Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 412/2016

Urteil vom 16. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Advokat Simon Gass,
Beschwerdegegnerin,

1. ASGA Pensionskasse,
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen,
2. Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, chemin de la Redoute 54, 1260 Nyon.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ war zuletzt bis März bzw. April 2012 bei der B.________ AG und beim Alters- und Pflegeheim C.________ als Reinigerin angestellt. Im Februar 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere veranlasste sie die psychiatrische Verlaufsbegutachtung des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2015 sowie dessen Ergänzungsschreiben vom 24. Juli 2015. Mit Verfügung vom 24. September 2015 sprach die Verwaltung A.________ eine ganze Rente ab dem 1. September 2012 (Invaliditätsgrad 100 %) sowie eine Viertelsrente ab dem 1. April 2015 (Invaliditätsgrad 44 %) zu.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung vom 24. September 2015 insofern auf, als A.________ ab dem 1. April 2015 noch eine halbe Invalidenrente zustehe (Entscheid vom 18. April 2016).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2016. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Während A.________ die Abweisung der Beschwerde beantragen lässt, verzichten die ASGA Pensionskasse und die Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Dazu reichte A.________ am 21. Oktober 2016 eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist.

2.1. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei oder nicht, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 80).

2.2. Die Vorinstanz erwog, es rechtfertige sich nicht, von einem leidensbedingten Abzug abzusehen, weil die Versicherte aufgrund ihres Wasch- und Kontrollzwangs zusätzlich verlangsamt und entsprechend auf einen besonders verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen sei. Zudem müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einer Aufteilung der Restarbeitsfähigkeit auf zwei tägliche Teileinsätze von z.B. zweimal zwei Stunden - weshalb im Übrigen von einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 48 % (statt 50 %) auszugehen sei - der Arbeitsweg doppelt zu bewältigen sei. Insgesamt erscheine ein Abzug von 10 % angemessen.

3.

3.1. Die IV-Stelle wendet zu Recht ein, Dr. med. D.________ habe seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlaufsgutachten vom 12. Januar 2015 unter Berücksichtigung der Verlangsamung der Versicherten vorgenommen. So wies der Gutachter explizit darauf hin, auch die Zwangsstörung, welche im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik eine Verlangsamung zur Folge habe, wirke sich ungünstig auf die Belastbarkeit der Versicherten aus. "Dadurch" lasse sich nachvollziehbar eine Arbeitsfähigkeit von 50 % begründen. Diese gutachterlichen Ausführungen lassen keinen Raum für die von der Versicherten vertretene gegenteilige Auffassung, die Verlangsamung sei nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteingeflossen.

Insoweit die Vorinstanz die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs dennoch mit der Verlangsamung der Versicherten begründete, hat sie diese doppelt berücksichtigt - einerseits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und andererseits mit einem zusätzlichen Abzug -, was unzulässig ist (Urteil 9C 584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2 mit Hinweis).

3.2. Daran ändert nichts, dass Dr. med. D.________ im Ergänzungsschreiben vom 24. Juli 2015 ausführte, die Versicherte könne ihre Arbeit theoretisch auch in zwei Portionen aufteilen. Anders als dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt und in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 vorgebracht, lässt sich aus der blossen Darlegung dieser Option nicht schliessen, die Versicherte könne lediglich noch maximal zwei Stunden am Stück arbeiten und sie sei deshalb darauf angewiesen, ihre Restarbeitsfähigkeit in zwei Teileinsätzen pro Tag zu leisten. Selbst wenn dem indessen so wäre, änderte dies nichts am Ergebnis. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich beim Arbeitsweg, welcher bei mehreren Teileinsätzen allenfalls mehrmals zurückzulegen wäre, nicht um ein relevantes Merkmal für die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind (vgl. E. 2.1 hievor).

3.3. Entgegen der Vorinstanz stellt schliesslich auch der Umstand, dass eine versicherte Person eines besonders verständnisvollen Arbeitgebers bedarf, kein lohnmindernd anerkanntes Kriterium dar (vgl. SVR 2015 IV Nr. 1 S. 2, 8C 97/2014 E. 4.2; Urteil 9C 362/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2.4).

4.
Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Versicherte wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale (vgl. dazu E. 2.1 hievor) ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es besteht deshalb kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug. Die Beschwerde ist - unabhängig davon, ob von einer Restarbeitsfähigkeit von 48 % oder von 50 % auszugehen ist (vgl. E. 2.2 hievor) - gutzuheissen.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. April 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. September 2015 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der ASGA Pensionskasse, der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_412/2016
Date : 16. November 2016
Published : 04. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  109
BGE-register
126-V-75 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
8C_97/2014 • 9C_362/2008 • 9C_412/2016 • 9C_584/2015
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