Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3777/2014

Urteil vom 17. August 2015

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...),

Sudan,
Parteien
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N_______.

Sachverhalt:

A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ in C._______ - verliess eigenen Angaben zufolge wegen des Krieges sein Dorf zusammen mit seinem älteren Bruder im Jahre (...) und sei mit diesem zusammen nach D._______ gegangen, wo sie sich bis im (...) in einem Flüchtlingslager in E._______ aufgehalten hätten. Bei seiner Rückkehr in den Sudan sei er an der Grenze festgenommen und bis im (...) in Haft gehalten worden. Im (...) habe er seine Heimat verlassen und sei nach F._______ gereist, wo er bis im Jahre (...) gelebt habe. Anschliessend habe er sich auf dem Seeweg nach G._______ begeben, wo er im September 2011 angekommen sei. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt in G._______ sei er am 20. März 2012 illegal in die Schweiz weitergereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. April 2012 wurde im EVZ H._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und der Beschwerdeführer sodann mit Entscheid vom 5. April 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 10. April 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen des Krieges sein Dorf verlassen und sich mit seinem älteren Bruder an der Grenze zu D._______ in ein Flüchtlingslager in der Nähe des Dorfes E._______ begeben zu haben. Nach knapp zweijährigem Aufenthalt habe er sich, zusammen mit seinem Bruder und weiteren Personen, ungefähr im (...) aufgemacht, seine Familienangehörigen zu suchen. Als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, seien sie von Angehörigen der sudanesischen Armee angehalten worden. Diesen hätten sie gesagt, dass sie in einem Lager in E._______ gewesen seien, worauf man sie verdächtigt habe, zur Opposition zu gehören. Deshalb seien sie umgehend verhaftet worden. Er und sein Bruder seien in ein anderes Auto als die anderen Verhafteten gesetzt und in ein ihm unbekanntes Gefängnis gebracht worden. Dort habe man ihn von seinem Bruder getrennt und er habe ihn seither nie mehr gesehen. Er sei in einen kleinen Raum gebracht und dort von mehreren Männern befragt und auch immer wieder geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, bewaffneten Gruppierungen anzugehören, und sie hätten Informationen von ihm über solche Bewegungen verlangt. Nachdem die Peiniger gemerkt gehabt hätten, dass er wegen der Folter ganz müde gewesen sei, habe man ihn ein bis drei Monate in Ruhe gelassen. Später sei er aber wieder geschlagen und gefoltert worden. Auch habe man ihn während der mehrjährigen Haft wiederholt in ein anderes Gefängnis verlegt. Unter der Folter und der Drohung, dass er sein ganzes Leben in Haft verbringen müsse und sogar getötet würde, habe er dann solche Gruppierungen verraten. Der Aufforderung, die Behörden zu den Aufenthaltsorten dieser Gruppierungen zu bringen, sei er jedoch nicht nachgekommen, weil er erstens nicht genau gewusst habe, wo sich diese befunden hätten, und diese zweitens nicht immer am gleichen Ort bleiben würden. Er sei daher im (...) unter der Bedingung, in anderen Flüchtlingslagern Informationen über die verschiedenen Gruppierungen zu sammeln, aus dem Gefängnis entlassen worden. Er hätte die gesammelten Informationen alle ein bis zwei Wochen zu einem Ort namens J._______ bringen sollen. Nach seiner Entlassung sei er zunächst nach K._______ zurückgekehrt und habe sich von dort nach L._______ begeben. Dort habe er über einen Händler erfahren, dass sich seine Familie im Flüchtlingslager dieses Ortes aufhalte, und habe sie dort auch tatsächlich gefunden. Er habe sich jedoch nur kurz beziehungsweise drei Wochen in L._______ aufgehalten und sei danach, ohne den Armeeangehörigen jemals Informationen geliefert zu haben, von dort geflüchtet.

