Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 382/2013

Urteil vom 16. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Easy Sana Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ war bis 28. Februar 2008 Imbissverkäufer bei der Firma K.________ GmbH. Danach war er arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am ........ 2008 kollidierte er als Autolenker mit einem Tram. Im gleichentags erstellten Bericht des Spitals X.________ wurden beim Versicherten ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion Dig. V Hand links diagnostiziert. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass er bei diesem Unfall Frakturen des Processus spinosi C6 und C 7 erlitt. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Seit 1. Januar 2010 war der Versicherte zu 80 % als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH angestellt. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 eröffnete ihm die SUVA, die Taggelder würden ab 13. Dezember 2008 eingestellt, da seither volle Arbeitsfähigkeit bestehe; da keine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Integrität vorliege und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Lohneinbusse resultiere, bestehe kein Anspruch auf weitere Leistungen. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess sie insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 12,5 % zusprach; weitergehende Begehren wies sie ab (Entscheid vom 15. September 2011).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 28. März 2013).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 13. Dezember 2008 ein angemessenes Taggeld sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten, Invalidenrente) auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Versicherten auf Heilungskostenersatz nicht ein, da er nicht begründet habe, welche konkreten Behandlungen die SUVA zu übernehmen habe. Auf die Gründe für dieses Nichteintreten geht er nicht ein, weshalb diesbezüglich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und insoweit auf sie nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335; nicht publ. E. 2.1 des Urteils BGE 136 III 102; Urteil 8C 1014/2012 vom 15. März 2013 E. 3).

3.2. Soweit der Versicherte zur Beschwerdebegründung auf seine Ausführungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C 286/2009]).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - gestützt auf die Berichte der Rehaklinik Y.________ vom 15. Dezember 2008 und des Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Februar 2011 erkannt, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Fladenbrotbacker arbeitsunfähig sei; in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Er könne keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Die von ihm seit 1. Januar 2010 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH sei mit diesem Zumutbarkeitsprofil sehr gut vereinbar.
Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten. Der Versicherte erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seinem Gesundheitszustand als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) oder den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erscheinen lassen. Festzuhalten ist Folgendes:

4.2. Entgegen dem Versicherten hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb auf die Berichte der Rehaklinik Y.________ und des Dr. med. W.________ abgestellt werden kann (zur Begründungspflicht vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Soweit der Versicherte lediglich pauschal darauf verweist, die Vorinstanz habe sich mit den in Ziff. 7.1 der vorinstanzlichen Beschwerde enthaltenen Argumenten nicht auseinandergesetzt, ist dies unzulässig (E. 3.2 hievor).

4.3. Der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung hat zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Die SUVA schloss den Fall auf den 13. Dezember 2008 ab, was die Vorinstanz bestätigte. Dies ist aufgrund der in E. 4.1 hievor angeführten Arztberichte nicht zu beanstanden. Hiermit hat es somit sein Bewenden, zumal eine weitere Heilbehandlung ohnehin ausser Betracht fällt (E. 3.1 hievor).

4.4. Der Versicherte beruft sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbes. Wirbelsäulen-Chirurgie; gestützt hierauf sei er noch bis zu 5 bis 7 Stunden täglich arbeitsfähig, durchschnittlich somit zu 6 Stunden. PD Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 22. August 2011 zur Arbeitsfähigkeit fest: "Gemäss unseren Notizen blieb der Patient im eigenen Bäckereibetrieb arbeitsfähig mit v.a. Überwachungsfunktionen und selbst Mithilfe während 5-7 Stunden, je nach Arbeitsanfall (Angaben des Patienten vom 08.03.11) ". PD Dr. med. L.________ stellte mithin in erster Linie auf die Darstellung des Versicherten ab, was nicht rechtsgenüglich ist (vgl. Urteil 9C 820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.2.1 und 2.4). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass damit die Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht in Frage gestellt wird. Gleiches gilt für die Empfehlung des PD Dr. med. L.________ vom 22. August 2011, Überkopfarbeiten und Reklinationsstellungen der Schädellage aus dem Arbeitspensum zu streichen.

