Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 216/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde X.________,
vertreten durch den Gemeinderat,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz,
Beschwerdegegnerin,

G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung; Verwirkung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 7. November 2012 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2011, mit welcher die G.________ (Jg. 1952) für die Zeit ab 1. Mai 2003 gewährte ganze Rente der Invalidenversicherung wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Ende März 2011 hin revisionsweise aufgehoben worden war. Bis 31. März 2012 wurden diese Rentenbetreffnisse indessen im Sinne einer Drittauszahlung weiterhin der Gemeinde X.________ überwiesen, weil die Rentenaufhebung statt der für die Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau versehentlich der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf eröffnet worden war. Nachdem die Gemeinde X.________ am 1. März 2012 mitgeteilt hatte, die künftigen Rentenzahlungen seien wieder G.________ direkt und nicht mehr ihr auszuzahlen, forderte die IV-Stelle am 25. Mai 2012 von der Gemeinde die ab 1. April 2011 bis 31. März 2012 bezahlten Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 6'468.- als unrechtmässig bezogen zurück.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2013 gut und hob die Rückforderungsverfügung vom 25. Mai 2012 mit der Begründung ersatzlos auf, die geltend gemachte Rückforderung sei verwirkt.

C.
Die IV-Stelle lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 25. Mai 2012 beantragen.

Die Gemeinde X.________ und G.________ schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) trägt auf deren Gutheissung an.

Erwägungen:

1.
Die für die Beurteilung der streitigen Rückforderung massgebende gesetzliche Bestimmung in Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG und die von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 18 zu Art. 20
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung - 1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
1    Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
und Rz. 24 zu Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt für die in Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG für die Rückerstattungsforderung vorgesehene Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnisnahme des Rückforderungsgrundes.

2.
Die IV-Stelle hat die dem Versicherten bisher gewährte Rente mit Verfügung vom 4. Februar 2011 revisionsweise per Ende März 2011 aufgehoben, diese Verfügung jedoch nicht der für die Rentenauszahlung zuständigen kantonalen Ausgleichskasse, sondern - versehentlich - nur der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zugestellt. Die Unterlassung einer Mitteilung an die kantonale Ausgleichskasse führte dazu, dass die Rente vorerst weiterhin zur Ausrichtung gelangte. Weil die Verfügung vom 4. Februar 2011 mit Entscheid des kantonalen Gerichts vom 7. November 2012 bestätigt worden war und dieser Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wurden ab April 2011 Rentenbetreffnisse ausgerichtet, auf welche kein Anspruch mehr bestand. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes von Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG sind diese Leistungen als unrechtmässig bezogen zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht trifft dabei nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die heutige Beschwerdegegnerin, welche die zur Diskussion stehenden Beträge im Sinne einer Drittauszahlung nach Art. 85bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte - 1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG379. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.380
1    Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG379. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.380
2    Als Vorschussleistungen gelten:
a  freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b  vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
3    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
IVV zwecks Verrechnung mit erbrachten Fürsorgeleistungen entgegengenommen hat. Gegen diese Rechtslage wird im bundesgerichtlichen Verfahren auch
seitens der Beschwerdegegnerin und des am Verfahren beteiligten Rentenberechtigten nichts eingewendet.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die bei ihm erhobene Beschwerde gutgeheissen, weil es zum Schluss gelangte, die gegenüber der rückerstattungspflichtigen Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2012 geltend gemachte Rückforderung der für die Zeit ab April 2011 unrechtmässig ausgerichteten Rentenbetreffnisse sei damals bereits verwirkt gewesen. Dies begründete es damit, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG schon bei Erlass der die Rentenaufhebung betreffenden Verfügung vom 4. Februar 2011 zu laufen begonnen habe und deshalb im Zeitpunkt der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 25. Mai 2012 bereits abgelaufen gewesen sei.

3.2. Dieser Argumentation kann mit der Beschwerde führenden IV-Stelle und dem BSV nicht gefolgt werden. Andernfalls könnte die Verwirkungsfrist unter Umständen - wie hier - schon zu laufen beginnen, bevor es überhaupt zu einer unrechtmässigen Zahlung gekommen ist. Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung später hätte erkennen können und müssen (BGE 124 V 380 E. 1 S. 383; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa S. 274 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 110 V 304 E. 2b S. 305 ff. und Urteil I 678/00 vom 30. Mai 2001 E. 3b, publ. in: SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 f.).

3.3. Erst aufgrund des Schreibens des Fürsorgeamtes der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2012, mit welchem um direkte Rentenauszahlung an den Versicherten selbst ersucht worden war, konnte die IV-Stelle erkennen, dass ihre am 4. Februar 2011 verfügte Rentenaufhebung keine Wirkung gezeitigt hatte und die Rente offenbar weiterhin ausgerichtet wurde. Damit erst bestand für sie Anlass, den Gründen für die unterbliebene Umsetzung ihrer Aufhebungsverfügung vom 4. Februar 2011 nachzugehen. Die Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG konnte damit aber nicht früher zu laufen begonnen haben, sodass die - betraglich nicht bestrittene - Rückerstattungsforderung am 25. Mai 2012 bei Weitem nicht verwirkt war.

4.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) sind unter diesen Umständen von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diejenigen für das vorangegangene Verfahren wird das kantonale Gericht entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu verlegen haben; ebenso wird es über eine allfällige Parteientschädigung (an den Verfahrensbeteiligten) befinden (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2013 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2012 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens und zur Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, G.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_216/2013
Date : 16. Juli 2013
Published : 03. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Rückerstattung; Verwirkung)


Legislation register
ATSG: 20  25
BGG: 65  66  67
IVV: 85bis
BGE-register
110-V-304 • 122-V-270 • 124-V-380
Weitere Urteile ab 2000
8C_216/2013 • I_678/00
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • adult • beginning • cantonal compensation fund • clerk • decision • deprivation of insurance benefits • dismissal • drawn • federal court • federal insurance court • forfeiture • frauenfeld • full pension • hamlet • invalidity insurance office • lawyer • litigation costs • lower instance • municipal council • municipality • municipality • participant of a proceeding • physical condition • reimbursement in favor of a third party • repayment • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss compensation office • thurgau