Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7554/2014

Urteil vom 17. Februar 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______,geboren am (...),

Staatsangehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China),
Parteien
vertreten durch MLawJan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...),

Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2014 und reiste zu Fuss über die Grenze nach Nepal, wo sie sich rund sieben Monate lang aufgehalten und in einem Nonnenkloster namens B._______ gearbeitet habe. Am 5. November 2014 sei sie von einem Schlepper abgeholt und zum Flughafen gebracht worden. Von Nepal aus sei sie an einen ihr unbekannten Flughafen geflogen. Anschliessend sei sie auf dem Luftweg an einen weiteren, ihr unbekannten Ort geflogen. Danach sei sie mit der Bahn weitergereist und am 6. November 2014 in die Schweiz eingereist. Am 6. November 2014 stellte sie hier ein Asylgesuch.

B.
Am 7. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin dem Testphasenverfahren zugewiesen.

C.
Am 17. November 2014 fand im Verfahrenszentrum Zürich die Befragung zur Person (BzP) und am 2. Dezember 2014 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.

Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie sei in C._______, Bezirk D._______, Gemeinde E._______, Präfektur Shigatse geboren und habe zuletzt im Dorf C._______ gelebt. Sie sei nicht zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe zu Hause die Grosseltern gepflegt und Hausarbeiten verrichtet. Zudem habe sie ihren Eltern auf dem Feld geholfen. Ihre Eltern, ein Bruder und ihre pflegebedürftige Grossmutter lebten immer noch in C._______. Ihre chinesische Identitätskarte sei ihr vom Schlepper in Nepal abgenommen worden.

Sie habe am Gedenktag des Volksaufstandes, am 10. März 2014, an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie von zwei chinesischen Polizisten beobachtet worden und habe fliehen müssen. Einige Jahre zuvor habe sie mit ihrem Vater Dalai-Lama-Fotos verteilt. Deswegen sei ihr Vater eine Woche lang inhaftiert worden; sie selbst sei noch zu jung gewesen, um ins Gefängnis zu kommen. Anderweitige Probleme mit den chinesischen Behörden habe sie nicht gehabt, und sie sei - abgesehen von den erwähnten zwei Vorkommnissen - nie politisch aktiv gewesen.

Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2014 wurden der Beschwerdeführerin vertiefte Fragen zu ihrem Herkunftsort (Länderkenntnisse, geographische Begebenheiten und Alltagswissen zu Tibet) gestellt. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem die beiden Ereignisse, die sie zur Ausreise aus Tibet veranlasst hätten (Verteilung von Bildern des Dalai Lama mit ihrem Vater mit anschliessender Verhaftung des Vaters sowie ihre eigene Teilnahme an einer Demonstration am 10. März 2014 und anschliessender polizeilicher Suche nach ihrer Person).

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten.

D.
Das BFM stellte den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (Testphasenverordnung; TestV; SR 142.318.1) der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 zur Stellungnahme zu.

E.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des BFM Stellung.

F.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Gleichzeitig schloss die Vorinstanz einen Vollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich aus.

Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

Im Rahmen des Länderwissens sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und dessen näheren Umgebung zu machen. Insbesondere habe sie weder die Berge in der unmittelbaren Umgebung noch die dortige Vegetation zu beschreiben oder zu nennen vermocht. Ihre dürftigen Angaben hätten auswendig gelernt gewirkt. Dass sie zwei bekannte Seen genannt habe, die gar nicht in der näheren Dorfumgebung gelegen seien, wirke konstruiert; die Aussagen seien zudem inhaltlich falsch. Ihre Angabe, wonach es am grossen See, den sie genannt habe, keine Stadt gebe, sei tatsachenwidrig. Am betreffenden, bekannten See befinde sich gerade die Stadt, welche die Beschwerdeführerin besucht und wo sie demonstriert haben wolle. Die Schilderungen zur Stadt F._______ gingen nicht über Allgemeinplätze hinaus, nachdem sie keine konkreten Namen von dortigen Einrichtungen oder für die Stadt typische Gebäude habe nennen können.

Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht zur Schule gegangen zu sein, weil ihrer Familie hierfür das Geld gefehlt habe. Diese Angabe sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin habe das Schulsystem in Tibet nicht erklären können, was von einer Person, die (...) Jahre lang in Tibet gelebt habe, zu erwarten gewesen wäre.

