Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T
0/2}

4A_370/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
Milchgenossenschaft A.________ in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Heberlein,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau,

sowie

2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,vertreten durch Rechtsanwalt Simon Wolfer,
12. L.________,
13. M.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Wolfer,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Genossenschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Milchgenossenschaft A.________ ist eine Genossenschaft mit Sitz in A.________. Sie wurde im Jahr 1910 von zahlreichen Milchbauern gegründet, um die bestmögliche Verwertung der im Genossenschaftskreis produzierten Kuhmilch zu ermöglichen. Hierzu wurde eine Milchsammelstelle errichtet, die im Jahr 1961 durch einen Neubau ersetzt wurde.
Gemäss § 4 der Statuten kann jeder handlungsfähige Milchproduzent im Einzugsgebiet von A.________ Mitglied der Genossenschaft werden. Die Aufnahme erfolgt gemäss § 5 der Statuten auf schriftliche Anmeldung hin durch die Verwaltung der Genossenschaft.
Die Verwaltung besteht gemäss § 22 der Statuten aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier. Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.
Ausweislich des Handelsregisterauszugs bekleiden seit dem Jahr 2002 N.________ das Amt des Präsidenten sowie Kassiers und seit dem Jahr 1996 O.________ das Amt des Aktuars.

A.b. Mit der Freigabe der vorher kontingentierten Milchproduktion wurde der Strukturwandel in der Milchwirtschaft vorangetrieben. Dies führte zur Liquidation zahlreicher kleinerer Betriebe und unter anderem auch dazu, dass die letzten vier verbliebenen A.________ Milchbauern seit Januar 2013 ihre Milch an einen Grossabnehmer direkt ab Hof verkaufen.
Am 4. Mai 2013 meldete die Milchgenossenschaft A.________ dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dass sie vier neue Genossenschafterinnen aufgenommen habe. Dabei handelte es sich um die Ehefrauen der letzten vier Genossenschafter. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 bestätigte das Handelsregisteramt den Erhalt dieser Meldung.
Am 25. Oktober 2013 beschloss die Generalversammlung der Genossenschaft in Anwesenheit von drei der neuen Genossenschafterinnen und der vier bisherigen Genossenschaftern unter anderem, die Milchhütte zu verkaufen, die Genossenschaft per sofort aufzulösen und den Liquidationserlös auf die bis im Januar 2013 noch als Milchlieferanten verbleibenden vier Genossenschafter und deren als Genossenschafterinnen aufgenommenen Ehefrauen zu verteilen.

B.

