Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F 4/2010
Urteil vom 16. Juli 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Gesuchsteller, vertreten durch Guido Müller,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C 615/2009 vom 25. Februar 2010.
Erwägungen:
1.
Der mazedonische Staatsangehörige X._______, geboren 1969, war vom 9. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2006 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; seit 2003 lebten die Eheleute getrennt. Gestützt auf diese Ehe erhielt X._______ vorerst die Aufenthaltsbewilligung und am 14. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 8. September 2008 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gal-len die Niederlassungsbewilligung; dies mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe gehandelt habe. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement und eine anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos, und mit Urteil 2C 615/2009 vom 25. Februar 2010 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt dafür, dass die kantonalen Behörden genügend Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe aufzeigen konnten, jedenfalls aber habe die Ehe zum Zeitpunkt, als die Niederlassungsbewilligung erwirkt worden sei, längst nur noch formell bestanden und sei einzig zum Zweck aufrechterhalten worden, um die Niederlassungsbewilligung erhältlich zu machen.
Mit Revisionsgesuch vom 26. Mai 2010 beantragt X._______ dem Bundesgericht unter anderem, sein Urteil 2C 615/2009 vom 25. Februar 2010 bzw. das diesem zugrundeliegende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2009 aufzuheben, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und diese sei revisionsweise wieder in Kraft zu setzen. Am 15. Juni 2010 hat er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
Was der Gesuchsteller unter dem Titel neue Tatsachen bzw. Beweismittel geltend macht, vermag eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2C 615/2010 offensichtlich nicht zu rechtfertigen:
Auf seine mehrmaligen Landesanwesenheiten vor seiner im Februar 2000 erfolgten Übersiedelung in die Schweiz hätte der Gesuchsteller im ursprünglichen Verfahren hinweisen können; ohnehin bleibt unerfindlich, inwiefern diese Kurzaufenthalte (vier Monate im Jahr 1986, acht Monate im Jahr 1988 und wiederum vier Monate im Jahr 1991; ferner eine nicht näher spezifizierte Landesanwesenheit als Kind) für die Gesamtbeurteilung der Widerrufsfrage von Bedeutung sein könnten. Sodann war die vom Gesuchsteller nun im Revisionsverfahren besonders hervorgehobene Alkoholsucht seiner schweize-rischen Ehegattin im ursprünglichen Verfahren bereits bekannt (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2009 E. 3.4.2, dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht vom 22. September 2009 Ziff. III.5.d S. 14); dass sie nicht im vom Gesuchsteller gewünschten Sinn gewertet worden ist, stellt selbstverständlich keinen Revisionsgrund dar; die nun im Revisionsverfahren diesbezüglich gestellten Beweisanträge hätte dieser früher (z.B. schon vor Verwaltungsgericht) stellen können.
Im Übrigen laufen die Ausführungen des Gesuchstellers auf eine Kritik an der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung durch das Urteil 2C 615/2009 hinaus, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.
2.3 Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und ohne Anordnung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller