthal-Oberaargau des Kantons Bern vom 29. September 2014 wurde der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1984, wegen mehrfachen Ausübens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und ohne Meldung bei den Behörden für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollzogen auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 450.- bestraft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 12 - 13).

B.
Am 5. bzw. 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer, welcher im Besitz einer slowenischen Bewilligung ("long-term-resident" bis 21. April 2025) ist, beim Amt für Bevölkerung und Migration eine Ankunftserklärung und ein Gesuch für Aufenthaltsbewilligungen für die ganze Familie ein (kantonale Akten [kant.-pag.] 1 - 13). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. März 2017 abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (SEM-pag. 47 - 50).

C.
Eine Beschwerde dagegen wies der Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg i.Ü. mit Urteil vom 16. Juni 2017 ab (SEM-pag. 51 - 58). Mit formloser Wegweisung/Ausreiseaufforderung wies das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann am 19. Oktober 2017 an, die Schweiz bis zum 30. Dezember 2017 selbständig zu verlassen.

D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. In ihrer Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich mit der seiner Familie in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Es werde davon ausgegangen, dass er sich dem Wegweisungsvollzug entziehen werde. Demzufolge sei ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 64 d Abs. 2 Bst. b AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG angezeigt. Das SEM entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-pag. 61 - 62).

E.
Am 12. Januar 2018 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von Grenzbeamten in Chiasso daran gehindert, erneut in die Schweiz einzureisen.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Subsidiär sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Er liess ausführen, er habe sich nicht zusammen mit seiner Familie in der Schweiz niedergelassen, sondern diese lediglich besucht. Er führe zusammen mit einem Onkel eine Firma in Slowenien, habe dort eine gültige Bewilligung und sei in X._______ angemeldet. In knapp einem Jahr werde er die slowenische Staatsangehörigkeit erhalten. Seine Kinder seien in der Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung eingeschult worden. Seine Familie habe in Y._______ gelebt, weil es ihr Ziel gewesen sei, die Kinder in eine deutschsprachige Schule zu schicken. Anschliessend seien sie problemlos aus der Schweiz nach Slowenien ausgereist. Ihre Verwandtschaft wohne im Kanton Neuenburg und Bern. Er habe ein privates Interesse, seine Verwandten in der Schweiz besuchen zu können (BVGer-act. 1).

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder hätten sich seit dem 1. Februar 2015 in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2016 zu seiner Familie gezogen. Am 5. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer für die ganze Familie ein Gesuch für Aufenthaltsbewilligungen gestellt. Das Gesuch sei abgewiesen worden und die Familie angewiesen worden, die Schweiz innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Einen Rekus dagegen habe das Kantonsgericht des Kantons Freiburg abgewiesen. Eine Person aus einem Drittstaat, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines EU Staates sei, sei lediglich von der Einholung eines Visums befreit, nicht jedoch von der Maximaldauer eines Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals in der Schweiz ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet. Er sei deswegen am 29. September 2014 bestraft worden. Überdies habe der Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 am Grenzposten in Chiasso in Begleitung seiner Ehefrau erneut versucht, in die Schweiz einzureisen, obwohl ihm erst 20 Tage zuvor das Einreiseverbot eröffnet worden sei (BVGer-act. 7).

H.
Am 24. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten Begehren festhalten. Ergänzend liess er ausführen, es sei eine Tatsache, dass seine Ehefrau und seine Kindern in Y._______ gelebt hätten. Diese werde nicht bestritten. Er habe aber davon ausgehen dürfen, dass seine Familie dort leben dürfe, weil er seinen Wohnsitz in Slowenien, also in einem EU-Land, habe. Derzeit lebe seine Familie in Deutschland und er besuche sie regelmässig. Weil die Wohnsitznahme in Deutschland problemlos gewesen sei, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass dies auch für die Schweiz gelte. Er arbeite und wohne weiter in Slowenien. Es stimme nicht, dass er am 12. Januar 2018 versucht habe, illegal in die Schweiz einzureisen. Er habe lediglich seine Kinder bis zum Wohnsitz seiner Verwandten nach Langnau begleiten wollen. Dieser "Zwischenwohnsitz" sei für die Kinder organisiert worden, damit das eine Kind das Schulsemester in einer deutschsprachigen Schule habe beenden können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei informiert worden. Die Kinder hätten dann auch problemlos mit ihrem Onkel in die Schweiz einreisen können (BVGer-act. 12).

I.
Am 2. Juli 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten des Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein (BVGer-act. 15).

J.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Der Rechtsvertreter beantragte, ohne nähere Erläuterungen, eine Parteibefragung seines Mandanten. Über diesen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).

3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff . VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).

3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Beschwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer-act. 1 bzw. act. 12) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

3.4 Da der Beschwerdeführer mit den kantonalen Behörden in französischer Sprache kommuniziert hatte, durfte das SEM die angefochtene Verfügung in französischer Sprache abfassen.

4.
Der Rechtsvertreter beantragte des Weiteren, ohne nähere Begründung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen sind. Die vorliegende Sache fällt jedoch nicht in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des EGMR van Marle und andere gegen die Niederlande vom 26. Juni 1986, Serie A Band 101, §27-38), weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung hat. Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.

5.

5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM - unter Vorbehalt von Abs. 5 - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c).

5.2 Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots ausnahmsweise abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

5.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum AuG [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4347/2016 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 m.H.).

5.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3494/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 m.H.).

