Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 641/2017

Urteil vom 16. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Zürich,
vertreten durch Parlamentsdienste des
Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Juni 2017 (AB.2015.00062).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war Kantonsrat im Kanton Zürich. Mit Schreiben vom 14. September 2011 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich monierte er, von seinen Entschädigungszahlungen würde jeweils "nur ein kleiner Anteil" als AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet. Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt entgegnete im Antwortschreiben vom 26. September 2011, es dürften keine weiteren Spesenabzüge vorgenommen werden, wenn mit der separaten jährlichen Spesenentschädigung von Fr. 2'800.- seine Unkosten abgegolten seien. Daraufhin verlangte A.________ eine einsprachefähige Verfügung und machte für das Jahr 2013 Angaben über seine Bezüge "mit AHV" und "ohne AHV" (Schreiben vom 23. September und 5. November 2014). Bezüglich Parteiausgaben fügte A.________ an, diese betrügen für ihn 10 % des Kantonsratshonorars. Bundessteuerrechtlich würden diese allerdings nicht als Berufsausgaben, sondern als allgemeine Ausgaben (Parteispenden) betrachtet. Allfällige Ausgaben für die Wahlen würden sich nur im Wahljahr, also alle vier Jahre, ergeben.

A.b. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erliess am 18. Dezember 2014 und am 20. Januar 2015 vier Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2010 bis und mit 2013, mit denen sie bisherige als Unkostenentschädigung behandelte Entgelte teilweise als massgebenden Lohn qualifizierte, Parteibeiträge als Unkosten abzog und Beiträge nachforderte. Gegen diese Nachtragsverfügungen erhob der Kanton Zürich, vertreten durch Parlamentsdienste des Kantons Zürich, mit Eingaben vom 4. Februar und 24. April 2015 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. August 2015 abwies.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Kantons Zürich gut und hob den Einspracheentscheid vom 3. August 2015 mit Entscheid vom 27. Juni 2017 auf.

C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 3. August 2015 zu bestätigen.
A.________ schliesst sich dem Antrag der Ausgleichskasse an. Der Kanton Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bezeichnet "die allgemeine Spesenpraxis" als "mehr als problematisch", hält aber dafür, dass sich eine pauschale Regelung aufdrängen würde. Das BSV verzichtet indes darauf, einen Antrag zu stellen.

D.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 reicht der Kanton Zürich ein Merkblatt der Ausgleichskasse vom 20. November 2017 ein.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 35 lit. a
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  materielles Strafrecht (ohne Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges);
b  Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide);
c  strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).
des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) ist die zweite sozialrechtliche Abteilung zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorliegend ist der Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht eines kantonalen Parlamentariers strittig.

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 9C 221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (Urteile 8C 690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; 9C 185/2016 vom 8. August 2016 E. 2).
Der Beschwerdegegner 1 reicht neu ein Merkblatt der Ausgleichskasse vom 20. November 2017 ein, welches als echtes Novum von vornherein unzulässig ist (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.

4.1. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen zur Beitragspflicht von Behördenmitgliedern von Bund, Kantonen und der Gemeinden zutreffend dar, worauf verwiesen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
sowie Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Richtig ist auch der Verweis auf die Definition der Unkostenentschädigung in Art. 9 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
und 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV sowie die Ausführungen des Gerichts zu den Modalitäten der Abrechnungs- und Abgabepflichten (Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG i.V.m. Art. 35 f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 35 Akontobeiträge - 1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
1    Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
2    Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
3    Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.
4    Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA161 entrichten die Arbeitgeber keine Akontobeiträge.162
. AHVV). Die Vorinstanz zitierte zutreffend aus der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz 2046 i.V.m. Rz 4003 ff. betreffend Sitzungsgelder, Rz 3001 ff. und 3009 ff. betreffend Unkosten, Rz 3011 ff. betreffend die relative Unverbindlichkeit der steuerrechtlichen Qualifikation). Hervorzuheben sind - in Wiederholung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid - die Randziffern 2047 und 2048 der Wegleitung. Sie lauten:

"2047 Werden mit dem Sitzungsgeld auch Unkosten abgegolten, so können als Unkostenersatz betrachtet werden höchstens bis zu
- 120 Franken für halbtägige Sitzungen,
- 200 Franken für ganztägige Sitzungen.

