Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5695/2019

Urteil vom 17. März 2021

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

X._______ Anstalt, ...,

Parteien vertreten durch (...)

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST (2017); Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ Anstalt (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in (...). Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab.

B.
Im Nachgang zu einer Mehrwertsteuerkontrolle, die im Juli 2017 abgeschlossen wurde, verlangte die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 29. August 2017 von der ESTV den Erlass einer Verfügung. Gegenstand der Verfügung sollte die mehrwertsteuerliche Qualifikation ihrer in den Jahren 2017 und 2018 an die Pensionskasse des Kantons A._______ erbrachten bzw. zukünftig zu erbringenden Geschäftsstellen- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen bilden. Die Steuerpflichtige vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei den erwähnten Dienstleistungen um Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) handle, die von der Steuer ausgenommen seien.

C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte die ESTV fest, dass die im Jahr 2017 von der Steuerpflichtigen an die Pensionskasse des Kantons A._______ erbrachten Geschäftsstellen- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen steuerbar seien und der Mehrwertsteuer zum Normalsatz unterliegen (Ziff. 1 des Dispositivs). Demgegenüber qualifizierte die ESTV die im Jahr 2018 erbrachten Dienstleistungen als von der Steuer ausgenommene Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Der Grund für die unterschiedliche Qualifikation derselben Dienstleistungen der Jahre 2017 und 2018 lag darin, dass die streitbetroffene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung per 1. Januar 2018 revidiert worden war.

D.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 bestätigte die ESTV ihre Rechtsauffassung in Bezug auf die in der Steuerperiode 2017 an die Pensionskasse des Kantons A._______ erbrachten Dienstleistungen und wies die Einsprache der Steuerpflichtigen ab. Zudem bestätigte sie die Rechtskraft ihrer Verfügung vom 14. Februar 2019, soweit sie die Leistungen für das Jahr 2018 als von der Steuer ausgenommen qualifiziert hatte.

E.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 sei betreffend die Steuerperiode 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre an die Pensionskasse des Kantons A._______ im Jahr 2017 erbrachten Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

F.

Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Behörde gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG erlassen wurden und in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt. Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erfüllen diese Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
bis c VwVG).

1.3 Im Streit liegt die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Dienstleistungen, die im Jahr 2017 erbracht wurden. In materieller Hinsicht anwendbar ist daher das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201). Massgebend ist die im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts, d.h. die im Jahr 2017 geltende Fassung, auf die nachfolgend auch referenziert wird. Nicht zu berücksichtigen sind hier insbesondere die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevisionen des MWSTG und der MWSTV, welche wesentliche Änderungen der hier streitbetroffenen Rechtsgrundlagen zur Folge hatten.

1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 142 V 2 E. 1.1, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsbegehren vorliegend in Form eines negativen Feststellungsbegehrens gestellt. Dies ist mit Blick auf die Prozessgeschichte und den Umstand, dass es sich auch beim angefochtenen Entscheid um einen Feststellungsentscheid handelt, nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids ist somit auch für das vorliegende Verfahren zu bejahen.

2.

2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG).

2.2 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind die in Art. 21 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG (in der bis Ende 2017 geltenden Fassung [AS 2009 5203]) aufgeführten Leistungen. Diese sind unter dem Vorbehalt, dass nicht für deren Versteuerung optiert wurde (Art. 21 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
i.V.m. Art. 22
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68
MWSTG), nicht steuerbar. Namentlich sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens von der Steuer ausgenommen.

Mit dieser Steuerausnahme wollte der Gesetzgeber aus steuersystematischen Überlegungen sicherstellen, dass bei Überschreiten der Umsatzlimiten gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 12 Gemeinwesen - 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
MWSTG die Innenumsätze der einzelnen Gemeinwesen nicht der Steuer unterliegen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, nachfolgend: Botschaft zum MWSTG 2010 [BBl 2008 6885, 6964]). Gleich wie Leistungen innerhalb eines Unternehmens nicht besteuert werden, sollte dies auch innerhalb eines Gemeinwesens gelten (Botschaft zum MWSTG 2010 [BBl 2008 6885, 7068]; vgl. ferner Urteil des BVGer A-2783/2019 vom 17. August 2020 E. 4.3).

2.2.1 Art. 38 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV (in der bis Ende 2017 geltenden Fassung [AS 2009 6743]) beschreibt Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens als Leistungen zwischen den Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung gelten als Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes:

a. die eigenen Dienststellen und die Zusammenschlüsse nach Artikel 12 Absatz 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 12 Gemeinwesen - 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
MWSTG;

b. die eigenen Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und die eigenen Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

c. nur diesem Gemeinwesen zugehörige Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;

d. nur diesem Gemeinwesen zugehörige juristische Personen des privaten Rechts.

Gemäss Art. 38 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV gelten Leistungen zwischen verschiedenen Gemeinden oder zwischen verschiedenen Kantonen, Leistungen zwischen Gemeinden und Kantonen sowie Leistungen zwischen Bund und Kantonen oder Gemeinden nicht als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.

2.2.2 Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates zu Art. 38 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV ist im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG vor allem der Umfang der Steuerausnahme, die Frage also, was als dem gleichen Gemeinwesen zugehörig anzusehen ist, umstritten. Da durch das MWSTG auf die generelle Steuerausnahme für Leistungen, die nicht auch an Nichtgemeinwesen erbracht werden, verzichtet wurde, ist im Gegenzug die Ausnahme für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens weit zu fassen, um eine Schlechterstellung der Gemeinwesen insgesamt zu verhindern. Aus diesem Grund sind all jene Steuersubjekte dem gleichen Gemeinwesen zugehörig, welche eindeutig bloss einer Gemeinde, einem Kanton oder dem Bund zugeordnet werden können. Die Rechtsform der Steuersubjekte ist dabei nicht entscheidend, solange diese nicht wesensimmanent die Beteiligung mehrerer unterschiedlicher Gemeinwesen erfordert, wie dies beispielsweise bei den Rechtsgemeinschaften zwingend der Fall ist (Erläuterungen des Bundesrates zur Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, zu Art. 38 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV, S. 17).

Beispielsweise kann - weiterhin nach den Erläuterungen - ein Elektrizitätswerk eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt einer Gemeinde sein. Stromlieferungen an die übrigen Organisationseinheiten dieser Gemeinde sind in diesem Fall nicht zu versteuern. Das Aktienkapital eines anderen Elektrizitätswerks hingegen ist grösstenteils im Besitz eines Kantons (52,2%) und der privaten Energie AG (21%). Somit handelt es sich bei diesem Elektrizitätswerk nun nicht mehr um eine AG im Besitz eines Gemeinwesens. Alle Leistungen dieses Elektrizitätswerkes, auch an die Organisationseinheiten des beteiligten Kantons, sind somit zu versteuern. Da der Zusammenhang zu einem Gemeinwesen bei selbständigen Stiftungen nur rückblickend über das Gründungsgemeinwesen hergestellt werden kann, weil eine Stiftung niemandem gehört, wird diese, nicht als diesem zugehörig betrachtet, auch wenn sie bloss von einem Gemeinwesen alleine errichtet wurde. Unselbständigen Stiftungen (häufig Fonds genannt) hingegen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb diese eindeutig und dauerhaft einem Gemeinwesen zugeordnet werden können (zum Ganzen: Erläuterungen des Bundesrates zur Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, zu Art. 38 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV, S. 17)

2.2.3 In der publizierten Verwaltungspraxis der ESTV wird das Thema der Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens mittels einer Abbildung veranschaulicht. Demnach liegen Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens nur dann vor, wenn die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die juristischen Personen des privaten Rechts vollumfänglich, d.h. zu 100 % im Besitz desselben Gemeinwesens sind (MWST-Branchen-Info 19 «Gemeinwesen», gültig ab 1. Januar 2010, Ziff. 2.1, S. 15).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Pensionskasse des Kantons A._______ im Jahr 2017 Geschäftsstellen- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen gegen Entgelt erbracht hat, und dass insofern ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis gegeben ist. Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Versteuerung dieser Leistungen optiert hat. Strittig ist, ob die erwähnten Dienstleistungen als «Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens» gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG objektiv von der Steuer ausgenommen sind.

