Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7379/2006
{T 0/2}

Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter David Aschmann; Gerichtsschreiber Thomas Zogg.

H._______,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach,
8024 Zürich,
Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Markenrecht (Schutzverweigerung der internationalen Registrierung
Nr. 834'198 [Leimtube 3D] für die Schweiz)

Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der IR-Marke 834'198 (3D) mit Ursprungsland Deutschland, registriert am 17. August 2004. Die Marke beansprucht Schutz unter anderem in der Schweiz, und zwar für Adhésifs (matières collantes) à usage industriel (Klasse 1) und Adhésifs (matières collantes) pour la papeterie, la maison et le bricolage (Klasse 16). Sie sieht wie folgt aus:
Für die Marke ist zudem der Farbanspruch Silber, Rot und Schwarz registriert.
B. Am 31. Oktober 2005 verweigerte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) der Marke in Bezug auf sämtliche beanspruchten Warenklassen vorläufig den Schutz für die Schweiz mit der Begründung, die Form sei gewöhnlich und banal.
C. In der Stellungnahme zur provisorischen Schutzverweigerung vom 14. Februar 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das hinterlegte Zeichen von der banalen Warenform erheblich abweiche und dass deshalb der Schutz in der Schweiz vollumfänglich zu gewähren sei.
D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 hielt das IGE an der Schutzverweigerung fest. Die zu beurteilende Leimtube werde vom Abnehmer als übliche Form mit funktionalen und gestalterischen bzw. rein dekorativen Elementen aufgefasst, welche nicht genügend von den zahlreichen banalen Formen in diesem Warenbereich abweicht.
E. Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 ersuchte die Bescherdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
F. Mit Verfügung vom 25. August 2006 verweigerte das IGE der IR-Marke 834'198 definitiv den Schutz in der Schweiz für die beanspruchten Waren.
G. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2006 Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 25. August 2006 aufzuheben.
2. Es sei der Internationalen Registrierung 834'198 der Schutz in der Schweiz zu gewähren.
3. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, seine definitive Schutzverweigerung aufzuheben und die Schutzzulassung zu verfügen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
H. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
I. Am 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
J. Mit Schreiben vom 23. März 2007 stellte die Vorinstanz ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens, da ein hängiges Verfahren vor dem Bundesgericht (Geschäftsnummer 4A.1/2007) präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren haben könnte.
K. Noch vor dem Sistierungsantrag hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2007 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt, welche am 29. März 2007 stattfand. Die Vorinstanz stimmte der Durchführung derselben trotz hängigem Sistierungsgesuch zu. Anlässlich der Verhandlung hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Auf ihre Vorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
L. Am 3. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Abweisung des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz vom 23. März 2007. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wurde das Sistierungsgesuch der Vorinstanz abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Es hat das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007 von der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum übernommen (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Antragstellerin betreffend Schutzausdehnung der IR-Marke 834'198 für die Schweiz ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gemäss den am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassungen (SR 0.232.112.3 und 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 2 MMA kann die Vorinstanz innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung erklären, dass sie dieser Marke den Schutz in der Schweiz verweigere (vgl. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7397/2006 vom 4. Juni 2007, E. 2 Gitarrenkopf). Mit dem Versand der Notification de refus provisoire total am 31. Oktober 2005 aufgrund der Mitteilung der Registrierung der IR-Marke 834'198 am 11. November 2004 wurde diese Jahresfrist eingehalten.
3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies B Ziff. 2 PVÜ darf die Eintragung insbesondere dann verweigert werden, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach die Eintragung dann zu verweigern ist, wenn das Zeichen, für welches der Markenschutz verlangt wird, Gemeingut ist. Damit können Lehre und Praxis zu dieser Norm herangezogen werden (BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione, 128 III 457 E. 2 Yukon).
4.
4.1. Bei der Beurteilung einer Formmarke ist zu berücksichtigen, dass die Abnehmerkreise in einer Waren- oder Verpackungsform grundsätzlich die Gestaltung der Ware bzw. der Verpackung selber sehen und nicht einen betrieblichen Herkunftshinweis (Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006, E. 5 Wellenflasche). Es genügt deshalb nicht, dass eine angemeldete Form die Ware von anderen Produkten unterscheidbar macht, sondern sie muss eine Herkunftsfunktion erfüllen, um als Marke eingetragen werden zu können (Magda Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, in: sic! 11/2002, S. 796). Nach der Formulierung des Bundesgerichts müssen Formmarken "durch ihre Eigenheiten auffallen, vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und dadurch im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben", um als Unterscheidungsmerkmal zu dienen (BGE 120 II 310 E. 3a-b The Original; 129 III 525 E. 4.1 Lego; Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.1).
