Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Entscheid angefochten beim BGer


Abteilung II

B-6648/2015

Urteil vom 17. März 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger,
Besetzung
Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Lukas Müller.

A._______,

Parteien vertreten durchDr. iur. Marcel Aellen, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Fristerstreckung / Freigabe von Mitteln.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) mit, dass sie gegen ihn sowie die X._______ AG, B._______ und C._______ je ein separates Enforcementverfahren im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der X._______ AG eröffnet habe (act. FINMA 2 001 f.; act. 4). Dem Schreiben legte die Vorinstanz den Untersuchungsbericht in Sachen X._______ AG vom 24. August 2015 inkl. Beilagen bei (act. FINMA 8 001 ff.; act. 5) und erbat eine Stellungnahme bis zum 17. September 2015; über den weiteren Verfahrensverlauf werde nach Erhalt der Stellungnahme entschieden. Mit Schreiben vom 14. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 22. Januar 2016; die Vorinstanz hiess das Gesuch mit Schreiben vom 18. September 2015 teilweise gut und erstreckte die Frist bis zum 30. Oktober 2015 (act. FINMA 2 003 ff.; act. 8 f.).

A.b Mit Schreiben vom 29. September 2015 ersuchte der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Fristerstreckungsgesuchs vom 14. September 2015 und um Fristerstreckung bis zum 18. Dezember 2015 (act. FINMA 2 007 ff.; act. 3). Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 10 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 (act. 7) bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 in Sachen X._______ AG betreffend vorsorgliche Massnahmen / Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten (FINMA-Verfahren G01056805; act. 6) bzw. eventualiter die Ausrichtung eines Kostenvorschusses an den Beschwerdeführer in Höhe von mindestens Fr. 125'000.- für dessen Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers ab (act. FINMA 2 018 f.; act. 2).

B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das vorinstanzliche Schreiben vom 8. Oktober 2015 ein und stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

"1. Ziffer 1 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Frist zur Stellungnahme zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 24. August 2015 in Sachen X._______ AG sei angemessen bis zu einem vom Bundesverwaltungsgericht zu bestimmenden Termin, aber mindestens bis zum 18. Dezember 2015 zu verlängern.

2. a) Ziffer 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und das Handelsregister des Kantons Schwyz sei in Bezug auf die X._______ AG anzuweisen, die gemäss Dispositivziffer 10 der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 5. März 2015 im Verfahren G01056805 vorgenommenen Eintragungen zu löschen und die Zeichnungsberechtigungen einzutragen, wie sie vor der genannten Verfügung bestanden haben und die Konto- und Depotsperren gemäss Dispositivziffer 11 der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 5. März 2015 im Verfahren G01056805 seien aufzuheben.

b) eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und die gemäss superprovisorischer Verfügung der FINMA vom 5. März 2015 und provisorischer Verfügung der FINMA vom 24. April 2015 im Verfahren G01056805 für die X._______ AG handelnde Untersuchungsbeauftragte sei anzuweisen, aus den Mitteln der X._______ AG zur Deckung der Kosten der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Enforcementverfahren G01057784 der FINMA einen Kostenvorschuss in noch zu bestimmender Höhe zwischen CHF 75'000 und 125'000 freizugeben.

3. eventualiter: Ziffer 1 und 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 seien aufzuheben und die FINMA sei anzuweisen, die Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 1 und 2 umzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der FINMA."

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Analyse und Kommentierung des Untersuchungsberichts äusserst aufwändig und zeitintensiv sein werde und allenfalls zusätzliche Expertisen erforderlich mache. Nachdem die Untersuchungsbeauftragte mehrere Monate für die Erstellung des Untersuchungsberichts benötigt habe, stelle es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, wenn dem Beschwerdeführer nicht dasselbe Recht zukomme. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Rechtsbeistand und damit auch auf die Freigabe angemessener Mittel zur Bezahlung der damit zusammenhängenden Kosten. Die Höhe des Betrages rechtfertige sich durch die umfangreiche Aktenlage sowie die massiven Vorwürfe.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Vorliegens einer "Bestätigung" vom 15. Oktober 2015 (act. 10; act. X._______ 11) der X._______ AG zwecks Sachverhaltsklärung sowie einer allfälligen Konstituierung als Gegenpartei das rechtliche Gehör hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausbezahlung eines Kostenvorschusses. Diese reichte am 4. November 2015 ihre Stellungnahme ein und beantragte dabei die Gutheissung aller Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie die Einräumung einer Parteistellung in vorliegendem Verfahren. Mit Zwischenentscheid vom 10. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbegehren der X._______ AG aus dem Recht sowie den Antrag um Einräumung einer Parteistellung ab, nahm jedoch die gemachten Ausführungen inkl. der in diesem Zusammenhang beigelegten Beweismittel als Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) zu den Akten.