B.a. Am 13. Dezember 2013 gelangten mehrere ehemalige Genossenschafter mit einer Anzeige an das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, mit der sie beantragten, es seien Ermittlungen im Sinne von Art. 157 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen eingetragener Tatsachen
1    Die Handelsregisterämter müssen periodisch ermitteln:
a  eintragungspflichtige Rechtseinheiten, die nicht eingetragen sind;
b  Einträge, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
2    Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.258
3    Mindestens alle drei Jahre haben die Handelsregisterämter die Gemeinde- oder Bezirksbehörden zu ersuchen, ihnen von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Sie übermitteln dazu eine Liste der ihren Amtskreis betreffenden Einträge.
4    Die Handelsregisterämter erkundigen sich bei den Rechtseinheiten, ob die eingetragenen Tatsachen noch aktuell sind, wenn die letzte Änderung einer Tatsache älter als zehn Jahre ist.
HRegV betreffend die Organisation der Milchgenossenschaft aufzunehmen, bis zum Abschluss dieser Ermittlungen keine Statutenänderungen oder anderweitige Tatsachen in das Handelsregister einzutragen und nach Abschluss dieser Ermittlungen gestützt auf Art. 941a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen eingetragener Tatsachen
1    Die Handelsregisterämter müssen periodisch ermitteln:
a  eintragungspflichtige Rechtseinheiten, die nicht eingetragen sind;
b  Einträge, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
2    Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.258
3    Mindestens alle drei Jahre haben die Handelsregisterämter die Gemeinde- oder Bezirksbehörden zu ersuchen, ihnen von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Sie übermitteln dazu eine Liste der ihren Amtskreis betreffenden Einträge.
4    Die Handelsregisterämter erkundigen sich bei den Rechtseinheiten, ob die eingetragenen Tatsachen noch aktuell sind, wenn die letzte Änderung einer Tatsache älter als zehn Jahre ist.
OR beim zuständigen Gericht die Liquidation der Milchgenossenschaft A.________ zu beantragen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die Stellung als Verfahrensbeteiligte einzuräumen.
Zur Begründung führten die Anzeigeerstatter aus, dass die Milchgenossenschaft nur noch über vier Personen verfüge, die nach § 4 der Statuten Mitglieder sein könnten. Die neu aufgenommenen Ehefrauen seien keine Genossenschafterinnen, da sie keine Milch produzieren und abliefern würden. Die Genossenschaft sei damit nicht mehr beschlussfähig und nicht in der Lage, Statutenänderungen vorzunehmen.
Die Milchgenossenschaft beantragte am 24. März 2014 dem Handelsregisteramt, ihre mit dem Auflösungsbeschluss vom 25. Oktober 2013 erfolgte Änderung der Firmenbezeichnung sei zu vollziehen und sie sei neu als "Milchgenossenschaft A.________ in Liquidation" ins Handelsregister einzutragen. Die von den Anzeigerstattern gestellten Anträge seien abzuweisen
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 gelangte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen an das Bezirksgericht Frauenfeld und führte aus, die Einschätzung der ehemaligen Genossenschafter, dass die Ehefrauen der noch aktiven Genossenschafter die Anforderungen für eine Mitgliedschaft nicht erfüllen würden, könne nicht ohne weiteres als unzutreffend bezeichnet werden. Deshalb sei es sachgerecht, wenn das zuständige Zivilgericht die von der Generalversammlung am 25. Oktober 2013 gefassten Beschlüsse beurteile und die erforderlichen Massnahmen anordne.
Das Bezirksgericht erwiderte mit Schreiben vom 29. Juli 2014, das Handelsregisteramt müsse feststellen, ob und allenfalls welche Mängel die Gesellschaft aufweise, bevor das Zivilgericht Massnahmen zur Behebung von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation einer Gesellschaft anordnen könne. Die Feststellung, ob ein Organisationsmangel vorliege, obliege dem Handelsregisteramt.
In der Folge erliess das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen am 23. September 2014 eine anfechtbare Verfügung, deren Dispositiv es am 26. September 2014 ergänzte. Darin wurde der Antrag der Milchgenossenschaft abgewiesen, den Anzeigeerstattern die Parteieigenschaft zu verweigern (Ziff. 1). Weiter wurde der Antrag abgewiesen, die mit dem Liquidationsbeschluss vom 25. Oktober 2013 beabsichtigte Änderung der Firmenbezeichnung in "Mlichgenossenschaft A.________ in Liquidation" im Handelsregister einzutragen (Ziff. 2). Weiter wurde festgestellt, die Milchgenossenschaft leide an einem Organisationsmangel (Ziff. 3).

