Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5809/2014/plo

Urteil vom 17. März 2016

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli.

A._______,(...),

B._______, (...),

und deren gemeinsames Kind

C._______, (...),

Parteien Äthiopien,

vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,

Advokatur Kanonengasse,

Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba.

B.

B.a Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 14. Oktober 2009 mit dem Flugzeug in Richtung Frankreich. Am 15. Oktober 2009 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags erstmals ein Asylgesuch. Am 22. Oktober 2009 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 10. November 2009 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.

B.b Im Rahmen dieses erstmaligen Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit 1998 als Krankenschwester in einem Militärspital gearbeitet, wobei sie wiederholt Probleme mit ihren Vorgesetzten gehabt habe. Im Mai 2005 seien im Zusammenhang mit den gewaltsamen Unruhen während der damaligen Parlamentswahlen viele Verletzte ins Spital gekommen. Es sei ihr jedoch untersagt worden, Sympathisanten der regimekritischen Partei KINIJIT (amharisches Kürzel für "Coalition for Unity and Democracy" [CUD]) zu verarzten. Im August 2008 sei sie durch ihren Vorgesetzten aufgefordert worden, der Regierungspartei IHADEG (amharisches Kürzel für "Ethiopian Peoples' Revolutionary Democratic Front" [EPRDF]) beizutreten. Um ihre Arbeitsstelle nicht zu verlieren, habe sie dies auch getan. Im April 2009 sei sie gezwungen worden, ihre Stelle zu wechseln, und sie habe nun in der Spitalverwaltung gearbeitet. Dabei sei sie aufgefordert worden, Angehörige der Ethnie der Tigray bei der Vergabe von Arbeitsplätzen bevorzugt zu behandeln und gleichzeitig regimekritische Angestellte des Spitals zu entlassen. Weil sie sich diesen Anordnungen widersetzt habe, sei sie mehrfach verwarnt und mit Salärabzügen bestraft worden. Schliesslich sei sie am 26. August 2009 verhaftet und während einer Woche in einem Militärgefängnis festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung habe sie um ihr Leben gefürchtet und deshalb das Land verlassen.

B.c Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 lehnte das BFM dieses erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft.

B.d Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-22/2010 vom 10. Februar 2010 wegen Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.

C.

C.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 13. September 2010 mit dem Flugzeug in Richtung Frankreich. Am 14. September 2010 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein, um gleichentags erstmals ein Asylgesuch zu stellen. Am 16. September 2010 wurde er durch das damalige BFM summarisch, am 16. Dezember 2010 eingehend und am 12. August 2013 ergänzend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen.

C.b Mit Eingabe an das BFM vom 3. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sei in sein Asylverfahren einzubeziehen. Mit Eingabe an das Bundesamt vom 14. Februar 2011 wiederholte er diesen Antrag und ersuchte ausserdem darum, seiner Ehefrau den Transfer in seinen Aufenthaltskanton zu erlauben. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 stellte das BFM fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig abgeschlossen. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin neu dem Kanton Solothurn zugeteilt.

C.c Am 28. November 2012 wurde das gemeinsame Kind C._______ geboren.