Die Ausführungen zu den Chinesischkenntnissen erweckten den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe einzelne Wörter auswendig gelernt. Weiter habe sie das ihr anlässlich der Erstbefragung vorgelegte Notengeld nicht erkennen können. An der späteren Anhörung habe sie demgegenüber einige Angaben gemacht, die auswendig gelernt wirkten, da sie ungenau und oberflächlich ausgefallen seien. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, die Farben der beiden Noten zu nennen, die sie am meisten verwendet habe. Ihre diesbezüglichen Angaben seien entweder falsch oder ungenau.

Die länderspezifischen Antworten der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht überzeugend und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu erwecken, aus der betreffenden Gegend zu stammen.

Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Identitätspapiere abgegeben, so dass ihre Identität nicht feststehe. Die stereoptype Aussage, ihre Identitätskarte sei ihr vom Schlepper in Nepal abgenommen worden, vermöge nicht zu überzeugen. Sie habe aber auch keinerei konkrete Angaben zur Ausreiseroute machen können. Sie habe weder Zwischenlandungen noch Ankunfts- oder Abflugorte nennen können, was ebenfalls ein Indiz darstelle, dass sie ihre Reiseroute verheimlichen wolle.

Nachdem nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei, werde grundsätzlich an ihren auf Tibet bezogenen Asylgründen gezweifelt. Zudem seien die Schilderungen der Schwierigkeiten ihres Vaters im Zusammenhang mit dem Verteilen von Dalai-Lama-Bildern unsubstanziiert ausgefallen. Namentlich sei das beschriebene Verhalten der chinesischen Polizei realitätsfremd. Die Angaben zur geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration in F._______ vom 10. März 2014 seien mit Widersprüchen behaftet und zudem realitätsfremd.

Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Sie habe keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Es würden daher keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 E. 5.8 - 5.10 (publiziert unter: BVGE 2014/12) verwiesen werde.

Entgegen der in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 zum Entwurf der BFM-Verfügung vertretenen Auffassung habe die Beschwerdeführerin die länderspezifischen Fragen nicht schlüssig beantwortet. Von einer Person, die (...) Jahre in Tibet und in der betreffenden Region gelebt haben wolle, könnten durchaus detailliertere Angaben zur Herkunftsregion erwartet werden. Ihre einzige Angabe zur Schule in Tibet, wonach es eine Schuluniform gebe, sei spärlich ausgefallen, zumal sie ihr ganzes Leben in Tibet verbracht haben wolle.

Der gestellte Antrag auf Durchführung einer Lingua-Analyse werde abgelehnt.

Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, nachdem es aufgrund der fehlenden Hinweise auf Wegweisungshindernisse nicht Sache der Asylbehörden sei, nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Einen Wegweisungsvollzug nach China schloss das BFM aus.

G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Herkunftsangaben seien mittels Lingua-Gutachten neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei von der Vorinstanz zur Verneinung der Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet kein Lingua-Gutachten angeordnet worden. Ihre Antworten auf die ihr gestellten länderspezifischen Fragen habe sie in nachvollziehbarer Weise beantwortet. So habe sie namentlich die Namen des nächstgelegenen Berges und Flusses nennen können. Der Vorhalt des BFM, wonach die Beschwerdeführerin aus unerklärlichen Gründen die Namen zweier bekannter Seen der Präfektur Shigatse genannt habe, treffe nicht zu. In der Präfektur gebe es über ein Dutzend Seen, wovon die zwei erwähnten nicht zu den besonders bekannten oder grossen Seen gehörten; die genannten seien vielmehr die einzigen Seen in der näheren Region von C._______. Zudem liege F._______ nicht direkt am See; das Zentrum sei vielmehr in ungefähr 20 Gehminuten vom Seeufer entfernt. Aufgrund der Topographie des Geländes gebe es keine freie Sicht auf den See. Bei der Einschätzung der Vorinstanz zu den Unkenntnissen über das tibetische Schulsystem handle es sich um eine reine Vermutung. Gemäss Länderberichten zu Tibet seien die Kosten für die Schulbildung für viele tibetische Familien zu hoch, was insbesondere in ländlichen Gebieten zu einer niedrigen Einschulungsrate geführt habe. Es sei daher durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin aus dem genannten Grund nicht zur Schule gegangen sei. Daher habe sie auch keine Ausführungen über das tibetische Schulsystem machen können. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vier von fünf gefragten Begriffen in Chinesisch wiedergegeben; weitere Begriffe seien nicht abgefragt worden. Daher könne die Einschätzung der Vorinstanz zu den angeblich fehlenden Chinesischkenntnissen nicht nachvollzogen werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den von ihr verwendeten chinesischen Geldnoten seien korrekt ausgefallen. Ihre Aussagen zu den Farben der Noten seien zudem nicht per se falsch, nachdem die chinesische 10-Yen-Note eine schwierig definierbare dunkelblaue Farbe aufweise. Bezogen auf die 20-Yen-Note sei die Beschwerdeführerin unsicher gewesen und habe die Farbe wahrscheinlich mit der entsprechenden 5-Yen-Note verwechselt. Die Farbe der 100-Yen-Note sei wiederum korrekt angegeben worden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin äusserst selten selbst Geld in den Händen gehabt habe. Aus den Akten werde zudem nicht ersichtlich, welche chinesischen Noten der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vorgelegt worden seien. Auf der Grundlage der Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz beziehungsweise ohne den Beizug eines Lingua-Gutachtens könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden.

Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. November 2014 ("Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse") zu den Akten gereicht.

H.
Auch die Beschwerdeführerin persönlich reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 (Datum Poststempel) eine Beschwerdeschrift ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung der Sache, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits in ihrer Rechtsschrift Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihre Länderkenntnisse nicht ausreichend seien, und wies auf ihre diversen Aussagen zu ihrer Herkunftsregion und zu den Gründen ihres fehlenden Schulbesuches hin. Bezüglich der Aussagen zum chinesischen Geld führte sie aus, in der ersten Befragung sei ihr altes Geld gezeigt worden, in der zweiten Befragung habe sie zum chinesischen Geld korrekte Angaben gemacht.

I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Januar 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

J.
Am 23. März 2015 wurde für die Beschwerdeführerin der Wechsel aus dem beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase angeordnet, und sie wurde dem Kanton G._______ zugeteilt.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 wurde die Vernehmlassung des SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr das Replikrecht eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter darum ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob er - im Lichte von Art. 25 TestV - das Vertretungsmandat noch wahrnehme.

M.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replikeingabe vom 21. Juli 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

N.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 führte der Rechtsvertreter weiter aus, nach Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV würden die Aufwendungen der Rechtsvertretung nach der Zuweisung eines Asylsuchenden in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Die Beschwerdeführerin sei vorliegend am 24. März 2015 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton G._______ zugeteilt worden.

Es werde - für das erweiterte Verfahren - um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ersucht. Gleichzeitig wurde eine Kostennote für die Aufwendungen der Rechtsvertretung (ab 24. März 2015) eingereicht.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 wurde MLaw Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Verfahrenszentrum Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand (für das erweiterte Asylverfahren) beigeordnet. Zudem wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass er für einen allfälligen künftigen Vertretungsaufwand unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe. Gleichzeitig wurde das SEM um eine zweite Vernehmlassung ersucht.

P.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt das SEM ohne ergänzenden Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. November 2015, in welche keine ergänzenden Ausführungen des SEM Eingang fanden, wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht bekannt gegeben. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet müsse bezweifelt werden, nachdem sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben über ihre Herkunftsregion zu machen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen hätten sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Überdies seien ihre Angaben und Erklärungen betreffend Schulbesuch und betreffend ihre fehlenden Chinesischkenntnisse unglaubhaft ausgefallen. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, müsse aus den dargelegten Gründen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich in Tibet sozialisiert worden sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Zudem seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaubhaft geschildert worden.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.

5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, es sei zur Verneinung ihrer Hauptsozialisierung kein Lingua-Gutachten vorgenommen worden. Die ihr gestellten länderspezifischen Fragen habe sie in nachvollziehbarer Weise beantwortet. In Tibet seien die Kosten für die Schulbildung für viele tibetische Familien zu hoch, was insbesondere in ländlichen Gebieten zu einer niedrigen Einschulungsrate geführt habe. Es sei daher durchaus plausibel, dass sie aus den genannten Gründen nicht zur Schule gegangen sei und keine Ausführungen über das tibetische Schulsystem habe machen können. Im Weiteren habe sie vier von fünf gefragten Begriffen in Chinesisch wiedergeben können; weitere Begriffe seien nicht abgefragt worden. Ihre Angaben zu den von ihr verwendeten chinesischen Geldnoten seien korrekt und ihre Aussagen zu den Farben der Noten nicht per se falsch. Sie habe ausserdem äusserst selten selbst Geld in den Händen gehabt. Aus den Akten werde weiter nicht ersichtlich, welche chinesischen Noten ihr bei der Befragung vorgelegt worden seien; in ihrer persönlich verfassten Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, dies seien alte Banknoten gewesen. Auf der Grundlage der Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz beziehungsweise ohne Beizug eines Lingua-Gutachtens könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden.

5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe im bisherigen Verlauf des Asylerfahrens keine Identitätsdokumente eingereicht, die ihre geltend gemachte Herkunft belegen könnten. Gemäss Einschätzung des SEM seien die Anforderungen erfüllt, die beim Stellen von länderspezifischen Fragen im Rahmen einer Anhörung hinsichtlich Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör notwendig seien. Im Entscheidentwurf sei einzeln und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden, weshalb die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2014 zum Länder- und Alltagswissen unzureichend gewesen seien. In der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei zu den einzelnen Einwänden in der Stellungnahem des Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2014 Stellung bezogen worden. Das SEM sei auf die einzelnen Asylgründe eingegangen und habe ausführlich dargelegt, weshalb diese für sich genommen aus mehreren Gründen nicht glaubhaft gewesen seien.

5.4 Die Beschwerdeführerin nahm mit Replikeingabe vom 21. Juli 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei führte sie ergänzend aus, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.2.1 (Anmerkung: mittlerweile publiziert als BVGE 2015/10) müsse die Vorinstanz bei der Herkunftsabklärung die entsprechenden Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Aus dem Dossier müsse nicht nur erkennbar sein, welche Fragen der asylsuchenden Person gestellt worden seien und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb die betreffende Person die zutreffenden Antworten hätte kennen sollen. Schliesslich seien die zutreffenden Antworten mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.2. des zitierten Urteils).

Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten länderspezifischen Fragen überwiegend in nachvollziehbarer Weise beantwortet habe. In der angefochtenen Verfügung würden die länderspezifischen Antworten der Beschwerdeführerin einseitig zu ihren Ungunsten gewürdigt; eine Auseinandersetzung mit den begünstigenden Faktoren fehle vollends. Schliesslich seien dem Entscheid keine Herkunftsländerinformationen mit dazugehöriger Quellenangaben zu entnehmen. Es sei somit nicht ersichtlich, auf welche Informationen das SEM seinen Entscheid stütze.

6.

6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

6.2

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Urteil BVGE 2015/10 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens-evaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).

6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der genannten neueren Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).

6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).

6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).

7.

7.1 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus respektive ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei hat das SEM offenkundig die in Erwägung 6.2.1 dargelegte neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie angewandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua" durchgeführt, sondern der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die zuständige Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu ihren Länderkenntnissen und zu ihrem Alltagswissen zu Tibet gestellt. Dass das SEM - wie in der Vernehmlassung geltend gemacht - seine abweisende Verfügung auch mit einer fehlenden Substanz der Vorbringen begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorliegend vom SEM herangezogene Methode zur Prüfung und Verneinung der Herkunft und Sozialisierung der Beschwerdeführerin nichts.

7.2 Der Beschwerdeführerin sind bereits anlässlich der Summarbefragung im EVZ (Befragung zur Person) vom 17. November 2014 einige Herkunfts- und Länderfragen gestellt worden. Insbesondere wurde sie nach der geographischen Lage ihres Geburts- und Wohnortes C._______, nach der verwaltungspolitischen Gliederung des Ortes (Gemeinde- und Präfekturzugehörigkeit), nach ihren chinesischen Sprachkenntnissen und nach ihrem Schulbesuch gefragt. Im Weiteren wurden ihr Fragen zu der Bezeichnung des nächstgelegenen Flughafens, zum Ort, wo Grundnahrungsmittel oder Mobiltelefone eingekauft werden, zur chinesischen Währung sowie Fragen zu den Mobiltelefontarifen in der Heimatgegend gestellt.

Auf die meisten der ihr gestellten Fragen hat die Beschwerdeführerin konkrete Antworten gegeben (vgl. Akte A12, Ziffern 1.07, 1.17.03 und 1.17.04 sowie insbesondere 6.01). Ob diese von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seitens des SEM als zutreffend erachtet wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der Verfügung vom 17. Dezember 2014, nicht explizit hervor.

7.3 Bei der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2014 wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Herkunftsort gestellt, unter anderem Fragen nach der natürlichen Umgebung des Dorfes, der Bezeichnung der Berge, Seen, Flüsse und Städte in der Umgebung und der Verwaltungsgliederung (vgl. Akte A19, Fragen 21 ff.). Auch auf diese Fragen hat die Beschwerdeführerin mehrheitlich konkrete Antworten gegeben. Die Fragen nach der Grösse des Bezirks, der Bedeutung des Begriffs "H._______", nach der Bevölkerungszahl der Stadt und dem Schulsystem konnte sie hingegen nicht beantworten (vgl. Akte A19, Antworten 71 ff.). Als sie zur Bezeichnung von einigen Begriffen in der chinesischen Sprache aufgefordert wurde, konnte sie mit Ausnahme der Bezeichnung für "I._______" stets entsprechende Angaben machen, die auch entsprechend protokolliert wurden (vgl. Akte A19, Antworten 89 ff.). Im Weiteren wurde sie aufgefordert, die chinesische Geldstückelung zu beschreiben und deren Farbe anzugeben. Auch hierzu gab sie jeweils Antworten zu Protokoll (beispielsweise: Abbildung von Mao Tsetung respektive von Bergen oder einem See bzw. Bild der Stupas; dunkelbläuliche respektive rötliche Farbe der Noten etc., vgl. Akte A19, Antworten 98 ff.).

7.4 Aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich der Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2014, geht ebenfalls nicht hervor, ob die von der Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung vom 2. Dezember 2014 zu Protokoll gegebenen Angaben vom SEM im Einzelnen als tatsachengetreu erachtet wurden oder nicht. In der angefochtenen Verfügung schloss das SEM vorwiegend pauschal mit dem Argument des mangelhaften Länder- und Regionalwissens auf ein blosses Auswendiglernen der Angaben, auf unsubstanziierte Vorbringen und auf eine Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets. Im Rahmen der Erwägungen zu den angeblich fehlenden Kenntnissen über die chinesischen Geldnoten führt das SEM beispielsweise nicht explizit aus, welche Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt sind respektive und inwiefern ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. Erwägung II Ziffer 1a, zweiletzter Abschnitt, S. 4).

7.5 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Summarbefragung und der ergänzenden Befragung zu Protokoll, dass sie nie die Schule besucht und daher keine (guten) Kenntnisse der chinesischen Sprache habe (vgl. Akten A12, Ziffer 1.17.04 und A19, Fragen 80 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 5).

In der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 würdigt das SEM den fehlenden Schulbesuch der Beschwerdeführerin und die fehlende Beherrschung der chinesischen Sprache als nicht nachvollziehbare, realitätsferne und stereotype, gegen die Sozialisierung in Tibet sprechende Vorbringen (vgl. Erwägung II/Ziffer 1a, S. 3 f.). Weshalb die Erklärung der Beschwerdeführerin für den fehlenden Schulbesuch (aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel ihrer Familie) als blosse Schutzbehauptung gewürdigt wird, wird nicht konkret erläutert.

7.6 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche Fragen das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person im EVZ und der einlässlichen Anhörung gestellt und wie diese im Einzelnen darauf geantwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht dargelegt, wie die als unzureichend erachteten Antworten der Beschwerdeführerin korrekterweise hätten ausfallen müssen. Das SEM hat die zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zum Alltagswissen in Tibet nicht konkret gewürdigt, sondern pauschal die geltend gemachte Herkunft aus respektive Sozialisierung in Tibet als unglaubhaft und ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet als unsubstantiiert und vage ausgefallen qualifiziert. Das SEM hat indessen nicht weiter ausgeführt, welche Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsgebiet nicht den wahren Begebenheiten in Tibet entsprechen würden.

Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin als eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Das SEM wies zwar auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin (...) Jahre in Tibet gelebt haben soll; eine weitere, substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen zum fehlenden Schulbesuch und zu den bloss rudimentären Kenntnissen der chinesischen Sprache fand in der angefochtenen Verfügung nicht statt. Insbesondere setzt sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht mit den in Tibet herrschenden Verhältnissen betreffend Schulbildung auseinander. Schliesslich hat es das SEM auch unterlassen, die von ihm als zutreffend erachteten und von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Antworten zu Handen des Gerichts mit den entsprechenden COI-Informationen zu belegen. Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung an die Herkunftsabklärung (vgl. oben, E. 6.2.2) kein fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, wie dies in vielen anderen Verfahren, in welchen das SEM die tibetische Herkunft von Asylsuchenden geprüft hat, der Fall ist. Für das Gericht ist es daher nicht möglich, nachzuprüfen, auf welche Informationen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt hat und auf welche Quellen sie sich dabei beruft.

7.7 Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vorliegend die oben in E. 6.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung an die vom SEM neu angewandte Methode zur Herkunftsabklärung nicht erfüllt ist. Es ist für das Gericht bei der bestehenden Aktenlage nicht möglich, die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin lückenhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen.

8.

8.1
Indessen wurde auch die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selbst Gelegenheit geboten, zu ihren fehlenden Chinesischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. Akten A19 Fragen 83 ff.; A12, Ziffer 1.17.04).

Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend ihre Herkunft - so beispielsweise bezüglich ihrer Ausführungen zur geografischen Umgebung ihres Wohn- und Geburtsdorfes (vgl. Akte A19, Fragen 22 ff.), zur Distanz zwischen diesem Dorf und J._______ (vgl. Akte A19, Frage 28 ff.), zu den zwischen ihrem Heimatdorf und F._______ liegenden Ortschaften (vgl. Akte A19, Frage 64), zu den chinesischen Währungseinheiten (vgl. Akte A19, Fragen 98 ff.) - wurde sie demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden; die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A19 Frage 109). Mithin hatte die Beschwerdeführerin betreffend einiger der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten nicht die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen.

8.2 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Gericht - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.

8.3 Schliesslich hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nur einen Teil des geprüften Wissens der Beschwerdeführerin tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden ihre Ausführungen zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein (vgl. Akte A19, Antworten 7 bis 14) sowie ihre Schilderungen der Reiseroute nach F._______ (A19, Antworten 61 bis 66) keine explizite Erwähnung im Rahmen der Beurteilung ihres Länder- und Alltagswissens. Gerade weil die Beschwerdeführerin nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet respektive zu ihrer Herkunftsgegend in Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evaluation eine gebührende Berücksichtigung ihrer noch nicht beurteilten Angaben von Interesse.

9.

9.1

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich ist, die Einschätzung des SEM, wonach das Alltagswissen der Beschwerdeführerin mangelhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen (vgl. E. 7). Zudem hat die Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. E. 8). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist zumindest betreffend die angezweifelte Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt.

9.2 Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des publizierten Urteils BVGE 2015/10 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.

9.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Dezember 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin war während des gesamten (beschleunigten und erweiterten) Testphasenverfahrens von MLaw Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Verfahrenszentrum Zürich, vertreten. Während des eigentlichen (beschleunigten) Testphasenverfahrens sind die Aufwendungen der staatlich angeordneten Rechtsvertretung innerhalb der Fallpauschale (vgl. 28 Abs. 1 bis 3 TestV i.V.m. Art. 25 TestV) abgedeckt. Die Aufwendungen des Rechtsvertreters für das erweiterte Verfahren sind demgegenüber durch die Fallpauschale nicht abgedeckt. MLaw Jan Frutig wurde mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin ist ihr indessen eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung für den Vertretungsaufwand im Verfahren ausserhalb der Testphase (ab 24. März 2015) auszurichten, womit das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands abgegolten ist.

Der vom Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 3. November 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand scheint angemessen. Zusätzlich ist der Aufwand für die Kenntnisnahme der Zwischenverfügung vom 11. November 2015 zusätzlich zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit das Verfahren ausserhalb der Testphase betreffend, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inklusive Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7554/2014
Date : 17. Februar 2016
Published : 09. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  105  106  108  110a
BGG: 83
BV: 20
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  30  48  49  52  61  63  64  65
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2015/10 • 2014/12 • 2014/26 • 2012/21 • 2010/57
BVGer
E-2981/2012 • E-3361/2014 • E-7554/2014