B.b. Dagegen erhob die Milchgenossenschaft beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde, mit der sie beantragte, die Verfügung des Handelsregisteramts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die mit Liquidationsbeschluss vom 25. Oktober 2013 erfolgte Änderung der Firmenbezeichnung samt den weiteren dadurch notwendig gewordenen Tatsachen seien ins Handelsregister einzutragen.
Zur Begründung führte die Milchgenossenschaft aus, sie habe von sich aus die Mitgliederzahl auf acht angehoben. Die angeschlossenen Betriebe seien Familienbetriebe, in denen beide Eheleute mitarbeiten würden. Traditionellerweise sei freilich meist nur der Mann in die Genossenschaft aufgenommen worden, doch sei stets klar gewesen, dass auch die Ehefrauen am wirtschaftlichen Gang der Genossenschaft beteiligt seien. Das Handelsregisteramt habe die Mitteilung, die Ehefrauen der vier verbliebenen Genossenschafter seien als neue Mitglieder aufgenommen worden, am 8. Mai 2013 bestätigt, weshalb kein Anlass bestanden habe, an der Gültigkeit der Neueintritte zu zweifeln. Ein erst anderthalb Jahre später ergangener anderslautender Entscheid widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen habe seine Prüfungsbefugnis überschritten. Es dürften nur registerrechtliche Fragen umfassend geprüft werden. Die Prüfungsbefugnis für Belange des materiellen Rechts hingegen sei beschränkt. Weder der Beschluss der Generalversammlung vom 25. Oktober 2013 noch der vorangegangene Beschluss vom 26. März 2013 über die Aufnahme der Ehefrauen verstosse gegen zwingendes Recht, das im öffentlichen Interesse und zum
Schutz Dritter aufgestellt worden sei. Ob die Ehefrauen die in § 4 der Statuten umschriebenen Voraussetzungen erfüllten und als Genossenschafterinnen aufgenommen werden konnten, sei eine Frage der Auslegung der betreffenden Statutenbestimmung. Selbst wenn die Zahl der Genossenschafter unter sieben gefallen wäre und keine neuen Genossenschafterinnen aufgenommen worden wären, sei die Genossenschaft weiterhin beschluss- und handlungsfähig gewesen. Denn für den Fall, dass die Mitgliederzahl unter sieben sinke, hätte es zur Sanktionierung eine hier nicht erfolgte richterliche Anordnung gebraucht, die nur auf Antrag einer der in Art. 713b
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen eingetragener Tatsachen
1    Die Handelsregisterämter müssen periodisch ermitteln:
a  eintragungspflichtige Rechtseinheiten, die nicht eingetragen sind;
b  Einträge, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
2    Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.258
3    Mindestens alle drei Jahre haben die Handelsregisterämter die Gemeinde- oder Bezirksbehörden zu ersuchen, ihnen von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Sie übermitteln dazu eine Liste der ihren Amtskreis betreffenden Einträge.
4    Die Handelsregisterämter erkundigen sich bei den Rechtseinheiten, ob die eingetragenen Tatsachen noch aktuell sind, wenn die letzte Änderung einer Tatsache älter als zehn Jahre ist.
OR angeführten Personen hätte erlassen werden können.
Mit Entscheid vom 29. April 2015 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung betreffend die Parteistellung der Anzeigerstatter auf, wies aber im Übrigen die Beschwerde ab.
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die ehemaligen Genossenschafter als Anzeigeerstatter im handelsregisterrechtlichen Verfahren keine Parteistellung hätten, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, da die Milchgenossenschaft seit dem Frühjahr 2013 nur noch über vier Genossenschafter verfügt habe, womit ein Organisationsmangel vorgelegen habe, den die Milchgenossenschaft ohne Anrufung des Richters gestützt auf Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR nicht selber habe beheben können. Insbesondere sei sie aufgrund dieses Organisationsmangels nicht in der Lage gewesen, neue Genossenschafter aufzunehmen, geschweige denn die Liquidation zu beschliessen. Die an der Generalversammlung vom 25. Oktober 2013 gefassten Beschlüsse, insbesondere über die Statutenänderung, die sofortige Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung des Liquidationserlöses seien daher als nichtig zu betrachten.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Milchgenossenschaft dem Bundesgericht folgende Anträge:

"1. Es sei in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau vom 29. April 2015 die Verfügung des Handelsregisteramts (Beschwerdegegner) vom 26. September 2014 mit Begründung vom 23. September 2014 aufzuheben und dieses anzuweisen, die mit Liquidationsbeschluss vom 25. Oktober 2013 erfolgte Änderung der Firmenbezeichnung ("Milchgenossenschaft A.________ in Liquidation") samt den weiteren dadurch notwendig gewordenen Tatsachen ins Handelsregister einzutragen.

2. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien aufzuheben.

3. Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien nicht zu erheben.

4. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für die Verfahren vor Bundesgericht und vor Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen."

Das Handelsregisteramt und die ehemaligen Genossenschafter beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Milchgenossenschaft hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über die Führung des Handelsregisters, der gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Als Vorinstanz hat ein oberes Gericht im Kanton auf ein Rechtsmittel hin letztinstanzlich entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG i.V.m. Art. 165 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 165 - Aufgehoben
HRegV). Das angefochtene Urteil schliesst ein Verfahren betreffend die Eintragung diverser Tatsachen im Handelsregister (Auflösung der Genossenschaft und damit einhergehende Firmenänderung) ab und ist demnach als Endentscheid zu qualifizieren (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Entgegen den gesetzlichen Vorschriften (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) finden sich im angefochtenen Urteil keine Angaben zum Streitwert. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der genannten Eintragung kann vorliegend ohne gegenteilige Anhaltspunkte jedoch davon ausgegangen werden, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen Bundesrecht verstossen, indem sie zum Schluss gelangt ist, die Genossenschaft habe aufgrund eines Organisationsmangels keine neuen Genossenschafter mehr aufnehmen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei dies sehr wohl möglich gewesen, weshalb auch der von der Generalversammlung am 25. Oktober 2013 gefasste Liquidationsbeschluss gültig gewesen sei und ins Handelsregister hätte eingetragen werden müssen.

2.1. Die Genossenschaft des Obligationenrechts ist eine als Körper-schaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt (Art. 828 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1    Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
2    Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
OR). Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein (Art. 831 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 831 - 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
1    Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2    Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.703
OR). Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar (Art. 831 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 831 - 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
1    Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2    Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.703
OR).

2.2. Gemäss dem im Abschnitt über "Mängel in der Organisation der Gesellschaft" eingeordneten Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (Abs. 1 Ingress). Der Richter kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Abs. 1 Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Abs. 1 Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Abs. 1 Ziff. 3).

2.3. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 138 III 407 erkannt, dass es sich bei der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern nach der gegenwärtigen Gesetzeslage um ein begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft handelt. Sinkt die Mitgliederzahl auf unter sieben, liegt damit nicht nur eine mangelhafte Organisation der Körperschaft vor, sondern ist der Tatbestand der Genossenschaft als solcher nicht mehr gegeben. Dieser kann auch durch einen richterlichen Eingriff nicht wieder hergestellt werden, weshalb eine richterliche Ernennung von Genossenschaftern gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR ausser Betracht fällt. Bei einem Unterschreiten der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern kommen von den in Art. 731b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR genannten Massnahmen nur jene gemäss Ziff. 1 und 3, also die Ansetzung einer Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Auflösung der Gesellschaft in Frage (BGE 138 III 407 E. 2.5.2), wobei letztere die ultima ratio darstellt: Die Auflösung gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Genossenschaft ihre Mitgliederzahl nicht innert richterlich angesetzter Frist erhöht bzw. zum Vornherein zu erkennen gibt, dass eine entsprechende Fristansetzung nutzlos oder unzweckmässig wäre (BGE 138
III 407
E. 2.4, 2.5.2 in fine).
Auch in der Lehre wird einhellig vertreten, dass der Genossenschaft vor einer allfälligen richterlichen Auflösung zunächst die Gelegenheit zu geben sei, innert angemessener Frist die Mitgliederzahl wieder auf sieben zu erhöhen (CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 14 zu Art. 831
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 831 - 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
1    Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2    Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.703
OR; MAURICE COURVOISIER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 831
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 831 - 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
1    Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2    Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.703
OR; SARAH BRUNNER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, N. 4 zu Art. 831
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 831 - 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
1    Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2    Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.703
OR; SAMUEL KRÄHENBÜHL, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, N. 7 zu Art. 86
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 86
HRegV).
Eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung der gesetzlichen Mitgliederzahl hat gestützt auf Art. 154 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 86
HRegV zudem auch das Handelsregisteramt anzusetzen, bevor es mit einem Gesuch nach Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR an das Zivilgericht gelangt (KRÄHENBÜHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 86
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 86
HRegV).

2.4. Gemäss Art. 839
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 839 - 1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
1    In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
2    Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.
OR können in eine Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden (Abs. 1), wobei die Statuten unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl zwar die näheren Bestimmungen über den Eintritt treffen, dabei aber den Eintritt nicht übermässig erschweren dürfen (Abs. 2). Gemäss Art. 840 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 840 - 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
1    Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
2    Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.
3    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.
OR entscheidet die Verwaltung der Genossenschaft über die Aufnahme neuer Mitglieder, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist. Der Entscheid der Verwaltung über das Aufnahmegesuch ist an keine besondere Form gebunden und kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (ALFRED L. SCHWARTZ, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 21 zu Art. 841
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 841 - 1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitgliedschaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.
1    Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitgliedschaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.
2    Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versicherungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908715 über den Versicherungsvertrag.
OR; PETER FORSTMOSER, in: Berner Kommentar, 1974, N. 24 zu Art. 840
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 840 - 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
1    Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
2    Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.
3    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.
OR). Sofern die Statuten keinen Rekurs an die Generalversammlung vorsehen, ist der Aufnahmeentscheid endgültig (FORSTMOSER, a.a.O., N. 26 zu Art. 840
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 840 - 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
1    Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
2    Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.
3    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.
OR; J ACQUES-ANDRÉ REYMOND/RITA TRIGO TRINDADE, Die Genossenschaft, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/5, S. 85).

