Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 317/2013

Urteil vom 16. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1984 geborene S.________ war als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 4. Oktober 2007 als Lenkerin eines Personenwagens bei einem Heckauffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Sie klagte im Folgenden auch über Beschwerden im lumbalen Rückenbereich. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Am 26. Januar 2008 stürzte die Versicherte sodann zu Hause eine Treppe hinunter. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 stellte die SUVA ihre Leistungen per 15. November 2010 ein. Sie begründete dies damit, die noch geklagten Beschwerden stünden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Oktober 2007. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 fest.

Vor den Ereignissen von 2007 und 2008 hatte S.________ in den Jahren 2003 und 2005 bereits zwei nicht bei der SUVA versicherte Unfälle erlitten.

B.
Beschwerdeweise beantragte S.________, der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien weiterhin zu gewähren. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde hinsichtlich des Unfalles vom 4. Oktober 2007 ab und trat auf sie hinsichtlich des Treppensturzes vom 26. Januar 2008 mangels eines Anfechtungsobjektes nicht ein (Entscheid vom 30. Januar 2013).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; evtl. sei ihr Anspruch auf Ersatz der Kosten der medizinischen Massnahmen festzustellen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

D.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 lässt S.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 5. April 2013 einreichen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Sie begründet aber nicht, weshalb dieser im Nichteintretenspunkt rechtswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.

3.
Das nachträglich eingereichte psychiatrische Gutachten vom 5. April 2013 ist nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides erstellt worden. Es stellt somit ein sog. echtes Novum dar. Da dafür nicht erst der betreffende Entscheid Anlass gab, kann es nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; 135 V 194; aus jüngster Zeit: Urteil 8C 231/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.2 mit weiterem Hinweis).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ab 15. November 2010 einen Leistungsanspruch aus dem Unfall von 2007 verneint hat. Dabei erscheint fraglich, ob die Versicherte allenfalls einzig die weitere Gewährung von Heilbehandlung - mithin einer Sachleistung (Art. 14
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.
ATSG) - geltend machen will. Dies hätte zur Folge, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, anders als bei Geldleistungen der Unfallversicherung, nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und andere Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG überprüft werden könnten (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; E. 1 hievor). Das muss aber nicht abschliessend beantwortet werden. Denn wie nachfolgend gezeigt wird, ist die Beschwerde auch bei voller Sachverhaltsprüfung abzuweisen.

5.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich den für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem eingetretenen Schaden, insbesondere auch im Lichte der sog. Schleudertrauma-Praxis, und die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.

6.
Das kantonale Gericht hat zunächst erkannt, ein weiter bestehender natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2007 und den nach diesem geklagten lumbalen Rückenbeschwerden sei zu verneinen.

Diese Beurteilung beruht auf einer überzeugenden Würdigung der medizinischen Akten. Sie berücksichtigt auch die Rechtsprechung. zum Erreichen des status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien (mit und ohne stummen Vorzustand) und zum für die Annahme einer richtunggebenden Verschlimmerung erforderlichen Nachweis.

Was die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Berichte des Radiologen Dr. med. P.________ vom 29. März 2012 und des Dr. med. Z.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. April 2011 vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Dr. med. P.________ hat sich überhaupt nicht zur Kausalität der von ihm namentlich festgestellten leichten Protrusion L5/S1 geäussert und Dr. med. Z.________ hat in seiner späteren Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 bestätigt, dass die von ihm anhand eines MRI erhobenen Befunde keine Unfallfolgen bewiesen. Sodann vermag auch der von der Versicherten weiter geltend gemachte Umstand, sie habe nach dem Unfall den bis dahin intensiv betriebenen Tanzsport nicht weiter betreiben können, keine Zweifel an der vorinstanzlichen Beurteilung zu begründen. Anzeichen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine rechtsungleiche Behandlung bestehen ebenfalls nicht. Namentlich konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten, da von diesen kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten ist. Weitere Einwände sind zu wenig sachbezüglich gehalten, um den angefochtenen Entscheid
in Frage stellen zu können.

Hinsichtlich des lumbalen Wirbelsäulenabschnitts wurde ein weiterer Leistungsanspruch somit zu Recht verneint.

7.
Zu prüfen bleibt, wie es sich bezüglich der HWS-Problematik verhält.

7.1. Die Vorinstanz hat hiezu als erstes erwogen, für die geklagten Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich bestehe kein unfallbedingtes organisch objektiv ausgewiesenes Substrat.

Diese Beurteilung ist nach Lage der Akten richtig. Sie wird auch nicht substantiiert in Frage gestellt.

7.2. Das kantonale Gericht hat sodann erkannt, ob zwischen dem Unfall von 2007 und den noch geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, müsse nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn dies bejaht würde, fehle es an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Dabei könne offen bleiben, ob die Adäquanz nach der zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. sog. Psycho-Praxis oder nach der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen sei. Denn auch Letztere führe zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs.

7.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es gehe hier um vorübergehende Leistungen und (noch) nicht um eine Invalidenrente. Die Psycho- wie auch die Schleudertrauma-Praxis seien daher nicht anwendbar.

