Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 380/2018

Urteil vom 16. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Seeger Tappy,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Donatus Strebel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kontaktrecht der Grosseltern,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2018 (PQ170085-O/U).

Sachverhalt:

A.
D.________ (geb. 2011) ist der Sohn von A.________ (Beschwerdeführerin) und E.________. Letzterer verunfallte am xx.xx.2012 tödlich. Im Oktober 2012 gelangten die Eltern von E.________, B.________ und C.________ (Beschwerdegegner), an die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde U.________ und ersuchten um eine Unterredung, weil A.________ den persönlichen Kontakt mit dem Enkelsohn seit einem Monat unterbinde. Die Behörde verwies sie an die Jugend- und Familienberatung U.________.
Am 4. April 2014 ersuchten B.________ und C.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) darum, ihnen angemessenen Kontakt zu D.________ einzuräumen. Mit Entscheid vom 19. Juli 2016 wies die KESB das Gesuch ab.

B.
Gegen diesen Entscheid erhoben B.________ und C.________ am 19. August 2016 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Dieser hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. September 2017 hinsichtlich der Verfahrenskosten gut und wies sie im Übrigen ab.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die hiergegen von den Grosseltern erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2018 (eröffnet am 5. April 2018) gut und und erklärte diese für berechtigt, D.________ alle zwei Monate, jeweils am ersten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, erstmals am 5. Mai 2018, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem berechtigte das Obergericht sie, D.________ an dessen Geburtstag und an Weihnachten ein Geschenk zuzusenden und an diesen Tagen sowie an Ostern und Pfingsten jeweils einmal mit ihm zu telefonieren. Die KESB wurde beauftragt, für die ersten sechs Besuche eine Begleitung zu organisieren.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2018 ist A.________ ans Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Abweisung der Beschwerde von B.________ und C.________ gegen das Urteil des Bezirksrats Hinwil. Ausserdem ersucht sie darum, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuerkennen bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 7. Mai 2018 hat das Obergericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Auch B.________ und C.________ haben mit Eingabe vom 22. Mai 2018 diesbezüglich von einer Stellungnahme abgesehen. In der Sache beantragen sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben sind A.________ zwecks Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über das Recht Dritter auf persönlichen Verkehr nach Art. 274a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
1    Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2    Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
ZGB und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteil 5A 355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 1.1, in: FamPra.ch 2009 S. 1084). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Weiter ist die Beschwerdeführerin unbestritten Inhaberin der elterlichen Sorge über den Sohn und für dessen Betreuung verantwortlich. Folglich hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist sie nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. auch Urteil 5A 100/2009 vom 25. Mai 2015, in: FamPra.ch 2009 S. 781). Diese hat sie auch fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), womit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen darauf einzutreten ist.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften und Akten genügt nicht (BGE 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2).
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich die willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht. Über weite Strecken beschränkt sie sich allerdings darauf, die eigene Sicht der Dinge und die eigene Würdigung der Beweismittel den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenzustellen und letztere als willkürlich zu bezeichnen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Gleiches gilt bezüglich des Hinweises auf Eingaben vor den kantonalen Instanzen. Unbehelflich bleiben sodann verschiedene unbestimmte Hinweise auf die kantonalen Akten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Akten auf einzelne Dokumente oder Behauptungen hin zu durchforsten (Urteil 5A 1033/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Instruktionsrichterin des vorinstanzlichen Verfahrens sei "von Anfang an der Überzeugung [gewesen], dass den Grosseltern ein Kontaktrecht gewährt werden solle". Dies leitet sie einerseits aus dem Verhalten der Instruktionsrichterin während des Verfahrens und andererseits aus der Formulierung einzelner Passagen des angefochtenen Urteils ab.
Soweit sie damit die Befangenheit der Richterin geltend machen sollte, ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch umgehend gestellt werden muss, ansonsten das Recht zur Geltendmachung des Ausstandsgrunds verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, bereits während des kantonalen Verfahrens auf die eine allfällige Befangenheit begründenden Handlungen hingewiesen oder dazu keine Möglichkeit gehabt zu haben. Damit kann sie sich heute nicht mehr darauf berufen. Ein materiell falscher Entscheid vermag unter dem Vorbehalt qualifizierter Fehler den objektiven Verdacht der Befangenheit sodann nicht zu begründen. Entsprechende Fehler sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; jüngst Urteil 5A 201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum angefochtenen Urteil zeigen keine qualifizierten Fehler auf, die auf eine Befangenheit schliessen lassen könnten. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.