D.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers auf dessen Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen. Die Vorinstanz weist dabei darauf hin, dass gemäss ihrer Erfahrung ein Zeitumfang von mehr als zwei Monaten bzw. rund 45 Arbeitstagen ausreichend sei, um auch einen komplexeren Untersuchungsbericht zu studieren und die erforderlichen Schlüsse daraus schriftlich darzulegen, zumal es nicht darum gehe, ein "Gegengutachten" zu erstellen. Im Übrigen stelle der Entscheid bzgl. Nichtgewährung einer weiteren Fristerstreckung zwar eine verfahrensleitende Zwischenverfügung dar, indessen seien die Anfechtungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG nicht erfüllt. Ferner sei der Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht legitimiert, Anträge bezüglich des Verfahrens G01056805 gegen die X._______ AG zu stellen. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer versuche, auf dem Umweg des Verwaltungsverfahrens zivilrechtliche Forderungen gegenüber der X._______ AG durchzusetzen; einem Mangel an den erforderlichen finanziellen Mitteln zur Rechtsverteidigung sei via des Instituts der unentgeltlichen Prozessführung zu entgegen.

E.
Mit Replik vom 12. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Letztere führte er dabei unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung der Vorinstanz sprachlich detaillierter aus. Zudem hält er im Rahmen seiner Replik ergänzend insbesondere fest, dass seine gegenüber der X._______ AG geltend gemachten Ansprüche von selbiger nicht bestritten würden.

F.
Im Rahmen ihrer Duplik vom 11. Dezember 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende Stellungnahme und hält dabei an ihren Ausführungen und Anträgen fest.

G.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass sein Rechtsbegehren um Aufhebung des Ablehnungsentscheides hinsichtlich Wiedererwägung des Fristerstreckungsgesuchs vom 13. September 2015 sowie "angemessener" Fristerstreckung bis mindestens 18. Dezember 2015 (Rechtsbegehren 1) gegenstandslos geworden sei. Dass dieser Umstand ohne sein Zutun eingetreten sei, sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. An den weiteren Rechtsbegehren hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest.

H.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 bringt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers auch B._______ vertrete und dass die Vorinstanz Letzterem betreffend den Vorwurf einer angeblichen Marktmanipulation für dessen Rechtsvertretung einen Kostenvorschuss von Fr. 75'000 zugestanden habe. Da der Beschwerdeführer und B._______ für die X._______ AG gearbeitet haben und es um die gleichen Sachverhalte gehe, behandle die Vorinstanz den Beschwerdeführer unzulässigerweise anders. Die Vorinstanz habe damit das Gleichbehandlungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2016 Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 25. Juli 2016 mit, dass die X._______ AG für ihre Rechtsvertretung bereits Kostenvorschüsse erhalten habe. Ein Enforcementverfahren gegen die X._______ AG sei eröffnet worden, da bei ihr der dringende Verdacht einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Börsengesetz bestehe und da gewichtige Anzeichen für Verstösse gegen Marktverhaltensregeln vorliegen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 i.S. X._______ AG und B._______ habe die Vorinstanz die Liquidation der Gesellschaft angeordnet und damit die Frage der Unterstellungspflicht abgeschlossen. Eine allfällige Einziehung von Gewinnen nach Art. 35
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
1    Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
2    Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
3    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5    Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6    Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
FINMAG bei der X._______ AG, namentlich die Einziehung unrechtmässig generierter Handelsgewinne, sei jedoch nicht ausgeschlossen. B._______ sei einziger Verwaltungsrat sowie Alleinaktionär der X._______ AG. Entsprechend hätte eine Einziehung unrechtmässiger Handelsgewinne Auswirkungen auf die Vermögenslage von B._______. Des Weiteren sei das Individualverfahren gegen ihn, mit welchem der Vorwurf der Marktmanipulation untersucht wird und in dessen Rahmen ihm ein Kostenvorschuss gewährt wurde, in Bezug auf eine allfällige Einziehung bei der X._______ AG von Relevanz. Der Beschwerdeführer sei hingegen lediglich ein ehemaliger Arbeitnehmer und kein Alleineigentümer der X._______ AG. Unter diesen Umständen würde es sich bei der Bezahlung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um freiwillige Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage handeln. Es bleibe dem Beschwerdeführer aber unbenommen, die Bezahlung der Kosten für die Rechtsvertretung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2015 i.S. X._______ AG, beispielsweise im Rahmen des Liquidationsverfahrens, geltend zu machen.