7.3.1. Vorab ist richtig zu stellen, dass die SUVA in der Verfügung vom 26. Oktober 2010 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung abgeschlossen hat. Das wurde vom kantonalen Gericht bestätigt. Es ging also nicht nur um vorübergehende Leistungen.

7.3.2. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.).

Dass im vorliegenden Fall von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung der Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich zu erwarten war, kann aufgrund der medizinischen Akten verlässlich verneint werden und wird auch nicht geltend gemacht. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen nicht zur Diskussion. Das Vorgehen der SUVA und der dieses bestätigende Entscheid des kantonalen Gerichts sind mithin nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die hiebei vorgenommene Adäquanzbeurteilung. Denn der Unfallversicherer war zweifellos befugt, im Zeitpunkt des Fallabschlusses auch die Adäquanzfrage zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.

7.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei bundesrechtswidrig, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zu überspringen und gleich den adäquaten Kausalzusammenhang zu prüfen.

Auch dieser Einwand ist gemäss konstanter Rechtsprechung unbegründet (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen; aus jüngster Zeit: Urteil 8C 101/2013 vom 31. Mai 2013 E. 7). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen könnte. Insbesondere liegt auch kein Verstoss gegen Art. 117
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
2    Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
und Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vor.

Ergibt sich nachfolgend, dass die Vorinstanz die Adäquanz zu Recht verneint hat, erübrigen sich somit auch Weiterungen zu den Einwänden, welche die Beschwerdeführerin zu den Aussagen einzelner Ärzte betreffend natürliche Kausalität vorbringt. Es bedarf auch keiner weiteren medizinischer Abklärungen hiezu.

7.5. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es sei die Psycho-Praxis anstelle der - in der Regel für die versicherte Person günstigeren - Schleudertrauma-Praxis anzuwenden.
Nach letzterer ist für die Adäquanzbeurteilung an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen und sind abhängig von der Unfallschwere je nachdem weitere Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, E. 10.1 S. 126 f. und E. 10.3 S. 130).

7.5.1. Die Beschwerdeführerin postuliert, es sei ein zusätzliches Kriterium einzubauen, welches der erlebten Unfallkadenz und dem damit verbundenen Martyrium Rechnung trage.

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Adäquanzkriterien in ihrer seit BGE 134 V 109 geltenden Fassung genügen vollumfänglich, um den relevanten Faktoren Rechnung zu tragen.

7.5.2. Das kantonale Gericht hat den Unfall von 2007 als mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen eingestuft. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht. Sie macht vielmehr geltend, in die Beurteilung der Unfallschwere seien auch die übrigen Unfälle miteinzubeziehen.

Hat die versicherte Person mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Einer nachgewiesenermassen durch einen früheren Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS kann zwar im Rahmen der Prüfung der Adäquanzkriterien Rechnung getragen werden (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.3.2; Urteil 8C 593/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4.1 mit Hinweisen), nicht aber bei der Beurteilung der Unfallschwere. Letztere bestimmt sich nach Massgabe des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften beim konkret zur Diskussion stehenden Unfall. Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugerechnet werden können, mithin auch andere Unfälle, sind hier nicht zu berücksichtigen, sondern wie dargelegt allenfalls bei den einzelnen Adäquanzkriterien (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil 8C 51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 7.1).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die medizinischen Akten genügten nicht, ist ebenfalls unbegründet. Soweit sich bei der Adäquanzbeurteilung medizinische Fragen stellen, lassen sich diese aufgrund der vorhandenen Akten verlässlich beurteilen.

7.5.3. Bei dem hier gegebenen Grenzfall zu den leichten Unfällen wären vier Kriterien oder aber ein einzelnes in besonders ausgeprägtes erforderlich, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2010 E. 4.5 mit Hinweis; BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen).

Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es seien höchstens und jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bis auf die ärztliche Fehlbehandlung seien auch sämtliche weiteren Adäquanzkriterien gegeben.

Der Unfall von 2007 zeichnet sich nicht durch besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung erforderlich war. Inwiefern sich der Heilungsverlauf schwieriger als bei Schleudertraumen der HWS üblich gestaltet haben soll oder erhebliche Komplikationen eingetreten sein sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und wird auch nicht weiter begründet. Diese Kriterien sind damit nicht erfüllt. Erst recht liegen sie nicht in besonders ausgeprägter Weise vor. Das alles gilt auch unter Berücksichtigung der übrigen Unfälle, soweit diesen hier überhaupt eine Bedeutung zukommen kann.

Zu prüfen bleibt das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Dass es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, kann auch unter Berücksichtigung der bei den Vorunfällen erlittenen Verletzungen zuverlässig verneint werden. Selbst wenn das Kriterium demnach - ohne abschliessende Prüfung seiner Begründetheit - in der einfachen Form bejaht würde, wären höchstens drei Kriterien erfüllt. Das genügt wie dargelegt nicht, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können. Ein weiterer Leistungsanspruch wurde daher zu Recht verneint.

8.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG abzuweisen.

9.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_317/2013
Date : 16. August 2013
Published : 03. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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