3.
In der Sache strittig ist das den Beschwerdegegnern eingeräumte Recht auf persönlichen Verkehr mit D.________.

3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB). Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
1    Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2    Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
ZGB).
Art. 274a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
1    Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2    Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
ZGB will insbesondere den persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern und dem Kind ermöglichen (Urteile 5A 22/2017 vom 27. Februar 2017 E. 3.1.2; 5A 357/2010 vom 10. Juni 2010 E. 5.2), womit die Beschwerdegegner von dieser Bestimmung grundsätzlich erfasst sind.

3.2. Das Recht Dritter auf persönlichen Verkehr setzt nach dem Wortlaut von Art. 274a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
1    Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2    Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
ZGB voraus, dass ausserordentliche Umstände vorliegen. Unbestritten ist das Versterben des Kindsvaters ein solcher Umstand (vgl. Urteile 5A 990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159), womit diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist.
Strittig ist allerdings, ob das weitere Erfordernis von Art. 274a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
1    Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2    Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
ZGB vorliegt, wonach der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes dienen muss. Insoweit gilt es zu beachten, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Ausschluss der Interessen der Drittpersonen. Nicht ausreichend ist weiter, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird; notwendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen würde (vgl. Urteile 5A 990/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2; 5A 355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 1084; 5A 831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2, in: FamPra.ch 2009 S. 505; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159). Bei Grosseltern darf im Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes dient, zumal bei Versterben des Elternteils auf dieser Seite
(vgl. CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 16 zu Art. 274a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
1    Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2    Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
ZGB; MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl. 2014, Rz. 760 S. 496 f.). Ob den Drittpersonen ein Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei deren Würdigung kommt den kantonalen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; vgl. Urteile 5A 990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.3; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159). Bei der Prüfung solcher Ermessensentscheide übt das Bundesgericht Zurückhaltung (vgl. BGE 142 III 336 E. 5.3.2).

