Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 35/2014
{
T 0/2
}
Urteil vom 16. Juni 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene A.________ bezieht seit 1. Mai 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im August 2011 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren ein und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Instituts B.________ vom 20. Juni 2012 ein. Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2012 stellte sie dem Versicherten gestützt darauf die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht. Aufgrund der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände teilte die IV-Stelle diesem am 30. April 2013 mit, sie werde die Kosten für eine interdisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Endokrinologie übernehmen. Am 19. Juli 2013 informierte die IV-Stelle A.________ darüber, dass die Begutachtung durch das Institut B.________ erfolgen werde. Gleichzeitig teilte sie diesem die Namen der Gutachter mit. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2013 hielt die IV-Stelle an der interdisziplinären Begutachtung fest.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2013 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle die Bestimmung der Gutachterstelle in Verletzung von Verfahrensprinzipien getroffen habe; in Aufhebung der streitigen Zwischenverfügung sei die für den Leistungsanspruch erforderliche polydisziplinäre Begutachtung vom Gericht bei fachlich ausgewiesenen, unabhängigen medizinischen Gutachtern anzuordnen.
Während die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die IV-Stelle sei mit Mail der Plattform SuisseMED (at) P vom 28. Mai 2013 darüber informiert worden, dass ihr Auftrag dem Institut B.________ zugeteilt worden sei. Aus einem weiteren Mail der Plattform vom 19. Juli 2013 würden sich die Namen der begutachtenden Ärzte ergeben. Damit sei die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Versicherten in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Gemäss Art. 72bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. |
|
1 | Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. |
1bis | Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304 |
2 | Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. |
Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen medizinischen Gutachter hat das kantonale Gericht verneint mit dem Hinweis, dass keiner der Ärzte, welche das Gutachten am 20. Juni 2012 erstattet hätten, an der neuen Begutachtung beteiligt seien. Da die neue Begutachtung zusätzlich eine Untersuchung in den Fachdisziplinen Neuropsychologie und Endokrinologie umfasse, sei es durchaus möglich, dass die Gutachter zu anderen Erkenntnissen kämen als ihre Kollegen im ersten Gutachten. Insbesondere müssten sie sich mit sämtlichen für den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum relevanten medizinischen Berichten auseinandersetzen und zu abweichenden Beurteilungen Stellung nehmen. Eine Überprüfung der Beurteilung der Vorgutachter auf ihre Schlüssigkeit bilde nicht Gegenstand des neuen Gutachtensauftrages. Die Tatsache allein, dass die neuen Gutachter beim selben Gutachtensinstitut angestellt sind, lässt gemäss den vorinstanzlichen Erkenntnissen nicht auf Befangenheit schliessen.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Auftrag an das Institut B.________ sei nicht zufallsgesteuert erfolgt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (E. 1 hievor). Einwände, die sich auf die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.________ mit Hilfe der Zuweisungsplattform SuisseMED (at) P beziehen, führen regelmässig nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (Urteil 8C 771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2).
2.3. Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C 89/2007 E. 6.2). Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird mit der erneuten Begutachtung zwar die gleiche Institution betraut wie mit dem Vorgutachten. Allerdings haben sich nicht dieselben Fachärzte erneut mit dem Versicherten zu befassen. Auch der zu beurteilende medizinische Sachverhalt stellt sich nicht unverändert dar. Vielmehr wird dieser unter anderen Gesichtspunkten als bisher zu prüfen sein, weshalb die Gutachter, soweit sie dies für sachlich gerechtfertigt halten, von der bisherigen Begutachtung abweichen können, ohne dass sie sich zu dieser zwingend in Widerspruch setzen müssen. Entsprechend erscheint das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt. Da die sehr allgemein gehaltenen beschwerdeführerischen Vorbringen gegen die vorgesehenen Gutachter des Instituts B.________ keine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung zu begründen vermögen, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
3.
Die Beschwerde ist daher unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer