Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 167/2021

Urteil vom 16. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020 (UV.2020.00155).

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene A.________ war seit 2011 bei der B.________ AG als Gebäudereiniger beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 20. März 2019 zeigte er der Suva an, dass er am 15. März 2019 auf der Treppe gestürzt sei und sich an der linken Schulter verletzt habe. Gemäss Bericht der med. pract. C.________ vom 26. März 2919 sei A.________ zuvor am 4. Februar 2019 auf Schnee ausgeglitten und habe seither starke Schmerzen an der rechten Schulter. Am 25. Februar 2019 sei A.________ überdies beim Rückwärtsparkieren in ein stillstehendes Fahrzeug gefahren, nach drei bis vier Stunden habe er leichte Kopfschmerzen verspürt (Aussendienstrapport vom 11. September 2019). Eine Magnetresonanzuntersuchung (MRI) vom 18. März 2019 habe eine vollständige, transmurale Ruptur der Supraspinatus- sowie der Infraspinatussehne mit konsekutiver kranialer Dezentrierung des Humeruskopfes rechts gezeigt. Auch an der linken Schulter bestünden seit dem Unfall Schmerzen. Die Suva anerkannte mit Schreiben vom 25. März 2019 ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 15. März 2019 und erbrachte
Versicherungsleistungen. Gemäss Sprechstundenbericht des PD Dr. med. D.________, Leitender Arzt Schulterchirurgie an der orthopädischen Universitätsklinik E.________ vom 10. Mai 2019 bestand in der Folge auch an der linken Schulter eine posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatussehne komplett; Infraspinatussehne oberes Drittel). Am 4. Juli 2019 reichte A.________ eine weitere Unfallmeldung ein, worin er angab, am 4. Februar 2019 beim Einladen eines Staubsaugers auf Eis ausgerutscht und mit dem Hinterkopf sowie der Schulter aufgeschlagen zu sein.
Gestützt auf eine Aktenbeurteilung der Dr. med. F.________, Fachärztin Chirurgie, agenturärztlicher Dienst der Suva, vom 17. Januar 2020 ging die Suva davon aus, beim Unfall vom 15. März 2019 sei es zu einer direkten Kontusion/Prellung der linken Schulter bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette gekommen. Eine solche heile spätestens nach vier bis sechs Wochen folgenlos ab. Die Suva schloss den Fall mit Verfügung vom 24. Januar 2020 gleichentags ab und stellte die zuvor ausgerichteten Versicherungsleistungen (Taggeld/Heilbehandlung) betreffend die linke Schulter per sofort ein. Für eine am 5. Dezember 2019 durchgeführte Operation erbrachte sie daher keine Leistungen mehr. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2020 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld und Heilungskosten) für den Gesundheitsschaden an der linken Schulter weiterhin auszurichten. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte (folgenlose) Fallabschluss der Beschwerdegegnerin per 24. Januar 2020 für die gesundheitliche Beeinträchtigung an der linken Schulter vor Bundesrecht standhält.

2.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1, 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.) zutreffend dar. Richtig ist auch ihre Wiedergabe der Praxis zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärzten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4).

2.3. Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall (oder durch die unfallähnliche Körperschädigung) verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C 901/2009 E. 3.2; Urteil 8C 269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweis).

3.
Die Vorinstanz stellte in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage fest, das Unfallereignis vom 15. März 2019 sei überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet gewesen, die am 5. Dezember 2019 operativ versorgte Rotatorenmanschettenruptur links zu verursachen. Selbst wenn dem Unfallhergang keine übergeordnete Bedeutung mehr zukomme, sei die Unfallkausalität zu verneinen. Nach den beweistauglichen Stellungnahmen der Suva-Ärztin Dr. med. F.________ (Berichte vom 17. und 29. Januar 2020) seien die anhaltenden Beschwerden in der linken Schulter nur möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf die dokumentierten Ereignisse zurückzuführen. Es sei gestützt auf ihre Beurteilungen davon auszugehen, dass der Unfall zu keinen frischen strukturellen Läsionen geführt habe und die erlittenen Prellungen spätestens nach vier bis sechs Wochen folgenlos abgeheilt gewesen seien.

