Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 697/2011

Urteil vom 16. November 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene M.________, seit 1989 in der Schweiz lebend und seit 1995 eingebürgert, meldete sich im Juli 2008 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen (u.a. Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 21. November 2009) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Juni 2010 einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde der M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2011 ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 30. Juni 2011 und die Verfügung vom 2. Juni 2010 seien aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über den Rentenanspruch entscheide.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat als Ergebnis der Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, es sei davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung der Schadenminderungspflicht zuzumuten sei, zu 100 % ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernte Köchin nachzugehen.

2.
Die Vorbringen in der Beschwerde, soweit damit nicht unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung geübt wird (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteile 9C 735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 4A 28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 III 421), sind nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) darzutun:

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und des Anspruchs auf prozessuale Chancengleichheit durch die pauschale, undifferenzierte Bevorzugung des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 21. November 2009 durch die Vorinstanz. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf BGE 137 V 210. In diesem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht verschiedene Fragen formeller Natur im Zusammenhang mit Administrativgutachten von medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV geklärt. Insbesondere hat es die Mitwirkungsrechte der zu begutachtenden Versicherten gestärkt. Solche Mängel werden indessen nicht gerügt. Der Umstand allein, dass abweichende (fach-)ärztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehen, spricht unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens vom 21. November 2009. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.

2.2 Im Weitern ist unbestritten, dass bei der psychiatrischen Untersuchung kein Dolmetscher anwesend war. Im eingeschrieben zugestellten Schreiben vom 17. August 2009, in welchem die Abklärungsstelle die Namen der Gutachter und die Untersuchungstermine bekanntgab, war die Beschwerdeführerin ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben danach gefragt worden, ob sie eine Dolmetscherin brauche und wenn ja, in welcher Sprache. Offensichtlich stellte sie keinen solchen Antrag. Die Gutachterinnen erachteten eine Übersetzungshilfe nicht als erforderlich (vgl. AHI 2004 S. 143, I 245/00 E. 4.2.1). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin spreche gebrochen deutsch. Eigentliche Verständigungsprobleme bestanden indessen nicht. Es wird denn auch lediglich ein von der rheumatologischen Gutachterin anamnestisch unrichtig erfasster Sachverhalt erwähnt. Dass ohne dieses Missverständnis eine andere Diagnose gestellt worden und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre, ist indessen nicht anzunehmen. Das Vorbringen, die psychiatrische Exploration habe nur eine Stunde gedauert, ist neu. Inwiefern es erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst resp. rechtswesentlich wurde, wird nicht
dargelegt. Es hat daher ausser Betracht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Urteil 9C 731/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.1). Abgesehen davon spricht eine Dauer der Untersuchung von einer Stunde nicht gegen die Aussagekraft der gestützt darauf gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Urteil 9C 121/2008 vom 4. August 2008 E. 4.1).

2.3 Sodann kann nicht davon gesprochen werden, die Rheumatologin der Abklärungsstelle habe das Ergebnis der eigentlichen psychiatrischen Begutachtung vorweggenommen durch Fokussierung auf die "Diskrepanz zwischen den klinischen und radiologischen objektivierbaren Befunden im Vergleich zu den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen" und Deutung der Schmerzangaben als Selbstlimitierung/Aggravation. Der psychiatrischen Gutachterin standen die Ergebnisse der drei Wochen vorher durchgeführten rheumatologischen Untersuchung nicht zur Verfügung. Abgesehen davon kommt den Rheumatologen auch in Bezug auf psychosomatische Beschwerdebilder eine (beschränkte) Beurteilungskompetenz zu (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1.1). Im Übrigen kann aus dem - nicht bestrittenen - Umstand, dass die geklagten Schmerzen sich nicht (vollständig) durch nachweisbare organische Defekte erklären liessen, nicht geschlossen werden, die rheumatologische Gutachterin habe Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Explorandin gehabt und daraus unrichtige Schlüsse gezogen. Von einer Verletzung von Denkgesetzen kann nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz in einer Eventualbegründung
auch prüfen, ob unter der Annahme, dass zusätzlich eine Fibromyalgie, ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom oder eine somatoforme Schmerzstörung gegeben ist, ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden zu bejahen wäre. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen werden nicht als bundesrechtswidrig gerügt.

2.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr unterstellt, die wenigen Arztbesuche beim behandelnden Psychotherapeuten seien überwiegend im Hinblick auf eine mögliche Berentung erfolgt, und das Tragen von "Pumps" bei der rheumatologischen Untersuchung als Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit gewertet. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen entscheidwesentlich sind. Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich in den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Gelenkschmerzen zeigen soll, dass ein Abstellen auf das Administrativgutachten nicht zu rechtfertigen ist.
Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, einstweilen indes auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_697/2011
Date : 16. November 2011
Published : 04. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 64  66  95  99  105
IVV: 72bis
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125-V-351 • 133-III-421 • 137-V-210
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AHI
2004 S.143