4.2. Ist die Form einer Ware oder einer Verpackung technisch bedingt, aber nicht technisch notwendig, wird sie in der Regel zum Gemeingut nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG gezählt, das durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich Eintragungsfähigkeit erlangen kann (BGE 129 III 519 E. 2.4.3 Lego). Technisch bloss "mitbeeinflusste" Formen gelten sodann auch ohne Verkehrsdurchsetzung als unterscheidungskräftig, falls sie sich nicht in Formen des Gemeinguts erschöpfen (BGE 129 III 519 E. 2.4.4 Lego). Weitere Vorgaben können sich aus nicht technischen Gebrauchskonventionen oder aus anderen Bedürfnissen ergeben und ebenfalls ein Freihaltebedürfnis begründen. Nach Ansicht der Vorinstanz gehört die Marke der Beschwerdeführerin zum durchsetzungsfähigen Gemeingut nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG.
4.3. Der im in Frage stehenden Warensegment vorzufindende Formenschatz ist bei der Beurteilung einer Formmarke insofern von Bedeutung, als es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element oder technisches Beiwerk verstanden wird (Entscheid der RKGE vom 15. Dezember 2004, in: sic! 6/2005, S. 471 E. 6 Wabenstruktur). Mit der zunehmenden Vielfalt von Formen in einem Warensegment steigen demnach die Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer Form (Streuli-Youssef, a.a.O., S. 796). Zentral ist dabei stets die Frage, ob der Konsument in der fraglichen Form einen Hinweis zur Identifikation des Produktherstellers sieht. Nur solche Formelemente, die der Konsument nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität und unter dem Gesichtspunkt des Designs erwartet, können als Herkunftsbezeichnung Unterscheidungskraft haben (Entscheid der RKGE vom 4. September 2003, in: sic! 2/2004, S. 99 E. 4 Diortasche; Entscheid der RKGE vom 31. Oktober 2006, E. 8 Verdrehte Flasche).
4.4. Eine markenfähige Form kann auch durch die Kombination von zwei- und dreidimensionalen Gestaltungsmitteln oder durch Einschränkung auf bestimmte Farben begründet werden (Christoph Willi, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 125). Mit der Geltendmachung eines Farbanspruchs bringt der Hinterleger zum Ausdruck, dass er den Schutz der von ihm beanspruchten Marke nur in einer bestimmten Farbausführung beansprucht. Damit eine an sich gewöhnliche Form, die zusätzlich zwei oder dreidimensionale Gestaltungselemente enthält, als Marke geschützt werden kann, muss deren Kombination derart originell und kennzeichnungskräftig sein, dass sie im Gedächtnis der Abnehmer haften bleibt (Urteil des Bundesgerichts 4A.6/1999 vom 14. Oktober 1999, in: sic! 4/2000, S. 286 E. 3c Runde Tablette; Entscheid der RKGE vom 12. Februar 1998, in: sic! 3/1998, S. 300 f. E. 6 Blaue Flasche). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen Element ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt. Dies wird insbesondere durch gut erkennbare zweidimensionale Elemente - wie den Firmenschriftzug - erreicht, da ein klarer Bezug zur betrieblichen Herkunft geschaffen wird (vgl. dazu den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7422/2006 vom 3. Mai 2007 [zur Publikation vorgesehen], E. 5 Goldrentier).
5.
5.1. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Form gleicht im Gesamtbild einer auf dem Kopf stehenden Tube. Dagegen fällt es schwer, in ihr einen Flakon - ähnlich einem Parfümflakon - zu sehen. Die Form ähnelt viel eher einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche. All diesen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von dickflüssigen Massen vorgesehen sind. Das Stehen auf dem Kopf macht die dickflüssige Masse sofort verfügbar und erleichtert die Applikation der Flüssigkeit, im vorliegend zu beurteilenden Fall diejenige des Leims. Missgeschicke - wie man sie beim zu heftigen Schütteln oder Drücken einer nicht auf dem Kopf stehenden Flasche kennt - können so leicht verhindert werden. Die Grundkonzeption der zu beurteilenden Form (eine auf den Kopf gestellte Tube, welche die darin befindliche Masse sofort verfügbar macht) ist demzufolge nicht als einzigartiger und origineller Beitrag zur Warenform zu betrachten, sondern technisch bzw. funktional bedingt.
