Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 374/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 15. Juli 2019 (BKBES.2019.79).

Sachverhalt:

A.
Am 26. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau.
Am 26. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft überdies gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des qualifizierten Raubs. Sie wirft ihm vor, in einem Verkaufsgeschäft von der Kassiererin Geld herausverlangt zu haben. Da diese dem nicht nachgekommen sei, habe er ein ungeöffnetes Sackmesser aus der Hosentasche gezogen, der Kasse Geld entnommen und sich entfernt.

B.
Am 26. Juli 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 versetzte ihn das Haftgericht des Kantons Solothurn bis zum 13. August 2018 in Untersuchungshaft.
Am 14. August 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Oktober 2018. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) am 13. September 2018 ab. Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies dieses die Beschwerde ab (1B 466/2018).
Am 24. Oktober 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Januar 2019. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 26. November 2018 teilweise gut. Es hob die Verfügung des Haftgerichts vom 24. Oktober 2018 auf und ordnete an, A.________ sei unter der Auflage der beaufsichtigten weiteren Medikamenteneinnahme nach ärztlicher Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Überprüfung eines allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsums habe sich A.________ einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Das Obergericht wies die Staatsanwaltschaft an, die Medikamenteneinnahme einzurichten und sicherzustellen, dass ihr Meldung erstattet werde, falls sich A.________ nicht daran halte bzw. Alkohol oder Drogen konsumiere. Zur Umsetzung der Ersatzmassnahme räumte das Obergericht der Staatsanwaltschaft drei Arbeitstage ein. A.________ sei spätestens am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 konkretisierte die Staatsanwaltschaft die vom Obergericht festgelegten Ersatzmassnahmen für die Dauer von sechs Monaten. Sie entliess A.________ am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft.
Am 31. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht den Antrag auf Abänderung der Ersatzmassnahmen. Diesen hiess das Haftgericht am 6. Februar 2019 teilweise gut. Dessen Anordnungen galten bis zum 5. Juni 2019.

C.
Am 31. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht die Verlängerung der am 6. Februar 2019 verfügten Ersatzmassnahmen. Zusätzlich sei A.________ zu verpflichten, in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn eine Tagesstruktur zu schaffen.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 hiess das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es traf folgende bis zum 5. Oktober 2019 geltende Anordnungen:
a) A.________ wird weiterhin verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, die vereinbarten Termine wahrzunehmen und sich den Weisungen der Behörden zu unterziehen;
b) A.________ wird weiterhin zur Alkoholabstinenz verpflichtet;
c) A.________ wird weiterhin verpflichtet, auf eine Drogenabstinenz hinzuarbeiten und in diesem Zusammenhang mit dem Zentrum für substitutionsgestützte Behandlung (Herol) und den Psychiatrischen Diensten der Solothurner Spitäler AG zu kooperieren;
d) A.________ wird weiterhin verpflichtet, die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen. Die Abgabe dieser Medikamente erfolgt über das Herol;
e) A.________ wird weiterhin verpflichtetet, wöchentlich eine Urin- und allenfalls eine Blutprobe abzugeben. Wöchentlich ist auch ein Atemlufttest durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen über das Herol;
f) Das Herol resp. der die Kontrollen durchführende Arzt sind verpflichtet, allfällige Widerhandlungen gegen ärztliche Termine oder Anordnungen sowie positive Urin- oder Blutproben oder Atemalkoholtests der Bewährungshilfe zur Kenntnis zu bringen. Wird A.________ an eine andere Kontroll- und Fachstelle zur Behandlung weitergeleitet, so ist die Bewährungshilfe hierüber zu informieren;
g) Die Durchführung und Kontrolle der vorgenannten Ersatzmassnahmen hat weiterhin durch die Bewährungshilfe zu erfolgen. Allfällige Widerhandlungen gegen die verfügten Ersatzmassnahmen, nicht wahrgenommene Termine oder nicht befolgte Anordnungen sind der Staatsanwaltschaft zu melden."
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. Die vom Haftgericht angeordneten Ersatzmassnahmen erachtete es als verhältnismässig.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2019 aufzuheben. Von Ersatzmassnahmen sei mangels Haftgrundes abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Eventualbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Das Haftgericht hat mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die am 12. Juni 2019 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum 5. Januar 2020 verlängert. Der Beschwerdeführer hat deshalb weiterhin ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG verursachen kann (Urteil 1B 69/2014 vom 8. April 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme keine eigene Einschätzung der Wiederholungsgefahr vor, sondern stelle insoweit einzig auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 29. Mai 2019 und ihre Erwägungen in früheren Entscheiden ab. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

