Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3534/2021
Urteil vom 17. Mai 2022
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiberin Eva Kälin.
A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG,
vertreten durchSamuel Huwiler, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,
armasuisse Immobilien,
Vergabestelle.
Öffentliches Beschaffungswesen;
Zuschlag betr. Projekt "ALC-O Aussenstelle Emmen,
Gegenstand Instandhaltung, Submissionspaket 2";
SIMAP-Projekt-ID: 216440;
SIMAP-Meldungsnummer: 1208985.
Sachverhalt:
A.
Am 22. Februar 2021 schrieb armasuisse Immobilien (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "ALC-O [Armeelogistikcenter Othmarsingen] Aussenstelle Emmen, Instandhaltung" das Submissionspaket 2 als Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1179735). Dazu gehörte folgende Beschaffung:
"Beschaffungs-Nr: 2
Gussasphalt- Instandhaltung - Anpassungen an bestehenden Bauten, Rückbau und Abbrucharbeiten, statische kleinere Eingriffe.
CPV: 45210000, Baukostenplannummer (BKP): 463"
Gemäss der Ausschreibung vermöchten die Bauten der Aussenstelle Emmen (AMP Rothenburg) den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht zu werden. Die Gebäude seien trotz regelmässigem Unterhalt sanierungsbedürftig (vgl. Ziff. 2.6 der Ausschreibung). Gemäss den Ausschreibungsunterlagen enthielt der Auftrag u.a. eine Position 700 "Druckverteilplatten und Wärmedämmungen."
B.
Darauf reichte die A._______ AG, (...) (nachfolgend: A._______) Fragen bei der Vergabestelle zu ihr offen bzw. unklar erscheinenden Punkten ein. Die Vergabestelle beantwortete diese am 22. März 2021. U.a. hielt sie fest: "Die Druckverteilplatte wurde versehentlich als Ausmass erfasst, die Pos. 700 ist als Eventualposition zu verstehen."
C.
Innert der bis am 14. April 2021 gesetzten Frist reichten zwei Anbieterinnen ein Angebot ein, darunter die A._______. Ihr Angebot wies einen Preis von Fr. (...) inkl. MwSt. und ohne Abzug von 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen auf. Die Kosten für die Druckverteilplatte hatte sie mit Fr. (...) pro m3 angegeben, aber nicht in den Preis einberechnet.
D.
D.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG, (...) (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin), den Zuschlag für die Beschaffungs-Nr. 2 zum Preis von Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.).
D.b Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mit, dass sie ihr Angebot nicht habe berücksichtigen können. Die Beurteilung der Angebote sei aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien mit folgendem Resultat erfolgt:
"Die maximale Punktezahl beträgt5.00 Punkte
Die Bewertung Ihres Angebotes beträgt:1.26 Punkte
Den Zuschlag erhielt die Firma [falsche Angabe] mit4.3 Punkten"
Die Preisspanne der eingereichten Angebote habe von Fr. 1'907'180.- bis Fr. (...) gereicht.
E.
Darauf erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Vergabestelle nach einer Begründung für den Vergabeentscheid, da sie ihrer Auffassung nach ein wesentlich tieferes Angebot eingereicht hatte als die Zuschlagsempfängerin. Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Kosten für die Druckverteilplatte auf die Eingabesumme aufgerechnet habe, was einen Preis von Fr. (...) ergebe. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin einen Punkteabzug erhalten, da sie keine Referenzen für den Polier angegeben habe.
F.
Gegen die am 19. Juli 2021 auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
In ihrer Beschwerde beantragt sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Zuschlagsverfügung vom 19. Juli 2021 sei aufzuheben, der Zuschlag sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die ausgeschriebenen Arbeiten zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vergabestelle zur erneuten Durchführung des Submissionsverfahrens zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt einerseits "Mängel und Fragen zur Ausschreibung". Sie bringt im Wesentlichen vor, die Ausschreibung sei unklar bzw. fehlerhaft gewesen. Auszuführende Arbeiten seien nicht klar und mit viel Interpretationsspielraum umschrieben worden. Die genauen Voraussetzungen der Werkausführung seien nicht ersichtlich gewesen und wesentliche Elemente nicht offengelegt worden. Durch die Missachtung sämtlicher zwingender Vorarbeiten seitens der Vergabestelle könnten die eingehenden Angebote nicht verglichen werden.