Ferner habe er über andere in der Schweiz lebende Sudanesen, welche ebenfalls gegen die sudanesische Regierung seien, die Bewegung M._______ kennengelernt und sei Mitglied derselben geworden. Dabei nehme er an den wöchentlichen Sitzungen dieser Organisation teil und habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Über die M._______ habe er auch das N._______ in der Schweiz kennengelernt. Sie hätten beim N._______ versucht, Beziehungen mit anderen Organisationen im Sudan zu knüpfen, damit diese Organisationen Druck auf die sudanesische Regierung ausüben könnten. In der letzten Zeit sei ein Buch über die Leute in Darfur verfasst worden, wobei dieses Buch am Geneva Summit von ihm präsentiert und auch verkauft worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 5. Juni 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden bezüglich seiner Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Im Weiteren bestünden - gerade auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch unter Berücksichtigung von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei zwar als zulässig, nicht jedoch als zumutbar zu erachten, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an ihrer Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im Sudan keiner glaubhaften Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz keine Verfolgung im Sudan drohe, fest. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

F.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 5. August 2014 eine Replik einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 seine Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides an, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich des Bestehens und Befolgens einer Meldepflicht sowie der Orte, wo er hätte Informationen sammeln und wohin er diese danach hätte bringen sollen. Er habe diese, in zahlreichen Punkten seiner Schilderungen aufgetretenen Ungereimtheiten nicht plausibel erklären können. Die diesbezüglichen Ausführungen seien daher nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in Haft gewesen, weil ihm die Behörden die Zugehörigkeit zur Opposition vorgeworfen hätten. Nach seiner Entlassung sei er von den Behörden nicht mehr verfolgt worden. Sein Vorbringen, er habe sich nach seiner Entlassung regelmässig bei den Behörden zur Unterschrift und zur Informationsabgabe melden sollen, könne - wie bereits erwähnt - nicht geglaubt werden. Er sei nicht in der Lage, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sudan beziehungsweise in Darfur glaubhaft nachzuweisen.

Bezüglich seines angeführten exilpolitischen Engagements in der Schweiz vermöchten die eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste auch noch erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten, welches ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial darstellen würde. Bei ihm handle es sich nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen Mitläufer an den dargelegten Anlässen, welcher nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Sudanesen im Ausland gehöre. Selbst wenn die sudanesischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten jemals Kenntnis erhalten sollten, würden sich diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren, weil sich für einen externen Beobachter in seinem Fall schlichtweg der Eindruck aufdränge, seine Aktivitäten charakterisierten sich als Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden sein sollten, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Dementsprechend erscheine es ausgeschlossen, dass derartige Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System Sudans wahrgenommen würden. Dies umso mehr, als er in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist glaubhaft in Erscheinung getreten sei. Es würden zudem jegliche Hinweise fehlen, dass deswegen in seiner Heimat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. In diesem Zusammenhang sei unter Hinweis auf die in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein könne, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation in seinem Heimatland abklären zu müssen. Aufgrund der Aktenlage und seines Profils bestünden somit keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor einer solchen, dies auch unter Berücksichtigung von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG.

3.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen ein, dem Vorhalt unglaubhafter Angaben sei zunächst entgegenzuhalten, dass er seine (...)jährige Haft und die damit verbundene Folter im Sudan sehr genau und glaubhaft habe wiedergeben können. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz denn auch nicht angezweifelt. Die vorgebrachten Ungereimtheiten würden sich lediglich auf die Zeit nach der Haft beziehen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe denn auch die Flüchtlingseigenschaft als "eher erfüllt" angesehen und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten, dass die genaue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung und die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zur Ungereimtheit hinsichtlich der zu leistenden Unterschrift sei anzumerken, dass in der Anhörung dieses Thema schlicht nicht mehr angesprochen worden, sondern lediglich von den Informationen die Rede gewesen sei. In der BzP habe er dies jedoch stets als einen Vorgang genannt: Er habe sich melden müssen, um Informationen zu liefern und zu unterschreiben. Es liege daher kein Widerspruch vor, vielmehr habe er das Unterschreiben jeweils mit einbezogen, wenn er von den Informationen gesprochen habe. Auch der weitere Verlauf der Anhörung widerspreche dem nicht. Seine Antworten würden sich einzig auf die Frage beziehen, ob er tatsächlich Kontakt mit den Behörden aufgenommen habe, nicht darauf, ob es seine Pflicht gewesen wäre, nebst den Informationen auch eine Unterschrift abzugeben. In jedem Fall sei er zur Abgabe von Informationen und der Unterschrift verpflichtet gewesen. Bei dieser Frage handle es sich ohnehin um ein kleines Detail.

