Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 620/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz, Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Justiz,
Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Francioli.

Gegenstand
Auslieferung an die USA; Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 19. November 2019 (RH.2019.21).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 7. und 13. Juni 2019 ersuchten die USA die Schweiz um Festnahme des chinesischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung. Die Festnahme erfolgte am 13. Juni 2019. Mit Note vom 22. Juli 2019 stellten die USA ein Auslieferungsgesuch zur Verfolgung der A.________ im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des U.S. District Court for the District of Columbia vom 7. bzw. 26. Juni 2019 zur Last gelegten Straftaten. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen, vier "Verteidigungsgeräte" (defense articles) ohne eine entsprechende Bewilligung aus den USA exportiert bzw. dies versucht zu haben.
Am 22. August 2019 ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung an, wobei es die Prüfung der von A.________ erhobenen Einrede des politischen Delikts durch das Bundesstrafgericht vorbehielt. Mit Eingabe vom 20. September 2019 erhob A.________ gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 vereinigte das Bundesstrafgericht das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts mit dem Beschwerdeverfahren. Es hiess die Beschwerde gut und hob den Auslieferungsentscheid vom 22. August 2019 auf. Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts schrieb es als gegenstandslos ab. Dagegen erhob das BJ am 11. November 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 1C 592/2019).
Einen Tag nach dem Entscheid des Bundesstrafgerichts verlangte A.________ die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft. Am 31. Oktober 2019 wies das BJ das Gesuch ab. Eine von A.________ dagegen eingelegte Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 19. November 2019 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des BJ auf und ordnete die Haftentlassung an.
Noch am gleichen Tag stellte das BJ im Verfahren betreffend die Auslieferung (Verfahren 1C 592/2019) ein Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2019 hiess das Bundesgericht das Gesuch gut und ordnete die vorläufige Aufrechterhaltung der Haft an. Diese Anordnung wurde nach Anhörung des Beschwerdegegners mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2019 bestätigt.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. November 2019 beantragt das BJ, der Haftentlassungsentscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2019 sei aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Haftentlassungsentscheid im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens. Es geht insoweit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG möglich ist.
Der angefochtene Haftprüfungsentscheid schliesst das Auslieferungsverfahren nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss lit. a dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist hier zu bejahen, denn im Falle einer Flucht des Beschwerdegegners wäre die Schweiz möglicherweise ausser Stande, ihrer Auslieferungsverpflichtung nachzukommen (Art. 1 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika [SR 0.353.933.6; im Folgenden: AVUS]; für die entsprechende Situation im strafprozessualen Haftprüfungsverfahren vgl. BGE 138 IV 92 E. 1.2 S. 94 f. mit Hinweis).
Weiter ist nach Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. dazu im Einzelnen BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht hat die Haftentlassung mit der Begründung angeordnet, die Auslieferungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es an der beidseitigen Strafbarkeit fehle. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage im Verfahren 1C 592/2019 zu befassen. Über die Frage, ob eine Auslieferungsverpflichtung besteht, ist damit noch nicht letztinstanzlich entschieden. Der Zusammenhang mit dem Hauptverfahren verleiht dem vorliegenden Fall besondere Bedeutung im Sinne von Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das BJ geht davon aus, dass unklar sei, wie es sich verhalte, wenn das Bundesstrafgericht die Auslieferung ablehne und in der Folge auch die Auslieferungshaft aufhebe. Setze sich der Verfolgte vor dem Entscheid des Bundesgerichts ins Ausland ab, werde eine wirksame Wahrnehmung des Beschwerderechts durch das BJ verhindert.
In dieser Hinsicht ist das Urteil 1C 146/2012 vom 23. März 2012 in Erinnerung zu rufen, in dem sich das Bundesgericht mit dieser Frage befasst hat. Danach muss das BJ in derartigen Fällen spätestens am auf die Zustellung des Haftentlassungsentscheids folgenden Werktag Beschwerde erheben und als vorsorgliche Massnahme die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft verlangen. Der Verfolgte darf gemäss Art. 49 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 49 Vollzug - 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
1    Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
2    Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.95
3    Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
IRSG (SR 351.1) ohne Zustimmung des Bundesamts nicht freigelassen werden. Das Bundesamt ist zwar grundsätzlich gehalten, seine Zustimmung zu erteilen, wenn das Bundesstrafgericht die Haftentlassung verfügt. Es kann jedoch bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuwarten, sofern es das Gesuch innerhalb der erwähnten Frist eingereicht hat (a.a.O., E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall stellte das BJ das Gesuch um vorsorgliche Aufrechterhaltung der Inhaftierung fristgemäss im bereits hängigen Auslieferungsverfahren. Es durfte deshalb nach der dargelegten Rechtsprechung seine Zustimmung zur Freilassung des Beschwerdegegners vorläufig verweigern.

3.
Im Auslieferungsverfahren ist - anders als bei der strafprozessualen Haft - die Inhaftierung des Verfolgten während des ganzen Verfahrens die Regel, die Entlassung dagegen die Ausnahme (Art. 47 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 mit Hinweisen).
Das Bundesstrafgericht hielt zur Begründung seines Entscheids fest, die Auslieferung des Beschwerdegegners sei infolge der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit seiner Ansicht nach offensichtlich unzulässig, weshalb die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt sei.
Wie aus dem ebenfalls heute ergehenden Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1C 592/2019 hervorgeht, verneinte das Bundesstrafgericht die beidseitige Strafbarkeit zu Unrecht. Somit erscheint die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig, weshalb eine Haftentlassung gestützt auf Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
und Art. 51
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG derzeit nicht in Frage kommt. Dass eine Haftentlassung aus anderen Gründen angezeigt sein könnte, macht der Beschwerdegegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung der Sache an das Bundesstrafgericht zur neuen Beurteilung erübrigt sich damit.

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen gutzuheissen und der Entscheid des Bundesstrafgerichts insoweit aufzuheben, als damit in Aufhebung der Verfügung des BJ vom 31. Oktober 2019 die Haftentlassung angeordnet wurde.
Der Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2019 wird insoweit aufgehoben, als damit in Aufhebung der Verfügung des BJ vom 31. Oktober 2019 die Haftentlassung angeordnet wurde.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Olivier Francioli wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_620/2019
Date : 16. Dezember 2019
Published : 03. Januar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Auslieferung an die USA; Auslieferungshaft


Legislation register
BGG: 64  84  93
IRSG: 47  49  50  51
BGE-register
136-IV-20 • 138-IV-92 • 145-IV-99
Weitere Urteile ab 2000
1C_146/2012 • 1C_592/2019 • 1C_620/2019
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