3.3. Das Obergericht betont das Interesse von D.________, zu den Eltern des verstorbenen Vaters Kontakte zu pflegen und so eine Beziehung zur Herkunftsfamilie väterlicherseits aufbauen und unterhalten zu können. Dies sei seiner Identitätsentwicklung förderlich. Anders als der Bezirksrat verneint das Gericht sodann die Gefahr eines Loyalitätskonflikts für den Fall, dass den Grosseltern ein Kontaktrecht eingeräumt wird. Allfällige Differenzen in den Weltanschauungen der Parteien, insbesondere zur Rollenteilung in der Familie, würden sich kaum zu einem das Kindeswohl gefährdenden Konflikt ausweiten. Namentlich seien Differenzen bisher nicht vor dem Kind ausgetragen worden. Vielmehr sei insbesondere mit Blick auf das Verhalten der Grosseltern im vorliegenden Verfahren anzunehmen, dass diese ernstlich an einem gutem Einvernehmen mit der Mutter interessiert seien und sich um ein solches bemühen werden. Daher könne offen bleiben, ob tatsächlich unterschiedliche Weltanschauungen bestünden. Weiter verweist das Obergericht darauf, dass D.________ sich hervorragend entwickle und bei der Mutter, zu der er eine enge Beziehung habe, in stabilen und gefestigten Verhältnissen lebe. Selbst bei unterschiedlich gelebten Familienmustern der Parteien
sei damit bei Einräumung eines Kontaktrechts nicht mit einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt zu rechnen. Auch werde die Mutter durch eine von ihrer Einstellung abweichenden, unmodernen Lebenseinstellung der Grosseltern über Beruf und Familie nicht überfordert. Nicht ersichtlich oder hinreichend gerügt sei weiter, dass die Grosseltern frühere Betreuungsaufgaben entgegen dem Wohl des Kindes ausgeübt hätten. Ohnehin stehe kein Anteil an der Betreuung, sondern allein die Ausübung eines Kontaktrechts zur Diskussion. Anzeichen, dass dieses Recht die Grossmutter geistig oder körperlich überfordern werde, bestünden zuletzt keine. Alles in allem entspreche ein Kontaktrecht der Grosseltern dem Kindeswohl.
Die Beschwerdegegner schliessen sich im Wesentlichen den Erwägungen des Obergerichts an und führen aus, an die früheren guten Beziehungen zur Beschwerdeführerin anknüpfen und eine Bereinigung der Situation erreichen zu wollen. Im Übrigen vermöge die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren bereits vor der Vorinstanz geäusserten Standpunkt wiederhole.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und legt unter Hinweis auf die Akten dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein grosses Spannungsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Die Grosseltern hätten durch zahlreiche Äusserungen, auch gegenüber Drittpersonen, deutlich gemacht, dass sie der Beschwerdeführerin vorwerfen würden, unweiblich und eine schlechte Ehefrau gewesen zu sein und einen mit dem Familienleben unvereinbaren Beruf auszuüben. Auch hätten die Grosseltern sich konstant beleidigend und abwertend gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin geäussert. Es bestehe eine ausgeprägte Aversion gegen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Dem Kind werde bei regelmässigem Kontakt mit den Grosseltern nicht entgehen, welch angespanntes Verhältnis zwischen den Parteien bestehe. Zumal die Grosseltern ihre Kritik auch dem Kind gegenüber geäussert hätten. Weitere Konflikte wären bei Einräumung eines Kontaktrechts vorprogrammiert, da die Grosseltern D.________ bei der "erstbesten Gelegenheit" "gegen seine Mutter in Schutz nehmen und in deren Erziehung eingreifen wollen". Ausserdem bestünden Kontakte und ein gutes Verhältnis zu Onkeln und Tanten des verstorbenen Kindsvaters und damit zum väterlichen
Familienzweig. Der persönliche Verkehr mit den Grosseltern diene zusammenfassend nicht dem Wohl des Kindes.

3.5. Auch wenn die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin als zutreffend unterstellt werden, kann dem Obergericht mit Blick auf das diesem zukommende Ermessen keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. Auf die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung braucht daher, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist (vorne E. 1.2), nicht eingegangen zu werden.

3.5.1. Wie ausgeführt beantwortete das Obergericht die Frage nicht, ob die Parteien unterschiedliche Weltanschauungen haben. Für das Gericht war entscheidend, dass die Beteiligten Differenzen nicht auf eine das Kindeswohl gefährdende Art und Weise austragen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Grosseltern würden den Sohn mit ihren Vorbehalten gegen die Mutter teilweise auch direkt konfrontieren. Sie verweist diesbezüglich aber allein auf eine Karte an das Kind vom Februar 2013. In dieser hätten die Grosseltern ihre Absicht dargelegt, den Enkel über ihre Leiden (Kontaktverweigerung) dereinst mit einem Tagebuch aufzuklären. Das Kind war im fraglichen Zeitpunkt indessen erst zwei Jahre alt, sodass nicht ernsthaft behauptet werden kann, die in der Karte enthaltene Botschaft sei für dieses bestimmt gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere nicht, dass das Kind damals nicht lesen konnte. Die Vorinstanz durfte damit zum Schluss gelangen, allfällige Meinungsverschiedenheiten seien bisher nicht vor D.________ ausgetragen worden. Dies gilt auch bezüglich der angeblich negativen Einstellung der Beschwerdegegner gegen die Persönlichkeit der Mutter.

3.5.2. Im Grundsatz richtig ist freilich der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass dem Kind Spannungen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Ausübung des persönlichen Verkehrs durch die Grosseltern kaum verborgen bleiben dürften. Auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen diese Spannungen indessen im Wesentlichen in einer - verschiedentlich gegenüber der Mutter und Drittpersonen geäusserten - negative Einstellung der Grosseltern gegenüber der Mutter. Die sich hieraus ergebenden Konflikte, welche sich jeweils in ausdrücklicher oder impliziter Kritik gegen die Person der Beschwerdeführerin, deren Lebensstil oder ihre Handlungen manifestiert, erreichen von vornherein keine allzu hohe Intensität. Auch wenn das Kind diese Spannungen miterlebt, kann daher nicht von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist der vorliegende Fall denn auch nicht mit dem im Urteil 5A 990/2016 vom 6. April 2017 beurteilten Sachverhalt vergleichbar, der sich wesentlich gravierender präsentierte: Dort wurde der Grossmutter ein Besuchsrecht auch deshalb verweigert, weil sie einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes gegenüber negativ eingestellt war und Konflikte mit beiden Elternteilen
bestanden, insbesondere dem Vater. Hinzu kam, dass die Grossmutter das Kind in der Frage seiner Unterbringung nachweislich direkt beeinflusste und sie so weit ging, dieses in ihre Heimat nach Bulgarien mitnehmen bzw. weitere dort lebende Familienmitglieder in ihre Kontakte mit dem Kind einbeziehen zu wollen. Weiter lebte das Kind in instabilen Verhältnissen und waren insbesondere die Eltern nicht fähig, sich um dieses zu kümmern (Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., E. 4).

3.5.3. Überzeugend ist sodann der unbestritten gebliebene Hinweis des Obergerichts, dass D.________ bei der Mutter in stabilen Verhältnissen lebt und ein sehr enges Verhältnis zu dieser hat, womit allfällige sich aus dem Kontakt zu den Grosseltern ergebene Spannungen aufgefangen werden können. Ohnehin umfasst das den Grosseltern zugestandene Kontaktrecht unbestritten nur zwei Stunden alle zwei Monate. Es weist damit keine Dauer auf, innert der das Kind ernsthaft beeinflusst werden könnte. Schon gar nicht besteht die Gefahr eines Eingriffs in die Erziehung durch die Mutter, wie diese sie heraufbeschwört.

3.5.4. Zusammenfassend werden zwischen den Grosseltern und der Mutter bestehende Konflikte nicht direkt vor dem Kind ausgetragen. Die Konflikte weisen sodann keine Qualität auf, welche die Gefahr eines das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonfliktes beinhalten würde. Soweit das Kind unvermeidlich gewisse Differenzen zwischen den Beteiligten miterlebt, kann dies in den bestehenden stabilen Verhältnissen durch die Mutter ohne weiteres aufgefangen werden. Das strittige Kontaktrecht weist auch keine Dauer auf, die eine ernsthafte Beeinflussung des Kindes ermöglichen würde. Das Obergericht verweist sodann richtigerweise darauf, dass es nach der Rechtsprechung im Wohl des Kindes liegt, ihm Kontakte zu seinen Grosseltern zu ermöglichen. Dies vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass gute Beziehungen zu weiteren Verwandten des verstorbenen Kindsvaters bestehen, nicht in Frage zu stellen. Mit Blick auf das Kindeswohl wiegen diese Vorteile die mit dem Kontaktrecht verbundenen Nachteile mehr als auf.

3.6. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des Verfahrens betreffend die aufschiebende Wirkung, zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_380/2018
Date : 16. August 2018
Published : 03. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kontaktrecht der Grosseltern


Legislation register
BGG: 46  66  68  72  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 29
ZGB: 4  8  273  274a
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