3.2 Sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch der Pensionskasse des Kantons A._______ handelt es sich um selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts oder - anders ausgedrückt - um öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit des Kantons A._______ ([Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen für die beiden Anstalten des Kantons A._______]). Zur Diskussion steht folglich die Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 2 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV.

3.2.1 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid und ihrer Vernehmlassung die Auffassung, die mehrwertsteuerliche Zugehörigkeit einer Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer juristischen Person des privaten Rechts zu einem Gemeinwesen sei gegeben, wenn diese Organisationseinheit ausschliesslich dem Gemeinwesen gehöre. Damit müsse das Gemeinwesen eine kapitalmässige Beteiligung von 100% an der Organisationseinheit halten und frei über sie entscheiden können. Sei hingegen aufgrund der Rechtsnatur der Organisationseinheit (wie z.B. bei einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts) eine kapitalmässige Beteiligung nicht möglich, könne ihre ausschliessliche Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen gemäss Art. 38
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV dennoch vorliegen. Voraussetzung hierfür sei, dass das Gemeinwesen aufgrund der konkreten Umstände alleinige Kompetenz habe, frei über die Organisationseinheit (und damit z.B. über deren Vermögen oder Auflösung) zu bestimmen (Einspracheentscheid, E. 3.2; Vernehmlassung, S. 1 mit Verweis auf die Erläuterungen des Bundesrates zur MWSTV 2010, zu Art. 38).

Aufgrund der Rechtsnatur der Pensionskasse (kantonalgesetzlich geregeltes, verselbständigtes Zweckvermögen) sei eine Zugehörigkeit zum Kanton A._______ daher nur zu bejahen, wenn dem Kanton aufgrund der konkreten Umstände in den wesentlichen Angelegenheiten der Pensionskasse alleinige Entscheidkompetenz zukomme. Diese sei namentlich mit Blick auf die zahlreichen bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge zu verneinen. Der Kanton A._______ habe nicht die Befugnis, frei über das Vermögen der Pensionskasse zu bestimmen. Die mehrwertsteuerliche Zugehörigkeit der Pensionskasse zum Kanton A._______ sei daher zu verneinen (Einspracheentscheid, E. 3.3 f. und Vernehmlassung, S. 2).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass die Vorinstanz die Begriffe «zugehören» und «gehören» verwechsle und auf der falschen Ebene argumentiere, soweit sie die Verfügungsgewalt in Bezug auf das Vermögen der Pensionskasse statt in Bezug auf die Pensionskasse selber als relevant erachte (Beschwerde, Ziff. 5). Auch aus der Botschaft zum MWSTG 2010 lasse sich nichts zugunsten der vorinstanzlichen Argumentation ableiten (Beschwerde, Ziff. 5.2). Die Staatsgarantie des Kantons für die Verbindlichkeiten der Pensionskasse spreche klar für eine Zugehörigkeit (Beschwerde, Ziff. 5.4). Weiter sei die Verfügungsgewalt in Bezug auf die Pensionskasse durchaus gegeben. So könne der Kanton beschliessen, dass er keine eigene Pensionskasse mehr führen und die berufliche Vorsorge ausgliedern wolle (Beschwerde, Ziff. 5.5). Mit dem Argument, der Kanton könne nicht frei über das Vermögen der Pensionskasse verfügen, beziehe sich die Vorinstanz offensichtlich auf die Einlagen der Versicherten. Diese seien zweckgebunden und gemäss der Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge zu verwenden. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass es sich bei den Einlagen in die Pensionskasse um Ansprüche der Versicherten handle, die bei der Pensionskasse entsprechend als Passiven bilanziert würden. Selbst wenn also der Kanton die Einlagen der Versicherten selbst bewirtschaftete, wären es nicht seine Vermögenswerte (Beschwerde, Ziff. 5.6 f.). Schliesslich sei der Kanton in allen Bereichen an das Gesetz gebunden und könne somit nicht frei über Vermögenswerte verfügen (Beschwerde, Ziff. 5.8).

