Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1039/2010
Urteil vom 16. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
3. Z.________
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfach versuchte Tötung im Notwehrexzess (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Juni 2009 und den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Auf dem Carparkplatz vor dem Parkhaus Messe Zürich fand am frühen Morgen des 19. August 2007 eine gewalttätige Auseinandersetzung statt. Ca. vier Personen schlugen mehrfach mit ihren Fäusten auf X.________ ein und versetzten ihm Fusstritte. Z.________ schlug X.________ mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf. X.________ schlug seinerseits mehrfach mit den Fäusten auf seine Kontrahenten ein und nahm schliesslich ein Klappmesser mit einer Klinge von 8 cm Länge aus der Hosentasche. Er klappte das Messer auf und stach gezielt auf die vor ihm stehenden Geschädigten Y.________ und Z.________ ein. Diese erlitten schwere Verletzungen, die ohne notärztliche Behandlung zum Tod geführt hätten.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 5. Juni 2009 der mehrfach versuchten Tötung, begangen im Notwehrexzess, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Die von X.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sowie der Beschluss des Kassationsgerichts seien aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht, eventualiter an das Kassationsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, indem das Obergericht einen Notwehrexzess bejahe bzw. die Entschuldbarkeit des Exzesses verneine.
2.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
2.1.1 Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer habe die Grenzen der erlaubten Notwehr bei weitem überschritten. Dieser habe zwar erwarten müssen, weitere Schläge und Tritte einzustecken. Solche könnten durchaus zu Verletzungen wie namentlich Hämatomen und Rissquetschwunden führen. Zu lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen komme es aber bei Schlägereien ohne Waffeneinsatz nur selten. Selbst wenn es denkbar sei, dass jemand mit blossen Faustschlägen getötet werde, so bestehe trotzdem eine viel geringere Wahrscheinlichkeit, jemanden mittels Faustschlägen lebensgefährlich zu verletzen, als unter Einsatz eines Messers. Gefährlicher seien die Schläge von Z.________ mit der Flasche auf den Kopf des Beschwerdeführers gewesen. Solche könnten leicht zu lebensgefährlichen Hirnverletzungen führen. Der Beschwerdeführer sei aber davon ausgegangen, diese Schläge kämen von einer andern, hinter ihm stehenden Person. Er habe indessen sein Messer nicht gegen diesen vermeintlichen Angreifer gerichtet, sondern insgesamt siebenmal wuchtig auf den Bauch bzw. Oberkörper der beiden Geschädigten eingestochen (angefochtenes Urteil E. III. 3c S. 19 f.).
2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Einschätzung des Obergerichts, wonach die Wahrscheinlichkeit mittels Faustschlägen verletzt zu werden, viel geringer sei als beim Einsatz eines Messer, sei allgemein und könne nicht auf den vorliegenden Fall übernommen werden. Er sei von vier Personen gleichzeitig angegriffen worden und sei den Angreifern zahlenmässig und körperlich unterlegen gewesen. Fusstritte seien geeignet, schwerste oder lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Dies gelte auch für Faustschläge gegen den Kopf. Hätte der Angriff länger angedauert, hätte er lebensgefährlich verletzt werden können. Der Angriff sei äusserst heftig gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Angreifer zu warnen. In dieser Situation sei er auch nicht in der Lage gewesen, das Messer gezielt einzusetzen. Schliesslich sei irrelevant, dass er die Messerstiche nicht gegen den vermeintlich hinter ihm stehenden Angreifer mit der Flasche gerichtet habe. Dies einerseits, weil er nicht habe beurteilen können, welcher der Angreifer mit einer Flasche auf ihn eingeschlagen habe. Andererseits habe er den Angreifer, welcher ihn mit der Flasche geschlagen habe, auch tatsächlich getroffen.
2.1.3 Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 und 3.3 S. 51 f. mit Hinweisen).