4.

4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung der Dr. med. F.________ zu wecken oder die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften. Soweit er hinsichtlich der Unfalleignung zur Verursachung der vorliegenden Schädigung an der linken Schulter auf die "Schulmedizin gemäss Swiss Ortopaedics" und deren Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 zum Urteil 8C 446/2019 vom 22. Oktober 2019 verweist, ist dies unbehelflich. Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Rotatorenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert. Die Haltung von swiss orthopaedics hinsichtlich der Frage, ob auch ein Sturz mit direktem Schulteranprall geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, wie auch in Bezug auf den Einfluss des Alters ist keineswegs unumstritten. Richtig ist, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (SVR 2021 Nr. 34 S. 154, 8C 167/2021 E. 4.5; Urteil 8C 59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 f.). Dr. med. F.________ hat dementsprechend bei ihrer Beurteilung die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den
Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf berücksichtigt und den Unfallmechanismus nicht als gewichtiges, sondern als ein einzelnes Indiz unter mehreren gewertet, das im vorliegenden Fall für die Verneinung von einer unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion sprach. Denn oftmals, wie auch hier, kann der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers, ob er den Sturz mit dem linken Arm noch abgefedert hat oder direkt auf die linke Schulter fiel, nicht zielführend sind. Vielmehr sind, wie es die Kreisärztin getan hat, die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6 und Urteil 8C 59/2020 vom 4. April 2020 E. 5.4).
Am Ergebnis ändert nichts, dass die am 13. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen, beim Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, eingeforderten Röntgenbilder und -befunde des Monats März 2019 bei der kreisärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2020 noch nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welcher medizinische Befund der Kreisärztin folglich unbekannt geblieben und weshalb ihre bisherige Beurteilung dadurch wertlos sein soll.
In Würdigung der bildgebenden Abklärungen und der übrigen medizinischen Aktenlage wies Dr. med. F.________ in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2020 darauf hin, dass anlässlich des Arthro-MRI links vom 29. April 2019 ausschliesslich degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette mit Retraktion der Sehnenstümpfe bis zum superioren Labrum sowie eine Muskelathrophie Grad II und Tendinopathie der Sehnen ohne traumatische strukturelle Veränderungen im Bereich des Knochens, der Bänder und Sehnen gezeigt habe. Eine Bewegungseinschränkung sei anlässlich der Erstkonsultation nicht dokumentiert worden, einzig Schmerzen im Bereich der linken Scapula. Bewegungseinschränkungen oder Kraftlosigkeit der Schulter hätte weder der Hausarzt noch die konsultierte Universitätsklinik E.________ (Berichte vom 27. März 2019 und 10. Mai 2019) erwähnt. Das knapp fünf Wochen nach dem Ereignis erstellte MRI vom 29. April 2019 zeige ein Zurückweichen der Sehnenstümpfe des Musculus supraspinatus bis auf Höhe des Labrums, dieses werde als Stadium III gewertet und sei ein Zeichen einer länger zurückliegenden Veränderung der Supraspinatussehne/Muskulatur. Im Bereich der Sehne/des Muskels des Subscapularis zeige sich bereits eine Muskelathrophie
Grad II, die gemäss Literatur sechs bis zwölf Monate brauche, um sich entwickeln zu können sowie eine Tendinopathie/degenerative Veränderung der Bizepssehne. Ebenso seien die kleinen Fibroostosen/Verkalkungen am Tuberculum majus und Sulcus bizipitalis degenerativ bedingt. Wenn sie somit in einer gesamthaften Wertung der Kriterien, die für oder gegen eine unfallbedingte Läsion der linken Schulter auf eine überwiegend wahrscheinliche degenerative Rotatorenmanschettenruptur schloss, ist dies nachvollziehbar und schlüssig. Unbehelflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, Dr. med. F.________ habe sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2020 nicht mit der Kritik des Operateurs Dr. med. H.________ vom 18. Februar 2020 befasst. Zum einen betraf diese versicherungsmedizinische Vorlage an Dr. med. F.________ nicht die linke, sondern einzig die rechte Schulterproblematik, weshalb sie sich nicht zur linksseitigen Läsion zu äussern brauchte. Zum andern verwies Dr. med. F.________ am 15. Mai 2020 auf ihre Stellungnahmen vom 17. und 19. Januar 2020, worin sie ausführlich und schlüssig die Gründe für ihre Annahme eines degenerativen Geschehens bezüglich der linken Schulter darlegte. Daran ändert die die Berufung in der Beschwerde auf den
Sprechstundenbericht des Dr. med. H.________ vom 18. Februar 2020 nichts, wonach sich der Beschwerdeführer mit dem linken Arm abgefedert habe. Dr. med. H.________ führte nicht weiter aus, weshalb die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 29. April 2019 festgestellte geringgradige fettige Infiltration der Rotatorenmanschettenmuskulatur (Gouttier Grad I) zusammen mit dem Unfallmechanismus auf ein Unfallgeschehen schliessen liessen, wie er ausführte, zumal die Verfettung der Rotatorenmanschettenruptur als Ausdruck eines degenerativen Prozesses gilt.