3.3 Es stellt sich aufgrund der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten die Frage, wann eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt «nur einem Gemeinwesen zugehörig» im Sinn von Art. 38 Abs. 2 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV ist. Dem genaueren Sinngehalt ist mittels Auslegung auf den Grund zu gehen.

3.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, ist nach der wahren Tragweite der Bestimmung zu suchen. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5, 141 V 191 E. 3, 137 IV 180 E. 3.4, 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1, 2014/8 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.180 ff.).

3.3.2 Gemäss Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV gelten als Organisationseinheiten desselben Gemeinwesens, nur diesem Gemeinwesen zugehörige Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. In der französischen bzw. italienischen Sprachfassung heisst es: les établissements [...] qui appartiennent exclusivement à ces collectivités publiques bzw. gli istituti [...] che appartengono unicamente alla collettività pubblica in questione. Die Begriffe «zugehörig» bzw. «appartenir» und «appartenere» finden sich sodann auch in Bst. d von Art. 38 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV, dort im Zusammenhang mit den juristischen Personen des privaten Rechts.

Mehr noch als dem deutschen Begriff «zugehörig» kommt den Verben «appartenir» bzw. «appartenere» auch der Sinngehalt von «gehören», d. h. «in jemandes Besitz, jemandes Eigentum sein» zu. Deswegen und aufgrund des Umstands, dass dieselben Begriffe auch mit Bezug auf die juristischen Personen des privaten Rechts (inkl. Kapitalgesellschaften) verwendet werden, drängt sich der Schluss auf, dass «Zugehörigkeit» im Sinne einer Beteiligung oder - wo ein solche nicht möglich ist - Trägerschaft zu verstehen ist.

Aus der Wortkombination «nur zugehörig» bzw. «qui appartiennent exclusivement» bzw. «che appartengono unicamente» wird weiter deutlich, dass eine exklusive Beteiligung durch das Gemeinwesen verlangt ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass jede Mitbeteiligung durch ein anderes Gemeinwesen oder Private an der selbständigen Anstalt für die Inanspruchnahme der Steuerausnahme schädlich ist.

3.3.3 Diese klare grammatikalische Interpretation wird auch durch die bundesrätlichen Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV (E. 2.2.2) gestützt. Demnach sei relevant, dass eine Organisationseinheit eindeutig bloss einer Gemeinde, einem Kanton oder dem Bund zugeordnet werden kann. Dabei sei die Rechtsform solange nicht entscheidend, als diese nicht wesensimmanent die Beteiligung mehrerer unterschiedlicher Gemeinwesen erfordert. Damit erscheint für die Annahme einer Zugehörigkeit nach dem Willen des Verordnungsgebers zumindest erforderlich, dass das Gemeinwesen ohne Beteiligung durch ein anderes Gemeinwesen oder Private über die selbständige Anstalt verfügen kann, indem sie diese zum Beispiel auflösen kann.