Andererseits rügt die Beschwerdeführerin Mängel in der Vergabe bzw. der Vergabebegründung. Sie bringt zusammengefasst vor, ihr Angebot ohne Druckverteilplatte sei mit einem Preis von Fr. (...) (inkl. MwSt.) wesentlich tiefer gewesen als jenes der Zuschlagsempfängerin mit einem Preis von Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.). Die Vergabe sei widersprüchlich und falsch und verstosse gegen Treu und Glauben. Es benachteilige die Beschwerdeführerin treuwidrig, dass die als Eventualposition ausgeschriebene Druckverteilplatte im Nachhinein wieder auf die Angebotssumme aufgerechnet worden sei. Zudem hätten gemäss Ausschreibung nicht zwingend Referenzen für einen Polier angegeben werden müssen.
Die Beschwerde enthält kein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
G.
Am 15. September 2021 teilte die Zuschlagsempfängerin mit, dass sie als Beschwerdegegnerin am vorliegenden Verfahren teilnehmen möchte.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragt die Vergabestelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Vergabestelle räumt ein, dass die Ausschreibungsunterlagen verschiedene Fehler enthalten hätten, die aber im Rahmen der Fragenbeantwortung hätten ausgeräumt werden können. Es seien ausreichende Informationen für die Erstellung der Angebote vorgelegen. Die Druckverteilplatte sei als Eventualposition ausgeschrieben worden, was bei der Fragenbeantwortung klargestellt worden sei. Beide Anbieterinnen hätten ihre Angebote ohne die Eventualposition eingereicht. Die Kosten für die Eventualposition habe die Vergabestelle eingerechnet. Dieses Vorgehen sei rückblickend aus vergaberechtlicher Sicht fragwürdig. Im Ergebnis wirke es sich jedoch nicht aus. Denn wenn die Angebote ohne Hinzurechnung der Eventualposition verglichen würden, ändere sich an der Rangfolge nichts. Die Zuschlagsempfängerin liege auch dann mit einem deutlichen Vorsprung von über 2 Punkten an erster Stelle. Zudem sei aus den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich geworden, dass auch der Polier als Schlüsselperson genannt werden müsse. Folgerichtig habe die Beschwerdeführerin dafür die Note 0 ("nicht beurteilbar) erhalten.
I.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt., die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der massgebliche Schwellenwert von Fr. 2'000'000.- nicht erreicht sei. Zudem fehle es der Beschwerdeführerin an der Legitimation, da sie keine reellen Chancen auf den Zuschlag habe. Darüber hinaus seien die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ausschreibung bzw. die dazugehörigen Unterlagen verwirkt. Ohnehin seien die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet.
J.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin das von der Vergabestelle für die Beschwerdeführerin eingereichte Exemplar der Vorakten zu, welches praxisgemäss Schwärzungen von Geschäftsgeheimnissen enthielt. Das Gesuch um zusätzliche Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ab.
K.
Mit freigestellter Replik vom 5. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest.
Sie führt aus, sie sei aufgrund des Absageschreibens der Vergabestelle und der SIMAP-Publikation davon ausgegangen, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin zum Preis von Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.) nur die Gussasphaltarbeiten ohne Druckverteilplatte umfasst habe. Gemäss ihrem Wissensstand bei Beschwerdeeinreichung sei ihr eigenes Angebot für dieselben Arbeiten mit einem Preis von Fr. (...) deshalb deutlich günstiger gewesen, weshalb der Zuschlag an sie hätte erteilt werden müssen.
Sei der Sachverhalt so wie die Vergabestelle behaupte und sollte ihr Angebot tatsächlich nicht günstiger gewesen sei, so sei sie durch das fehlerhafte Verhalten der Vergabestelle zur Beschwerde verleitet worden. Bei einer Abweisung der Beschwerde seien sämtliche Kosten der Vergabestelle zu überbinden.
L.
Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 17. Januar 2022 und die Vergabestelle mit Duplik vom 17. Februar 2022 Stellung.
L.a Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde sehenden Auges eingereicht, obwohl die Beschwerde auch für sie erkennbar offensichtlich aussichtslos sei. Der Auftragswert sei sowohl mit als auch ohne Druckverteilplatte tiefer als Fr. 2'000'000.-. Auf die Beschwerde sei damit nach wie vor nicht einzutreten. Die Einrechnung der Eventualposition habe keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Mit oder ohne Eventualposition sei der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin mehrere hunderttausend Franken günstiger als derjenige der Beschwerdeführerin. Der Zuschlag sei zu Recht ihr erteilt worden.