Der Versicherte wendet weiter ein, laut PD Dr. med. L.________ seien die Rehaklinik Y.________ und Dr. med. W.________ fälschlicherweise davon ausgegangen, die geltend gemachten Beschwerden seien durch die objektivierbaren Gesundheitsschäden nicht vollständig erklärbar. Es sei auf die Ergebnisse der Leistungstests in der Rehaklinik Y.________ abzustellen, und zwar auf die Rohdaten, wobei die nachträglich von den Untersuchenden dieser Klinik vorgenommenen Korrekturen aufgrund einer vermuteten Symptomausweitung wegzulassen seien. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, da Dr. med. W.________ bei seiner schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten die unfallbedingten Frakturen des Processus spinosi C6/C 7 berücksichtigte; zudem hatte er Kenntnis von den in der Rehaklinik Y.________ durchgeführten Leistungstests.

5.

5.1. Die Vorinstanz ermittelte das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) gestützt auf die von ihm tatsächlich zu 80 % ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH, wobei sie das Einkommen auf das ihm zumutbare 100%ige Arbeitspensum (vgl. E. 4.1 hievor) hochrechnete, was jährlich Fr. 58'500.- ([Fr. 3'900.- : 80 x 100] x 12) ergab. Der Versicherte bringt keine substanziierten Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.

5.2.

5.2.1. Bei der Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300) stellte die Vorinstanz auf das Schreiben der Firma K.________ GmbH vom 21. Juli 2011 ab, wonach der Versicherte im Unfallzeitpunkt jährlich Fr. 57'437.- verdient habe. Indexiert auf das Jahr 2011 ermittelte die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von Fr. 59'677.-, was verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 % ergab (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG). Weiter führte sie aus, das von der Firma Treuhand H.________ AG, am 4. Juli 2011 für das Jahr 2011 angegebene Monatseinkommen von Fr. 7'000.- sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen; dies gelte umsomehr, als der Versicherte in der heutigen Anstellung als Geschäftsführer hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum monatlich Fr. 4'875.- erziele.

5.2.2. Der Versicherte wendet ein, auch ohne Gesundheitsschaden wäre er Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH. Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen könne schon deshalb nicht richtig sein, weil sie auf sein Einkommen als Mitarbeiter im Bäckereibetrieb statt auf dasjenige als Geschäftsführer abgestellt habe. Beim Valideneinkommen als Geschäftsführer sei vielmehr gestützt auf das Schreiben der Firma Treuhand H.________ AG vom 4. Juli 2011 von jährlich Fr. 84'000.- (12 x Fr. 7'000.-) auszugehen. Entgegen der Vorinstanz könne sein tatsächliches Einkommen als Geschäftsführer nicht auf ein volles Arbeitspensum hochgerechnet werden, weil die Reduktion des Beschäftigungsgrades eines Geschäftsführers - gerade in einem Kleinbetrieb, der von der Leistungsfähigkeit des Chefs entscheinend abhängig sei - sich prozentual gesehen stärker auf die Einkommenshöhe auswirke als bei einem Arbeiter oder Hilfsarbeiter. Aufgrund der höheren Verantwortung und Anforderungen an die Arbeitsleistung sollte er als Geschäftsführer ein höheres Einkommen erzielen als ein Produktionsmitarbeiter. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich auf die Kundenakquisition und -pflege besonders negativ aus, so dass der Betrieb nicht ausreichend
ausgelastet gewesen sei.

Diese Vorbringen sind unbehelflich. Dass das Einkommen des Versicherten für die 80%ige Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH von monatlich brutto Fr. 3'900.- wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen reduziert ist, geht aus dem von ihm vorinstanzlich aufgelegten Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2009 nicht hervor; vielmehr wird darin ohne weitere Bemerkungen auf die Lohnbestimmungen des L-GAV verwiesen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das vom Versicherten geltend gemachte Valideneinkommen von monatlich Fr. 7'000.- nicht rechtsgenüglich erstellt ist.

5.3. Nach dem Gesagten ist dem Versicherten die Arbeit als Geschäftsführer zu 100 % zumutbar (E. 4.1 und 5.1 hievor), weshalb er keine Erwerbseinbusse erleidet. Folglich besteht kein Leistungsanspruch mehr gegenüber der SUVA.

6.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Krankenversicherung AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_382/2013
Date : 16. August 2013
Published : 03. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
BV: 29
UVG: 18  19
BGE-register
123-V-335 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-V-109 • 135-II-384 • 135-V-297 • 136-III-102
Weitere Urteile ab 2000
8C_1014/2012 • 8C_286/2009 • 8C_382/2013 • 9C_820/2012
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