Zum Vorhalt ungereimter Angaben zu den Örtlichkeiten, wo er die Informationen hätte sammeln müssen, sei anzuführen, dass in der Anhörung diesbezüglich zu wenig nachgefragt worden sei. Einmal mehr seien mehrere Widersprüche in eine Frage gepackt worden, wobei er nur auf einen Widerspruch geantwortet habe und nicht mehr weiter nachgefragt worden sei. Tatsächlich beschreibe er in der Anhörung, dass er in verschiedenen Flüchtlingslagern hätte Informationen sammeln sollen und zu diesem Zweck freigelassen würde, um dagegen bei der BzP lediglich vom ersten Flüchtlingslager zu sprechen, in welches er hätte gehen sollen. Es liege daher kein Widerspruch vor. Hinsichtlich des Ortes, wohin er die gesammelten Informationen hätte bringen sollen, verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei O._______ nicht um einen Ort, sondern lediglich um ein Gebäude handle. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich mögliche Ungereimtheiten gleich selber aufgelöst. Zudem handle es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung, mithin müssten lediglich die Grundzüge der Aussagen übereinstimmen. Sodann sei er sehr wahrscheinlich durch die (...)jährige Haft traumatisiert, weshalb es normal sei, dass gewisse Erinnerungen verblassen oder verdrängt würden. Betreffend die Meldepflicht sei es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen, da er der Aufforderung, sich einen Monat lang wöchentlich beim Militärposten zu melden, nie gefolgt sei. Seine Asylvorbringen seien demnach bei einer Gesamtbetrachtung durchwegs glaubhaft, zumal die Vor-instanz den herabgesetzten Beweisanforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu wenig Rechnung getragen und diese Beweisregel zu restriktiv angewendet habe. Daher habe er glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden.

Eventualiter sei das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen anzuerkennen. Er sei Mitglied der M._______ und des N._______ und nehme regelmässig an Sitzungen sowie an Demonstrationen teil. Die Tatsache, dass er ein einfaches Mitglied sei, führe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht automatisch zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden und insbesondere der Geheimdienst nicht an seinen Tätigkeiten interessiert seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 dargelegt, wann eine Person ins Visier der sudanesischen Behörden gerate. Dabei sei nicht davon gesprochen worden, dass die sudanesischen Behörden lediglich an der Identifizierung von Personen Interesse hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vielmehr müssten sich Personen politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP (National Congress Party), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Ausland tätige Opposition genau und zudem sei das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 7. Januar 2014 (A.A. gegen Schweiz, 58892/12) bestätigt worden. Sodann habe der EGMR im erwähnten Urteil erwogen, dass angesichts der Lage im Sudan geringe politische Aktivitäten genügten, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden. Er sei Mitglied der M._______, einer Rebellenbewegung im Sudan, und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz verdächtigt worden sei, zur Opposition zu gehören, und deswegen während (...) Jahre in Haft gewesen sei, was von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Die Tatsache, dass die M._______ als wichtiger Faktor im Darfur-Konflikt wahrgenommen werde und deren Vertreter Kontakte zur United Nations Organization (UNO) pflegten, dürften der international isolierten Regierung Al-Bashirs ein Dorn im Auge sein. Als Unterstützer der M._______ und aktives Mitglied deren Schweizer Sektion habe er begründete Furcht vor Verfolgung.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach O._______ kein Ort, sondern lediglich ein Gebäude sei, womit er sich nicht widersprochen habe, könne nicht gefolgt werden. O._______ sei sehr wohl eine Ortschaft in C._______, was er auch selber sage. So habe er an der Anhörung angeführt, sie hätten abgemacht, dass er zu ihnen "in einen Ort namens O._______" hätte gehen sollen. Der Einwand, wonach es bei der BzP bezüglich der Angabe, er habe sich einen Monat lang bei den Behörden gemeldet, ein Missverständnis gegeben habe, könne nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP eindeutig und unmissverständlich gesagt, man habe ihn aufgefordert, wöchentlich vorbeizukommen, um seine Unterschrift abzugeben, und er habe dies einen Monat lang getan. In der Anhörung sei er explizit gefragt worden, ob er nach seiner Haftentlassung noch Kontakt mit den Behörden gehabt habe, was von ihm ausdrücklich verneint worden sei. Dies stelle einen deutlichen Widerspruch dar, den er nicht plausibel habe erklären können.