3.3.4 Als Auslegungsergebnis ist festzuhalten, dass die mehrwertsteuerliche Zugehörigkeit einer selbständigen Anstalt zu nur einem Gemeinwesen gegeben ist, wenn von einer «Trägerschaft» im vorstehend genannten Sinn gesprochen werden kann und wenn kein anderes Gemeinwesen oder Private Mitträger der Anstalt sind. Dieses Erfordernis einer exklusiven Beteiligung oder Trägerschaft durch das Gemeinwesen steht ohne Weiteres mit dem übergeordneten Recht und insbesondere der gesetzgeberischen Intention für die Steuerausnahme von Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens im Einklang (vorne E. 2.2).

3.4 Vorliegend stellt die Vorinstanz zu Recht nicht in Abrede, dass der Kanton A._______ der einzige Träger seiner kantonalen Pensionskasse ist. Wie die Beschwerdeführerin sodann korrekt ausführt, hat der Kanton die Pensionskasse mittels eines legislativen Aktes geschaffen und könnte sie auf demselben Weg wieder auflösen. Damit ist vorliegend das Erfordernis der alleinigen Zugehörigkeit der Pensionskasse zum Kanton A._______ erfüllt. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, wonach die Pensionskasse des Kantons A._______ aufgrund berufsvorsorgerechtlicher Einschränkungen in Bezug auf die Vermögensverwendung nicht allein dem Kanton zugehörig sei, findet jedoch in Art. 38 Abs. 2 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV keine Stütze.

3.4.1 Indem die Vorinstanz für die Verneinung der Zugehörigkeit auf rechtliche Schranken hinsichtlich der Vermögensverwendung abstellt, knüpft sie de facto an das Mass der Autonomie der selbständigen Anstalt in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit und ihr Vermögen an.

Damit schafft sie ein weder im Verordnungs- noch Gesetzestext angelegtes, neues Negativ-Kriterium, welches zusätzlich zur exklusiven Trägerschaft oder Beteiligung erfüllt sein müsste. Dass das Mass der Autonomie bei der Frage, ob eine Anstalt einem Gemeinwesen zugehörig ist, eine Rolle spielen soll, lässt sich ebensowenig den Erläuterungen entnehmen (E. 2.2.2). Entsprechend findet auch der vorinstanzliche Verweis (Einspracheentscheid Ziff. 3.2 und Vernehmlassung S. 1, Fn. 1), wonach das Gemeinwesen «frei über die Organisationseinheit entscheiden können müsse» in den Erläuterungen keine Stütze. Ein solches Kriterium findet sich auch nicht in der publizierten Verwaltungspraxis der ESTV (E. 2.2.3). Vielmehr widerspricht es dem in den Erläuterungen geäusserten Wunsch des Verordnungsgebers, wonach die Steuerausnahme grosszügig anzuwenden sei (E. 2.2.2), wenn der Anwendungsbereich der Steuerausnahme mittels zusätzlicher Kriterien eingeschränkt wird. Auch würden die aus der Anknüpfung an die Autonomie neu resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten der vom Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision des MWSTG angestrebten Vereinfachung der Mehrwertsteuer diametral entgegenstehen.

3.4.2 Anzufügen ist ein weiterer Punkt. Grundsätzlich gelten für alle öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unabhängig ihrer Rechtsform dieselben berufsvorsorgerechtlichen Vorgaben und Einschränkungen. Die Interpretation der Vorinstanz hätte also zur Folge, dass Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand vollständig vom Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG bzw. Art. 38 Abs. 2 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV ausgeschlossen wären.

3.4.2.1 Der Botschaft zum MWSTG lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber für Vorsorgeeinrichtungen eine solche Gegenausnahme schaffen wollte. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden im Zusammenhang mit den Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens mit keinem Wort erwähnt (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 6964 f.). Eine subjektive Einschränkung der Steuerausnahme auf Nicht-Vorsorgeeinrichtungen wurde auch nicht - namentlich auch nicht rückblickend - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des MWSTG diskutiert (vgl. Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes [BBl 2015 2615, 2642]; Zusatzbotschaft vom 30. Januar 2013 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2013 1481,1501]). Ebensowenig finden sich Anhaltspunkte für einen solchen teilweisen oder generellen Ausschluss der Vorsorgeeinrichtungen vom Anwendungsbereich von Art. 38
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV in den Erläuterungen zur MWSTV 2010 (E. 2.2.2).

