Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_861/2016

Urteil vom 16. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 2. August 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die verlangte Prozesskaution nicht innert Frist geleistet worden war. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er kritisiert die Höhe der geforderten Prozesskaution als "bei weitem überhöht" und rügt eine "Verletzung von Art. 10 , Art. 11 und insbesondere von Art. 26 der Verfassung, sowie eine Verletzung von Art. 7 und Art. 8 , und insbesondere von Art. 9 BV sowie einen Verstoss gegen Art. 313
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB". Der Beschwerdeführer, der nicht geltend macht, er hätte im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vom Obergericht verlangte Prozesskaution den Verhältnissen des Falles nicht angemessen und der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGG, Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGG) im Verfahren nach Art. 108
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGG).

3.
Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_861/2016
Date : 16. September 2016
Published : 29. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Nötigung usw.)


Legislation register
BGG: 42  66  106  108
BV: 7  8  9  10  11  26
StGB: 313
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