J.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 in der Sache G01057784 einen weiteren provisorischen Sachverhalt betreffend seine Tätigkeit bei der X._______ AG zur Stellungnahme unterbreitet habe. Das Honorar seines Anwalts sei inzwischen auf Fr. 70'000 (inkl. MWST) aufgelaufen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer davon rund Fr. 20'000 bezahlt. Angesichts des seit der Einreichung der Beschwerde vom 16. Oktober 2015 aufgelaufenen Aufwands beantragt der Beschwerdeführer eine Freigabe von Mitteln der Gesellschaft am oberen Ende der in der Beschwerde beantragten Spanne von Fr. 75'000 bis Fr. 125'000. Der Rechtsbeistand habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass er sich ohne die Freigabe von Mitteln, die Gegenstand des Geschäfts B-6648/2015 sei, angesichts des aufgelaufenen Honorars zurzeit ausserstande sehe, eine weitere umfangreiche Rechtsschrift zu erstellen. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Vorinstanz ersucht, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum weiteren provisorischen Sachverhalt bis zu einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Freigabe von Mitteln zu sistieren; zuletzt mit Schreiben vom 24. Februar 2017. Um parallel sicherzustellen, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweismassnahmen anordnet und nicht in der Sache selbst entscheidet, ohne dass die rechtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers gewährleistet bleibe, beantragt er deshalb beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG als vorsorgliche Massnahme, dass der Vorinstanz umgehend zu untersagen sei, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens B-6648/2015 im Verfahren G01057784 weitere Beweismassnahmen anzuordnen, dem Beschwerdeführer weitere Fristen anzusetzen, Verfügungen zu erlassen und einen Endentscheid zu fällen.

K.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm die Vorinstanz für die Stellungnahme zum provisorischen Sachverhalt vom 2. Februar 2017 eine Fristverlängerung bis zum 7. April 2017 gewährt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Darunter fällt grundsätzlich auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit - mit den in den nachfolgenden Erwägungen erwähnten Ausnahmen - für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG zuständig.

1.2 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim vorinstanzlichen Schreiben vom 8. Oktober 2015 um ein zulässiges Beschwerdeobjekt respektive um eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG handelt.

Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Die ausdrückliche Bezeichnung als Verfügung ist dabei nicht erforderlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5877/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.1). Das Schreiben vom 8. Oktober 2015 ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Entsprechend liegt zumindest diesbezüglich eine mangelhafte Eröffnung vor. Dabei ist zu beachten, dass allerdings nur besonders schwerwiegende und offensichtliche Eröffnungsfehler die Nichtigkeit der Verfügung bewirken (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Aus Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG folgt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Aus diesem Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_657/2014 vom 12. November 2014 [Nichtigkeit einer finanzaufsichtsrechtlichen Verfügung verneint]; BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 199 Rz. 842). Trotz der erwähnten Mängel weist das Schreiben die Definitionsmerkmale einer Verfügung auf. So bezieht sich die Vorinstanz darin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. September 2015 und weist dessen Antrag auf das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Fristerstreckung ab und gewährt auch keine Freigabe der Mittel der Gesellschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers für dessen angemessene rechtliche Vertretung. Die Vorinstanz nimmt demzufolge mit diesem Schreiben verbindliche Anordnungen vor. Somit ist mit Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 von einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auszugehen.

1.3 Im vorliegenden Fall beurteilt das Bundesverwaltungsgericht indes nur Fragen, über welche die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung entschieden hat (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463 f.; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 27, Rz. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 1139 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., S. 316 Rz. 1279 f.). Im Rahmen des ersten Rechtsbegehrens seines Schreibens vom 29. September 2015 hat der Beschwerdeführer in der Hauptsache lediglich beantragt, die ordentlichen Organe der X._______ AG wieder als vertretungsberechtigt im Handelsregister einzutragen und die Untersuchungsbeauftragte zu löschen. Eine Aufhebung der Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die X._______ AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, wurde indessen nicht beantragt. Die Frage einer Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 11 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 bildete daher keinen Bestandteil der vorinstanzlichen Verfügung und kann daher auch nicht Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens sein (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1179; Moser et al., a.a.O., S. 30, Rz. 2.8). Deshalb ist einleitend festzustellen, dass - unabhängig von den nachfolgenden Ausführungen in E.1.4 - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsbegehrens 2a die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 11 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 in Sachen X._______ AG beantragt.