6.
6.1 Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe sich seit Dezember 2016 bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer spätestens Anfang Januar 2017 in Y._______ Wohnsitz genommen hatte (vgl. kant.-pag. 1 - 13).

6.2 Nicht visumspflichtige Drittstaatsangehörige, wie der Beschwerdeführer als Staatangehöriger Kosovos mit einer slowenischen Niederlassungsbewilligung (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. 81/1 vom 21.03.2001] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 [ABl. L 329/1 vom 14.12.2010]), dürfen sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013]). Die Rechtmässigkeit des weiteren Aufenthaltes beurteilt sich nach dem nationalen Recht. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diesbezüglich vor, dass Staatangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ein nationales Visum (Art. 5
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit - Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen.
b  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen.
c  Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen.
d  Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben.
e  Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
f  Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) und eine Bewilligung benötigen (Art. 9
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung - (Art. 10 AIG)
1    Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2    Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
VZAE). Der Beschwerdeführer hatte den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen bereits Anfang April 2017 ausgeschöpft. Das hierfür notwendige Visum und eine Bewilligung für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer nicht. Sein Aufenthalt in der Schweiz war daher ab Anfang April 2017 rechtswidrig. Dabei kann sie sich nicht auf Unkenntnis oder eine Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften berufen (vgl. E. 5.4).

6.3 Aus den vorerwähnten Gründen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.

7.
7.1 Des Weiteren brachte die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe vor, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein.

7.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung - (Art. 10 AIG)
1    Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2    Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung - (Art. 10 AIG)
1    Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2    Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit - (Art. 11 Abs. 2 AIG9)
1    Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
2    Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.10
VZAE).

7.3 Eine Ausnahmesituation, wo der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6.2 m.H.).

7.4 Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe, ging also davon aus, dass er vorsätzlich - d.h. mit Wissen und Willen - ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
. StGB sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
i.V.m. Art. 115 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
AuG). Selbst wenn man lediglich von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers ausginge - zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm zuzurechnen, weil er sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild hätte setzen müssen - bestünde hinreichender Anlass zum Erlass einer Fernhaltemassnahme (vgl. Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6.3 m.H.).

7.5 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
i.V.m. Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
AuG und Art. 1a Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit - (Art. 11 Abs. 2 AIG9)
1    Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
2    Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.10
VZAE).

7.6 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE).

8.
8.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m. H.).

8.2 An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Angesichts des nicht mehr zu vernachlässigenden zeitlichen Umfangs des "Overstays" (Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum) und der mehrfachen illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Dies umso mehr, weil der Beschwerdeführer trotz bestehendem Einreiseverbot im Januar 2018 versuchte, erneut in die Schweiz einzureisen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewichtig anzusehen (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.).

8.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an persönlichen Kontakten zu in der Schweiz lebendenden Verwandten gegenüber zu stellen.

Solche Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
EMRK, da die diesbezüglichen Anforderungen sehr hoch sind (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 67 zu Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
). Der Beschwerdeführer kann jedoch gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).

8.4 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen. Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zum Schluss, dass sich ein dreijähriges Einreiseverbot als verhältnismässig erweist und vergleichbaren Fällen entspricht.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- der Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-689/2018
Datum : 17. August 2018
Publiziert : 29. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreiseverbot


Gesetzesregister
AuG: 8  11  64d  67  115
BGG: 83
BV: 29
BZP: 40
EMRK: 6  8
StGB: 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
VEV: 5
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit - Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen.
b  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen.
c  Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen.
d  Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben.
e  Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
f  Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
VGG: 31  37  40
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VZAE: 1a 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit - (Art. 11 Abs. 2 AIG9)
1    Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
2    Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.10
9 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung - (Art. 10 AIG)
1    Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2    Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
80
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG: 5  12  19  33  48  49  50  52  62  63
BGE Register
130-II-281 • 130-II-482 • 134-I-140 • 140-I-285 • 141-I-60
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • antizipierte beweiswürdigung • antrag zu vertragsabschluss • arbeitgeber • arbeitsbewilligung • aufenthaltsbewilligung • aufnahme einer erwerbstätigkeit • aufschiebende wirkung • ausschaffung • ausserhalb • begründung des entscheids • betroffene person • beweisantrag • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • bundesverwaltungsgericht • busse • dauer • deutschland • drittstaat • durchsetzungshaft • ehegatte • einreise • einreiseverbot • entscheid • ermessen • europäisches parlament • familie • fernhaltemassnahme • freiburg • frist • geldstrafe • gesuch an eine behörde • gewicht • innerhalb • kantonale behörde • kantonsgericht • kaufmann • kommunikation • kostenvorschuss • lausanne • leben • lohn • mitwirkungspflicht • niederlande • niederlassungsbewilligung • norm • onkel • persönliche verhältnisse • privates interesse • probezeit • prozessvertretung • rechtsanwalt • region • richtigkeit • sachlicher geltungsbereich • sachverhalt • sanktion • schengen-besitzstand • serie • slowenien • slowenisch • sprache • stelle • strafbefehl • strafrechtliche anklage • tag • treffen • unselbständige erwerbstätigkeit • verfahrenskosten • verhalten • verwandtschaft • von amtes wegen • vorinstanz • weiler • widerrechtlichkeit • wiese • wille • wissen
BVGE
2014/20 • 2014/1 • 2013/4
BVGer
C-2882/2015 • F-3494/2017 • F-4347/2016 • F-689/2018 • F-954/2016
BBl
2002/3813