2.5. Erfolgt die Auflösung der Genossenschaft nicht durch Konkurs, so ist sie von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gemäss Art. 89
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung - Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
HRegV gelten für die Auflösung der Genossenschaft die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. Damit wird auf Art. 63
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 63 Auflösung - 1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
1    Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2    Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;
b  ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.
3    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache der Auflösung;
b  das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
c  die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
d  die Liquidatorinnen und Liquidatoren;
e  gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;
f  gegebenenfalls eine Liquidationsadresse;
g  gegebenenfalls der Hinweis, dass die statutarische Übertragungsbeschränkung der Aktien oder der Partizipationsscheine aufgehoben und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gestrichen wird.
4    Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.
HRegV verwiesen (KRÄHENBÜHL, a.a.O., N. 3 zu Art. 89
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung - Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
HRegV), der die bei einer Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen und die hierzu notwendigen Belege im Einzelnen regelt.

2.6. Nach Art. 940 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
OR hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung prüft der Registerführer zunächst die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen, mithin die Einhaltung der Normen, die unmittelbar die Führung des Handelsregisters betreffen. In dieser Hinsicht verfügt er über eine umfassende Prüfungsbefugnis. Wo nicht Registerrecht, sondern materielles Recht in Frage steht, ist die Prüfungsbefugnis des Registerführers indessen beschränkt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat er lediglich auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt worden sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die dem dispositiven Recht angehören oder nur private Interessen berühren, den Zivilrichter anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht dagegen, falls sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Richter überlassen bleiben muss (BGE 125 III 18 E. 3b S. 21; 121 III
368
E. 2a S. 371; 117 II 186 E. 1 S. 188; Urteil 4A_363/2013 vom 28. April 2014 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 III 206; Urteil 4A.4/2006 vom 20. April 2006 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 132 III 470 ff.).

2.7. Die Vorinstanz erwog, dass im Frühjahr 2013 lediglich noch vier Genossenschafter an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen seien, welche die notwendigen statutarischen Voraussetzungen aufgewiesen hätten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand der Genossenschaft mangels Erreichens der Mindestmitgliederzahl nicht mehr erfüllt gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Anrufung des Richters gestützt auf Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR diesen Organisationsmangel selber hätte beheben können. Aufgrund dieses Mangels sei die Beschwerdeführerin weder in der Lage gewesen, die Liquidation zu beschliessen, noch die Bedingungen für eine solche neu festzulegen oder neue Genossenschafter aufzunehmen. Die an der Generalversammlung vom 25. Oktober 2013 gefassten Beschlüsse, insbesondere über die Statutenänderung, die sofortige Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung des Liquidationserlöses seien daher als nichtig zu betrachten, weshalb auch dem Gesuch, die Beschwerdeführerin neu mit der Firma "Milchgenossenschaft A.________ in Liquidation" einzutragen, nicht Folge gegeben werden könne. An dieser Situation ändere auch die versuchte Aufnahme der Ehefrauen als neue Genossenschafterinnen nichts, sei doch die Beschwerdeführerin
aufgrund des Organisationsmangels gar nicht mehr fähig gewesen, die Aufnahme zu beschliessen.

