Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 1/2018

Urteil vom 16. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Claudio Chiandusso,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. November 2017 (C-2278/2015).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1952, war seit dem 1. Juni 1984 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft eines Betagtenzentrums in der Cafeteria, in der Lingerie und im Reinigungsdienst beschäftigt. Bei einem Fahrradsturz zog sie sich am 24. September 1999 eine Sprunggelenksverletzung am linken Fuss zu. Am 29. Dezember 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In Nachachtung eines Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2003 sprach ihr die IV-Stelle Bern mit den Verfügungen vom 3. Juni 2004 und vom 2. Februar 2005 ab dem 1. September 2000 eine halbe Invalidenrente zu unter der Annahme, dass sie als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Im Erwerbsbereich bestehe gemäss Gutachten des Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. Mai 2003 für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Leistungsminderung um 25 %, was zu einer Erwerbseinbusse von 60 % beziehungsweise einem Teilinvaliditätsgrad von 47,78 % führe. Im Haushalt sei sie gemäss Abklärungsbericht vom 3. Juli 2003 zu 17 % eingeschränkt (Teilinvaliditätsgrad: 3,4 %). Am 29. Dezember 2006 bestätigte sie den Anspruch.

A.b. Nachdem A.________ im September 2009 nach Portugal gezogen war, leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im März 2011 eine Revision ein. Sie zog ein Gutachten des Dr. med. C.________, Spital D.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 25. September 2011 zuhanden des Unfallversicherers bei und holte die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Januar und vom 4. Juni 2012 ein. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 hob sie den Rentenanspruch ab dem 1. September 2012 auf.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2014 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 17. Juli 2012 aufhob und die Sache zur Abklärung, ob die Selbsteingliederung angesichts des fortgeschrittenen Alters und des langjährigen Rentenbezugs zumutbar sei, an die IVSTA zurückwies.

A.c. Die IVSTA unterbreitete das Dossier daraufhin dem RAD (Bericht vom 6. Oktober 2014). Mit Verfügung vom 6. März 2015 hob sie den Rentenanspruch ab dem 1. September 2012 erneut auf.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. November 2017 gut. Es hob die Verfügung vom 6. März 2015 auf und sprach der Versicherten über den 1. September 2012 hinaus die bis anhin gewährte halbe Invalidenrente zu.

C.
Die IVSTA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. März 2015.
Die Versicherte lässt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sind Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Dass die IVSTA ein nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder b BGG allenfalls mögliches Rechtsmittel gegen den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 24. Juni 2014 nicht erhoben hat, schliesst ihre Beschwerde gegen den hier angefochtenen Endentscheid nicht aus (vgl. SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29, 8C 37/2016 E. 8.2 mit Hinweisen). Es ist darauf einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Rentenzusprechung über den 1. September 2012 hinaus vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei, ob der Versicherten die Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit insbesondere angesichts ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar gewesen sei.
Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebliche Rechtsprechung (BGE 141 V 5; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C 163/2009 E. 4.2.2; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3), insbesondere auch zur Beweislast der IV-Stelle hinsichtlich der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (Urteil 8C 394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 i.f.), zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

4.
Die Vorinstanz hielt fest, die IV-Stelle habe es pflichtwidrig unterlassen, die mit rechtskräftigem Rückweisungsentscheid vom 24. Juni 2014 angeordneten weiteren Abklärungen zur Verwertbarkeit der wiedergewonnenen, nunmehr 100%igen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Es sei daher (weiterhin) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die zum Zeitpunkt der (ersten) rentenaufhebenden Verfügung über 59 Jahre alte Versicherte nach fast 12-jährigem Rentenbezug in der Lage gewesen sei, das medizinisch-theoretisch wieder ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Eine nochmalige Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung sei nicht mehr zielführend, da die Versicherte am 2. November 2016 bereits das AHV-Pensionsalter erreicht habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich heute nicht mehr abklären. Der Versicherten stehe über den 1. September 2012 hinaus bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters eine halbe Invalidenrente zu.
Die IVSTA macht geltend, dass die Versicherte seit jeher zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei und ihre Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet habe. Aus diesem Grund könne nunmehr allein wegen des fortgeschrittenen Alters nicht von einer diesbezüglichen Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Zudem sei die Versicherte nach ihrer Wohnsitznahme in Portugal weder obligatorisch noch freiwillig versichert gewesen, sodass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Art. 9 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 9 - 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1    Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.98
a  freiwillig versichert ist; oder
b  während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
b1  nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG99,
b2  nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
b3  auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.100
3    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG101) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a  ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b  sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.102
IVG sowie Art. 1b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1b - Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
und b sowie Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG).

5.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid vom 24. Juni 2014 - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C 163/2009 E. 4.2.2) - weitere Abklärungen zur Verwertbarkeit des hinzugewonnenen Leistungsvermögens angeordnet, weil die Versicherte zum massgeblichen Zeitpunkt bereits über 55-jährig gewesen war. Nach seinen Feststellungen im hier angefochtenen Folgeentscheid seien jedoch keine der auch nach dem einschlägigen Kreisschreiben vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden. Darum - so die Vorinstanz - sei der Sachverhalt abklärungsbedürftig geblieben und die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nach wie vor nicht erstellt. Nachdem die Versicherte zwischenzeitlich am 2. November 2016 bereits das AHV-Pensionsalter erreicht habe, erübrige sich eine weitere Rückweisung. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich mit weiteren Abklärungen nicht mehr feststellen, wofür die IV-Stelle die Beweislast trage.

5.2. Diese Beurteilung lässt sich vor Bundesrecht nicht halten. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Versicherte nie vollständig arbeitsunfähig beziehungsweise seit je zumindest zu 50 % arbeitsfähig und ihre Abwesenheit vom Arbeitsmarkt daher nicht invaliditätsbedingt gewesen ist. Was ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit betrifft, entsprechen diese tatsächlich der Einschätzung des Gutachters Dr. med. B.________ in seinem ergänzenden Schreiben vom 9. Juni 2003, wie das Bundesverwaltungsgericht im hier angefochtenen Entscheid namentlich für eine sitzende Tätigkeit mit geringer mechanischer Belastung unmissverständlich und verbindlich klargestellt hat. Wohl trifft es zu, dass dies von der damals zuständigen IV-Stelle Bern bei der Rentenzusprache insofern verkannt wurde, als sie ihrem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt hatte, die sie jedoch um eine Leistungsminderung von 25 % als zusätzlich geschmälert erachtete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - für die Beschwerdeführerin erkennbar - selbst bei der Rentenzusprache von einer zumutbaren zeitlichen Präsenz von 50 % ausgegangen wurde, was ausreichte, um einer erwerblichen Desintegration entgegenzuwirken.
Das Bundesgericht hat für die Annahme einer zumutbaren Selbsteingliederung denn auch schon als entscheidend erachtet, dass während einer Rentenbezugsdauer von mehr als 18 Jahren eine mindestens 30%ige Restarbeitsfähigkeit nie - auch nicht versuchsweise - verwertet wurde (Urteil 9C 726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2).

5.3. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Gerichtsentscheid nicht stand. Denn aufgrund der konkreten Fallumstände durfte die Verwaltung mit Blick auf die durchgehend gegebene Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass dieser die Selbsteingliederung zumutbar war, weshalb sie vor der verfügten Rentenaufhebung keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen und keine darauf bezogenen Abklärungsmassnahmen beanspruchen konnte.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

7.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 6. März 2015 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_1/2018
Date : 16. August 2018
Published : 03. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


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