L.b In ihrer Duplik nimmt die Vergabestelle aufforderungsgemäss Stellung zum Erreichen des Schwellenwerts. Dieser sei erreicht worden. Auch ohne Hinzurechnen der Eventualposition ändere sich nichts an der Rangfolge der Angebote.
M.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine allfällige abschliessende Stellungnahme einzureichen. Davon machte sie keinen Gebrauch (vgl. Verfügung vom 10. März 2022).
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. |
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
|
1 | Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
a | bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert; |
b | bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert. |
2 | Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. |
3 | Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig. |
4 | Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein. |
5 | Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 4 Auftraggeberinnen - 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
|
1 | Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
a | die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung; |
b | die eidgenössischen richterlichen Behörden; |
c | die Bundesanwaltschaft; |
d | die Parlamentsdienste. |
2 | Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: |
a | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; |
b | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; |
c | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
d | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
e | Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109; |
f | Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; |
g | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder |
h | Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. |
3 | Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten. |
4 | Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 10 Ausnahmen - 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
1 | Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
a | die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf; |
b | den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; |
c | die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010; |
d | Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; |
e | Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; |
f | die Verträge des Personalrechts; |
g | folgende Rechtsdienstleistungen: |
g1 | Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens des Bundes durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen, |
g2 | Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird; |
h | Beschaffungen: |
h1 | im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe, |
h2 | gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, |
h3 | die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation durchgeführt werden oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert werden, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären, |
h4 | im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalentes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird; |
i | die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes. |
2 | Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe h vergebenen Auftrag eine Dokumentation. |
3 | Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: |
a | bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht; |
b | bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen; |
c | bei unselbstständigen Organisationseinheiten der Auftraggeberin; |
d | bei Anbieterinnen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen. |
4 | Dieses Gesetz findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge: |
a | wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; |
b | soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; |
c | soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
|
1 | Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
a | bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert; |
b | bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert. |
2 | Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. |
3 | Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig. |
4 | Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein. |
5 | Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |
1.4 Wie soeben erwähnt, muss die angefochtene Verfügung sodann von einer dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen stammen (Art. 4

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 4 Auftraggeberinnen - 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
|
1 | Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
a | die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung; |
b | die eidgenössischen richterlichen Behörden; |
c | die Bundesanwaltschaft; |
d | die Parlamentsdienste. |
2 | Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: |
a | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; |
b | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; |
c | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
d | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
e | Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109; |
f | Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; |
g | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder |
h | Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. |
3 | Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten. |
4 | Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 4 Auftraggeberinnen - 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
|
1 | Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
a | die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung; |
b | die eidgenössischen richterlichen Behörden; |
c | die Bundesanwaltschaft; |
d | die Parlamentsdienste. |
2 | Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: |
a | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; |
b | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; |
c | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
d | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
e | Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109; |
f | Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; |
g | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder |
h | Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. |
3 | Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten. |
4 | Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin. |

SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS OV-VBS Art. 12a |
2.
2.1
2.1.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen ist, ob die ausgeschriebene Bauleistung dem Staatsvertragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn diese in Anhang 1 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
|
1 | Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
2 | Es werden folgende Leistungen unterschieden: |
a | Bauleistungen; |
b | Lieferungen; |
c | Dienstleistungen. |
3 | Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
4 | Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. |
5 | Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. |
2.1.2 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45210000 als "Bauleistungen im Hochbau" ausgeschrieben (vgl. Ziff. 2.4 der Ausschreibung). Bauarbeiten für Hochbauten (prov. CPC Referenz-Nr. 512) werden in Anhang 1 Ziff. 1 BöB aufgelistet und unterstehen somit grundsätzlich dem Staatsvertragsbereich, wenn sie die Schwellenwerte gemäss Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
|
1 | Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
2 | Es werden folgende Leistungen unterschieden: |
a | Bauleistungen; |
b | Lieferungen; |
c | Dienstleistungen. |
3 | Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
4 | Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. |
5 | Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. |
2.2
2.2.1 Als nächstes ist zu klären, ob der Wert des zu vergebenden öffentlichen Bauauftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
|
1 | Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
2 | Es werden folgende Leistungen unterschieden: |
a | Bauleistungen; |
b | Lieferungen; |
c | Dienstleistungen. |
3 | Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
4 | Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. |
5 | Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 16 Schwellenwerte - 1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
|
1 | Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
2 | Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung. |
3 | Beteiligen sich mehrere diesem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen, für die je verschiedene Schwellenwerte gelten, an einer Beschaffung, so sind für die gesamte Beschaffung die Schwellenwerte derjenigen Auftraggeberin massgebend, die den grössten Teil an der Finanzierung trägt. |
4 | Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel). |
5 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. |
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der massgebliche Schwellenwert für Bauleistungen von Fr. 2'000'000.- (Art. 52 Abs. 1 Bst. b

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
|
1 | Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
a | bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert; |
b | bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert. |
2 | Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. |
3 | Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig. |
4 | Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein. |
5 | Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz. |
2.2.3 Art. 52 Abs. 1 Bst. b

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
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1 | Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
a | bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert; |
b | bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert. |
2 | Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. |
3 | Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig. |
4 | Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein. |
5 | Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 4 Auftraggeberinnen - 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
|
1 | Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: |
a | die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung; |
b | die eidgenössischen richterlichen Behörden; |
c | die Bundesanwaltschaft; |
d | die Parlamentsdienste. |
2 | Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: |
a | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; |
b | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; |
c | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
d | Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; |
e | Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109; |
f | Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; |
g | Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder |
h | Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. |
3 | Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten. |
4 | Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts - 1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
|
1 | Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
2 | Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
3 | Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer. |
4 | Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden. |
5 | Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48. |
6 | Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate. |
2.2.4 Im Baubereich gilt für die Bestimmung des massgeblichen Schwellenwerts die sog. Bauwerkregel (BBl 2017 1922). Sie ergibt sich aus Art. 16 Abs. 4

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 16 Schwellenwerte - 1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
|
1 | Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
2 | Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung. |
3 | Beteiligen sich mehrere diesem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen, für die je verschiedene Schwellenwerte gelten, an einer Beschaffung, so sind für die gesamte Beschaffung die Schwellenwerte derjenigen Auftraggeberin massgebend, die den grössten Teil an der Finanzierung trägt. |
4 | Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel). |
5 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. |
2.2.5 Nach der Bauwerkregel sind die geschätzten Auftragswerte eines bestimmten Vorhabens somit auch dann zusammenzuzählen, wenn sie ohne Verletzung des Zerstückelungsverbots (vgl. Art. 15 Abs. 2

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts - 1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
|
1 | Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
2 | Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
3 | Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer. |
4 | Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden. |
5 | Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48. |
6 | Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 16 Schwellenwerte - 1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
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1 | Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
2 | Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung. |
3 | Beteiligen sich mehrere diesem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen, für die je verschiedene Schwellenwerte gelten, an einer Beschaffung, so sind für die gesamte Beschaffung die Schwellenwerte derjenigen Auftraggeberin massgebend, die den grössten Teil an der Finanzierung trägt. |
4 | Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel). |
5 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. |
2.2.6 Der vorliegende Bauauftrag für Gussasphaltarbeiten an zwei zur Logistikinfrastruktur der ALC-O Aussenstelle Emmen gehörenden Einstellhallen bildet gemäss den Angaben der Vergabestelle Teil des Projekts "ALC-O Aussenstelle Emmen." Dies belegt auch die Planung der Architekten in den Vorakten, welche die Sanierung und Erweiterung der verschiedenen Gebäude der ALC-O Aussenstelle Emmen als Gesamtprojekt über einen Zeitraum von insgesamt ca. 6 Jahren planten. Der für das Gesamtprojekt von der Vergabestelle geschätzte Auftragswert von insgesamt Fr. 68'000'000.- liegt weit über dem massgeblichen Schwellenwert gemäss Anhang 4 Ziff. 1. Die Vergabestelle hat die in Frage stehende Beschaffung nicht der Bagatellklausel (Art. 16 Abs. 4

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 16 Schwellenwerte - 1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
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1 | Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. |
2 | Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung. |
3 | Beteiligen sich mehrere diesem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen, für die je verschiedene Schwellenwerte gelten, an einer Beschaffung, so sind für die gesamte Beschaffung die Schwellenwerte derjenigen Auftraggeberin massgebend, die den grössten Teil an der Finanzierung trägt. |
4 | Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel). |
5 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. |
2.2.7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der für eine Bauleistung innerhalb des Staatsvertragsbereichs massgebende Schwellenwert von Fr. 8'700'000.- und damit auch der für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht massgebende Schwellenwert von Fr. 2'000'000.- somit überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
|
1 | Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
a | bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert; |
b | bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert. |
2 | Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. |
3 | Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig. |
4 | Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein. |
5 | Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz. |
3.