2048 Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich entstandenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen."

4.2. Die Entschädigungen sind im Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen vom 26. April 1999 (LS 171.13; nachfolgend: Entschädigungsbeschluss) festgelegt, aus welchem das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend zitierte (E. 3.1 des vorinstanzlichen Entscheids); auch darauf kann verwiesen werden. Wiederholenswert ist schliesslich, dass gemäss diesem Entschädigungsbeschluss pro Amtsjahr neben einer Grundentschädigung von Fr. 4'000.- eine Fahrtentschädigung sowie eine Spesenpauschale von Fr. 2'800.- vorgesehen sind.

4.3. Als weitere massgebliche Entscheidungsgrundlage führte die Vorinstanz in ihrer Erwägung 3.3 die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 an. Sie zitierte aus drei Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 1991 betreffend die "Beitragsmässige Behandlung der Sitzungsgelder/Entschädigungen kantonaler Behördenmitglieder", vom 28. August 2002 mit dem Titel "Sitzungsgelder von Mitgliedern des Kantonsrates: Die bisherige Regelung ist weiterhin gültig" und schliesslich aus dem Schreiben vom 28. Mai 2013, überschrieben mit "Sitzungsgelder: Mass der Unkosten- resp. Spesenentschädigung".

5.
Streitig ist die Bundesrechtskonformität des angefochtenen kantonalen Entscheids, der den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 3. August 2015 betreffend den Versicherten für die Jahre 2010 bis 2013 aufgehoben hat. Unbestritten ist, dass das Entgelt aus Parlamentstätigkeit grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV darstellt, soweit dieses nicht Ersatz für Unkosten ist. Dies entspricht denn auch der stetigen Rechtsprechung (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 274/03 vom 2. August 2004 E. 3; EVGE 1966 S. 81; H 2/54 vom 9. April 1954, publ. in: ZAK 1954 S. 266 f.; H 114/50 vom 4. September 1950, publ. in: ZAK 1950 S. 448 f.).

5.1. Das kantonale Gericht erachtete ein Rückkommen auf die erfolgte Beitragserhebung nach der bisherigen Praxis der pauschalen Unkostenregelung - die für alle Mitglieder des Kantonsrates gleichermassen gelte - bereits deshalb als "problematisch", weil sie die neue Bemessungsweise auf die Jahre 2010 bis 2013 und somit auf bereits abgerechnete Beitragsperioden zur Anwendung gebracht habe, was dem Rückwirkungsverbot zuwiderlaufe. Überdies sei dies eine Praxisänderung, die sich insoweit "als unstatthaft" erweise, als die Ausgleichskasse nicht zu erkennen gebe, ob die neue Abrechnungsweise in Zukunft für alle Ratsmitglieder wegleitend sein soll. Gegenteils komme sie faktisch nur in denjenigen (Zu-) fällen zur Anwendung, in welchen die Ausgleichskasse im Einzelfall Kenntnis von den tatsächlich entstandenen Spesen erhalte. Eine auf Einzelfälle beschränkte Praxisänderung sei jedoch nicht nur rückwirkend, sondern auch für die Zukunft mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, habe doch die Behörde gleiche oder ähnliche Sachverhalte nach einheitlichen Kriterien zu entscheiden. Die Ausgleichskasse habe mit den Schreiben vom 2. Mai 1991, vom 28. August 2002 und vom 28. Mai 2013 Festlegungen zur Beitragspflicht der kantonalen
Parlamentsmitglieder getroffen. Dies seien Zusicherungen für die Rechtmässigkeit der bisherigen Praxis der pauschalen Beitragserhebung. Ungeachtet von deren Rechtmässigkeit in materieller Hinsicht stehe diese Praxisänderung von vornherein dem Prinzip von Treu und Glauben entgegen. Zu materiellen Vorbringen - strittige Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen sowie Umfang der Unkosten - nahm die Vorinstanz keine Stellung.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Vereinbarung mit dem Kanton Zürich sei sie stets davon ausgegangen, dass die (Pauschal-) Regelung betreffend die Sitzungsgelder zwar grosszügig bemessen sei. Gleichzeitig sei sie jedoch von der Annahme ausgegangen, die gewährte Unkostenpauschale würde ungefähr den effektiven Unkosten entsprechen. Auch bei pauschalisierten Spesenregelungen müsse sie eine Aufrechnung vornehmen können, wenn sie Kenntnis davon erhalte, dass die als Unkostenentschädigung bezeichneten Auszahlungen des Arbeitgebers offensichtlich übersetzt seien. Die Unkosten müssten mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen in Einklang stehen.

