Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 476/2013
Urteil vom 16. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Februar 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 16. August 2012 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Eine am 11. Dezember 2006 ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Wochen wurde für vollziehbar erklärt. Eine Berufung, die sich gegen den Strafpunkt und den Widerruf richtete, wies das Kantonsgericht St. Gallen am 14. Februar 2013 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er sei zu einer unbedingten Geldstrafe von nicht mehr als 240 Tagessätzen zu verurteilen. Auf den Widerruf sei zu verzichten, eventualiter sei die Gefängnisstrafe von drei Wochen in eine Geldstrafe umzuwandeln.
2.
Die Vorinstanz hat sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung, zur Strafart, zum Strafaufschub und zum Widerruf geäussert, worauf verwiesen werden kann (vgl. Entscheid S. 4-9 E. III).
2.1. Der Sachrichter verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
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1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87 |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Schulden gehabt und die Taten in einer finanziellen Notlage begangen.
Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, es seien keine Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer erschwert oder gar verunmöglicht hätten, die Taten nicht zu begehen. Er habe eine Arbeitsstelle gehabt, die es ihm grundsätzlich ermöglicht hätte, seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Den Erlös, den er durch seine Betrügereien erwirtschaftete, habe er zur Erhaltung seines Lebensstandards und nicht zur Tilgung von Schulden verwendet. Nicht diese hätten ihn veranlasst, deliktisch tätig zu werden, sondern sein Wunsch, mit finanziellen Mitteln sein Ansehen gegen aussen bewahren zu können.
Gemäss diesen Feststellungen handelte der Beschwerdeführer nicht in einer Notlage. Inwieweit die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
2.3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er seine Taten zutiefst bereue und versuche, seine Schulden zu bezahlen.
Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in einem Fall eine Rückzahlung geleistet hat. Indessen fällt nach Ihrer Darstellung auf, dass er nur diejenige Geschädigte entschädigte, von der er eine Desinteresse-Erklärung erhielt. Weitere Rückzahlungen oder Schuldentilgungen nahm er trotz seines relativ hohen Einkommens, dem praktisch keine Fixkosten entgegenstehen, nicht vor. Deshalb kommt die Vorinstanz zum Schluss, von einer grundsätzlichen Einsicht und Reue könne nicht gesprochen werden.
Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden. Dass die Feststellungen willkürlich wären, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Legalprognose gut. Er habe aus dem Geschehen viel gelernt, sein Leben geändert und sei überzeugt, dass die Gerichte nichts mehr von ihm hören werden.
Demgegenüber stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose. Er musste bereits viermal wegen Vermögensdelikten und davon dreimal wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestraft werden. Eine bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe sowie die bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochenen vier Geldstrafen hielten ihn nicht davon ab, weiter einschlägig zu delinquieren. Die heute zu beurteilenden Delikte beging er während laufender Probezeiten. Weder eine Verwarnung noch eine Verlängerung der Probezeit vermochten ihn nachhaltig zu beeindrucken. Unter diesen Umständen ist eine negative Prognose naheliegend.
2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Arbeitsstelle, weshalb die Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe für ihn unzumutbar sei.
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus einem günstigen beruflichen und privaten Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müssen die negativen Auswirkungen nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteil 6B 748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4). Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
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1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn