Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-497/2009 und C-685/2009
{T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom 17. Juni 2009
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse Bern, Waisenhausplatz 25, Postfach 605, 3000 Bern 7,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gafner, Neuengasse 19, Postfach 653, 2501 Biel,
Beschwerdeführerin 1 (hinsichtlich C-497/2009),
und
Privatklinik X._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur Andreas Jost, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern, Beschwerdeführerin 2 (hinsichtlich C-685/2009),
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Berner Klinik Montana, 3963 Crans-Montana,
Berner Reha Zentrum AG, Schwendi 299, 3625 Heiligenschwendi,
Fürsorgeverein Bethesda, 3233 Tschugg,
Centre Hospitalier Universitaire Vaudois, rue de Bugnon 45, 1011 Lausanne,
Clinique Le Noirmont, chemin de Roc-Montès 20, 2340 Le Noirmont,
Stiftung Diakonissenhaus Bern, Schänzlistrasse 33, 3013 Bern,
Die Spitäler.be STS AG, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun,
Stiftung für ganzheitliche Medizin, Weissensteinstrasse 30, 4900 Langenthal,
Geburtshaus Luna Biel GmbH, Brüggstrasse 111, 2503 Biel BE,
Geburtshaus Villa Oberburg, Emmentalstrasse 240, 3414 Oberburg,
Hopital du Jura Bernois SA, rue de Beausite 49, 2740 Moutier,
Hôpital neuchâtelois centre de soins palliatifs La Chrysalide, rue de la Paix 99, 2300 La Chaux-de-Fonds,
Hôpital du Jura, chemin de l'Hôpital 9, 2900 Porrentruy,
Inselspital Bern, 3010 Bern,
Klinik Ästhetische Chirurgie Biel AG, Bahnhofstrasse 39, 2502 Biel BE,
Klinik Beau-Site AG, Schänzlihalde 11, 3000 Bern 25,
Klinik Hohmad AG, Hohmadstrasse 1, 3600 Thun,
Klinik im Spiegel, Bellevuestrasse 15, 3095 Spiegel b. Bern,
Klinik Linde AG, Blumenrain 105, 2503 Biel BE,
Klinik St. Urban, Schafmattstrasse 1, 4915 St. Urban,
Klinik Wysshölzli Marie Sollberger Stiftung, Waldrandweg 19, 3360 Herzogenbuchsee,
Kurklinik Eden AG, Panoramastrasse, 3854 Oberried am Brienzersee,
Orthopädische Universitätsklinik Zürich Verein Balgrist, Forchstrasse 340, 8008 Zürich,
Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, Guido A. Zäch Strasse 1, 6207 Nottwil,
Privatklinik Reichenbach b. Meiringen AG, Willigen, 3860 Meiringen,
Privatklinik Wyss AG, Fellenbergstrasse 34, 3053 Münchenbuchsee,
Psychiatrische Dienste Biel Seeland Berner Jura PDBBJ, 2713 Bellelay,
Psychiatriezentrum Münsingen (PZM), Verwaltungsdirektion, 3110 Münsingen,
Regionalspital Emmental AG, Dorfbergstrasse 10, 3550 Langnau im Emmental,
Reha-Klinik Hasliberg, 6083 Hasliberg Hohfluh,
REHAB Basel AG, Im Burgfelderhof 40, 4055 Basel,
Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche des Kinderspitals Zürich, Mühlebergstrasse 104, 8910 Affoltern am Albis,
Rotkreuz-Stiftung für Krankenpflege Lindenhof Spital, Bremgartenstrasse 117, 3001 Bern,
RZL Rehabilitationszentrum Leukerbad AG, 3954 Leukerbad,
Salem-Spital AG, Schänzlistrasse 39, 3013 Bern,
Rehabilitations- und Gesundheitszentrum Hauenstein Schönberg Gunten AG, 3655 Sigriswil,
Siloah Ärzte AG, Worbstrasse 324, 3073 Gümligen,
Solothurner Spitäler AG, Schöngrünstrasse 36A, 4500 Solothurn,
Sonnenhof AG, Buchserstrasse 30, 3006 Bern,
Soteria Bern Therapeut. Wohngemeinschaft, Bühlstrasse 19A, 3012 Bern,
Spital Netz Bern AG, Morillonstrasse 77, Postfach 8965, 3001 Bern,
Spital STS AG, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun,
Spitäler fmi AG, Weissenaustrasse 27, 3800 Unterseen,
Spitalversorgungskommission, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Spitalzentrum Biel AG, Vogelsang 84, Postfach 1664, 2502 Biel BE,
SRO AG Spital Region Oberaargau AG, Stelliweg 24, 3360 Herzogenbuchsee,
Stiftung Klinik Selhofen, Selhofen 31, 3122 Kehrsatz,
Stiftung Südhang Klinik für Suchttherapien, Südhang 1, 3038 Kirchlindach,
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern UPD, Murtenstrasse 46, 3008 Bern,
Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, Postfach, 8091 Zürich,
Verband der Privatspitäler des Kantons Bern, Worbstrasse 52, Postfach 160, 3074 Muri b. Bern,
Verein Marchstei, Sandbühlstrasse 2, 3122 Kehrsatz,
Privatklinik X._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur Andreas Jost, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern, (hinsichtlich C-497/2009),
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse Bern, Waisenhausplatz 25, Postfach 605, 3000 Bern 7,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gafner, Neuengasse 19, Postfach 653, 2501 Biel,(hinsichtlich C-685/2009),
