Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 344/2012

Urteil vom 16. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalideneinkommen; behinderungsbedingter Abzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen M.________ (Jg. 1954) gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. Dezember 2008 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab 1. September 2008 eine halbe Invalidenrente zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen gerichteten Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Entscheid vom 13. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu und wies die Sache zur Berechnung der Höhe des Rentenbetrages an die IV-Stelle zurück.

C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids.
M.________, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden.

2.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3).

2.1 Mit dem angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, welche noch die Höhe der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Dreiviertelsrente bestimmen soll. Nach der für die Verwaltung verbindlichen Zusprache einer Dreiviertelsrente durch die Vorinstanz dient deren Rückweisung nur noch der frankenmässigen Ermittlung des Rentenbetrages. Dabei geht es um eine rein rechnerische Frage, bei deren Beantwortung der IV-Stelle kein Entscheidungsspielraum verbleibt.

2.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb nach der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid, sondern in erster Linie ein Zwischenentscheid, der unter anderem nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbstständig anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 137 V 424 E. 1.1 S. 426). Verbleibt der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung - wie hier - nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich rechtsprechungsgemäss doch um einen nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG anfechtbaren Endentscheid (Urteil 9C 684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131).

2.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

3.
3.1 Während die IV-Stelle noch einen Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt hatte, setzte die Vorinstanz diesen auf mindestens 61 %, höchstens aber 65 % fest, was Anspruch nicht bloss auf eine halbe, sondern auf eine Dreiviertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Der Unterschied der mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG vorgenommenen Invaliditätsbemessung durch die beiden Vorinstanzen liegt im Wesentlichen darin, dass zwar beide der Festlegung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) die nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008 (LSE 2008) ausgewiesenen Werte zugrunde legten, die Vorinstanz aber anders als die Verwaltung im Hinblick auf das bei vollzeitlichem Einsatz zu erwartende reduzierte Rendement bereit war, dem Beschwerdegegner einen zwischen 10 und 20 % liegenden behinderungsbedingten Abzug vom auf tabellarischer Grundlage bestimmten Invalidenlohn zuzubilligen. Einzig in diesem Punkt wird der kantonale Entscheid beanstandet.

3.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) des konkreten Einzelfalles ab. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad anerkennt die Rechtsprechung bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person behinderungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehenden Abzug (Urteile 9C 76/2012 vom 11. Juni 2012 E.3, 8C 20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 8C 379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die Vorinstanz von dieser Rechtsprechung zu Unrecht abgewichen. Weshalb aus betriebswirtschaftlicher Sicht jene Faktoren, die bei Teilzeitarbeitenden zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung führen, auch bei jenen Personen, die vollzeitlich mit eingeschränktem Rendement erwerbstätig sind, zu einem geringeren Einkommen führen sollen, wird im vorinstanzlichen Entscheid nicht begründet. Zwar mag es - wie in der Lehre erwogen (vgl. PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 149) - zutreffen, dass Arbeitskräfte mit
reduzierter Leistungsfähigkeit die Infrastruktur des Arbeitgebers ineffizienter und damit kostenintensiver beanspruchen als Arbeitskräfte mit (zeitlich) uneingeschränktem Einsatzvermögen. Es sind indessen nicht genügend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Effekt durch die Vorteile der ganztägigen Präsenz nicht aufgewogen würde (vgl. SVR 2012 Nr. 17 S. 78, Urteil 8C 379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3). Anlass zu einer Praxisänderung (vgl. BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) besteht daher nicht (Urteil 9C 76/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3 mit Hinweis).

3.3 Ein laut Vorinstanz auf zwischen 10 und 20 % zu veranschlagender Abzug vom tabellarisch bestimmten Invalidenlohn erweist sich demnach als bundesrechtswidrig. Anderweitige Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Da ohne einen solchen aber kein Invaliditätsgrad resultiert, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde, ist die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2012 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Swissmem und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_344/2012
Date : 16. August 2012
Published : 03. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalideneinkommen, behinderungsbedingter Abzug)


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ATSG: 16
BGG: 65  66  82  90  93  95
IVG: 28
BGE-register
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Weitere Urteile ab 2000
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