1.4 Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsbegehrens 2a die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 10 (bzw. damit zusammenhängend auch der Dispositiv-Ziff. 4 und 9a [vgl. S. 19 der Beschwerdeschrift]) der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage aufdrängt, ob die Vorinstanz richtigerweise das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, oder ob sie nicht vielmehr gar nicht erst darauf hätte eintreten dürfen. Wie es sich diesbezüglich verhält kann indessen offen gelassen werden, da auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. So ist festzustellen, dass mit dem Erlass der provisorischen Verfügung vom 24. April 2015 die superprovisorische Verfügung vom 5. März 2015 gegenstandslos geworden ist und mit dem Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 in Sachen X._______ AG / B._______ betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation / Unterlassungsanweisung / Publikation auch die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 gegenstandslos geworden ist. Die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz gegenüber der X._______ AG verfügten Massnahmen wird im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein. Diesbezüglich ist anzumerken, dass (auch) der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2015 angefochten hat (Verfahren
B-222/2016) und das Bundesverwaltungsgericht daher - die entsprechende Beschwerdelegitimation vorausgesetzt - die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen jenes Verfahrens zu beurteilen haben wird.

1.5 Nicht mehr zu prüfen sind ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Rechtsbegehren 1, womit der Beschwerdeführer eine angemessene Fristverlängerung verlangte (vgl. aber hierzu unten E.3.1 bis E. 3.5 die Verfahrenskosten betreffend). Diese Vorbringen wurden inzwischen gegenstandslos.

1.6 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, wie bereits erwähnt, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, wozu grundsätzlich auch selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen der Vorinstanz gehören (vgl. Art. 5 Abs. 2
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VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
i.V.m. Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG; Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

Das Schreiben vom 8. Oktober 2015 stellt eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung dar. Die angefochtene Verfügung ist im Kontext eines Enforcementverfahrens der Vorinstanz zu sehen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Marktmanipulation begangen und eine nach den Finanzmarktaufsichtsgesetzen unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Gegenstand der angefochtenen, selbstständig eröffneten Zwischenverfügung ist vorab die Freigabe von Mitteln der Gesellschaft zugunsten des Beschwerdeführers zur Bezahlung seines Rechtsbeistandes und allfälliger weiterer Experten.

1.7 Gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung ist gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG die Beschwerde nur dann zulässig, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b); vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., S. 311 ff. Rz. 1260 ff.

Die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist nicht gegeben. Da es bei der angefochtenen Zwischenverfügung um die Freigabe von Mitteln der X._______ AG zugunsten des Beschwerdeführers zur Bezahlung seines Rechtsbeistandes und allfälliger weiterer Experten geht, würde eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde das gegen den Beschwerdeführer laufende Enforcementverfahren weder beenden noch diesem einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (analog BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.). Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung ist daher nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
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VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG bewirken kann. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen.

1.7.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
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VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist auszugehen, wenn dieser auch durch den das Verfahren abschliessenden Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Dieser Nachteil muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein, es genügt ein tatsächlicher, namentlich auch bloss wirtschaftlicher Nachteil, sofern es der beschwerdeführenden Partei nicht einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 45 ff., Rz. 2.45 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., S. 312 Rz. 1262; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 46 N. 6 f.).

1.7.2 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2b bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer aus den Mitteln der X._______ AG angemessene Mittel zur Bezahlung der Kosten des Rechtsbeistandes und allfälliger weiterer Experten freizugeben, seinen Anspruch auf Rechtsbeistand und Verteidigung im Sinne von Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG einschränke und so einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke.