5.3. Gemäss Beschwerdegegner 1 sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei stets von der Angemessenheit der Unkostenpauschalen ausgegangen, neu und daher unzulässig. Ebenso unzulässig sei deren Vorbringen, er, der Beschwerdegegner 1, hätte schon in früheren Jahren Kenntnis davon haben müssen, dass eine übersetzte Anrechnung von Unkosten erfolgt sei. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts könne nicht ausgegangen werden.

6.
Den verschiedenen in den Akten liegenden Schreiben zwischen der Ausgleichskasse und dem Kanton ist Folgendes zu entnehmen: Vor 1991 wurden von den Sitzungsgeldern der kantonalen Parlamentarier überhaupt keine Beiträge abgerechnet (wie dies früher offenbar auch in anderen Kantonen der Fall war, so im Kanton Graubünden; vgl. EVGE 1966 S. 81). Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 1991 geht denn auch hervor, dass in jenen Jahren noch Uneinigkeit bestand über die grundsätzliche Beitragspflicht auf Sitzungsgeldern der kantonalen Parlamentsmitglieder. Die Beschwerdeführerin hielt dann aber immerhin fest: "Gegen die in unserer Stellungnahme vom 22. Januar 1991 umschriebene Beitragspflicht haben Sie grundsätzlich nichts einzuwenden." Vor diesem Hintergrund scheint es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin damals, um die grundsätzliche Beitragspflicht überhaupt durchsetzen zu können, Hand bot für eine "grosszügige" Regelung, wie sie dies selber in ihrem Schreiben vom 2. Mai 1991 taxiert hatte.

7.

7.1. Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Ausgleichskasse sei mit neuen Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dies betreffe die Behauptung der Kasse, sie sei stets davon ausgegangen, dass die bisherige Unkostenregelung eine realistische Abbildung der tatsächlichen Auslagen der Kantonsräte sei.
Es ist höchst fraglich, kann aber offen bleiben, ob diese Behauptung neu und damit unzulässig ist, oder ob sie lediglich als eine sachbezogene Präzisierung eines Standpunktes, der schon im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen worden ist, zu qualifizieren ist (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Ausgleichskasse führte sowohl im Einspracheentscheid vom 3. August 2015 als auch in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 zur Beschwerde vor dem kantonalen Gericht aus, dass - auch bei Pauschallösungen - letztlich die tatsächlich aufgewendeten Unkosten massgeblich seien. Selbst dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. September 2011 ist ein deutlicher Hinweis auf Rz 2048 der WML zu entnehmen: "Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich entstandenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen (WML Rz 2048)."

7.2. Im Weiteren erblickt der Beschwerdegegner 1 im Vorgehen der Ausgleichskasse einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Dem kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:

7.2.1. Der in den Akten liegenden Korrespondenz zwischen der Ausgleichskasse und dem Kanton Zürich (vgl. E. 6 hiervor) kann entnommen werden, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gab. Trotz gesetzlicher Grundlage und Verordnungsvorgabe und klarer Rechtsprechung (vgl. E. 4 und 5 hiervor) sind offenbar im Kanton Zürich bis im Jahr 1991 die auf Sitzungsgelder der Kantonsräte geschuldeten Beiträge überhaupt nicht entrichtet und noch 1990 grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 1991). Es wurden bezüglich Abgabepflicht für die Sitzungsgelder praktikable Lösungen gesucht. Ob dabei schon in jenem Zeitpunkt auch die zusätzlich zu den Sitzungsgeldern entrichteten Pauschalspesen für die Räte mit im Fokus waren, lässt sich nicht feststellen. Aus den weiteren Schreiben der Ausgleichskasse geht immerhin hervor, dass nun wenigstens nicht mehr der Grundsatz der Beitragspflicht, sondern die Höhe der Unkosten bei den Sitzungsgeldern kontrovers diskutiert worden ist (Schreiben der Ausgleichskasse vom 28. August 2002 und vom 28. Mai 2013). Vor diesem Hintergrund - erst strittige Beitragspflicht im Grundsatz, dann strittige Höhe der
Unkosten - kann jedenfalls nicht von treuwidrigem Verhalten der Ausgleichskasse gesprochen werden. Gegenteils hat sie aus pragmatischen Gründen Hand geboten für einen praktikablen Vollzug; indes darauf hingewiesen, dass die beitragsbefreiten Unkosten den tatsächlichen Gegebenheiten der kantonalen Parlamentarier - wenn auch mehr oder weniger - zu entsprechen haben.

7.2.2. Adressat der strittigen Nachtragsverfügungen ist ausschliesslich der Beschwerdegegner 2. Es ist offensichtlich, dass bei ihm die Höhe der beitragslosen Spesen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Lohnbezügen stehen. Im vorliegenden Verfahren ist nicht über die Beitragspflicht aller Zürcher Kantonsräte zu befinden. Es wird Sache des Kantons bzw. der Parlamentsdienste sein, eine Regelung für die Parlamentsmitglieder zu schaffen, die einerseits praktikabel ist - wobei eine Pauschalregelung, wie auch das BSV einräumt, nicht auszuschliessen ist - und andererseits Raum lässt für individualisierte Lösungen wie der vorliegenden.

8.

8.1. Schliesslich laufen die strittigen Nachtragsverfügungen nicht dem Rückwirkungsverbot zuwider, wie das kantonale Gericht dafür hält. Denn ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist unter anderem gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG möglich, wenn die ursprüngliche rechtskräftige Verfügung zweifellos unrichtig ist und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren ist dieser Rückkommenstitel von den Parteien in Frage gestellt worden. Auch die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.

8.2. Dieser Rückkommenstitel liegt hier vor: Die früher offenbar verbreitete Verwaltungspraxis, wonach Sitzungsgelder von Parlamentariern AHV-rechtlich überhaupt nicht als Erwerbseinkommen behandelt wurden, beruhte nicht auf einer besonderen, d.h. genügenden gesetzlichen Ermächtigung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in EVGE 1966 S. 81 erkannte, ohne die Frage indessen abschliessend zu beurteilen. Im Urteil H 274/03 vom 2. August 2004 wurde die grundsätzliche Beitragspflicht einer Stadt auf den Sitzungsgeldern der Mitglieder des Stadtrates klar und unmissverständlich bejaht. Mit Bezug auf vom massgebenden Lohn abziehbare Unkosten (Art. 9
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV) gilt seit jeher Folgendes (vgl. statt vieler Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 1/93 vom 2. Dezember 1993 E. 3b mit Hinweisen) :

"Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer - zu schätzen (ZAK 1990 S. 38 E. 4; 1979 S. 78 E. 2b, je mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1983 S. 321 E. 2; 1982 S. 370 E. 2d). Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (ZAK 1990 S. 40; 1958 S. 366)."

8.3. Im Lichte dieser Regelung ist die erste Beitragserhebung, die unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen der Ausgleichskasse und dem Kanton Zürich erfolgte und die im vorliegenden Fall der Rechtsprechung widerspricht, weil sie nicht den effektiven Unkosten entspricht, als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu bezeichnen. Der vorinstanzliche Entscheid kann folglich nicht bestätigt werden und ist aufzuheben.

9.