3.1 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 10 Ausnahmen - 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
1 | Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
a | die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf; |
b | den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; |
c | die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010; |
d | Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; |
e | Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; |
f | die Verträge des Personalrechts; |
g | folgende Rechtsdienstleistungen: |
g1 | Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens des Bundes durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen, |
g2 | Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird; |
h | Beschaffungen: |
h1 | im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe, |
h2 | gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, |
h3 | die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation durchgeführt werden oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert werden, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären, |
h4 | im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalentes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird; |
i | die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes. |
2 | Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe h vergebenen Auftrag eine Dokumentation. |
3 | Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: |
a | bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht; |
b | bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen; |
c | bei unselbstständigen Organisationseinheiten der Auftraggeberin; |
d | bei Anbieterinnen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen. |
4 | Dieses Gesetz findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge: |
a | wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; |
b | soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; |
c | soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 52 Beschwerde - 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
|
1 | Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig: |
a | bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert; |
b | bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert. |
2 | Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. |
3 | Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig. |
4 | Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein. |
5 | Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz. |
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den dazugehörenden Ausschreibungsunterlagen vor. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin diese Rügen bereits zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |
4.2 Bereits unter dem alten Recht konnten Einwände, welche die Ausschreibung betreffen, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 m.w.H.). Der revidierte Art. 53 Abs. 2

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |
4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, aus der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen seien die auszuführenden Arbeiten nicht klar hervorgegangen und mit viel Interpretationsspielraum umschrieben worden. Die genauen Voraussetzungen der Werkausführung seien nicht ersichtlich gewesen und wesentliche Elemente nicht offengelegt worden. Verschiedene zwingende Angaben hätten gefehlt. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin folgende Mängel:
- In den Ausschreibungsunterlagen hätten die Untersuchungsberichte und Kernbohrungen des bestehenden Belagsaufbaus gefehlt. So sei nicht ersichtlich gewesen, wie sich der bestehende Aufbau zusammensetze und welche Stärke er aufweise. Bei einem Sanierungsumfang von 11'000m2 sei es zudem zwingend erforderlich, eine Begehung vor Ort zu organisieren.
- In der Ausschreibung hätten die Angabe, bis zu welchem Gewicht die Gussasphaltschichten befahren werden sollen, sowie Angaben über die Aufbaustärke und Zusammensetzung des abzubrechenden Belages und der Traglast der bestehenden Halle gefehlt. Dies hinterlasse einen grossen Interpretationsspielraum für die Wahl des richtigen Gussasphaltes.
- Position 621.300 in der Ausschreibung sei mit der Mengeneinheit LE angegeben worden. Diese Einheit müsse im Positionsbeschrieb deklariert werden, z.B. mit Tonnen, m2, Stk. etc. Dies sei jedoch nicht gemacht worden.
- Es sei in der Ausschreibung weder aufgeführt worden, wo und weshalb es eine zusätzliche Druckverteilplatte benötige noch wie die Armierung für diese sein müsse.
- Das Eingabedatum für die Abgabe eines Angebots gemäss KBOB-Dokument Nr. 08 habe nicht mit jenem in der SIMAP-Publikation übereingestimmt.
4.4 Die Ausschreibungsunterlagen waren somit nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht transparent bzw. fehlten Angaben, welche sie als zwingend erachtete, um ein konkurrenzfähiges Angebot zu erstellen. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde selber aus, dass sie im Rahmen der Fragebeantwortung auf SIMAP einen Fragenkatalog zu diesen offenen Punkten bei der Vergabestelle einreichte, welche diese auch beantwortete (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Aus dem Dokument mit den Fragen und Antworten (Beschwerdebeilage 6, Vorakte Nr. 8) wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jeden der von ihr in ihrer Beschwerde als unklar gerügten Punkte (vgl. E. 4.3) adressierte. Namentlich stellte die Beschwerdeführerin u.a. folgende Fragen an die Vorinstanz:
"Gibt es Untersuchungsberichte vom kompletten Aufbau? Gibt es Kernbohrungen des bestehenden Aufbaus? Gibt es ein Entsorgungskonzept für den Altbelag? Wie ist die Zusammensetzung des aktuellen Aufbaues? Was sind die Anforderungen an die Traglast I kg/m2 des Parkdecks? Detail: Stärke des Abbruchs? Traglast Aktuell? Wie ist die Nutzung (PW)? Pos. 621 .300 LE= t? Wo kommt die Druckverteilplatte? Wie muss die Armierung für die Druckverteilplatte sein? Gemäss bestehender Ausschreibung wird der bestehende Belag entfernt (stärke nicht bekannt), inkl. der bestehenden Abdichtung und ein neuer Aufbau erstellt: - Kugelstrahlen - Versiegelung -Gussasphalt 2-lagig - Oberfläche Absplitten Wo ist die Druckverteilplatte?"