4.2. Der Vorinstanz kann ebenso wenig eine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2020 den Fall gleichentags abschloss. Dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht rückwirkend (zur Zulässigkeit bei den vorübergehenden Leistungen: vgl. BGE 135 V 287 E. 4.2; 133 V 57 E. 4) einstellte, sondern zugunsten des Beschwerdeführers erst am 24. Januar 2020, begründet keine Leistungspflicht für die aufgrund unfallfremder Beschwerden am 5. Dezember 2019 erfolgte Operation.

4.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz die Darlegungen zur Unfallkausalität der Kreisärztin als überzeugend und widerspruchsfrei ansehen und damit annehmen, dass die beim Unfall erlittene Prellung spätestens nach vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis vom 15. März 2019 folgenlos abgeheilt und somit der Status quo sine vel ante erreicht war (vgl. vorstehende E. 2.3). Sie konnte somit, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen oder die Beweiswürdigungsregeln zu missachten, in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen absehen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Im angefochtenen Urteil wird damit die Unfallkausalität der darüber hinaus bestehenden linksseitigen Schulterbeschwerden - entgegen der Einwände des Beschwerdeführers - zu Recht verneint.

4.4. Was schliesslich die geltend gemachte unfallähnliche Körperschädigung betrifft, verhält es sich hier nach dem Gesagten so, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 15. März 2019 als Unfall im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen in der Folge aber zeigten, dass die diagnostizierte linksseitige Rotatorenmanschettenruptur nicht auf den Unfall vom 15. März 2019 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Schulterprellung mit vorübergehender Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes (vgl. vorstehende E. 2.3). Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde erbrachte die Beschwerdegegnerin somit den Nachweis dafür, dass das Ereignis vom 15. März 2019 keine auch nur geringe Teilursache der Ruptur der Rotatorenmanschette bildet. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Beschwerdegegnerin ist der Entlastungsbeweis gelungen, weshalb sie von ihrer Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG befreit ist, wie die Vorinstanz bereits unter Hinweis auf BGE 146 V 51 korrekt erkannte. Dies führt zur Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_167/2021
Date : 16. Dezember 2021
Published : 03. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 4
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
UVG: 6
BGE-register
125-V-351 • 129-V-177 • 133-V-57 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-287 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-V-218 • 141-V-234 • 142-V-435 • 142-V-58 • 143-V-124 • 144-V-361 • 144-V-427 • 145-V-97 • 146-V-51
Weitere Urteile ab 2000
8C_167/2021 • 8C_269/2016 • 8C_446/2019 • 8C_59/2020 • 8C_901/2009 • U_180/93
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