2.8. Diese Erwägungen halten vor Bundesrecht nicht stand: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht das Absinken der Genossenschafter unter die Mindestzahl von sieben einer Aufnahme neuer Genossenschafter keineswegs entgegen. Vielmehr obliegt es der Genossenschaft in einer solchen Situation gerade, neue Genossenschafter aufzunehmen, um die Mindestmitgliederzahl wieder herzustellen. Entsprechend hat in einem Organisationsmängelverfahren zunächst das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 154 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 86
HRegV und anschliessend auch der Zivilrichter gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR der Genossenschaft eine Frist zur Aufnahme neuer Genossenschafter anzusetzen (oben E. 2.2).
Dies war im vorliegenden Fall indessen gar nicht nötig, da die Beschwerdeführerin von sich aus vier neue Genossenschafterinnen aufgenommen und dem Handelsregisteramt am 4. Mai 2013 gemeldet hat. Diese Aufnahme erfolgte gemäss § 5 der Statuten und in Einklang mit Art. 840 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 840 - 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
1    Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
2    Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.
3    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.
OR spätestens mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt durch die Verwaltung der Beschwerdeführerin. Ob dieser Aufnahmeentscheid zu Recht erfolgt ist, ob also die Ehefrauen der bisherigen Genossenschafter die Voraussetzungen gemäss § 4 der Genossenschaftsstatuten erfüllten, hat der Handelsregisterführer grundsätzlich nicht zu prüfen. Denn dieser hat lediglich die Einhaltung zwingender Gesetzesbestimmungen zu beachten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt worden sind (oben E. 2.5), wozu statutarische Anforderungen an den Kreis der Genossenschafter gerade nicht gehören. Wie jede Behörde hat das Handelsregisteramt immerhin eine allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten, die jedoch vorliegend bezüglich der Aufnahme der neuen Genossenschafterinnen nicht anzunehmen ist: Gemäss § 4 der Statuten kann "jeder handlungsfähige Milchproduzent im Einzugsgebiet von A.________ " Mitglied der Genossenschaft werden. Aus diesem Wortlaut
folgt nicht zwingend, dass pro Milchproduktionsbetrieb nur eine Person Genossenschafter werden kann. Vielmehr erscheint zumindest vertretbar, unter den statutarischen Begriff der Milchproduzenten alle Personen zu subsumieren, die an der Führungeines Milchproduktionsbetriebs beteiligt sind. Wenn etwa zwei Milchproduzenten ihre Betriebe aus ökonomischen Gründen zusammenlegen und fortan gemeinsam betreiben, hiesse dies mithin nicht, dass nur noch einer der beiden Genossenschafter bleiben darf. Ebensowenig erscheint ausgeschlossen, zwei Eheleute oder sonstige Lebenspartner je als Genossenschafter aufzunehmen, wenn diese einen Milchproduktionsbetrieb gemeinsam führen. Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung des Handelsregisteramts erscheint die Aufnahme der Ehefrauen der bisherigen Genossenschafter jedenfalls nicht als geradezu offensichtlich rechtsmissbräuchlich, so dass von einer Nichtigkeit des Aufnahmeentscheids ausgegangen werden müsste. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegner 2 - 13 in ihrer Vernehmlassung selber behaupten, dass es in A.________ keine weiteren Milchproduktionsbetriebe mehr gebe, deren Inhaber als Genossenschafter aufgenommen werden könnten. Unter diesen Umständen erscheint verständlich, dass
die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung der gesetzlichen Mindestmitgliederzahl die Ehefrauen der verbliebenen Genossenschafter als Neumitglieder aufgenommen hat.
Folglich durften das Handelsregisteramt und die Vorinstanz nicht von einem Organisationsmangel bei der Beschwerdeführerin ausgehen, hat diese doch mit der Aufnahme von vier neuen Genossenschafterinnen die gesetzliche Mindestmitgliederzahl wieder hergestellt. Die Vorinstanz durfte die Eintragung des Liquidationsbeschlusses somit nicht wegen Nichterreichens der Mindestmitgliederzahl verweigern. Ob die Generalversammlung einer Genossenschaft, die weniger als sieben Mitglieder aufweist, selbst einen Liquidationsbeschluss fassen kann oder dafür zwingend den Richter anrufen muss, kann offen bleiben. Anderweitige Nichtigkeitsgründe bezüglich des Liquidationsbeschlusses werden weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist für die Eintragung der Auflösung im Handelsregister nicht von Belang, ob der Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses im Einklang mit Art. 913
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 913 - 1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
1    Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
2    Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.
3    Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der gesetzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.
4    Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet werden.
5    Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ordnen, der Generalversammlung zu.
OR steht, ist dieser nach Art. 89
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung - Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
i.V.m. Art. 63
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 63 Auflösung - 1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
1    Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2    Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;
b  ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.
3    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache der Auflösung;
b  das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
c  die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
d  die Liquidatorinnen und Liquidatoren;
e  gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;
f  gegebenenfalls eine Liquidationsadresse;
g  gegebenenfalls der Hinweis, dass die statutarische Übertragungsbeschränkung der Aktien oder der Partizipationsscheine aufgehoben und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gestrichen wird.
4    Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.
HRegV doch gerade nicht Gegenstand der Eintragung im Handelsregister.