1.7.3 Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass von einer Einschränkung oder gar Verletzung von Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG offensichtlich nicht gesprochen werden kann. Diese Bestimmung gewährleistet lediglich das Recht, sich (jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens) durch einen Dritten vertreten bzw. begleiten und unterstützen zu lassen (vgl. Marantelli/Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 11 N. 2; Res Nyffenegger, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 11 N. 2). Eine solche Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestellt. Es sind aus den Akten keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dieses Recht zu irgendeinem Zeitpunkt abgesprochen oder den Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweigert hat. Ganz im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 18. September 2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, einen Rechtsvertreter zu bestellen und exakt aus diesem Grund das Fristerstreckungsgesuch vom 13. September 2015 teilweise gutgeheissen hat.

1.7.4 In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der aufsichtsrechtlichen Praxis anerkannt ist, dass eine Unternehmung im sie betreffenden Unterstellungsverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Freigabe angemessener finanzieller Mittel für ihre Rechtsvertretung hat (vgl. dazu zusammenfassend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 2.2.1 m.w.H. bzw. des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Fall, dass Mittel von der X._______ AG freigegeben werden, damit diese Gelder zur Bezahlung seiner Prozessführung verwendet werden können.

Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass dieses Institut lediglich gewährleisten soll, dass die betroffene Unternehmung ihre Rechte überhaupt wahrnehmen kann, nachdem ihre Vermögenswerte gesperrt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa). Es dient nicht dazu, natürlichen Personen, die beispielsweise aufgrund ihrer Organstellung oder aufgrund ihres Angestelltenverhältnisses vom jeweiligen Enforcementverfahren betroffen sind, finanzielle Mittel zukommen zu lassen.

1.7.5 Ob für die Prozessführung Mittel der X._______ AG freizugeben sind, ist eine Frage, über welche die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch der bisherigen Organe der Gesellschaft zu entscheiden hat. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Prozessführung einerseits und den Interessen der Gläubiger andererseits vorzunehmen und zu prüfen, ob ihr Parteiantrag im Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos erschien oder ob zumindest minimale Erfolgschancen bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1607/2010 vom 21. Juni 2010; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7095/2013 E. 2.2.1). Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu bewerten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde. Ist dies der Fall, kann die betroffene Unternehmung im Enforcementverfahren zur Durchsetzung ihrer Rechte in angemessener Weise auf ihre vorsorglich durch die zuständige Behörde beschlagnahmten Mittel zurückgreifen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa, m.w.H.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz in Unterstellungsverfahren einen Teil der gesperrten Mittel für die Prozessführung der untersuchten Gesellschaft freizugeben hat, ist zu berücksichtigen, dass durch die Sperrung der Vermögenswerte auf Konten und Depots unnötige Ausgaben verhindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Vermögensverminderung im Interesse der Gläubiger vermieden werden soll. Der Umfang der anwaltlichen Bemühungen steht deshalb nicht im freien Ermessen der ehemaligen Organe der Beschwerdeführerin. Vielmehr sind auf jeden Fall nur insoweit Mittel freizugeben, als die Bemühungen als objektiv erforderlich erscheinen. Der Vorinstanz steht bezüglich der Frage, welcher Aufwand objektiv erforderlich, d.h. für eine effiziente, aber nicht übertrieben aufwendige Vertretung angemessen ist, ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-872/2011 vom 16. Mai 2011).

1.7.6 Der Beschwerdeführer rügt, dass er keine flüssige Mittel aus dem Vermögen der X._______ AG zur Prozessfinanzierung freigegeben erhält, obschon B._______ solche Mittel erhalten habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm gegenüber von der Vorinstanz die gleichen Vorwürfe erhoben werden wie gegen B._______. Entsprechend stelle es eine unzulässige Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV dar, wenn B._______ Geld von der X._______ AG erhalte, nicht aber der Beschwerdeführer.

1.7.7 Die Vorinstanz hat dem Alleinaktionär und einzigen Verwaltungsrat der X._______ AG, B._______, Mittel freigegeben, nicht jedoch dem Beschwerdeführer. Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, dass B._______ letztlich mittels seiner Aktien der Berechtigte an den Vermögenswerten der Gesellschaft sei und ihm ein Liquidationserlös im Falle der Liquidation der X._______ AG ausbezahlt würde. Das gegen B._______ geführte Verfahren betreffend Marktmanipulation sei für die X._______ AG relevant. Es sei entsprechend verhältnismässig, B._______ im Grundsatz ebenfalls Kostenvorschüsse für seine Rechtsvertretung im Individualverfahren betreffend Marktmanipulation aus dem Vermögen der X._______ AG zu gewähren.