Sodann verweise er in seiner Rechtsmitteleingabe erneut auf seine exilpolitische Tätigkeit und auf ein entsprechendes Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er über kein spezielles politisches Profil verfüge, das ihn in den Augen der sudanesischen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt erscheinen lasse. Das BFM halte an seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, wonach er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines politischen Profils, der Art und Dauer sowie des Umfangs seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise. Daran vermöchten auch die erwähnten Urteile des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal sich die Sachverhalte respektive die darin erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten erheblich von jenen des Beschwerdeführers unterscheiden würden, insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer, der Funktion sowie der Exponiertheit der darin erwähnten Personen. Zum anderen handle es sich beim Urteil des EGMR um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundsatzentscheid für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz - unabhängig der Art, des Umfangs sowie der Dauer ihrer geltend gemachten Tätigkeit - herbeigezogen werden könne.

3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR. Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt worden sei, sei gemäss dieser Rechtsprechung keine besonders herausragende Stellung in der exilpolitischen Bewegung erforderlich, um von den sudanesischen Behörden wahrgenommen zu werden und im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt zu sein.

4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen in der Rechtsmitteleingabe - in seiner Replik äussert er sich diesbezüglich nicht - nicht einleuchtend erklärt oder plausibel aufgelöst werden konnten. Soweit er einleitend ausführt, dass die Hilfswerkvertretung seine Flüchtlingseigenschaft als "eher erfüllt" erachte und im Zusatzblatt zum Kurzbericht festgehalten habe, dass die genaue Schilderung der Folterungen, Anzeichen einer Traumatisierung und die starken Emotionen während der Anhörung sehr für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher Kurzbericht vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben wurde. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden, diesen Kurzbericht nachzuverlangen. Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen. Ein solcher Kurzbericht dient den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361 ff.). Vorliegend handelt es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Ausführungen der Hilfswerkvertretung offensichtlich um eine persönliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - was sich auch aus den Bemerkungen des der Anhörung beiliegenden Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung ersehen lässt -, ohne dass jedoch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll angebracht worden wären. Eine solche Einschätzung wird aber vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG gar nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz. Auch der Einwand bezüglich der zu leistenden Unterschrift, gemäss welchem im Rahmen der Anhörung dieses Thema schlicht nicht mehr angesprochen worden, sondern lediglich von den Informationen die Rede gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. So hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, auf konkrete Nachfrage bei der Anhörung, wie es denn zu seiner Freilassung gekommen sei, auf allfällige, mit dieser Freilassung einhergehende Auflagen oder Bedingungen einzugehen (vgl. act. A12/20 S. 10 unten). Dabei durfte von ihm mit Recht erwartet werden, dass er nicht nur die Pflicht zur Lieferung von Informationen, sondern auch eine Meldepflicht von sich aus zur Sprache gebracht hätte. Ferner lassen sich
auch die Einwände zu den Vorhalten, in welchen Lagern er die Informationen hätte sammeln und wohin er die gesammelten Informationen hätte hinbringen sollen, angesichts der klaren Protokollwortlaute, deren Korrektheit und Wahrheit er am Schluss jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise aufrechterhalten, zumal sich in diesem Zusammenhang auch keine Hinweise auf ein Missverständnis bei der BzP ergeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Sodann ist der Hinweis, es handle sich bei den ihm vorgehaltenen Widersprüchen teilweise um kleine Details beziehungsweise die BzP stelle lediglich eine summarische Befragung dar, weshalb im Vergleich zur späteren, ausführlicheren Anhörung lediglich die Grundzüge der Aussagen übereinstimmen müssten, unbehelflich, zumal die Ausführungen zur behördlichen Verfolgung im Nachgang zur Freilassung für die Würdigung des vorliegenden Gesuchs durchaus als wesentlich zu erachten sind, weshalb die Vorinstanz die sich widersprechenden Ausführungen respektive das in einem Punkt erst nachträglich vorgebrachte Sachverhaltselement zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen durfte (vgl. auch EMARK 1993 Nr. 3). Insgesamt sind daher die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung nach seiner Haftentlassung - auch in Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG - von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden. Demzufolge vermag er auch nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Nachgang zu seiner Entlassung auch nur von den sudanesischen Behörden weiterhin behelligt oder beobachtet worden wäre.

