Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_454/2013, 5A_455/2013

Urteil vom 16. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abweisung einer Grundbuchanmeldung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) als Käuferin und Y.________ (Beschwerdegegner) als Verkäufer schlossen am 11. September 2012 einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. zzz, GB A.________, ab. Gemäss Ziff. 2.6 des Kaufvertrags wurde die Anwaltskanzlei B.________ bevollmächtigt und beauftragt, den Vertrag beim zuständigen Grundbuchamt anzumelden.

A.b. Ebenfalls am 11. September 2012 räumte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zulasten seines Grundstücks Nr. www, GB A.________, eine Personaldienstbarkeit ein mit der vertraglich näher umschriebenen Berechtigung, eine Kiesabbaustelle und eine Aushubdeponie zu errichten. Gemäss Ziff. 7.5 des Kiesabbau- und Deponie-Vertrags wurde die Beschwerdeführerin bevollmächtigt und ermächtigt, die Anmeldung beim Grundbuchamt vorzunehmen.

A.c. Die Anmeldungen erfolgten am 30. November 2012. Das Grundbuchamt C.________ wies beide Anmeldungen ab mit der Begründung, der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe am 29. November 2012 die Ermächtigungen zur Grundbuchanmeldung schriftlich widerrufen und das entsprechende Schreiben gleichentags (08.00 Uhr) am Schalter des Grundbuchamtes abgegeben (Verfügungen vom 12. Dezember 2012).

B.
Die Beschwerdeführerin focht die Abweisungsverfügungen an und beantragte jeweilen, das Grundbuchamt C.________ anzuweisen, ihr eine Frist von 14 Tagen anzusetzen, um allfällige fehlende Belege sowie eine erneuerte Ermächtigung zur Grundbuchanmeldung nachzureichen. Das Verfahren sei bis zur Erledigung des Verfahrens nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG zwischen der Firma D.________ AG und dem Beschwerdegegner zu sistieren. Das Obergericht des Kantons Luzern sistierte die Verfahren (Verfügungen vom 30. Januar 2013), hob die Sistierung alsdann wieder auf (Verfügungen vom 12. April 2013) und wies die Beschwerden ab (Entscheide vom 7. Mai 2013).

C.
Mit Eingaben vom 17. Juni 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die obergerichtlichen Entscheide aufzuheben und das Grundbuchamt C.________ anzuweisen, ihr eine Frist von 14 Tagen anzusetzen, um allfällige fehlende Belege und eine erneute Ermächtigung zur Grundbuchanmeldung nachzureichen bzw. ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts E.________. Die Verfahren seien bis zur Erledigung der betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen der D.________ AG und dem Konkursamt C.________ zu sistieren. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden sind im Wesentlichen gleich begründet und richten sich gegen formell getrennt ergangene Entscheide, die auf den selben tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen beruhen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren antragsgemäss (jeweilen S. 7 Ziff. 14 der Beschwerdeschriften) zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

2.
Bei der Abweisung einer Grundbuchanmeldung geht es - als Frage der Grundbuchführung - um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht, welcher kein Streitwert zukommt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Urteil 5A_593/2012 vom 1. November 2012 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 138 III 742, wohl aber in: ZBGR 94/2013 S. 277).

3.
Ihren Sistierungsantrag begründet die Beschwerdeführerin mit zwei betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, die zwischen der D.________ AG und dem Konkursamt C.________ vor Bundesgericht und vor dem Bezirksgericht E.________ hängig seien (S. 3 ff. Ziff. 7-30 der Beschwerdeschriften).

