Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 123/2007 /fun

Urteil vom 16. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer,
vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels durch eine kriminelle Organisation. Seit 28. März 2006 befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft.
B.
Mit Urteil vom 31. August 2006 wies das Bundesgericht eine Haftbeschwerde des Beschuldigten letztinstanzlich ab (Verfahren 1S.11/2006). Am 23. März 2007 stellte X.________ letztmals ein Haftentlassungsgesuch, welches das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) mit Verfügung vom 12. April 2007 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, am 24. Mai 2007 ebenfalls abschlägig. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.

Das Bundesstrafgericht und das Eidg. URA haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Die BA beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar (zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B 25/2007 vom 15. März 2007, E. 3).
1.1 Nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
i.V.m. Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Enteignungen;
b  raumbezogene Materien, namentlich:
b1  Raumplanung und Baurecht,
b2  Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz,
b3  öffentliche Werke,
b4  Meliorationen,
b5  mit Raumplanung verbundene Bauförderung,
b6  Wanderwege;
c  politische Rechte;
d  internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
e  Strassenverkehr;
f  Bürgerrecht;
g  ...;
h  Personal im öffentlichen Dienst.
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV21);
b  Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
c  Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
d  Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
e  Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21-23 BV);
f  die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
g  Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29-31 BV).
3    ...22
4    Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).
BGerR; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B 25/2007 vom 15. März 2007, E. 3).
1.2 Mit der Beschwerde nach Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
2.
Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP). Kollusionsgefahr besteht, falls "bestimmte Umstände" vorliegen, "welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde" (Art. 44 Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP). Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr vorliegt (Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP).
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, insbesondere von Kollusionsgefahr.
2.2 In seinem letzten Haftprüfungsentscheid vom 31. August 2006 hat das Bundesgericht die Annahme von Verdunkelungsgefahr durch die eidgenössischen Strafjustizbehörden als grundsätzlich bundesrechtskonform beurteilt. Dabei hat es auf seine publizierte Rechtsprechung hingewiesen, wonach gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden müsse. In begründeten Fällen könne die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten Gewährspersonen (und allenfalls sogar nach Anklageerhebung) noch weiter fortbestehen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2-3.5 S. 23-27). Entsprechendes müsse umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten. Zwar hätten im vorliegenden Fall schon zahlreiche Befragungen von Auskunftspersonen und Zeug(inn)en stattgefunden. Wie sich aus den Akten ergebe, stünden jedoch noch weitere Einvernahmen von anderen Gewährspersonen aus, insbesondere aus dem Umfeld des Beschuldigten. Die Ermittler würden ihm ausserdem vorwerfen, er habe in die Schweiz eingeschleuste Frauen angewiesen, gegenüber der Polizei und Dritten keine Angaben zu machen über die Art und Weise
ihrer Einreise sowie über die Verhältnisse in den fraglichen Bordellen. Zwar lägen unterschiedliche Aussagen vor über die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten; in dem von ihm frequentierten Prostitutionsmilieu herrsche jedoch ein "Klima der Angst", was sich auf die Aussagebereitschaft der Betroffenen auswirke (Urteil 1S.11/2006 vom 31. August 2006, E. 6.2).
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird der aktuelle Stand der Strafuntersuchung zusammengefasst. Die Beschwerdekammer legt ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Strafverfolgungsbehörden im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor von Kollusionsgefahr ausgehen dürfen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine sofortige Haftentlassung. Entgegen seiner Ansicht stützt die Beschwerdekammer ihre Einschätzung nicht "allein" auf die Umstände, dass er im Rotlichtmilieu tätig gewesen und nicht geständig sei und dass Differenzen zwischen seinen Aussagen und denen anderer Personen bestünden. Ebenso wenig basiert die Annahme von Verdunkelungsgefahr auf reinen Spekulationen. Es kann diesbezüglich auf die sachbezogenen Erwägungen auf Seiten 5-6 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. In ihrer Vernehmlassung weist die BA ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss diversen Beweiserhebungen nach wie vor dazu neige, Drohungen auszusprechen bzw. Druck auf Verfahrensbeteiligte auszuüben.
2.4 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei willkürlich und rechtsungleich, wenn er wegen Kollusionsgefahr inhaftiert werde, während sich Drittpersonen, die anders ausgesagt hätten als er, in Freiheit befänden. Er verkennt, dass er sich in strafprozessualer Haft befindet, weil er schwerer Straftaten dringend verdächtig ist und zudem kollusionsgeneigt erscheint. Er legt nicht dar, dass auch bei den fraglichen Drittpersonen, insbesondere Zeuginnen und geschädigten Personen, entsprechende Haftgründe erfüllt wären. Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) erweist sich als offensichtlich unbegründet.
2.5 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben dem besonderen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zusätzlich noch derjenige der Fluchtgefahr gegeben wäre.