5.2. Die Leimtube der Beschwerdeführerin besteht aus zwei dominierenden Elementen: dem schwarzen Sockel einerseits und dem silbernen Aufsatz, den man wohl genauer als silbergrau bezeichnen müsste, andererseits. Der schwarze Sockel ist oval und weitet sich gegen unten aus. Er dient einerseits als Deckel, andererseits ermöglicht er den stabilen Stand der Leimtube. Der schwarze Sockel unterscheidet sich in der Form kaum von anderen Deckeln, die das senkrechte Stehen auf dem Kopf ermöglichen. Solche Deckel weiten sich typischerweise gegen unten aus, um die notwendige Stabilität der Verpackung sicherzustellen. Man findet sie deshalb regelmässig bei Tuben und Shampooflaschen. Auch der Deckel der Leimtube ist folglich technisch bedingt.
Der silberne Aufsatz hat eine rundlich geschwungene Form, die sich zunächst ausweitet und sich gegen oben wieder verjüngt. Sie endet abrupt durch einen schrägen Schnitt. Die runde Form ist typisch für Behälter wie Flaschen oder Tuben. Bei der rundlichen Ausbuchtung handelt es sich um ein verbreitetes Gestaltungselement. Zudem passt sich die Form - insbesondere der Bauch - ideal an die Anatomie der Hand an. Die geschwungene Grundform des silbernen Aufsatzes hat deshalb ebenfalls eine technisch bedingte Komponente. Einzig der abrupte schräge Schnitt weicht leicht vom üblichen Erscheinungsbild von auf dem Kopf stehenden Flaschen oder Tuben ab. Dieser Schnitt ist aber nicht mehr als ein ästhetisches und dekoratives Element, das unter dem Gesichtspunkt des Designs erwartet wird. Ästhetik und Design sind aber nicht durch das zeitlich unbefristete Markenrecht, sondern durch das Designgesetz zu schützen. Im Gesamteindruck bleibt der schräge Schnitt lediglich ein ästhetisches Stilmittel, das zu wenig auffällt, als dass es als Unterscheidungs- und Identifikationsmerkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG dienen könnte (vgl. dazu auch den Entscheid der RKGE vom 4. September 2003, in: sic! 2/2004, S. 99 E. 4 Diortasche).
Das rote Viereck oberhalb des schwarzen Sockels ist mit längs verlaufenden Rippen versehen. Dieses Element dient dem besseren Halt der Finger bei der Applikation des Leims. Es handelt sich um ein vorwiegend funktionales Element, das - mit Ausnahme der besonderen Farbgebung (vgl. dazu E. 5.3 hiernach) - vom Konsumenten erwartet wird. Solche Haltevorrichtungen findet man deshalb auch regelmässig bei anderen Bastel- und Büroutensilien wie Leucht- oder Leimstiften.
5.3. Der für die Leimtube der Beschwerdeführerin beantragte Farbanspruch lautet auf Schwarz, Rot und Silber. Schwarz und Rot sind im beanspruchten Warensegment verbreitete Farben. Insbesondere Deckel sind oft in schwarzer Farbe gehalten. Durch die rote Farbe sticht dem Konsumenten das Viereck oberhalb des scharzen Sockels als Haltevorrichtung sofort ins Auge. Er erkennt, wie er die Tube in die Hand nehmen muss, damit er den Leim optimal auftragen kann. Die rote Farbe ist zwar auffällig, wird aber zugleich als Signalfarbe regelmässig dazu benutzt, jemanden auf etwas aufmerksam zu machen. Wie im hier zu beurteilenden Fall hat sie insoweit eine funktionale Komponente. Damit kommt dem beschriebenen Viereck unter Berücksichtigung der roten Farbe eine gewisse Bedeutung zu, die allerdings durch das funktionale Element relativiert wird. Der Rest der Form ist in einem dem Industriestandard entsprechenden Silber bzw. Silbergrau gehalten. Im verschwommenen Erinnerungsbild des Konsumenten hinterlässt auch diese Farbe keinen prägenden Eindruck.
