Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 230/2017

Urteil vom 16. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2017 1).

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (Postaufgabe 11. Oktober 2017) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Die Beschwerdeführerin nahm Bezug auf die drei Rechtsöffnungsverfahren des Kantonsgerichts Zug ER 2017 591 (betreffend Kanton Zug gegen B.________ AG in Liquidation), ER 2017 592 (betreffend Kanton Zug gegen die Beschwerdeführerin) und ER 2017 593 (betreffend Kanton Zug gegen die C.________ AG in Liquidation). Das Obergericht hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin festgehalten, die Beschwerde richte sich gegen verschiedene Kantone und eine Vielzahl weiterer Personen. Die Beschwerde erweise sich als querulatorisch, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO zurückgeschickt werde (Aktenzeichen VA 2017 1, das vom Obergericht allerdings schon mehrfach verwendet worden ist [vgl. Urteile 5D 197/2017 vom 11. Oktober 2017 betreffend die Beschwerdeführerin, 4D 57/2017 vom 20. Oktober 2017]).
Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf die drei genannten kantonsgerichtlichen Verfahren und das obergerichtliche Schreiben vom 12. Oktober 2017 - an das Bundesgericht gelangt.

2.
Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG; Urteil 4A 277/2013 vom 29. Juli 2013). Der Streitwert der drei von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsöffnungsverfahren erreicht die Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), womit die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) zu behandeln ist (vgl. Urteil 5A 393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin stellt ein Sistierungsgesuch, das sie nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es abzuweisen ist.
Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung in Verfahren berechtigt sein sollte, die nicht sie, sondern die B.________ AG in Liquidation und die C.________ AG in Liquidation betreffen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, "Zessionarin" der B.________ AG in Liquidation zu sein, doch kann eine Schuld nicht mit Zession übertragen werden.
Im Übrigen enthält die kaum nachvollziehbare Beschwerde einen Rundumschlag gegen diverse Personen und Institutionen. Die Beschwerdeführerin stellt Anträge, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keinen erkennbaren Zusammenhang haben. Weshalb das Obergericht ihre kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen und die Beschwerde nicht als querulatorisch hätte beurteilen dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies erweist sie sich damit einmal mehr als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gar nicht überprüfen könnte, ob die kantonale Beschwerde zu Recht als querulatorisch beurteilt wurde, da das Obergericht in seinen Akteneinzig eine Kopie der ersten beiden Seiten der Beschwerde abgelegt hat.
Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristische Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_230/2017
Date : 16. November 2017
Published : 04. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren)


Legislation register
BGG: 64  66  74  94  108  113  117
ZPO: 132
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