Ebenfalls fragte die Beschwerdeführerin nach einer Klarstellung zum Eingabetermin.
4.5 Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bemerkt hatte, dass Angaben, die sie für die Erstellung ihres Angebotes als notwendig erachtete, ihrer Auffassung nach unklar waren oder fehlten. Wie sie selber in ihrer Beschwerde einräumt, stellte sie genau aus diesem Grund Fragen an die Vergabestelle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Begehung vor Ort sei zwingend erforderlich gewesen, war ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ersichtlich, dass keine solche stattfinden würde. Somit war die Bedeutung bzw. Tragweite der Unklarheiten in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen für die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar. Sie hätte ihre diesbezüglichen Rügen gemäss Art. 53 Abs. 2

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |
4.6 Nach dem Gesagten ist auf die unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass sie bei der Bewertung ihres Angebots beim Zuschlagskriterium 2 Punkteabzüge erhalten habe, weil sie keine Referenzen für einen Polier angegeben habe. Als Begründung bringt sie vor, es sei nicht klar aus der Ausschreibung hervorgegangen, dass zwingend Referenzen für den Polier hätten angegeben werden müssen. Nach Auffassung der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin war aus den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich, dass die Angabe von Referenzen für den Polier in die Bewertung einfliessen würde.
5.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Referenzen für den Polier angab. Gemäss Ziff. 2.4 der SIMAP-Ausschreibung wird das Zuschlagskriterium 2 "Referenzobjekte, Referenzen Schlüsselpersonen" mit 15 % gewichtet. "Referenzen Schlüsselpersonen" wird in der Mehrzahl genannt. Damit war bereits aus der Ausschreibung selber ersichtlich, dass mehrere Schlüsselpersonen genannt werden mussten und deren Referenzen in die Beurteilung des Angebotes einfliessen würden. Sodann enthält Teil A der Ausschreibungsunterlagen ("Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen," Vorakte Nr. 3) unter Ziff. 3 ("Beurteilungskriterien") bei Ziff. 3.2 ("Zuschlagskriterien") eine Tabelle. Aus dieser geht hervor, in welche Unterkriterien die jeweiligen Zuschlagskriterien unterteilt werden und wie diese gewichtet werden. Daraus ist ersichtlich, dass das Zuschlagskriterium 2 in die Unterkriterien "2.1 Referenzobjekte des Anbieters," "2.2. Referenzen Schlüsselpositionen Bauführer" sowie "2.3 Referenzen des Poliers" unterteilt wird und diese Unterkriterien jeweils mit 5 % gewichtet werden. Weiter unten führt dieses Dokument unter dem Punkt "Z2 Referenzen des Anbieters und der Schlüsselpersonen" Folgendes aus:
"Referenzen des Anbieters und der Schlüsselpersonen Über die Ausführung von 2 Projekten mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren Projekten (insbesondere bezüglich Ausführung unter laufende[m] Betrieb / Auftragssumme in der Höhe von 1'100'000.00) in den letzten 10 Jahren. (...).
