Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 93/2018

Urteil vom 16. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti.
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zustellfiktion/Fristwiederherstellung (Strafbefehl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Dezember 2017
(2N 17 126/2N 17 77).

Sachverhalt:

A.
Am 26. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen X.________. Sie erklärte ihn der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 510.-- sowie einer Busse von Fr. 3'000.--. Der Versand erfolgte mittels eingeschriebener Sendung. Nach unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist retournierte die Post den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft.
X.________ erhob am 27. März 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl, nachdem er von diesem Kenntnis erhalten hatte. Am 3. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft X.________ mit, dass die Einsprache verspätet sei, worauf dieser am 19. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft beantragte, es sei festzustellen, dass die Einsprache fristgerecht erfolgt erfolgt sei; eventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen.

B.
Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag um Wiederherstellung der Einsprachefrist am 23. Mai 2017 ab. Das Bezirksgericht Willisau trat am 8. September 2017 auf die Einsprache infolge Fristversäumnisses nicht ein. Es hielt fest, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
StPO am 3. Februar 2017 eingetreten sei. X.________ erhob sowohl gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft als auch gegen diejenige des Bezirksgerichts Beschwerde. Das Kantonsgericht Luzern vereinigte die Verfahren und wies beide Beschwerden am 1. Dezember 2017 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei festzustellen, dass er rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe, eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen. Die Sache sei zur Durchführung der Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei am 14. Dezember 2016 für einen längeren Aufenthalt auf die Philippinen verreist. Am 30. November 2016 sei er von der Polizei befragt worden. Am 6. Januar 2017 habe er noch einen Anruf vom Polizeibeamten A.________ erhalten. Sowohl am 30. November 2016 als auch am 6. Januar 2017 sei ihm erklärt worden, dass ihm die "weiteren Verfahrensschritte" durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt würden. Anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Januar 2017 habe er dem Polizeibeamten mitgeteilt, dass er sich auf den Philippinen befinde. Infolge seiner Abwesenheit habe ihm der Strafbefehl vom 26. Januar 2017 nicht zugestellt werden können. Er habe von diesem erst am 20. März 2017 Kenntnis erhalten und unverzüglich Einsprache erhoben. Die Vorinstanz wende zu Unrecht die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
StPO an. Zumal die Staatsanwaltschaft keine Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
StPO erlassen habe, habe er nicht wissen können, bei wem er seine Abwesenheit hätte melden müssen. Aufgrund der Hinweise des Polizeibeamten habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm die weiteren Schritte oder zumindest der zuständige Staatsanwalt mitgeteilt werden.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten kann, wenn sie sofort einen Strafbefehl erlässt. Hätte die Staatsanwaltschaft sofort nach der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2016 einen Strafbefehl erlassen, hätte er noch vor seiner Abreise einen Strafverteidiger beauftragen können. Überdies habe die Staatsanwaltschaft über ihn Steuerauskünfte eingeholt, ohne ihn darüber zu orientieren. Sie habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wäre ihm das Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte er Kenntnis vom zuständigen Staatsanwalt erhalten, so dass er mit ihm in Kontakt hätte treten können. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, selber seine persönlichen Verhältnisse zu ermitteln. Die Vorinstanz setzte sich mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht auseinander.
Für den Fall, dass der Strafbefehl als gültig zugestellt angesehen werden sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn kein Verschulden treffe, womit der Wiederherstellung der Einsprachefrist nichts entgegenstehe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er über die zwischenzeitlich durchgeführten Verfahrensschritte (Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Sursee sowie Einholung der Steuerauskünfte) unterrichtet werde und habe nicht mit einem Strafbefehl von einem ihm nie mitgeteilten Staatsanwalt rechnen müssen.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; Urteil 6B 110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen).
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
StPO).

1.2.2. Gemäss Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung, die weder begründet noch eröffnet zu werden braucht. Selbst der Erlass eines Strafbefehls nach Abschluss der Untersuchung verlangt keine vorgängige Parteimitteilung (Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
StPO). Nachdem dem Beschwerdeführer bekannt war, das die weiteren Verfahrensschritte durch die Staatsanwaltschaft erfolgen würden, musste er jederzeit mit einem Strafbefehl ohne weitere Ankündigung rechnen, und dies unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
StPO für dessen sofortigen Erlass ohne Verfahrenseröffnung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, seine Abwesenheit zumindest zu melden. Dafür brauchte er nicht zu wissen, welcher Staatsanwalt den Fall behandelte, zumal er dies zuhanden der Staatsanwaltschaft auch der Polizei hätte mitteilen können. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Januar 2017 dem Polizisten A.________ gesagt haben soll, dass er sich auf den Philippinen aufhalte, stellt die Vorinstanz nicht fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die Rüge, die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
StPO komme vorliegend nicht zur Anwendung, ist damit unbegründet.
Es sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb die fehlende Mitteilung der Abwesenheit unverschuldet sein sollte, womit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
StPO nicht erfüllt sind.

1.2.3. Nachdem die Einsprache verspätet erfolgte und kein Wiederherstellungsgrund vorliegt musste sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befassen, ob die Staatsanwaltschaft selber Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hätte treffen sollen.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_93/2018
Datum : 16. August 2018
Publiziert : 03. September 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Zustellfiktion/Fristwiederherstellung (Strafbefehl)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
StPO: 85 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
94 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
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139-IV-228 • 142-IV-286
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abwesenheit • adresse • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • begründung des entscheids • beschwerde in strafsachen • bundesgericht • busse • die post • eingeschriebene sendung • entscheid • erwachsener • eröffnung des entscheids • frage • frist • fristwiederherstellung • geldstrafe • gerichtliche polizei • gerichtskosten • gerichtsschreiber • kantonsgericht • kenntnis • kommunikation • lausanne • persönliche verhältnisse • philippinen • polizei • postfach • postsendung • rechtsanwalt • sachverhalt • staatsanwalt • strafbefehl • strafuntersuchung • tag • treffen • treu und glauben • verfahrensbeteiligter • verhalten • vorinstanz • wiese • wissen