Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 195/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene K.________ war vom 1. Mai 2000 bis 31. Oktober 2002 teilzeitlich in der Firma G.________ AG angestellt; ihr letzter Arbeitstag war der 22. Mai 2002. Am 13. Mai 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Luzern diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Auf Einsprache der Versicherten hin zog sie weitere Arztberichte bei und holte ein Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. September 2006 sowie eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes vom 5. Oktober 2006 ein. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 8. Februar 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; die IV-Stelle habe ihr rückwirkend ab 23. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sie legt zwei neue Arztberichte auf. Ferner verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 26. November 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab, worauf sie fristgemäss den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- bezahlte.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 398 und 352, 127 V 294) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 , 125 V 351). Darauf wird verwiesen.

3.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine entsprechende gesundheitliche Störung vorliegt, und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 131 V 49, 130 V 352; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2, I 683/06).

4.
Letztinstanzlich legt die Versicherte neu Berichte der Dres. med. G.________, Innere Medizin FMH Psychiatrie und Psychotherapie FMH Psychosomatik APPM, vom 26. Februar 2008, und B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. März 2008 auf. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur insoweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Gründe zur Abweichung von dieser Regel sind vorliegend nicht erkennbar, zumal die Versicherte nicht darlegt, dass ihr die Beibringung entsprechender Berichte prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (vgl. Urteil 8C 812/2007 vom 6. Oktober 2008, E. 4 mit Hinweis).

5.
5.1 Das Spital X.________, Medizinische Klinik, stellte im Bericht vom 6. April 2005 betreffend Hospitalisation der Versicherten vom 28. bis 31. März 2005 folgende Diagnosen: 1. rezidivierendes postprandiales Erbrechen und epigastrische Schmerzen mit Hyperventilation, DD: im Rahmen von Diagnose 2, gastro-ösophageale Refluxerkrankung. 2. anamnestisch Depressionen mit Verdacht auf somatoforme Funktionsstörung. 3. ausgeprägte Koprostase.

5.2 Der Psychiater Dr. med. S.________, Oberarzt, Externer Psychiatrischer Dienst EPD, bei dem die Versicherte seit 3. Dezember 2002 bis 25. Mai 2005 in Behandlung war, stellte im Bericht vom 8. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: bedrückter, deprimierter unsicherer, ängstlicher Zustand mit anamnestisch chronischen Magenschmerzen, intermittierendem Erbrechen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie Gefühl der Sinnlosigkeit des Lebens, in psychosozialer Überlastungssituation, am ehesten im Rahmen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Magenneurose, ICD-10: F45.3), DD: Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büglerin sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Unter geeigneten Bedingungen, z.B. im geschützten Rahmen, könnte sie leichtere Arbeiten in einem reduzierten Pensum verrichten, dies durch langsamen Einstieg stundenweise, z.B. zwei bis drei Stunden pro Tag (30 bis 40 %).

5.3 Der Psychiater Dr. med. A.________ diagnostizierte im Gutachten vom 5. September 2006 eine chronifizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv gebe die Versicherte an, sie leide seit über fünf Jahren an starken krampfartigen Magenschmerzen. Diese träten immer wieder auf und dauerten mehrere Stunden, wobei sie nicht richtig durchatmen könne. Seit ca. zwei Jahren hätten die Schmerzen an Intensität zugenommen. Täglich, praktisch nach jeder Mahlzeit müsse sie erbrechen; zum Teil sei das Erbrochene blutig. Weiter legte Dr. med. A.________ dar, auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden keine ausgeprägten Einschränkungen, d.h. weder in den kognitiven noch in den affektiven psychischen Funktionen. Auf der körperlichen Ebene einschränkend seien offensichtlich die subjektiv erlebten Schmerzen und die vermehrte und rasche Ermüdbarkeit. Im sozialen Bereich sei das Schon- und Vermeidungsverhalten für die berufliche Wiedereingliederung keinesfalls förderlich. Die Berufsausübung sei unter den bestehenden Umständen bekanntlich nicht mehr möglich, insbesondere wegen den Schmerzen, der vermehrten Ermüdbarkeit und des daraus entstandenen Schon- und Vermeidungsverhaltens. Die bisherige
Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht im jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht zumutbar. Im Rahmen einer Therapie müsste zumindest die Haushaltsführung wieder ermöglicht werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten vor allem die Haushaltstätigkeit zumutbar. Die Haushaltstätigkeit sei pro Tag zwei bis vier Stunden zumutbar, wobei zur Zeit noch eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Versicherte sei ihrem Arbeitsumfeld auf Grund ihrer psychischen Störung zumutbar.

6.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten stellte die Vorinstanz nicht auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 5. September 2006 ab; vielmehr ging sie von der Vermutung aus, dass eine chronifizierte Somatisierungsstörung (wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; vgl. Urteile I 937/06 vom 30. November 2007, E. 4.3, und I 18/06 vom 1. Februar 2007, E. 4.3.2) oder ihre Folgen bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind und nur besondere Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, eine abweichende Schlussfolgerung zu rechtfertigen vermögen. Die Vorinstanz gelangte dabei zum Schluss, dass die bei der Prüfung eines Ausnahmefalles zu berücksichtigenden Kriterien (hiezu vgl. E. 7 hienach; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f., 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) nicht hinreichend erfüllt seien, weshalb der Versicherten die angestammte Tätigkeit und andere Hilfsarbeiten zumutbar seien und eine Invalidität im Rechtssinne nicht vorliege.
Die Versicherte wendet ein, indem die Vorinstanz von der Einschätzung des Gutachtens abgewichen sei, ohne die eigene Einschätzung auf fachärztliche Gutachten stützen zu können, habe sie ihr Ermessen überschritten und Bundesrecht verletzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass zu beurteilen ist, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität erheblich ist und einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien (E. 7 hienach) in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Die abschliessende Beantwortung dieser Frage ist rechtlicher Natur und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil 9C 636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1 mit Hinweis).

7.
7.1 Dr. med. A.________ diagnostizierte im Gutachten vom 5. September 2006 einzig eine chronifizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Weiter führte er aus, für eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (Magenneurose, ICD-10: F45.31) sei das Beschwerdebild zu wenig begrenzt. Die Unterscheidung habe seines Erachtens allerdings kaum therapeutische Relevanz und sei somit eher akademischer Natur. Ähnliches könne zu einer möglichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesagt werden (ICD-10: F45.4). Die Vorinstanz hat gestützt hierauf und damit weder offensichtlich unrichtig noch in rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung festgestellt, dass keine psychische Komorbidität vorliegt.
Selbst wenn - der Versicherten folgend - mit Dr. med. S.________ von einer Magenneurose (ICD-10: F45.3) und differentialdiagnostisch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ausgegangen würde (E. 5.2 hievor), könnte eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität nicht bejaht werden. Die Versicherte wendet weiter ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die familiäre Konfliktsituation als Ursache der psychischen Problematik taxiert; dem Gutachten des Dr. med. A.________ lasse sich entnehmen, dass diese Problematik eine von mehreren möglichen Auslösern der psychischen Beschwerden sein könne. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn die Vorinstanz ging gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________ im Rahmen der chronifizierten Somatisierungsstörung ausdrücklich von einer selbstständigten psychischen Störung mit Krankheitswert aus und nicht von einem lediglich psychosozial oder sozio-kulturell bedingten, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Beschwerdebild (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Soweit sich die Versicherte unter dem Titel psychische Komorbidität zusätzlich auf ihre somatischen Beschwerden beruft, ist dies nicht stichhaltig.

7.2 Die Versicherte wurde im Rahmen von Spitalaufenthalten wegen ihren Magenbeschwerden mehrmals apparativ/bildgebend untersucht. Die Vorinstanz hat gestützt auf die entsprechenden Arztberichte (vgl. nebst anderen zuletzt die Berichte des Gesundheitszentums Y.________ vom 22. August 2005 und des Spitals X.________, Medizinische Klinik, vom 6. April 2005) richtig erkannt, dass für die gesundheitlichen Beschwerden keine objektivierbare organische Ursache gefunden wurde. Auf Grund der Akten ist die Magen-Schmerzproblematik der Versicherten mithin in erster Linie durch die Somatisierungsstörung geprägt, weshalb von (gehäuften und ausgeprägten) chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht ausgegangen werden kann (vgl. Urteile 8C 307/2008 vom 30. Oktober 2008, E. 3.2, und 9C 820/2007 vom 2. September 2008, E. 4.2.1).

7.3 Es liegt zwar ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit weitgehend unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung vor; dieser Verlauf ist jedoch für Somatisierungsstörungen diagnosespezifisch (ICD-10: F45.0) und daher nicht ausschlaggebend (vgl. erwähntes Urteil I 937/06, E. 4.3).

7.4 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei kein primärer Krankheitsgewinn, der therapeutisch nicht mehr angehbar sei, ausgewiesen. Die Versicherte wendet ein, gemäss Dr. med. A.________ sei ein nicht unerheblicher Krankheitsgewinn entstanden. Dr. med. A.________ äusserte sich im Gutachten nicht ausdrücklich zur Frage, ob von einem primären oder einem invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verrichtungen etc.; vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 359) auszugehen sei. Seine Formulierung, dass sich die Umgebung durch den Appellcharakter der Symptomatik nach wie vor alarmieren lasse und sich über die Jahre ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten der Versicherten habe entwickeln können, spricht eher für das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns. Aber selbst bei Annahme eines primären Krankheitsgewinns besteht bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, es liege kein ausgeprägter, therapeutisch nicht mehr angehbarer Krankheitsgewinn vor, keine Veranlassung, von der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG abzurücken (vgl. auch E. 7.5 hienach; erwähntes Urteil 9C 820/2007, E. 4.2.1).

7.5 Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Versicherten sei noch nicht jegliches Potential an zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft, weshalb noch nicht gesagt werden könne, dass unbefriedigende Behandlungsergebnisse vorlägen.
Die Versicherte wendet ein, gemäss dem Gutachten des Dr. med. A.________ sei ihr Leiden trotz stationärer und psychotherapeutischer Behandlung und langjähriger hausärztlicher Behandlung therapieresistent. Soweit sie sich auf die bisherige psychotherapeutische Behandlung beruft, ist Dr. med. A.________ beizupflichten, dass die ambulante Psychotherapie mit einer Sitzungsfrequenz von fünf bis sechs Wochen bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (30. Oktober 2006) nicht intensiv war. Auf Grund der Akten erfolgten stationäre Behandlungen in der Höhenklinik Z.________ vom 23. Mai bis 7. Juni 2002 und in der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 28. bis 31. März 2005. Daneben wurde die Versicherte hausärztlich betreut und mehrmals im Rahmen ambulanter Spitalaufenthalte abgeklärt und behandelt. Insgesamt kann auf Grund der Akten und Ausführungen des Dr. med. A.________ davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Versicherten bisher nicht konsequent war und die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft waren (vgl. auch Urteil 9C 89/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 5.2). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die vorinstanzliche Verneinung des Kriteriums im Ergebnis
qualifiziert unrichtig, ja geradezu willkürlich ist. Eine diesbezüglich offensichtliche Aktenwidrigkeit oder klare Fehlinterpretation der ärztlichen Aussagen ist nicht ersichtlich (vgl. auch erwähntes Urteil 9C 820/2007, E. 4.2.1).

7.6 Nach dem Gesagten ist entscheidwesentlich eine relevante psychische Komorbidität zu verneinen. Sodann sind die weiteren Kriterien insgesamt nicht in einem Masse erfüllt, welches die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess rechtfertigt, zumal die Versicherte gemäss der Auffassung des Gutachters Dr. med. A.________ ihrem Arbeitsumfeld zumutbar ist (E. 5.3 hievor). Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht eine Invalidität im Rechtssinne verneint und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07). Dem Antrag der Versicherten, die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, ist somit nicht stattzugeben.

8.
Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_195/2008
Date : 16. Dezember 2008
Published : 03. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
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