9.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. August 2015. Im Nachfolgenden bleibt folglich dessen Rechtmässigkeit zu prüfen. Dabei fällt auf, dass die Ausgleichskasse die Parteibeiträge im Einspracheentscheid als Unkosten qualifizierte und diese vom beitragspflichtigen Einkommen in Abzug brachte, wobei sich die Frage stellt, ob dies unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 8 hiervor) zulässig ist. Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu. Da die Sache jedoch liquid ist, kann das Bundesgericht darüber befinden.
Das Bundesgericht liess im Urteil vom 2. August 2004 (H 274/03 E. 4.3) offen, ob Behördenbeiträge an Parteien und Fraktionsbeiträge, die je nach Partei oder Fraktion nach sehr unterschiedlichen masslichen Kriterien festgesetzt und lediglich freiwillig zu leisten sind, dennoch als notwendig für die Lohnerzielung und damit als abzugsfähig zu betrachten sind. Steuerrechtlich stellen Beiträge an politische Parteien keine Gewinnungskosten oder Berufsauslagen dar (BGE 142 II 293 E. 4 S. 301 ff.; 124 II 29 E. 2-5 S. 30 ff.; Urteil 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 3.3, in: StR Nr. 62 2007 S. 648).
Es ist kein Grund ersichtlich, diese Ausgaben beitragsrechtlich anders zu behandeln. Wie schon im erwähnten Entscheid H 274/03 angedeutet, sind Parteibeiträge letztlich freiwillig zu leisten und somit für die Lohnerzielung nicht notwendig. Es kommt hinzu, dass diese Beiträge unterschiedlich hoch sind. Im Urteil H 274/03 sind Ausgaben für Abstimmungs- und Wahlkämpfe als nicht abzugsfähige Mittelverwendung qualifiziert worden, weil sie für die Tätigkeit (dort: als Stadtrat) nicht zwingend notwendig sind. All diese Kriterien - steuerrechtliche Qualifizierung, Freiwilligkeit bzw. nicht zwingend notwendig für die Ausübung des Amtes, unterschiedliche Höhe - sprechen dafür, dass nicht nur Ausgaben für Wahlkämpfe und Abstimmungen, sondern gleichermassen auch Parteibeiträge als nicht abzugsfähige Unkosten zu qualifizieren sind.

9.2. Zusammengefasst hat der Einspracheentscheid vom 3. August 2015 im Grundsatz Bestand. Die Höhe der Beitragspflicht ist jedoch gemäss vorstehender Erwägung 9.1 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu korrigieren. Sie wird dabei den Kanton Zürich auf die im Verhältnis zum Einspracheentscheid vom 3. August 2015 mögliche drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) und auf die Option des Beschwerderückzugs aufmerksam machen müssen (Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 131 V 414 E. 1 S. 416; 122 V 166).

10.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Begehren zur Hauptsache durch. Sie unterliegt in einem untergeordneten Punkt betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation der Parteibeiträge. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden entsprechend dem Anteil von Obsiegen und Unterliegen gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner 1 und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 3. August 2015 aufgehoben werden. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden zu einem Viertel (Fr. 225.-) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln (Fr. 675.-) dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_641/2017
Date : 16. Oktober 2018
Published : 02. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
AHVG: 5  14
AHVV: 7  9  35
ATSG: 53  61
BGG: 66  68  95  99  105
BGerR: 35
BGE-register
122-V-166 • 124-II-29 • 131-V-414 • 133-III-393 • 138-V-286 • 140-V-543 • 142-II-293
Weitere Urteile ab 2000
2A.647/2005 • 8C_690/2011 • 9C_185/2016 • 9C_221/2016 • 9C_641/2017 • H_1/93 • H_114/50 • H_2/54 • H_274/03
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
expenses • attendance fee • lower instance • federal court • appellee • objection decision • member of parliament • question • knowledge • employer • statement of affairs • decisive earnings • hamlet • parliamentary services • [noenglish] • position • decision • federal insurance court • appeal concerning affairs under public law • [noenglish]
... Show all