3.1. Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP). Die Sistierung steht im Ermessen des Gerichts (Urteil 5A_79/2008 vom 6. August 2008 E. 2.4). Sie kann sich aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigen, soll aber mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot die Ausnahme bleiben (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95). Das Gesuch um Verfahrenssistierung muss begründet werden (Urteil 5A_127/2010 vom 7. September 2010 E. 2).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, die Entscheide in den betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen der D.________ AG und dem Konkursamt C.________ seien für die vorliegenden Verfahren relevant, weil die Beschwerdeführerin im Gutheissungsfalle bei einer neuerlichen Versteigerung der Grundstücke mitbieten könnte (S. 5 f. Ziff. 25-30). Andererseits betont die Beschwerdeführerin ihr gewichtiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden, um im Gutheissungsfalle ihre dinglichen Rechte gestützt auf das Anciennitätsprinzip des Grundbuchs vor einem Zuschlag der Grundstücke in der Betreibung eintragen zu lassen (S. 5 Ziff. 23-24). Die Beschwerdeführerin hat ihren vertraglichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums der Parzelle Nr. zzz und auf Einräumung der Personaldienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. www bereits eingeklagt und die gerichtliche Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen auf den Grundstücken erlangt (S. 3 f. Ziff. 9-11). Sie ist bereit, innert vom Bundesgericht anzusetzender Frist sämtliche Verpflichtungen aus den Verträgen zu erfüllen und insbesondere Zahlungsversprechen aufzulegen (S. 4 f. Ziff. 12-20). Für den Fall der Abweisung der Beschwerden führt die Beschwerdeführerin
aus, dass sie mit den neuen Eigentümern verhandeln und eine Lösung suchen müsse (S. 4 Ziff. 17) und selber Geld verlöre (S. 4 Ziff. 18), während der Beschwerdegegner einziger Profiteur sei (S. 5 Ziff. 21-22 der Beschwerdeschriften).

3.3. Im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse am 11. September 2012 waren gegen den Beschwerdegegner mehrere Betreibungen hängig und für die Grundstücke Nrn. zzz und www aufgrund einer Pfändung entsprechende Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch vorgemerkt (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB). Gegen den Widerruf der Versteigerung des Grundstücks Nr. zzz und gegen den Freihandverkauf unter anderem des Grundstücks Nr. www erhob die D.________ AG erfolglos Beschwerde (Urteil 5A_374/2013 vom 9. September 2013). Inzwischen ist der Zuschlag der Parzelle Nr. www am 24. Januar 2013 erfolgt, den die D.________ AG mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten haben soll. Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat (E. 1.4 S. 3 und E. 5.5 S. 5 f.), ist die Beurteilung der Grundbuchbeschwerde nicht vom Ausgang der betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren abhängig. Ob und auf welchen Zeitpunkt hin die Beschwerdeführerin als Eigentümerin (Parzelle Nr. zzz) und als Dienstbarkeitsberechtigte (Parzelle Nr. www) im Grundbuch eingetragen wird, hat keinen Einfluss darauf, dass sie die Betreibungen hinzunehmen hat, zu deren Gunsten die Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch bereits vorgemerkt waren. Durch die Vormerkung geht die Pfändung jedem
anschliessend erworbenen Recht am Grundstück vor, weshalb der Pfändungsgläubiger durch die spätere Verfügung in seiner Stellung nicht beeinträchtigt wird (Art. 960 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB; BGE 130 III 669 E. 5.1 S. 671; Urteil 5C.36/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.4.2, in: ZBGR 89/2008 S. 54 f.).

3.4. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin belegen keine Gründe, die eine Sistierung rechtfertigten. Sie sind widersprüchlich, soweit die Beschwerdeführerin an einer betreibungsamtlichen Versteigerung der Grundstücke teilnehmen will, gleichzeitig aber erklärt, sie wolle die Verträge mit dem Beschwerdegegner erfüllen und ihre vertraglichen Ansprüche auf dem Klageweg gegen den Beschwerdegegner durchsetzen. Ihrer Gesuchsbegründung zufolge müssten eher die betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, an denen sie nicht beteiligt ist, und der offenbar inzwischen erfolgte und angefochtene Zuschlag der Grundstücke ausgesetzt werden, damit vorgängig über die Rechtmässigkeit des grundbuchamtlichen Vorgehens geurteilt werden könnte. Desgleichen ist weder ersichtlich noch dargetan, welchen Sicherungsbedürfnissen eine Sistierung des Verfahrens diente, hat doch die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 für beide Grundstücke die Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB gerichtlich vormerken lassen und nach eigenen Angaben rechtzeitig prosequiert. Kein schutzwürdiges Interesse besteht schliesslich darin, die Verfahren über die Abweisung der Grundbuchanmeldung in der Schwebe zu halten, bis die Beschwerdeführerin mit
allen involvierten Parteien eine Gesamtlösung gefunden bzw. ausgehandelt hat.

