Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 144/2009
Urteil vom 16. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Parteien
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene Z.________, Gipser von Beruf, gründete im Jahr .... die Firma R.________ AG. Wegen Kniebeschwerden verkaufte er seinen Betrieb am .... . Seitdem arbeitet er in einem 50 %-Pensum für diese Firma und ist in den Bereichen Offertwesen, Ausmessungen, Chauffeurtätigkeiten sowie Kundenaquisition tätig. Z.________ leidet an beiden Kniegelenken an Gonarthrose mit Chondrokalzinose bei Status nach Implantation einer Hemischlittenprothese links im Mai 2007. Am 27. März 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an.
Aufgrund medizinischer Erhebungen und eines Abklärungsberichtes für Selbstständigerwerbende teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2008 mit, bei einem Invaliditätsgrad von 32 % bestehe kein Rentenanspruch. Nach dagegen erhobenem Einwand hielt die IV-Stelle daran fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Juni 2008 ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab.
C.
Z.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass ihm eine Invalidenrente zusteht. Eventualiter sei die Streitsache an die IV-Stelle Schwyz zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. Die IV-Stelle Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine gesundheitlichen Probleme hätten bereits im Jahr 2002 bestanden und seien immer schlimmer geworden. Ab 2004 hätten sie begonnen, sich auch deutlich auf seine Arbeitsfähigkeit auszuwirken. Verwaltung und Vorinstanz hätten den Invaliditätsgrad zu Unrecht in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht aufgrund des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens des Betätigungsvergleichs mit erwerblicher Gewichtung festgestellt, wobei die Wahl der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung eine Rechtsfrage beschlage. Die Feststellung der Vorinstanz, eine bereits ab dem Jahr 2004 bestehende körperliche Einschränkung bzw. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus den dürftigen Akten über diesen Zeitraum nicht belegen, bedeute eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Dem beiliegenden Bericht des Dr. S.________ vom 10. Februar 2009 könne entnommen werden, wie sich die Krankengeschichte entwickelt hat. Dabei sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine körperliche Einschränkung bzw. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits ab dem Jahr 2004 bestanden habe. Die Feststellungen der Verwaltung würden somit das Erfordernis des
Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verletzen, was vom Bundesgericht mit voller Kognition zu überprüfen sei. Aufgrund der Aktenlage sei klarerweise erstellt, dass das Geschäft des Beschwerdeführers erst mit dem Beginn der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gut gelaufen sei. Massgebend für das Valideneinkommen sei demzufolge der betriebliche Bruttogewinn. Da der Verlust in den einzelnen Jahresabschlüssen zu einem grossen Teil "behinderungsbedingt" zustande gekommen sei, wäre es offensichtlich unrichtig und rechtswidrig, wenn man den Verlust der Aktiengesellschaft beim Valideneinkommen miteinbeziehen würde. Schliesslich stelle auch der fehlende Beizug eines IK-Auszugs eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar und entspreche daher einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Selbst wenn man vom Zeitraum 2001 bis 2003 ausgehe, resultiere aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Invalideneinkommens von höchstens Fr. 52'000 auf der einen und des Valideneinkommens von mindestens Fr. 97'360.- auf der anderen Seite ein Mindereinkommen von Fr. 45'360.- und damit ein Invaliditätsgrad von immerhin 47 %, welcher den Anspruch auf eine Viertelsrente begründe.
3.
Demgegenüber setzt sich die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander und zeigt unter Hinweis auf die medizinischen Unterlagen und den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende auf, dass die Argumente des Beschwerdeführers unbegründet sind. Dies gilt einerseits hinsichtlich der ärztlichen Fachmeinungen, welche von einer erheblichen und andauernden Einschränkung des Gesundheitszustandes des Versicherten erst ab Februar 2006 ausgehen: Nicht nur die Ärzte Dres. med. A.________, W.________ und G.________, sondern auch Hausarzt Dr. med. S.________ attestieren eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst ab 2006. Wenn sodann die umfangreichen, mehrere Jahre erfassenden Buchhaltungsunterlagen die Firma R.________ AG, Verwaltung und Vorinstanz dazu veranlasst haben, den Invaliditätsgrad in Anwendung des Einkommensvergleichs und nicht aufgrund des beantragten ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (Betätigungsvergleichs mit erwerblicher Gewichtung) zu ermitteln, liegt darin keine Bundesrechtsverletzung. In der Tat sind genügend zuverlässige Zahlen für einen Einkommensvergleich vorhanden. Deren Aufarbeitung und Interpretation durch den Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 9. Mai 2008 erscheint als fachgerecht und nachvollziehbar. Jedenfalls vermag keines der Vorbringen der Beschwerde die darauf gestützte Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 76'646.- als offensichtlich unrichtig darzutun (E. 1). Zudem ist im Rahmen der Einkommensvergleichsmethode der von einer Aktiengesellschaft erwirtschaftete Betriebsgewinn u.a. deshalb nicht einfach dem Erwerbseinkommen des geschäftsführenden Alleinaktionärs (unter Aufrechnung des bezogenen Eigenlohnes) gleichzusetzen, weil diesem dadurch auch jener Teil des Betriebsgewinnes zugerechnet würde, welcher nach den zwingenden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in der Gesellschaft verbleiben muss und gar nicht als Dividende ausgeschüttet werden darf (Urteil S. vom 18. Januar 2000, I 5/99, E. 3b/bb).
Der angefochtene Entscheid, auf welchen verwiesen wird, beruht somit weder auf einer offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, noch verstösst er sonstwie gegen Bundesrecht. Für die letztinstanzlich im Eventualbegehren verlangte Rückweisung an die IV-Stelle bleibt kein Raum.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Scartazzini