2.6 Die in diesem Zusammenhang noch beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erweist sich ebenfalls als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (Seiten 4-7) wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdekammer Haftgründe im Sinne von Art. 44 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BStP als erfüllt erachtete. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes brauchte sie sich dabei nicht mit sämtlichen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen zu befassen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, und es wird auch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Motivation des vorinstanzlichen Haftprüfungsentscheides hält auch unter Gehörsgesichtspunkten vor dem Bundesrecht stand.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass er sich schon seit 28. März 2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft befinde. Die von den Strafverfolgungsbehörden angerufene Kollusionsgefahr und die von ihnen geltend gemachten ausstehenden Ermittlungshandlungen (inklusive Rechtshilfeersuchen) dürften nicht dazu führen, dass er, der Beschwerdeführer, auf unabsehbare Zeit inhaftiert bleibe. Eine Weiterdauer der Haft verstosse gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bzw. gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten (bzw. zu befürchtenden neuen) Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).
3.2 Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die bisherige Dauer der Untersuchungshaft im vorliegenden Fall noch verfassungskonform. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen droht dem Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.2 S. 28). Wie sich aus dem Haftdossier ergibt, handelt es sich hier zudem um komplexe Ermittlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten, internationalen Rechtshilfeersuchen und umfangreichen Akten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1S.11/2006 vom 31. August 2006, E. 7). Unzulässige Verfahrensverzögerungen oder andere schwerwiegende Versäumnisse der Strafjustizbehörden, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würden, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Allerdings ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer nun schon seit mehr als 15 Monaten in Haft befindet, das Ermittlungsverfahren noch hängig ist und die BA für die kommenden Wochen und Monate weitere Ermittlungshandlungen im In- und Ausland in Aussicht gestellt hat. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hat die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden deshalb ausdrücklich zum speditiven Abschluss der Strafuntersuchung ermahnt.
Das Bundesgericht schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz an.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, die Beschwerdekammer habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.
4.1 Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheides habe ein Zeuge ausgesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über hohe Einkünfte verfüge. Insbesondere erziele dessen Ehefrau aus der Vermietung von "Etablissements" monatliche Einnahmen von Fr. 12'000.--. Angesichts der ehelichen Beistandspflicht erscheine die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht erstellt. Im Verfahren vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer diese Sachdarstellung. Unter Hinweis auf die Untersuchungsakten stellt er sich auf den Standpunkt, über die fragliche Liegenschaft sei bereits 2006 die Betreibung auf Grundpfandverwertung eröffnet worden. Die Zwangsverwertung habe im April oder Mai 2007 stattgefunden. Allfällige ausstehende Mietzinsen seien direkt an das Betreibungsamt bezahlt worden. Er sei seit über einem Jahr in Untersuchungshaft und derzeit mittellos.
4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (bzw. Art. 4 aBV) ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, seine finanzielle Bedürftigkeit im fraglichen Verfahren rechtzeitig nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gewisse frühere Einkünfte seiner Ehefrau, insbesondere hohe Mietzinseinnahmen, nicht bekannt gewesen wären oder dass es ihm verwehrt worden wäre, in die relevanten Akten Einsicht zu nehmen. Insofern hätte schon im vorinstanzlichen Verfahren Anlass bestanden, die angebliche völlige Mittellosigkeit näher zu begründen. Dass die Beschwerdekammer die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege noch verneint hat, hält somit vor der Verfassung stand.
5.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers unterdessen ausreichend dargelegt wird), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_123/2007
Date : 16. Juli 2007
Published : 03. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung


Legislation register
BGG: 64  78  79  132
BGerR: 29
BStP: 44  50
BV: 8  9  29  31
EMRK: 5
BGE-register
120-IA-179 • 126-I-97 • 129-I-232 • 132-I-21
Weitere Urteile ab 2000
1B_123/2007 • 1B_25/2007 • 1S.11/2006
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[noenglish] • accused • appeal concerning criminal matters • appropriate respite • arrest • behavior • bellinzona • board of appeal • brothel • calculation • clerk • constitution • court and administration exercise • criminal investigation • criminal organization • decision • destruction • drawee • duration • entry • equal legal treatment • european court of human rights • evaluation • family • federal court • federal criminal court • hamlet • informant • interim decision • judicature without remuneration • judicial agency • lausanne • lawyer • legal representation • lower instance • main issue • meadow • month • participant of a proceeding • petitioner • post office box • pressure • prisoner • proceedings conditions • prohibition of summary proceedings • promotion of prostitution • proportionality • prosecution office • question • reason of detention • remand • request for juridical assistance • risk of collusion • risk of escape • sanction • sentencing • speculation • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • term of imprisonment • traffic in human beings • within • witness