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Spitalliste 2009 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2060 vom 10. Dezember 2008).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend: Regierungsrat) mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 eine neue Spitalliste (Spitalliste 2007) erlassen hatte (vgl. Regierungsratsbeschluss [nachfolgend: RRB] Nr. 2271),
dass santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, handelnd durch die Geschäftsstelle Bern (nachfolgend: santésuisse), mit Eingabe vom 30. Januar 2007 beim Bundesrat gegen den RRB Nr. 2271 Beschwerde erhoben und namentlich beantragt hatte, den angefochtenen RRB aufzuheben und den Regierungsrat anzuweisen, eine gesetzeskonforme Spitalliste zu erlassen,
dass der Regierungsrat mit RRB Nr. 2060 vom 10. Dezember 2008 die Spitalliste ab 1. Januar 2009 (Spitalliste 2009) erlassen hatte,
dass santésuisse den RRB Nr. 2060 mit Beschwerde vom 23. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und namentlich beantragt hat, den RRB Nr. 2060 aufzuheben und den Regierungsrat anzuweisen, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Spitalliste zu erlassen (Verfahren C-497/2009),
dass auch die Privatklinik X._______ mit Eingabe vom 30. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den RRB Nr. 2060 erhoben hat (Verfahren C-685/2009),
dass der Bundesrat mit Urteil vom 25. Februar 2009 (BRE 25.02.2009) die Beschwerde von santésuisse gutgeheissen und den entsprechenden RRB Nr. 2271 aufgehoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. März 2009 die Verfahren C-497/2009 und C-685/2009 vereinigt hat,
dass der Regierungsrat mit RRB Nr. 0840 vom 6. Mai 2009 auf ihren RRB Nr. 2060 vom 10. Dezember 2008 zurückgekommen ist und diesen vollumfänglich aufgehoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
|
1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 90a Bundesverwaltungsgericht - 1 Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG324 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
|
1 | Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG324 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 53.325 |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
|
1 | Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
a | ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; |
b | über das erforderliche Fachpersonal verfügen; |
c | über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten; |
d | der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind; |
e | auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; |
f | sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG117 anschliessen. |
1bis | Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022118 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.119 |
2 | Die Kantone koordinieren ihre Planung.120 |
2bis | Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.121 |
2ter | Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.122 |
3 | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).123 |
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
dass durch Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 2060 das vorliegende Beschwerdeverfahren im Hauptpunkt gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, so dass der geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 4'000.- den Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss. |
dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen auf je Fr. 2'000.- festzusetzen ist,
dass gemäss Art. 83 lit. r

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
|
1 | Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1-3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.183 |
1bis | Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.184 |
2 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005185 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968186 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: |
a | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. |
b | Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. |
c | Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden. |
d | Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. |
e | In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 90a Bundesverwaltungsgericht - 1 Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG324 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
|
1 | Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG324 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 53.325 |
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von je Fr. 4'000.- zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 2060; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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