2.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz bejaht nach wie vor Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO (angefochtener Beschluss E. 4 S. 5 f.). Insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der Gutachter zu beantworten hat. Letzteres hat der Gutachter auch nicht getan. Die Vorinstanz beurteilt in Würdigung des Gutachtens die Wiederholungsgefahr selbständig. Wenn sie insoweit einleitend auf ihre bisherigen Urteile verweist, ist das nicht zu beanstanden. Ein derartiger Verweis ist zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteil 1B 47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2). Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren wegen der ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil seiner Ehefrau sei eingestellt worden. Dies sei dem Gutachter nicht bekannt gewesen. Wenn die Vorinstanz gleichwohl auf das Gutachten abstelle, verletze das seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass gesamthaft aktuell noch ein mittelgradiges Risiko für Gewalthandlungen bestehe, sofern der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol, Kokain oder andere halluzinogene psychotrope Substanzen konsumiere, wobei ein Mischkonsum besonders ungünstige Auswirkungen habe. Diese Rückfallgefahr bestehe nicht nur im Hinblick auf häusliche Gewalt, sondern auch hinsichtlich anderer Personen. Weshalb auf das Gutachten nicht oder nur teilweise abgestellt werden können sollte, nur weil das Verfahren wegen häuslicher Gewalt inzwischen eingestellt worden sei, sei nicht ersichtlich (angefochtener Beschluss E. 4 S. 6).
Die Vorinstanz begründet demnach, weshalb sie trotz der Einstellung des Strafverfahrens wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Ehefrau das Gutachten weiterhin als massgeblich erachtet. Damit genügt die Vorinstanz dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Ihre Erwägungen sind zudem nicht schlechterdings unhaltbar und damit nicht willkürlich (zum Willkürbegriff: BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 58 mit Hinweisen). Dadurch, dass die Vorinstanz auf das Gutachten abstellt, wird der Beschwerdeführer kein zweites Mal wegen der ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil der Ehefrau verfolgt. Ein neuerliches Verfahren wegen dieser Taten gibt es nicht. Inwiefern damit das Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO ("ne bis in idem") verletzt sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich demnach auch im vorliegenden Punkt als unbehelflich.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Beschluss unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Einwand geht fehl. Die Vorinstanz musste sich nicht mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Die Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör kann ihr nicht vorgeworfen werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es könne keine Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO mehr angenommen werden. Die Rückfallgefahr sei zu gering. Fehle es damit an einem Haftgrund, seien auch Ersatzmassnahmen unzulässig.

5.2. Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen).

5.3. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung sowie eine Abhängigkeit von Kokain, Alkohol und Opioiden. Der Raubüberfall sei ausschliesslich wahnhaft bedingt. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen oder, sofern noch eine Resteinsichtsfähigkeit bestanden hätte, dieser gemäss zu handeln. Aus psychiatrischer Sicht sei er schuldunfähig. Zweifellos sei er behandlungsbedürftig. Erste Priorität habe die Behandlung der Suchtkrankheit, weil sich die anderen Störungen, insbesondere das wahnhafte Zustandsbild und das episodisch auftretende depressive Zustandsbild, mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf zurückführen liessen. Es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, solange die Störung nicht behandelt und der Beschwerdeführer nicht abstinent von Alkohol und illegalen psychotropen Substanzen sei. Ein Rückfallrisiko bestehe in erster Linie, wenn der Beschwerdeführer erneut psychotrope Substanzen konsumiere und als Folge davon eine Enthemmung oder sogar ein wahnhaftes Zustandsbild entstehe. In diesem Fall wären überwiegend Personen aus dem näheren Umfeld des Beschwerdeführers oder allenfalls Bezugspersonen von ihn betreuenden Institutionen
gefährdet. Gesamthaft könnten die Erkenntnisse so zusammengefasst werden, dass aktuell noch ein mittelgradiges Risiko für Gewalthandlungen bestehe, sofern der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol, Kokain oder andere halluzinogene psychotrope Substanzen konsumiere, wobei ein Mischkonsum besonders ungünstige Auswirkungen habe.

5.4. Wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, wurden beim Beschwerdeführer im Dezember 2018 sowie Januar, März und April 2019 kokainpositive Urinbefunde festgestellt. Dies spricht dagegen, dass er seine Drogensucht überwunden hat. Er behauptet das auch nicht. Bei dieser Sachlage muss damit gerechnet werden, dass er zufolge Drogenkonsums erneut Wahnvorstellungen entwickeln könnte. Dass er in diesem Zustand unberechenbar ist und Gewalthandlungen begehen könnte, ergibt sich aus dem Gutachten. Darauf deutet auch der ihm vorgeworfene Raub hin. Das Risiko von Gewalthandlungen ist erheblich. Es geht insoweit um den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Deshalb sind nach der dargelegten Rechtsprechung die Anforderungen an die Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen. Ausgehend davon verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Rückfallgefahr als genügend hoch für die Annahme von Wiederholungsgefahr eingestuft hat.
Bereits im Urteil vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, die Annahme von Wiederholungsgefahr lasse sich rechtfertigen. In der verqueren bzw. kranken Logik des Beschwerdeführers erscheine es naheliegend, dass er ein noch schwereres Verbrechen als Raub begehen könnte (E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzmassnahmen seien unverhältnismässig.
Das Vorbringen ist unbegründet. Wie dargelegt, geht es um den Schutz von Leib und Leben. Berücksichtigt man dies, sind die vom Haftgericht am 12. Juni 2019 angeordneten Ersatzmassnahmen als verhältnismässig anzusehen. Sie sind nicht besonders einschneidend und ihre Befolgung liegt letztlich im Interesse des Beschwerdeführers selber, da sie ihm helfen sollen, seine Alkohol- und Drogensucht und das damit in Zusammenhang stehende psychische Leiden zu überwinden. Die angeordneten Kontrollen sind unerlässlich, da nur so festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol und Drogen konsumiert. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese im Sinne des vom Beschwerdeführer bei ihr gestellten Eventualantrags die Ersatzmassnahmen lockere, besteht kein Grund.

7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG nicht bewilligt werden. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_374/2019
Date : 16. Oktober 2019
Published : 02. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  78  80  81  93
BV: 9  29
StPO: 11  221
BGE-register
123-I-31 • 139-IV-179 • 143-III-65 • 143-IV-9 • 145-I-52
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