3.4.3 In der Literatur lässt sich ein Hinweis auf den Hintergrund der Auffassung der ESTV entnehmen. Demnach begründe die ESTV den Ausschluss von Personalvorsorgeeinrichtungen von der Steuerausnahme für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens mit Art. 16 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...19
MWSTV, wonach Vorsorgeeinrichtungen nicht Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe bilden könnten (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 1368). Allerdings wurde Art. 16 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...19
MWSTV per 1. Januar 2015 aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 2C_153/2013 vom 16. August 2013 (tw. publiziert in: BGE 139 II 460), wonach der Norm in bestimmten Konstellationen die gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage fehle, ersatzlos gestrichen. Damit war diese Bestimmung im vorliegend relevanten Zeitraum (Jahr 2017) nicht mehr anwendbar und es bleibt folglich für eine solche Begründung (sofern sie jemals stichhaltig gewesen wäre) kein Raum.

3.4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unlängst mit einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation wie der Vorliegenden befasst hat. Gegenstand des Urteils A-2783/2019 vom 17. August 2020 bildeten ebenfalls Leistungen innerhalb eines Gemeinwesens. Die beiden Leistungsempfängerinnen waren öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen. Dabei war - soweit hier interessierend - unbestritten, dass die zugunsten der Vorsorgeeinrichtung erbrachten Geschäftsführungsleistungen in den Jahren 2010 bis 2014 als «Leistungen innerhalb eines Gemeinwesens» objektiv von der Steuer ausgenommen waren. Geprüft wurde einzig noch, ob die fakturierte Mehrwertsteuer infolge allfälliger Option auch geschuldet war (Urteil des BVGer A-2783/2019 vom 17. August 2020 E. 5.1). Mit anderen Worten vertrat die ESTV in jenem Verfahren offenbar die Ansicht, dass öffentlich-rechtliche Pensionskassen grundsätzlich unter die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG bzw. Art. 38
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV fallen können. Und auch das Gericht sah keinen Anlass, diese Frage von Amtes wegen zu überprüfen und zu verneinen.

3.4.5 Zusammenfassend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen, Vorsorgeeinrichtungen, sei es generell oder solche in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt, vom Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG bzw. Art. 38
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV auszunehmen.

3.5 Den vorstehenden Erwägungen zufolge erfüllt die Pensionskasse des Kantons A._______ das Erfordernis der alleinigen Zugehörigkeit zum Kanton A._______ im Sinn von Art. 38 Abs. 2 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
a1  den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
a2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b  die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
b1  den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
b2  den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.39
MWSTV. Damit qualifizieren die von der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse des Kantons A._______ erbrachten Geschäftsstellen- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen betreffend die Steuerperiode 2017 als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG. Diese sind nicht steuerbar. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Diese ist aufgrund der Akten und praxisgemäss auf Fr. 7'500.-- festzusetzen.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse des Kantons A._______ erbrachten Geschäftsstellen- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen betreffend die Steuerperiode 2017 nicht steuerbar sind.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 5'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5695/2019
Date : 17. März 2021
Published : 06. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST (2017); Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens (Art. 21 Abs. 2 ZIff. 28 MWSTG)


Legislation register
BGG: 42  48  82
MWSTG: 3  12  18  21  22
MWSTV: 16  38
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  25  48  49  50  52  63  64
BGE-register
126-II-300 • 130-V-472 • 137-II-199 • 137-IV-180 • 139-II-460 • 140-II-495 • 141-I-78 • 141-V-191 • 142-V-2 • 143-I-109 • 143-II-202 • 143-II-268 • 143-III-453 • 143-V-114
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