Die Vorinstanz unterscheidet die Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zu B._______ insofern, da Ersterer lediglich ein ehemaliger Arbeitnehmer und nicht auch noch (wie B._______) Alleinaktionär der X._______ AG ist. Das Einverständnis von B._______ oder von der X._______ AG - etwa mittels Generalversammlungsbeschluss der X._______ AG -, dass die Gesellschaft Kostenvorschüsse leisten wolle, ändere im Übrigen nichts daran, dass der Untersuchungsbeauftragte alleine über die Vermögenswerte der Gesellschaft verfügen könne. Den bisherigen Organen der X._______ AG sei es untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten für die Gesellschaft weitere Rechtshandlungen auszuüben. Die Generalversammlung sei ebenfalls nicht befugt, dem Untersuchungsbeauftragten verbindliche Weisungen zu erteilen. Andernfalls würde der durch die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten bezweckte Vermögensschutz zugunsten der Gläubiger umgangen. Schliesslich habe die X._______ AG auch keine Pflicht, dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ehemaligen Arbeitnehmer Kostenvorschüsse für dessen Rechtsvertreter zu bezahlen. Da keine Pflicht zur Bezahlung von Kostenvorschüssen durch die X._______ AG bestehe, sei auch nicht relevant, ob die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft die Ausführung einer solchen Transaktion im aktuellen Zeitpunkt zuliessen.

1.7.8 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die betroffene Unternehmung nicht einfach über einen voraussetzungslosen Anspruch auf Freigabe von Mitteln in frei wählbarer Höhe verfügt. Daran ändert auch ein Beschluss der Generalversammlung oder eine "Bestätigung" vom ehemals zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft, diese Mittel an den Beschwerdeführer freizugeben, nichts.

An dieser Stelle ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der scheinbaren Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorinstanz B._______ keine Vorzugsbehandlung zukommen liess. So wurde, wie dem entsprechenden Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 (act. 11; act. X._______ 3) klar entnommen werden kann, der Betrag von Fr. 200'000.- dem betreffenden Rechtsvertreter alleine für die Wahrung der Interessen der X._______ AG ausbezahlt.

1.7.9 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass ihm gegenüber der X._______ AG finanzielle Ansprüche (i.c. Bonuszahlungen aus dem Jahr 2014) zustehen, nichts am zuvor Ausgeführten zu ändern. Ziel der Sperrung von Vermögenswerten ist es, unnötige Ausgaben zu verhindern und eine damit verbundene Vermögensverminderung zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa). Ob die diesbezüglichen Massnahmen der
Vorinstanz recht- und verhältnismässig gewesen sind, wird das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen haben.

1.7.10 Alleine aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Mittel der X._______ AG freigibt, entsteht ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, nachdem weder den Eingaben des Beschwerdeführers noch den dem Gericht vorliegenden Akten Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (vgl. Martin Kayser, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 46 N. 14, BGE 137 III 324 E. 1.1 m.w.H.). Grundsätzlich hat jede Partei selber für die erforderlichen Mittel aufzukommen sowie das Kosten- und Entschädigungsrisiko zu tragen. Sollte es nun so sein, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der blockierten Bonuszahlungen in einer finanziellen Notlage befindet, so stünde ihm die Möglichkeit offen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., S. 67 f. Rz. 247 ff.). Entsprechend ist auch kein nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG zulässiger Beschwerdegrund gegeben. Vorliegend ist somit festzustellen, dass diese Voraussetzung hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2b nicht gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer zivilrechtliche Forderungen gegen die X._______ AG behauptet, muss er diese gegen die Gesellschaft auf dem zivilen Rechtsweg geltend machen.

1.7.11 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die X._______ AG nicht berechtigt gewesen ist, verpflichtende Erklärungen wie die "Bestätigung" vom 15. Oktober 2015 auszufertigen. Die Generalversammlung kann ebenfalls dem zwangsweise eingesetzten Untersuchungsbeauftragten keine verbindlichen Weisungen erteilen. So hat die Vorinstanz im Rahmen der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 alleine die Untersuchungsbeauftragte dazu ermächtigt, über die Vermögenswerte der X._______ AG zu verfügen sowie alleine und umfassend für die Gesellschaft zu handeln; den Organen der X._______ AG wurde hingegen untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die X._______ AG auszuüben. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2147/2015 vom 8. Mai 2015 auf die von der X._______ AG gegen die superprovisorische Verfügung vom 5. März 2015 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist; das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 seitens der X._______ AG hat das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2015 abgewiesen (Verfahren B-3396/2015).