5.4. Letztlich kommt es bei der Beurteilung einer Formmarke auf den optischen Gesamteindruck an. Der Gesamteindruck darf nicht durch die gemeinfreien Elemente geprägt sein (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 124). Der zu schützende Gegenstand muss sich vom gewöhnlichen Formenschatz unterscheiden und bei den massgeblichen Abnehmerkreisen - hier vorwiegend der Detailhandelskäuferschaft von Leim, insbesondere auch der Kundschaft von Bau- und Hobbyfachmärkten - aufgrund der Originalität als betriebliche Herkunftsbezeichnung aufgefasst werden. Im beanspruchten Warensegment (Leim für gewerbliche und private Zwecke) gibt es unbestrittenerweise eine grosse Formenvielfalt (vgl. E. 4.3 hiervor). Tuben, Flaschen, Dosen, Kübel, Stifte und Töpfe sind nur einige der möglichen Warenformen. Diese Formenvielfalt führt dazu, dass es umso schwieriger ist, eine originelle und unterscheidungskräftige Form zu schaffen, die beim Konsumenten als betriebliche Herkunftsbezeichnung haften bleibt. Nur der Umstand, dass eine Form neu ist, reicht nicht, um den abstrakt erwarteten Formenschatz zu sprengen. Die Form der strittigen Leimtube ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Plädoyernotizen, S. 7) durchaus praktisch. Einerseits liegt sie bei der Applikation des Leims ergonomisch in der Hand, andererseits ermöglicht das Stehen auf dem Kopf die sofortige Verfügbarkeit des Leims (vgl. ausführlich E. 5.2). Einzig der schräge Schnitt weicht leicht vom Gewohnten ab. Den Gesamteindruck vermag er aber nicht entscheidend zu prägen. Somit verleiht das Design der Leimtube keine genügende Kennzeichnungskraft. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Leimtube der Beschwerdeführerin als dreidimensionales Gestaltungsmittel zu wenig von den gewohnten und erwarteten Formen im Leimsektor abhebt und mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Konsumenten haften bleibt. Auch die Kombination von Form und Farbe prägt das Gesamtbild nicht derart, dass es vom Erwarteten in kennzeichnungskräftiger Weise abweicht. Bei Leimtuben herrscht nicht nur eine enorme Formen-, sondern auch eine ebenso reiche Farbenvielfalt. Diese führt dazu, dass viele Farben und Farbkombinationen als banal gelten. Dies ist auch bei der Leimtube der Beschwerdeführerin der Fall, zumal die dominierende Farbe Silber bzw. Silbergrau einem verbreiteten Industriestandard entspricht (vgl. 5.3 hiervor). Die beantragte Form ist demnach auch unter Berücksichtigung des Farbanspruchs zu wenig unterscheidungskräftig und kann nicht als Marke geschützt werden.
6. Nach dem verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Ohne sachlichen Grund dürfen zwei rechtlich gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich beurteilt werden (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 28). Bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geht es darum, ob ein konkretes Zeichen mit eingetragenen Marken - im Hinblick auf die Schutzfähigkeit - in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vergleichbar ist (Entscheid der RKGE vom 30. März 2004, in: sic! 10/2004, S. 776 E. 10 Ready2Snack). Gerade im Markenrecht ist dieser Grundsatz aber mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997, S. 161 E. 5c Elle; Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004, S. 97 E. 11 Ipublish).
Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten, gerichtlich beurteilten Verpackungsformen (Entscheid der RKGE vom 24. März 1998, in: sic! 4/1998 399 Parfümflasche, Entscheid der RKGE vom 18. Februar 2004, in: sic! 9/2004 674 Eiform, Urteil des Bundesgerichts 4C.57/2004 vom 26. April 2004, in: sic! 2004 676 Katalysatorträger, RKGE vom 24. April 2006, in: sic! 10/2006 671 Quaderförmige Flasche) sind mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Allen zitierten Entschieden ist gemein, dass die jeweiligen Formen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und deshalb bei den Abnehmern im Gedächtnis haften bleiben. Bei der Leimtube der Beschwerdeführerin ist dies gerade nicht der Fall (vgl. ausführlich E. 5). Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die von der Rekurskommission mit Entscheid vom 11. November 2005, publiziert in: sic! 4/2006, S. 264 ff., beurteilte Verpackung "Tetrapack" trotz der Kombination von teilweise komplexen geometrischen Elementen nicht auffälliger ist als die vorliegend zu beurteilende Leimtube. Indessen ist nicht darin der entscheidende Gesichtspunkt zu sehen, sondern in der Beurteilung der Form im Verhältnis zur Funktionalität der Verpackung (vgl. dazu E. 5.2) und zur Formenvielfalt im in Frage stehenden Warensegment. Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 25'000.-- festzulegen (Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, in: sic! 7/8 2002, S. 505; Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, in: sic! 6/2001, S. 559 ff.; Lucas David, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.). Demnach ist eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.-- zu erheben, welche mittels des geleisteten Kostenvorschusses zu decken ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR 834'198; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichts-
urkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Thomas Zogg

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Versand am: 20. Juli 2007
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-7379/2006
Date : 17. Juli 2007
Published : 09. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markenrecht (Eintragungsverfahren)


Legislation register
MSchG: 1  2
VGG: 31  53
VGKE: 2  7
VwVG: 48  50  63
BGE-register
114-II-371 • 120-II-307 • 128-III-454 • 129-III-514
Weitere Urteile ab 2000
4A.1/2007 • 4A.13/1995 • 4A.15/2006 • 4A.6/1999 • 4C.57/2004
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