C.d Im Rahmen seines erstmaligen Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 20. April 2001 sei sein Neffe auf der Strasse verhaftet worden. Im Gefängnis sei dieser misshandelt worden und deswegen am 14. Juni 2001 gestorben. Dies sei den Angehörigen bei einer Versammlung im Wohnviertel mitgeteilt worden. Dabei habe er, der Beschwerdeführer, eine Rede gehalten und Aufklärung über die Umstände des Falles gefordert. Daraufhin sei er durch Polizisten zu deren Revier mitgenommen worden, wo sie ihn wegen Aufwiegelung verwarnt hätten. Dennoch habe er den Fall beim Ethiopian Human Rights Council angezeigt, welcher dann darüber berichtet habe. Wegen dieser Ereignisse sei er zum Regierungsgegner geworden, wobei er mit den regimekritischen Parteien KINIJIT und Ginbot 7 sympathisiert habe. Er sei zwar nicht Parteimitglied gewesen, habe aber für die beiden erwähnten Organisationen englischsprachige Medienberichte über Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien ins Amharische übersetzt und an Diskussionen der regimekritischen Studentenbewegung teilgenommen. Zwischen 2001 und 2010 habe er als Chauffeur für die Botschaft der USA in Addis Abeba gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er anlässlich der Parlamentswahlen im Mai 2005 durch die US-Botschaft als Wahlbeobachter eingesetzt worden. Dabei sei er mit einem Amerikaner in sein Wohnquartier gegangen; auch habe er diesem erklärt, welche Schwierigkeiten die Leute bei den Wahlen gehabt hätten. Im Anschluss an die Wahlen sei er durch die Verwaltung der Kebele (Stadtbezirk) einbestellt worden, um über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er habe aber gelogen und gesagt, er arbeite ausschliesslich als Chauffeur. Im Juli oder August 2005 sei er von der Polizei für eine Nacht festgenommen und zum einen betreffend die vergangenen Wahlen, zum anderen in Bezug auf die Steuern befragt worden. Er habe, weil dies zwischen verschiedenen ausländischen Botschaften so auch jener der USA und der äthiopischen Regierung so vereinbart gewesen sei, keine Einkommenssteuer auf seinen Lohn bezahlt. Dies habe er auch nicht freiwillig tun wollen, weil er für eine Regierung, die Leute töte, nichts habe zahlen wollen. Im Februar oder März 2010 sei er verhaftet und während vier Tagen festgehalten worden, wobei man ihn derart geschlagen habe, dass er in einem Spital habe behandelt werden müssen. Dabei sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihn gegen eine Kaution freigelassen habe. Der Fall sei an ein höheres Gericht weitergeleitet worden, und es sei im April oder Mai 2010 ein entsprechender Termin festgesetzt worden. Er sei aber nicht zum Gerichtstermin erschienen. Vor den Parlamentswahlen im Mai 2010 sei er mit einer Vertretung der US-Botschaft in die Region Oromiya
geschickt worden, um dort die Tötung eines oppositionellen Parteiangehörigen zu untersuchen. Dabei habe er eine Vielzahl von Personen kontaktiert und Informationen gesammelt. Nach den Wahlen, anfangs September 2010, habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten, sich auf einem Polizeiposten einzufinden. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Polizei diesmal keine Gnade kennen würde, nachdem er bereits mehrmals verhaftet und geschlagen worden sei. An die US-Botschaft habe er sich nicht wenden können, da er gewusst habe, dass Angestellte mit politischen Problemen nicht unterstützt würden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 12. August 2013 machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er engagiere sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise.

C.e Mit Verfügung vom 16. August 2013 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft.

C.f Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5342/2013 vom 14. April 2014 abgewiesen.

D.

D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin für sich und die Tochter C._______ ein zweites Asylgesuch. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Tochter sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien dort insofern einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, als ihr Genitalverstümmelung drohe. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei durch ihre eigene Mutter in der Kindheit entsprechend misshandelt worden. Weil diese Praxis in ihrer Familie noch immer vorherrsche, fürchte sie, ihre eigene Tochter könnte durch ihre Familienangehörigen von Genitalverstümmelung bedroht sein. Von Seiten des äthiopischen Staats habe sie im Bestreben, ihre Tochter vor entsprechender Misshandlung zu bewahren, keine Unterstützung zu erwarten.

D.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und der Tochter) ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Praxis der Genitalverstümmelung sei in Äthiopien strafgesetzlich verboten. Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann offenkundig gegen die genannte Praxis seien, sei nicht ersichtlich, wie die Tochter C._______ gegen den Willen ihrer Eltern davon betroffen werden könnte. Diese Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 14. August 2014 beantragten die Beschwerdeführenden nunmehr gemeinsam und unter der Bezeichnung "zweites Asylgesuch" die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie beide seien in der Schweiz in grossem Ausmass exilpolitisch aktiv, was in den bisherigen Verfahren noch nicht habe berücksichtigt werden können. Sie hätten zwischen dem 14. November 2011 und dem 26. Juli 2014 an Demonstrationen und sonstigen Anlässen regimekritischer äthiopischer Organisationen teilgenommen.

F.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 (eröffnet am 9. September 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch vom 14. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Des Weiteren wurde eine Verfahrensgebühr von Fr. 600. erhoben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht stand.

G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen in Bezug auf die Gefahr einer Genitalverstümmelung der Tochter C._______ sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem weitere Belege im Zusammenhang mit ihren exilpolitischen Aktivitäten sowie ein Unterstützungsschreiben des römisch-katholischen Pfarrers ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen.

I.
Mit Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Ambulatoriums Solothurn vom 31. Oktober 2014 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht eingereicht.

J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2014 wurden weitere Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden eingereicht.

K.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.

M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM. Dabei übermittelten sie als Beweismittel ein weiteres Dokument hinsichtlich ihrer regimekritischen Aktivitäten sowie vier weitere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen. Ferner wurde eine Honorarabrechnung des Rechtsvertreters eingereicht.

N.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Solothurn zwei Kopien eines Artikels in der Solothurner Zeitung vom 10. Februar 2015 in Bezug auf die Beschwerdeführenden.

O.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 11. Juni und vom 2. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege ihrer regimekritischen Aktivitäten sowie den erwähnten Zeitungsartikel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5342/2013 vom 14. April 2014 (in Bezug auf den Beschwerdeführer) sowie mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 (in Bezug auf die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind) die vorherigen Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden. Mit der nachfolgenden Eingabe an das BFM vom 14. August 2014 beantragten die Beschwerdeführenden wenn auch unter der Bezeichnung "zweites Asylgesuch" ausschliesslich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Bundesamt die Eingabe an das BFM vom 14. August 2014 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. August 2014 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung.

3.2 Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführenden geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem entgegen den geltenden Vorgaben aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ihr Asylgesuch vom 14. August 2014 durch die Vorinstanz ohne vorgängige Durchführung einer Anhörung zu den Gesuchsgründen negativ entschieden worden sei (Beschwerdeschrift, S. 5 f. und 11). Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Beschwerdevorbringen erübrigt es sich, auf diese Rüge einzugehen.

4.

4.1 Im Rahmen des mit Eingabe an das BFM vom 14. August 2014 gestellten Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, sie würden sich in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen beteiligen, die gegen das äthiopische Regime gerichtet seien. Auch im vorliegenden Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführenden hauptsächlich auf ihr exilpolitisches Engagement. Diese Vorbringen sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu würdigen. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

4.2

4.2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführenden zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten folgende Angaben: Sie hätten am 14. November 2011 an einer Demonstration vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf für die Freilassung politischer Gefangener in Äthiopien teilgenommen. Am 2. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer in Genf an einer politischen Konferenz des regimekritischen äthiopischen Fernsehkanals
ESAT (Ethiopian Satellite Television), der durch die Oppositionspartei Ginbot 7 finanziert und produziert werde, teilgenommen. Bei diesem Anlass sei er mit Tamagne Beyene, einem bekannten, in Äthiopien politisch verfolgten regimekritischen Künstler, zusammengetroffen. Am 8. Mai 2013 habe sich der Beschwerdeführer in Genf an einer weiteren Demonstration für die Freilassung politischer Gefangener in Äthiopien beteiligt. Am 12. November 2013 habe der Beschwerdeführer an einer politischen Konferenz in Zürich teilgenommen, an welcher unter anderen Tadene Biu, der Vorsitzende von Ginbot 7, aufgetreten sei. Am 28. Februar und am 26. Juni 2014 hätten die Beschwerdeführenden jeweils in Bern an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. Am 26. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer in Ostermundigen an einer politischen Veranstaltung von ESAT teilgenommen, an welcher er mit Metasebia Ketsela, einer bekannten Vertreterin von Ginbot 7, zusammengetroffen sei. Die Beschwerdeführenden würden den Medienkanal ESAT zudem durch eine monatliche Zahlung finanziell unterstützen. Weiter wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise aus Äthiopien besonderen staatlichen Überwachungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, da er für die dortige Botschaft der USA gearbeitet habe. Auch die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise bereits ins Visier der äthiopischen Behörden geraten, da sie sich bei ihrer Tätigkeit in einem Militärspital lange geweigert habe, der Regierungspartei IHADEG beizutreten. Im Zusammenhang mit den erwähnten Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Photographien ein, die sie als Teilnehmende der genannten Veranstaltungen und im Beisein der erwähnten prominenten Vertreter der äthiopischen Opposition zeigen.

4.2.2 Auf Beschwerdeebene wird unter dem Aspekt exilpolitischer Aktivitäten weiter vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten am 13. September 2014 in Bern an einer Protestveranstaltung gegen die Verhaftung von Andargachew Tsige, einer Führungsperson von Ginbot 7, teilgenommen. Dabei seien sie mit Bezuneh Tsige zusammengetroffen, einem anderen Exekutivmitglied von Ginbot 7 und Bruder des Verhafteten. Die Gefangennahme von Andargachew Tsige, die auf Veranlassung der äthiopischen Behörden in Jemen erfolgt sei, sei nur deshalb möglich gewesen, weil das äthiopische Regime eine lückenlose Überwachung exilpolitischer Kreise betreibe. Wie im Jahr 2014 durch die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) berichtet worden sei, spioniere der äthiopische Staat mithilfe fortgeschrittenster Überwachungstechnologie die Computer von Regimegegnern in verschiedenen westlichen Ländern, darunter die Schweiz, umfassend aus. HRW habe ausserdem berichtet, dass gestützt auf die neue äthiopische Antiterror-Gesetzgebung bereits die blosse moralische Unterstützung von Ginbot 7 mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden könne. Am 22. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer auf der Website "zehabesha.com" einen offenen Brief an den äthiopischen Premierminister Hailemariam Desalegn geschrieben, in dem er dessen Politik in differenzierter, aber schonungsloser Weise analysiert und kritisiert habe. Dieser Brief zeige, dass der Beschwerdeführer als oppositionelle Stimme im schweizerischen Exil wahrgenommen werde. Am 30. April 2015 habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration in Genf zugunsten der Menschenrechte in Äthiopien teilgenommen. Des Weiteren sei er aktiv an der Organisation einer am 5. September 2015 in Zürich abgehaltenen politischen Konferenz von Ginbot 7 beteiligt gewesen, wobei wiederum Bezuneh Tsige, ein Führungsmitglied der Partei, anwesend gewesen sei. Im Rahmen dieser Konferenz sei der Beschwerdeführer durch Personen, die mutmasslich regierungsnahen Gruppen angehörten, in unangemessener Weise angegangen worden. Er fürchte deshalb, dass er oder seine Familie seitens dieser Gruppen in Zukunft angegriffen werden könnten.

4.2.3 Schliesslich wurde mit der Replik vom 4. Februar 2015 die Kopie eines offenen Briefs an den äthiopischen Premierminister Hailemariam Desalegn eingereicht, der am 22. Dezember 2014 auf der Website der in den USA domizilierten exil-äthiopischen Zeitschrift Ze-Habesha veröffentlicht worden war (, abgerufen am 3. März 2016). Aus diesem Schreiben, das in englischer Sprache und in direkter Anrede verfasst ist, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Premierminister Hailemariam Desalegn habe sich im Rahmen einer kürzlich gehaltenen Rede auf abscheuliche und beschämende Weise über die Lebensumstände äthiopischer Staatsangehöriger in den USA, in Deutschland und in verschiedenen arabischen Staaten geäussert. So habe er behauptet, Äthiopier würden in Deutschland in "Heimen" leben, wobei es sich um Gefängnisse handle (was jedoch auf einer falschen Übersetzung beruhe und in keiner Weise der Wirklichkeit entspreche). Weiter habe er sich beleidigend über die Art der Arbeit geäussert, die von äthiopischen Auswanderern in den arabischen Staaten verrichtet würden (was aber den Mühen der Auswanderer in ihrem Streben nach einem besseren Leben nicht gerecht werde). Der Premierminister sei daran zu erinnern, dass er sich als höchster Repräsentant des äthiopischen Staats um eine vorsichtige Wortwahl zu bemühen habe. Er sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass so viele Äthiopier das Land verlassen würden, weil es ihnen in ihrer Heimat am Nötigsten fehle. Mit ihrem Einkommen würden die Exil-Äthiopier nicht nur ihre Familien in der Heimat unterstützen, sondern auch die Umsetzung von Projekten der Regierung ermöglichen, so etwa der Nil-Staudämme. Die Tatsache, dass der Premierminister die Äthiopier im Ausland herabwürdige, zeige, wie unhöflich und achtlos er sei. Weiter gebe dies einen Hinweis darauf, welcher Typus von Leuten das Land regiere. Durch sein Verhalten rufe der Premierminister die Erinnerung an die Tyrannei von Meles Zenawi (Anmerkung: dem Vorgänger von Hailemariam Desalegn als äthiopischer Premierminister) wach. Auch dieser sei dafür bekannt gewesen, sein eigenes Volk herabzusetzen und zu entwürdigen, und Hailemariam Desalegn habe offenbar von ihm gelernt, seine Verachtung für arme Bürger zu zeigen. Damit werde der Welt wieder einmal vor Augen geführt, dass in Äthiopien ein totalitäres Regime herrsche, das seine Bevölkerung herabsetze und entmenschliche. Der Premierminister sei darauf hinzuweisen, dass er völlig unerwartet an die Macht gekommen sei (implizit: durch den Tod von Meles Zenawi am 20. August 2012). Er sei durch äusserst gefährliche und rücksichtslose Leute umgeben, die auch gegenüber Freunden keine Gnade kennen würden.
Die Tatsache, dass er durch unbedachte Reden die Öffentlichkeit gegen sich aufbringe, könne leicht dazu führen, dass er wieder aus seinem Amt entfernt werde. Die Äthiopier hätten unter dem Regime der EPRDF (Anmerkung: der seit 1991 regierenden Parteienkoalition) sehr gelitten. Als er, Hailemariam Desalegn, an die Macht gekommen sei, hätten sich einige einen Wandel erhofft. Aber als neuer Premierminister habe er keinerlei Änderung herbeigeführt, sondern die Dinge sogar weiter verschlimmert. Von nun an werde man von ihm auch nichts Gutes mehr erwarten. Aber es solle ihm ein Ratschlag gegeben werden: Es liege in seiner Macht, das Volk und das Land vor einer unvermeidlichen Katastrophe und vor Blutvergiessen zu bewahren. Das Volk habe aus dem Arabischen Frühling viel gelernt. Äthiopien werde frei sein.

4.3

4.3.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Während dies seit langem der Fall ist, hat sich die Lage in den letzten Jahren noch erheblich verschärft (vgl. zum Folgenden Amnesty International [AI], Report 2014/15. The state of the World's Human Rights, London 2015, S. 148 ff. [AI-Index: POL 10/001/2015]; Freedom House, Freedom on the Net 2015 Ethiopia, 2. November 2015, , abgerufen am 3. März 2016; Human Rights Watch [HRW], World Report 2016 Ethiopia, 27. Januar 2016; Landinfo/Norwegisches Aussenministerium, Temanotat Etiopia: Partiet Ginbot 7, 20. August 2012, , abgerufen am 3. März 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Rahel Zürrer: Äthiopien. Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Bern 2014; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 Ethiopia, 25. Juni 2015). Im Rahmen der Parlamentswahlen vom Mai 2015 errang die Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) sämtliche 547 Sitze, was nach übereinstimmender Einschätzung auf die rigorose Unterdrückung jeglicher oppositioneller Meinungsäusserung im Land zurückzuführen ist. In den Jahren 2008 und 2009 wurden mehrere Gesetzeserlasse (betreffend Nichtregierungsorganisationen, Medien und Terrorabwehr) in Kraft gesetzt, die darauf hinzielen, die regierungskritische Opposition verstärkter Kontrolle zu unterwerfen. Insbesondere wird das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz in extensiver Weise als repressives Instrument gegen Kritik am staatlichen Regime verwendet. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderen auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Misshandlung und Folter in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen sind weitverbreitet. Im Jahr 2011 wurden gestützt auf das erwähnte Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. Der Generalsekretär von Ginbot 7, Andargachew Tsige, wurde im Jahr 2014 trotz seiner britischen Staatsangehörigkeit auf Ersuchen der äthiopischen Behörden während eines Flughafentransits in Jemen verhaftet und nach Äthiopien ausgeliefert,
wo er aufgrund seines politischen Engagements zweimal zum Tod verurteilt wurde. Seitens der Vereinten Nationen wurde Äthiopien vergeblich zu seiner Freilassung aufgefordert. Unter dem Vorwurf des Terrorismus durch Unterstützung von Ginbot 7 wurden unter anderen auch mehrere Aktivisten (Blogger) angeklagt, die im Rahmen von Internetjournalen über Menschenrechtsverletzungen berichtet und zu demokratischem Wandel aufgerufen hatten. Im Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden in jüngster Zeit auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss vorliegenden Berichten modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Dabei wurden insbesondere Personen aus dem Umfeld von Ginbot 7 sowie der aus den Niederlanden und den USA operierende regimekritische Fernsehsender ESAT zu Zielen regelmässiger Cyberangriffe (vgl. Freedom House, a.a.O.; HRW, "They Know Everything We Do". Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, ; dies., Ethiopia: Digital Attacks Intensify, 9. März 2015, ; beide Internetquellen am 3. März 2016 abgerufen).

4.3.2 Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit.

4.4

4.4.1 Im vorliegenden Fall machen an sich beide Beschwerdeführenden exilpolitische Aktivitäten und somit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Jedoch ist von vornherein festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur sehr sporadisch an regimekritischen Veranstaltungen aufgetreten ist. Angesichts der unterschiedlichen Intensität des exilpolitischen Engagements rechtfertigt es sich deshalb, die folgende Beurteilung auf die entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers zu beschränken.

4.4.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist zunächst zwar festzuhalten, dass wie mit der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt wurde einige der Beweismittel in Bezug auf die Beteiligung an regimekritischen Veranstaltungen zeitlich so weit zurückreichen, dass sie bereits im Rahmen der früheren, mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5342/2013 vom 14. April 2014 (in Bezug auf den Beschwerdeführer) beziehungsweise mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 (in Bezug auf die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind) abgeschlossenen Asylverfahren hätten eingereicht werden können, womit sie im mit dem Asylgesuch vom 14. August 2014 in Gang gesetzten Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen waren.

4.4.3 Jedoch erweist sich, dass auch aufgrund der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beweismittel ausreichende Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wegen der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestehen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an gegen die äthiopische Regierung gerichteten regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz teilnahm (vgl. E. 4.2.1 f.). An diesen Zusammenkünften waren mehrfach prominente Exponenten der äthiopischen Opposition im Exil anwesend, und es muss somit davon ausgegangen werden, dass diese Veranstaltungen durch die äthiopischen Nachrichtendienste beobachtet wurden. Dies erscheint im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, indem der Beschwerdeführer sich nicht nur durch die Teilnahme an den fraglichen Zusammenkünften, sondern in weiterer, spezifischer Weise als Kritiker des äthiopischen Regimes bemerkbar machte. In diesem Zusammenhang ist der mit der Replik vom 4. Februar 2015 eingereichte offene Brief an den äthiopischen Premierminister Hailemariam Desalegn zu nennen, der am 22. Dezember 2014 auf der Website der in den USA domizilierten exil-äthiopischen Zeitschrift Ze-Habesha veröffentlicht wurde. Bei der Beurteilung der genannten Publikation ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeitschrift Ze-Habesha, wie aus deren Internetpräsenz hervorgeht, um ein seriöses, meinungsführendes Medium der äthiopischen Exilgemeinschaft handeln dürfte, das eine regimekritische Berichterstattung zur äthiopischen Politik pflegt. Somit ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Text des Beschwerdeführers, der den äthiopischen Premierminister der politischen Unfähigkeit sowie der Despotie bezichtigt und dessen baldige Absetzung prognostiziert, bei den äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht unbeachtet geblieben ist. Das Schreiben ist zwar mit einem Pseudonym ("...") unterzeichnet. Aber angesichts des Umstands, dass es sich dabei um die Vornamen des Beschwerdeführers selbst und dessen Tochter handelt, ferner im Text erwähnt wird, dass der Autor die deutsche Sprache versteht und in einem mit Deutschland benachbarten Staat lebt, sowie unter Berücksichtigung der herrschenden Überwachungspraxis der äthiopischen Nachrichtendienste (vgl. E. 4.3.1) dürfte es für diese ein Leichtes sein, die Publikation der Person des Beschwerdeführers zuzuordnen.