Als Schlüsselpersonen gelten Personen, welche bei der Vertragsabwicklung folgende Funktionen ausüben sollen:
1. Bauführer
2. Polier"
5.3 Somit ging aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor, dass neben dem Bauführer auch der Polier als Schlüsselperson gilt und dessen Referenzen mit einer Gewichtung von 5 % in die Bewertung des Angebotes einfliessen würde. Dies hätte die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen. Soweit ihr die Ausschreibungsunterlagen in diesem Punkt unklar erschienen, hätte sie dies ebenfalls bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
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1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |
5.4 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung der Polier-Referenzen ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese Rüge aus den genannten Erwägungen auch in materieller Hinsicht unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin. Sie habe bei Aufhebung der Zuschlagsverfügung oder einer Wiederholung des Vergabeverfahrens keine reelle Chance auf den Zuschlag. Die Beschwerdeführerin suggeriere, ihr Angebot hätte bei mängelfreier Ausschreibung und ohne Berücksichtigung der Kosten für die Druckverteilplatte mit demjenigen der Beschwerdegegnerin konkurrenzieren können. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Angebot der Beschwerdegegnerin ohne Druckverteilplatte habe sich auf Fr. (...) netto inkl. MwSt. belaufen, dasjenige der Beschwerdeführerin auf Fr. (...). Der Preis sei mit 60% gewichtet worden. Die Diskrepanz der Angebotspreise sei frappant und nicht wettzumachen.
6.2 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 55 Anwendbares Recht - Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196819 (VwVG), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
6.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, jedoch nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri;" Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5.5 m.w.H.). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und noch übrig gebliebene Rügen zu beantworten (BGE 141 II 14 E. 4.7), die sich nicht gegen die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen als solche richten.
6.4 Im vorliegenden Fall hielt die Vergabestelle im Rahmen der Fragebeantwortung auf SIMAP fest, dass die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführte Druckverteilplatte als Eventualposition zu verstehen sei (Sachverhalt, Bst. B). Entsprechend reichten beide Anbieterinnen, wie aus den Akten und den Parteieingaben hervorgeht, ihr Angebot jeweils ohne Kosten für die Druckverteilplatte ein. Der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin betrug Fr. (...), jener der Beschwerdeführerin Fr. (...) (jeweils inkl. MwSt.). Daneben gaben beide Anbieterinnen in ihrer Offerte jeweils die Kosten für die als Eventualposition erfasste Druckverteilplatte mit einer Grösse von 11'000 m3 an, ohne sie in den Angebotspreis einzurechnen. Für die Bewertung der Angebote rechnete die Vergabestelle die jeweiligen Kosten bei beiden Anbieterinnen dem Angebotspreis hinzu. Der bewertete Preis der Beschwerdegegnerin betrug somit Fr. 1'912'304.59, jener der Beschwerdeführerin Fr. (...) (je inkl. MwSt.).
6.5 Die Vergabestelle gewichtete den Angebotspreis (Zuschlagskriterium 1) gemäss Ziff. 2.4 der SIMAP-Ausschreibung mit 60%. Aus der Evaluationsmatrix geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin für dieses Zuschlagskriterium insgesamt 3.000 Punkte und die Beschwerdeführerin lediglich 0.1525 Punkte erreichte. Dies entspricht einer Differenz von 2.8475 Punkten. Das Angebot der Beschwerdegegnerin erreichte insgesamt 4.3 Punkte auf einer Skala von 0 bis 5 Punkten. Demgegenüber erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 1.265 Punkte (vgl. Sachverhalt, Bst.D.b.) Die Differenz der zweitplatzierten Beschwerdeführerin zur erstplatzierten Beschwerdegegnerin beträgt somit 3.035 Punkte.
6.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Bewertung des Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1). Sie bringt vor, die Vergabestelle habe ihr wesentlich tieferes Angebot mit einem Preis von Fr. (...) gegenüber jenem der Beschwerdeführerin (Fr. 1'912'304.60) nicht berücksichtigt. Die Vergabestelle habe in treuwidriger bzw. in die Beschwerdeführerin benachteiligender Weise die Druckverteilplatte auf ihr Angebot aufgerechnet (vgl. Sachverhalt, Bst. F). In ihrer Replik vom 5. Januar 2022 (Sachverhalt, Bst. K) räumt die Beschwerdeführerin jedoch ein, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin zum Preis von Fr. 1'912'304.60 lediglich die auszuführenden Gussasphaltarbeiten (ohne Druckverteilplatte) beinhaltet habe. Deshalb habe sie angenommen, dass ihr eigenes Angebot mit Fr. (...) (ebenfalls ohne Druckverteilplatte) deutlich günstiger gewesen sei und entsprechend der Zuschlag an sie hätte erteilt werden müssen. Der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin von Fr. (...) ohne Druckverteilplatte sei ihr nicht bekannt gewesen. Somit anerkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde auf der falschen Annahme beruhte, dass ihr Angebot tiefer als jenes der Beschwerdegegnerin gewesen sei.