1.8 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und dass durch die Gutheissung der Beschwerde kein sofortiger Endentscheid im Untersuchungsverfahren herbeigeführt werden kann. Damit sind die Voraussetzungen für die Anfechtung einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung nicht gegeben (Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Vorinstanz umgehend vorsorglich zu untersagen sei, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens B--648/2015 im Verfahren G01057784 weitere Beweismassnahmen anzuordnen, dem Beschwerdeführer weitere Fristen anzusetzen, Verfügungen zu erlassen und einen Endentscheid zu fällen.

Mit dem vorliegenden Urteil wird über die Freigabe von Mitteln der Gesellschaft entschieden. Somit wird das Schreiben vom 28. Februar 2017 gegenstandslos und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Nach Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE sind die Kosten bei gegenstandslosem Verfahren in der Regel derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn es ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Gemäss Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) bzw. wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b).

3.2 Der Beschwerdeführer teilt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 mit, dass die Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehren 1 ohne Zutun des Beschwerdeführers eingetreten sei, was bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen sei. Diesfalls ist eine summarische Untersuchung der Sachlage vorzunehmen und entsprechend zu begründen (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1675/2008 vom 14. Oktober 2008). Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen in seiner Eingabe vom 25. September 2015 gegenüber der Vorinstanz vor, dass er mehr Zeit für die Analyse des Untersuchungsberichts benötige und dass er dementsprechend wiedererwägungsweise um eine Fristverlängerung im Sinne des Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG ersuche. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der Beschwerdeführer keine neuen Elemente vorbringe, welche eine andere Beurteilung des wiedererwägungsweise gestellten Gesuches um Fristerstreckung rechtfertigen liesse und im Übrigen habe die Vorinstanz schon eine teilweise Fristerstreckung gewährt. In der Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss die Vorbringen, die er schon vor der ersten Instanz zur Begründung der Wiedererwägung des Fristverlängerungsgesuches vorgebracht hatte und weist - wie schon gegenüber der Vorinstanz - darauf hin, dass der Untersuchungsbeauftragte mehr Zeit für die Erstellung des Untersuchungsberichts hatte als der Beschwerdeführer für seine Stellungnahme hierauf; dies widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

3.3 Nach der zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV weiter gilt (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierfür keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 und E. 2.2.1 S. 181; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 und E. 2.2.1 S. 181; BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47). Entsprechend ergibt eine summarische Prüfung, dass auf das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch auf Fristverlängerung mangels behaupteten neuer Sachumstände nicht einzutreten gewesen wäre.

3.4 Vorliegend rechtfertigt es sich immerhin aufgrund der Synergieeffekte, die zwischen dem vorliegenden Verfahren sowie dem Beschwerdeverfahren B-6648/2015 entstanden sind, antragsgemäss eine teilweise Reduktion der Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 1'000.- festzulegen. Diese Summe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- entnommen und dem Beschwerdeführer die Restanz von Fr. 500.- zurückerstattet.

3.5 Im Fall der Gegenstandslosigkeit folgt die Zusprache der Parteientschädigung den gleichen Regeln, wie sie für die Verfahrenskosten gelten (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Auf die Beschwerde ist, wie bereits erwähnt, nicht einzutreten und auf das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch auf Fristerstreckung wäre - bei der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes - nicht einzutreten gewesen, da kein Rechtfertigungsgrund für eine Neubeurteilung des wiedererwägungsweise gestellten Fristerstreckungsgesuches vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde (vgl. vorne E.3.2 f.). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer demzufolge keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Summe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- entnommen und dem Beschwerdeführer die Restanz von Fr. 500.- zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. G01057784; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2017 und vom 14. März 2017)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Lukas Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 20. März 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6648/2015
Date : 17. März 2017
Published : 13. April 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Nichteintreten BGer 2C_360/2017 vom 23.03.2018. Fristerstreckung / Freigabe von Mitteln


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 4  8  29
FINMAG: 35  54
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  5  6  7  15
VwVG: 5  11  12  22  38  46  56  63  64
BGE-register
120-IB-42 • 122-V-189 • 124-II-1 • 127-I-133 • 129-V-113 • 131-I-350 • 132-II-342 • 133-V-645 • 136-II-177 • 136-II-457 • 137-III-324
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