4.4.4 Die Bedeutung des genannten Beweismittels für die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist ausserdem unter Berücksichtigung seines persönlichen Hintergrunds in der Zeit vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2010 zu beurteilen. Dabei ist in erster Linie von wesentlicher Bedeutung, dass er vom 26. August 2001 bis zum 20. Mai 2010 für die Botschaft der USA in Äthiopien arbeitete. Dies ist durch ein mit dem Asylgesuch vom 14. August 2014 eingereichtes Arbeitszeugnis der US-Botschaft vom 30. August 2010 belegt. Aus dem Arbeitszeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem damit betraut war, in Addis Abeba und verschiedenen Städten Äthiopiens Angehörige der US-Botschaft auf ein- bis mehrtägigen Missionen ("field trips") als Chauffeur zu begleiten. Der Beschwerdeführer selbst machte diesbezüglich im Rahmen der Anhörungen in seinem ersten Asylverfahren geltend, er habe als Chauffeur die Mitarbeiter der amerikanischen Botschaft auf Missionen zur Beobachtung der Parlamentswahlen in den Jahren 2005 und 2010 sowie zu weiteren Abklärung der politischen und menschenrechtlichen Lage begleitet, so unter anderem in sein Wohnquartier in Addis Abeba. Dabei habe er die Botschaftsmitarbeiter auch persönlich mit Informationen versehen, die er von der lokalen Bevölkerung erlangt habe.

4.4.5 Nachdem die Anstellung als Chauffeur der US-Botschaft erwiesen ist, vermag sich die Frage zu stellen, ob die sonstigen damit verbundenen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf Missionen zur Beobachtung der Parlamentswahlen und der weiteren politischen und menschenrechtlichen Lage im Land als Fahrer eingesetzt war, als glaubhaft zu erachten sind. Diese Frage ist zu bejahen. Im Rahmen seiner ersten eingehenden Anhörung vom 16. Dezember 2010 machte der Beschwerdeführer diesbezüglich durchaus detaillierte Angaben. Aus diesen geht hervor, er sei anlässlich der Parlamentswahlen im Mai 2005 mit einem Amerikaner in sein Wohnquartier gegangen und habe ihm erklärt, welche Schwierigkeiten die Leute bei den Wahlen hätten. Vor den Parlamentswahlen im Mai 2010 sei er mit einer Vertretung der US-Botschaft in die Region Oromiya geschickt worden, um dort die Tötung eines oppositionellen Parteiangehörigen zu untersuchen. Dabei habe er eine Vielzahl von Personen kontaktiert und Informationen gesammelt. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er sei mehrfach durch die äthiopischen Behörden befragt worden, wobei dies gemäss diesen Aussagen mindestens zweimal aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft geschehen sei. So sei er im Anschluss an die Wahlen des Jahres 2005 durch die Verwaltung seiner Kebele (Stadtbezirk) einbestellt worden, um über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er habe aber gelogen und gesagt, er arbeite ausschliesslich als Chauffeur. Weiter sei er im Juli oder August 2005 von der Polizei für eine Nacht festgenommen und zum einen betreffend die vergangenen Wahlen, zum anderen in Bezug auf die Steuern befragt worden. Er habe, weil dies zwischen verschiedenen ausländischen Botschaften so auch der amerikanischen und der äthiopischen Regierung so vereinbart gewesen sei, keine Einkommenssteuer auf seinen Lohn bezahlt. Dies habe er auch nicht freiwillig tun wollen, weil er für eine Regierung, die Leute töte, nichts habe zahlen wollen. Im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 12. August 2013 machte er zwar nicht in der gleichen Detailliertheit Angaben zu seiner Tätigkeit für die US-Botschaft. Indessen gab er auch bei dieser Gelegenheit zu Protokoll, er habe Informationen gesammelt und an die Amerikaner weitergegeben. Zwischen diesen beiden Anhörungen sind keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen. Zwar erscheint nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seine eigene Rolle im Rahmen von Erkundungsmissionen der US-Botschaft, die er als Fahrer begleitete, im Einzelnen zu stark betonte. So ist nicht anzunehmen, dass er selbst als "Beobachter" der Wahlen im eigentlichen Sinn eingesetzt war, sondern diese Funktion dürfte dem von ihm begleiteten diplomatischen Personal der Botschaft
zugekommen sein. Jedoch ist angesichts einer neunjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Fahrer der US-Botschaft, der deren Missionspersonal im gesamten Land begleitete, gleichwohl und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei diesen Gelegenheiten aufgrund seiner spezifischen Landeskenntnisse als Informationsquelle beigezogen wurde. Es ist ferner anzunehmen, dass bei diesen Missionen auch die Menschenrechtslage im Land ein Thema bildete, zumal im Zeitraum der Anstellung des Beschwerdeführers bei der Botschaft zweimal, in den Jahren 2005 und 2010, nationale Parlamentswahlen stattfanden, die durch zahlreiche menschenrechtswidrige Vorgänge geprägt waren.