2.9. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Ob die Eintragungsanmeldung der Beschwerdeführerin die registerrechtlichen Anforderungen von Art. 89
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung - Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
i.V.m. Art. 63
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 63 Auflösung - 1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
1    Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2    Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;
b  ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.
3    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache der Auflösung;
b  das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
c  die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
d  die Liquidatorinnen und Liquidatoren;
e  gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;
f  gegebenenfalls eine Liquidationsadresse;
g  gegebenenfalls der Hinweis, dass die statutarische Übertragungsbeschränkung der Aktien oder der Partizipationsscheine aufgehoben und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gestrichen wird.
4    Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.
HRegV erfüllt, kann das Bundesgericht mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid indessen nicht beurteilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

3.
Damit ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, während der Beschwerdegegner 1 mit seinen Anträgen unterlegen ist. Auch die Beschwerdegegner 2 - 13, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und im Verfahren vor Bundesgericht eine Vernehmlassung eingereicht haben, sind mit ihren Anträgen unterlegen. Damit werden alle Beschwerdegegner entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG); die Beschwerdegegner 2 - 13 werden zudem kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), während dem Beschwerdegegner 1 keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern 2 - 13 auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_370/2015
Datum : 16. Dezember 2015
Publiziert : 15. Januar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Register
Gegenstand : Genossenschaft


Gesetzesregister
BGG: 51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
HRegV: 63 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 63 Auflösung - 1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
1    Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2    Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;
b  ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.
3    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache der Auflösung;
b  das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
c  die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
d  die Liquidatorinnen und Liquidatoren;
e  gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;
f  gegebenenfalls eine Liquidationsadresse;
g  gegebenenfalls der Hinweis, dass die statutarische Übertragungsbeschränkung der Aktien oder der Partizipationsscheine aufgehoben und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gestrichen wird.
4    Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.
86 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 86
89 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung - Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
154  157 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen eingetragener Tatsachen
1    Die Handelsregisterämter müssen periodisch ermitteln:
a  eintragungspflichtige Rechtseinheiten, die nicht eingetragen sind;
b  Einträge, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
2    Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.258
3    Mindestens alle drei Jahre haben die Handelsregisterämter die Gemeinde- oder Bezirksbehörden zu ersuchen, ihnen von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Sie übermitteln dazu eine Liste der ihren Amtskreis betreffenden Einträge.
4    Die Handelsregisterämter erkundigen sich bei den Rechtseinheiten, ob die eingetragenen Tatsachen noch aktuell sind, wenn die letzte Änderung einer Tatsache älter als zehn Jahre ist.
165
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 165 - Aufgehoben
OR: 713b  731b 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
828 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1    Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
2    Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
831 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 831 - 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
1    Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2    Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.703
839 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 839 - 1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
1    In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
2    Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.
840 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 840 - 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
1    Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
2    Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.
3    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.
841 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 841 - 1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitgliedschaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.
1    Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitgliedschaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.
2    Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versicherungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908715 über den Versicherungsvertrag.
913 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 913 - 1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
1    Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
2    Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.
3    Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der gesetzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.
4    Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet werden.
5    Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ordnen, der Generalversammlung zu.
940 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
941a
BGE Register
117-II-186 • 121-III-368 • 125-III-18 • 132-III-470 • 138-III-407 • 140-III-206
Weitere Urteile ab 2000
4A.4/2006 • 4A_363/2013 • 4A_370/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genossenschaft • beschwerdegegner • bundesgericht • vorinstanz • thurgau • frist • nichtigkeit • frage • zivilgericht • zahl • rechtsanwalt • gerichtskosten • sachverhalt • verfahrensbeteiligter • milch • gerichtsschreiber • entscheid • angabe • beschwerde in zivilsachen • materielles recht
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