Diese Einschätzung wird im Übrigen durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Sudan gestützt. So habe er nach seiner Ausreise im (...) bis im Jahre (...) zunächst in F._______ gelebt, um sich danach nach G._______ zu begeben, wo er sich an verschiedenen Orten während insgesamt sieben Monaten aufgehalten habe, ohne jemals ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in G._______ nie kontrolliert worden. Erst als er nach seinem Grenzübertritt von der Schweizer Polizei in Gewahrsam genommen wurde, sah er sich offenbar zur Einreichung eines Asylgesuchs veranlasst (vgl. act. A6/12 S. 6). Ein solches Verhalten widerspricht jedoch demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, die sich erfahrungsgemäss bei der erstbietenden Gelegenheit an die Behörden des von ihr erreichten Staates wendet, um Schutz zu ersuchen. Sodann kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einreise in G._______ noch während seines dortigen siebenmonatigen Aufenthaltes jemals von den Behörden kontrolliert worden und in dieser Zeit mit rund 50 Euro ausgekommen sei (vgl. act. A6/12 S. 7). Auch sah er sich - mit Blick auf die vorgebrachte Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung aufgrund der (...)jährigen Haft verbunden mit Folter - seit seiner vorgebrachten Entlassung im Oktober 2009 offensichtlich zu keinem Zeitpunkt veranlasst, wegen der geltend gemachten physischen und psychischen Übergriffe weder in seiner Heimat noch an irgendeinem Ort seiner weiteren Aufenthalte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb an der angeführten Traumatisierung ernsthafte Zweifel anzubringen sind und dieses Vorbringen daher als nicht stichhaltig zu erachten ist. Weiter dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die im Zusammenhang mit der angeführten Haft im Sudan in den Jahren (...) bis (...) geltend gemachten psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute - selbst im Falle entsprechender Relevanz - eine Asylgewährung in der Schweiz ohnehin nicht zu begründen.

Schliesslich legte er bis dato keinerlei Identitätsdokumente ins Recht, weshalb weder die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers feststeht noch die angeführte Identität oder die Reiseroute durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden können, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich vermindert.

4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, er sei vor seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Er sei Mitglied der M._______ und des N._______ und nehme regelmässig an Sitzungen sowie an Demonstrationen teil. Er sei deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Visier der sudanesischen Behörden geraten und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit asylrelevanten Nachteilen rechnen.

5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; 2009/29 E. 5.1 m.w.H.).

5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.). Ausserdem müssten sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden. Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. E. 3.2 oben) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden.

5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der M._______ und des N._______ ist, führt in der Tat nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien an seiner Tätigkeit interessiert. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches ab Februar 2013 dokumentiert ist, muss als marginal bezeichnet werden. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der M._______ oder des N._______ noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals als Repräsentant seiner Organisation speziell aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen erst nach seiner Einreise in die Schweiz diesen Gruppierungen beigetreten. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er im Jahre 2006 wegen des Verdachts, der Opposition anzugehören, während längerer Zeit inhaftiert gewesen sei, nichts zu ändern, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) offensichtlich keinem solchen Verdacht mehr ausgesetzt war (vgl. auch E. 4.2 oben).

5.5 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan nicht mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung rechnen müsste. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.

5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.).

7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. August 2014 eine Kostennote zu den Akten, in der bei einem Honoraransatz von Fr. 300.- pro Stunde insgesamt Vertretungskosten von Fr. 2127.50 (6.5 Stunden à Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 19.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 157.60) ausgewiesen werden. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen als angemessen im Sinne von Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Indessen ist der geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.- praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1425.50 (Honorar Fr. 1300.-, Auslagen Fr. 19.90 und Mehrwertsteuer Fr. 105.60) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1425.50 zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3777/2014
Date : 17. August 2015
Published : 02. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  7  8  30  44  54  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3  9  10  12  13
VwVG: 5  48  49  52  57  63  65  110a
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D-3777/2014 • D-3851/2014 • D-4548/2014 • D-5516/2014 • E-1979/2008
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1993/3