4.4.6 Weiter ist aufgrund der langjährigen Tätigkeit für die Botschaft der USA in Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise einer Beobachtung durch die äthiopischen Behörden ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer was glaubhaft erscheint durch die Behörden seines Stadtbezirks dazu überredet werden sollte, in Abweichung von einem zwischenstaatlichen Abkommen betreffend die Steuerbefreiung des Botschaftspersonals auf "freiwilliger" Basis Einkommenssteuern zu leisten, was er aber verweigerte. Dabei erscheint ebenso als wahrscheinlich, dass durch die Sicherheitskräfte registriert wurde, wann und wo der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Botschaftstätigkeit lokale Informationen beschaffte. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der auf dem regimekritischen exil-äthiopischen Nachrichtenportal "zehabesha.com" publizierte offene Brief an den Premierminister Hailemariam Desalegn durch die äthiopischen Sicherheitskräfte in einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Botschaft in Äthiopien gestellt wird. Daraus und unter Berücksichtigung der sonstigen exilpolitischen Betätigungen in der Schweiz ergibt sich das Risiko, dass der Beschwerdeführer durch die äthiopischen Behörden als Regimegegner aufgefasst wird, dem ein gesteigertes Interesse gilt. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen Vorgehens der äthiopischen Behörden gegen Regimekritiker ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkäme.

4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt, bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Äthiopien künftig im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.

4.6 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist demgegenüber festzustellen, dass sie lediglich bei vereinzelten Gelegenheiten am 14. November 2011 in Genf, am 28. Februar und am 26. Juni 2014 jeweils in Bern an regimekritischen Veranstaltungen teilnahm. Auch wenn sie dabei im Beisein prominenter Vertreter der äthiopischen Opposition fotografiert wurde, kann auf der Grundlage dieser Vorbringen nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführerin im Sinne der massgeblichen Kriterien (vgl. E. 4.4.2) gesprochen werden. Das Vorliegen eigenständiger subjektiver Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen.

4.7 Jedoch werden, nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG auch dessen Ehefrau und das gemeinsame Kind in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen.

4.8 Die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge erfolgt mit vorliegendem Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht.

5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 4. Februar 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'765.85 geltend gemacht. Diese Honorarforderung ist als offensichtlich überzogen zu bezeichnen. Insbesondere erscheint im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen Rechtsfragen die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 220. ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'550.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 8. September 2014 wird aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3.
Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind werden in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen.

4.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'550.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5809/2014
Date : 17. März 2016
Published : 01. April 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2014


Legislation register
AsylG: 3  7  51  54  105  106  108  110a  111c
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  48  52  63  64  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • aargau • acceptance • accused • adult • advance on costs • airport • amnesty international • appointment • arrest • asylum law • asylum procedure • behavior • cantonal administration • certificate of employment • circle • clerk • comment • complaint to the federal administrative court • condition • convicted person • copy • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • danger • day • death • decision • departure • diplomatic personnel • director • discretion • dismissal • document • drawee • driver • duration • duty to give information • employee • english • ensuring • ethnic • event • evidence • ex officio • execution • family • federal administrational court • flight • form and content • france • function • germany • guard • guideline • hamlet • home country • host • imprisonment • insult • intelligence service • intention • judicial agency • labeling • language • legal representation • letter • letter of complaint • life • lower instance • media • month • mother • nephew • netherlands • newspaper • night • norway • number • orderer • petitioner • place • poland • position • post office box • preliminary acceptance • prename • prisoner • private person • pseudonym • question • record • region • relationship between • remuneration • report • reporting • request for juridical assistance • request to an authority • right to be heard • solothurn • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • swiss citizenship • terrorism • time limit • usa • value added tax • wage • yemen
BVGE
2014/39 • 2009/28
BVGer
D-22/2010 • D-5809/2014 • E-5342/2013
EMARK
2000/16