6.7 Die Beschwerdeführerin erreichte beim Zuschlagskriterium "Angebotspreis" 2.8475 Punkte weniger als die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 6.5 hiervor). Deshalb ist bei der vorliegenden Skala von 0 bis 5 Punkten ausgeschlossen, dass sie bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder einer erneuten Durchführung des Vergabeverfahrens eine realistische Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte. Darüber hinaus wirkte sich das Hinzurechnen der Kosten für die Druckverteilplatte zur jeweiligen Offerte der Anbieterinnen - wie die Vergabestelle in zutreffender Weise vorbringt - ohnehin nicht auf die Rangfolge aus. Zwar hätte die Beschwerdeführerin, wie aus der Vergabematrix in Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vergabestelle ersichtlich ist, ohne Einrechnen der Eventualposition beim Zuschlagskriterium 1 0.9432 Punkte (gegenüber 0.1525 Punkten inkl. Druckverteilplatte) erreicht und wäre ihr Angebot somit mit insgesamt 2.0557 Punkten anstatt mit 1.2650 Punkten bewertet worden. Dennoch läge die Beschwerdegegnerin mit weiterhin 4.3 von 5 Punkten und einem nach wie vor deutlichen Vorsprung von 2.2443 Punkten vor der Beschwerdeführerin.
6.8 Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge im Zusammenhang mit der Bewertung des Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1) durchdringen würde, hätte sie somit keine reelle Chance gehabt, den Zuschlag selber zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund zu verneinen.
7.
7.1 Zusammenfassend waren Bedeutung und Tragweite der von der Beschwerdeführerin gerügten Unklarheiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen für die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar. Ebenfalls hätte sie erkennen müssen, dass sie Referenzen für den Polier hätte angeben müssen und diese mit einer Gewichtung von 5% in die Bewertung des Angebots einfliessen würden. Die Beschwerdeführerin hätte ihre diesbezüglichen Rügen bereits zusammen mit der Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 53 Beschwerdeobjekt - 1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
|
1 | Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: |
a | die Ausschreibung des Auftrags; |
b | der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren; |
c | der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis; |
d | der Entscheid über Ausstandsbegehren; |
e | der Zuschlag; |
f | der Widerruf des Zuschlags; |
g | der Abbruch des Verfahrens; |
h | der Ausschluss aus dem Verfahren; |
i | die Verhängung einer Sanktion. |
2 | Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. |
3 | Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung. |
4 | Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden. |
5 | Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. |
6 | Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen. |
7.2 Selbst wenn die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung ihres Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1) gutgeheissen würde, fehlt ihr eine realistische Chance auf Erteilung des Zuschlags. Ihre Legitimation ist diesbezüglich deshalb zu verneinen.
7.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich insgesamt nicht einzutreten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall der Beschwerdeabweisung, ihr seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vergabestelle habe durch die fehlerhafte und unvollständige Kommunikation bei ihr die Überzeugung geschaffen, dass ihr im Vergleich zur Beschwerdegegnerin günstigeres Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe bereits bei Beschwerdeeinreichung Kenntnis davon gehabt, dass der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin brutto inkl. Druckverteilplatte Fr. 1'907'180.- betrage
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
8.3 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Mit Blick auf den entstandenen Verfahrensaufwand, namentlich aufgrund der Tatsache, dass nur die Eintretensfrage zu beurteilen ist, sind reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.- festzulegen.
8.4 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin zu einem Viertel zu erlassen, da es unverhältnismässig erscheint, ihr die ganzen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn für die Beschwerdeführerin war bei Beschwerdeeinreichung nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin in Höhe von insgesamt Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.) inkl. Druckverteilplatte verstand. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin bei genügender Sorgfalt erkennen können, dass dieser Preis die Kosten für die Druckverteilplatte beinhaltete und somit wesentlich tiefer war als ihre eigene Eingabesumme. Ausserdem hätte sie ihre Beschwerde nach den Erklärungen der Vergabestelle in deren Vernehmlassung zurückziehen können.
8.5 Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu drei Viertel, d.h. zu Fr. 1'500.-, aufzuerlegen. Der verbleibende Restbetrag des Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
8.6 Ausgangsgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
8.7 Als obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
8.8 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden in Höhe von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Eva Kälin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 20. Mai 2022
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsschein)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 216440;
Gerichtsurkunde)