3.5. Das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden.

4.
In der Sache geht es um die Frage, ob das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldungen mangels Ausweises über das Verfügungsrecht abweisen durfte oder eine Nachfrist zur Ergänzung der für die Eintragung erforderlichen Belege hätte ansetzen müssen.

4.1. Das Obergericht hat die Abweisung der Grundbuchanmeldung geschützt und festgehalten, es habe sich nicht um eine blosse Formalie gehandelt, sondern um die entscheidende Frage, ob der Beschwerdegegner als Grundeigentümer und verfügungsberechtigte Person noch über sein Grundstück habe verfügen wollen, was er mit seinem Widerruf der Vollmacht klar und vorbehaltlos verneint habe (E. 5.6 S. 6 f. der angefochtenen Entscheide). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Ansetzung einer Nachfrist dränge sich auch dann auf, wenn Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB bestehe, wie dies vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdegegner habe sich um seine vertraglichen Verpflichtungen foutiert, füge ihr einen täglich wachsenden Schaden zu und habe ihre inzwischen eingereichte Klage auf Erfüllung der Verträge innert erster Frist nicht beantwortet. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdegegners verdiene keinen Rechtsschutz. Das Obergericht habe sich mit diesen rechtserheblichen Einwänden nicht auseinandergesetzt (S. 7 ff. Ziff. 10-27 der Beschwerdeschriften).

4.2. Gemäss Art. 963 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB erfolgen die Eintragungen im Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstücks, auf das sich die Verfügung bezieht. Die Erklärung kann schon im - soweit nötig öffentlich beurkundeten - Vertrag abgegeben werden, der die Grundlage der Verfügung über das Grundstück bildet (BGE 114 II 324 E. 1 S. 326). Der Eigentümer kann einem Dritten auch die Vollmacht erteilen, die Eintragung im Grundbuch anzumelden (BGE 121 III 97 E. 4a S. 104; 137 III 293 E. 5.3 S. 302). In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ergibt sich aus den eingereichten Verträgen zweifelsfrei, dass der Beschwerdegegner als Eigentümer der Grundstücke, die verkauft bzw. mit einer Dienstbarkeit belastet wurden, in den öffentlich beurkundeten Verträgen namentlich bezeichneten Personen die Vollmacht erteilt hat, die Eintragungen im Grundbuch anzumelden.

4.3. Nebst dem Ausweis über den Rechtsgrund setzen grundbuchliche Verfügungen gemäss Art. 965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
ZGB den Ausweis über das Verfügungsrecht voraus (Abs. 1), d.h. den Nachweis, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Abs. 2). Diese Vollmacht kann die verfügungsberechtigte Person unter den allgemeinen Voraussetzungen jederzeit und solange widerrufen, als die Anmeldung beim Grundbuchamt noch nicht eingetroffen ist (Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2c, in: ZBGR 74/1993 S. 381 f.; JÜRG SCHMID, Basler Kommentar, 2011, N. 33 und N. 39 zu Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB; STEINAUER, Les droits réels, t. I, 5. Aufl. 2012, N. 725a S. 263). In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist auch aktenkundig, dass der Beschwerdegegner als Eigentümer der Grundstücke, die verkauft bzw. mit einer Dienstbarkeit belastet wurden, die in den öffentlich beurkundeten Verträgen erteilten Vollmachten, die Eintragungen im Grundbuch anzumelden, am 29. November 2012 beim Grundbuchamt und damit vor der Grundbuchanmeldung vom 30. November 2012 widerrufen hat.

4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 2 lit. d
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 83 Allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts - 1 Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind.
1    Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind.
2    Es prüft:
a  die Form und den Inhalt der Anmeldung;
b  die Identität der anmeldenden Person;
c  die Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (Art. 84);
d  bei Anmeldung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: die Vertretungsmacht;
e  die Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem Grundbuch eingeschränkt ist;
f  die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung;
g  die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form;
h  die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege;
i  die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen.
der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011 (SR 211.432.1) prüft das Grundbuchamt bei Anmeldung durch einen Vertreter die Vertretungsmacht. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Grundbuchamt den Widerruf der Vollmacht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners hin prüfen müssen. Die Überprüfung des Grundbuchamts erfasst indessen die formellen Erfordernisse und ist in materiell-rechtlicher Hinsicht beschränkt (BGE 124 III 341 E. 2 S. 343 ff.). Mit der Zulässigkeit bzw. mit den zivilrechtlichen Folgen eines Widerrufs der Vollmacht hat sich der Grundbuchverwalter nicht zu befassen. Es genügt vielmehr, dass ihm der entsprechende Wille des Verfügenden - wie hier - vor der Grundbuchanmeldung mitgeteilt wird (Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2c, in: ZBGR 74/1993 S. 382).

4.5. Mit der Marginalie "Ergänzung des Ausweises" bestimmt Art. 966
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 966 - 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
1    Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
2    Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
ZGB, dass die Anmeldung abzuweisen ist, wenn die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht werden (Abs. 1), dass aber mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden kann, wenn der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt (Abs. 2). Weitergehend gestattet Art. 87 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
1    Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
2    Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist.
3    Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen.
4    Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
GBV dem Grundbuchamt, der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen anzusetzen und nach Ablauf der Frist den Antrag abzuweisen, wenn der Mangel nicht behoben ist. Beide Tatbestände sind hier nicht erfüllt. Zum Nachweis des Verfügungsrechts sind weder Ergänzungen des Ausweises erforderlich noch fehlende Belege nachzureichen. Vielmehr steht aufgrund des schriftlichen Widerrufs fest, dass die anmeldende Person von der verfügungsberechtigten Person nicht bevollmächtigt ist. Das Verfügungsrecht ist im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung überhaupt nicht vorhanden und nicht bloss ungenügend oder mangelhaft nachgewiesen (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 12 und N. 18 zu Art. 966
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 966 - 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
1    Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
2    Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
ZGB).

4.6. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, das Obergericht habe sich mit all ihren rechtserheblichen Einwendungen nicht befasst (S. 9 Ziff. 24 der Beschwerdeschriften). Das Obergericht durfte sich in seinen Entscheiden indessen auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken, ohne auf jeden sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand eingehen zu müssen. Seine Begründung genügt die Minimalanforderungen des sinngemäss als verletzt gerügten Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

4.7. Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten-, aber nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_454/2013 und 5A_455/2013 werden vereinigt.

2.
Die Gesuche um Sistierung der Verfahren werden abgewiesen.

3.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, sowie dem Grundbuchamt C.________ und dem Bundesamt für Justiz, Amt für Grundbuch und Bodenrecht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_454/2013
Datum : 16. Oktober 2013
Publiziert : 08. November 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Abweisung einer Grundbuchanmeldung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 6 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
GBV: 83 
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 83 Allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts - 1 Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind.
1    Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind.
2    Es prüft:
a  die Form und den Inhalt der Anmeldung;
b  die Identität der anmeldenden Person;
c  die Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (Art. 84);
d  bei Anmeldung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: die Vertretungsmacht;
e  die Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem Grundbuch eingeschränkt ist;
f  die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung;
g  die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form;
h  die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege;
i  die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen.
87
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
1    Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
2    Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist.
3    Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen.
4    Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
SchKG: 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
960 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
963 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
965 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
966
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 966 - 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
1    Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
2    Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
BGE Register
114-II-324 • 121-III-97 • 124-III-341 • 130-III-669 • 130-V-90 • 137-III-293 • 138-I-232 • 138-III-742
Weitere Urteile ab 2000
5A.12/1992 • 5A_127/2010 • 5A_374/2013 • 5A_454/2013 • 5A_455/2013 • 5A_593/2012 • 5A_79/2008 • 5C.36/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • grundbuch • bundesgericht • frist • beschwerdeschrift • versteigerung • vormerkung • frage • konkursamt • verordnung betreffend das grundbuch • tag • wille • dienstbarkeit • gerichtsschreiber • personaldienstbarkeit • sachverhalt • wiese • rechtsgrund • verhalten • entscheid
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ZBGR
74/1993 S.381 • 74/1993 S.382 • 89/2008 S.54 • 94/2013 S.277