2.1.4 Der Beschwerdeführer befand sich unbestrittenermassen in einer Notwehrsituation, als er sich mit dem Messer zur Wehr setzte. Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit seiner Handlung. Wie das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Der Angreifer sei allerdings beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Messer nicht zurückhaltend eingesetzt. Selbst wenn er keine Möglichkeit hatte, die Angreifer zu warnen bzw. sich mit einem gezielten Stich gegen ein Bein oder einen Arm zu wehren, hätte er zuerst einen einzigen Stich in den unteren und somit weniger verletzlichen Körperbereich einer der Angreifer ausführen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch direkt siebenmal wuchtig gegen den Bereich des Oberkörpers der beiden Geschädigten gestochen. Das Obergericht verletzt kein Bundesrecht, indem es diese Abwehr als unangemessen erachtet.
2.2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
2.2.1 Das Obergericht verneint die Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses. Es führt aus, der Beschwerdeführer sei den Angreifern zwar insofern nicht schutzlos ausgeliefert gewesen, als auch auf seiner Seite noch weitere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Dass er Angst bekommen habe, sei aber durchaus nachvollziehbar. Sein Vorgehen gegen die Angreifer erscheine allerdings nicht als verzweifelter Befreiungsversuch oder schiere Panikreaktion, sondern als gezielter und äusserst brutaler Gegenangriff. Er habe nacheinander zwei seiner Gegner mit jeweils mehreren heftigen Messerstichen niedergestochen. Die Wucht dieser Stiche lasse sich daran erkennen, dass die Stichkanäle, welche bei den Geschädigten festgestellt worden seien, teilweise erheblich länger gewesen seien als die Klingenlänge des eingesetzten Messers. Der Beschwerdeführer habe damit in Kauf genommen, Leib und Leben der Geschädigten zu gefährden (angefochtenes Urteil E. III. 4b S. 21).
2.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nachvollziehbar, dass seine spontane Abwehr in der für ihn lebensgefährlichen Situation heftig erfolgt sei. Der Angriff sei für ihn überraschend und in einem Zug erfolgt. Er sei über den brutalen Angriff äusserst aufgeregt und nicht in der Lage gewesen, einen gezielten Gegenangriff zu verüben. Vielmehr habe er verzweifelt versucht, sich zu wehren. Dass er sich an der Hand verletzt habe, als er das Messer geöffnet habe, sei ein Indiz für sein unkontrolliertes Handeln.
2.2.3 Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7). Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nahm der Beschwerdeführer in Kauf, die Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen. Vorliegend gilt deshalb ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit seines Notwehrexzesses. Das Obergericht legt nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer kaltblütig und somit nicht in entschuldbarer Aufregung gehandelt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Bundesrecht bei der Strafzumessung.
3.1 Das Obergericht führt aus, straferhöhend würde sich die mehrfache Tatbegehung, die nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie in etwas stärkerem Masse die Delinquenz während einer laufenden Probezeit auswirken. Strafmildernd falle der Notwehrexzess stark ins Gewicht. Dass es beim Tötungsversuch geblieben sei, wirke sich nur mässig strafmindernd aus, da das Ausbleiben des Erfolgs bloss einem glücklichen Zufall zu verdanken sei. Strafmindernd sei ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Untersuchung zugegeben habe, während der Auseinandersetzung mit einem Messer auf seine Gegner eingestochen zu haben. Hätte nicht eine Notwehrsituation vorgelegen und wären die Geschädigten zufolge der Messerstiche gestorben, so wäre eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von mindestens zwölf Jahren auszufällen gewesen. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs rechtfertige eine Strafreduktion um ca. einen Viertel, derjenige des Notwehrexzesses nochmals eine solche von etwa 40 %. Die übrigen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe würden sich die Waage halten. Insgesamt erweise sich eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren als angemessene Sanktion (angefochtenes Urteil E. V. 4 und 5 S. 28).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründung des Obergerichts zur Strafe von 5 ½ Jahren sei nicht schlüssig und verletze Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
begangen. Da er zu Recht um sein Leben gefürchtet habe, sei sein Handeln als gering verwerflich zu werten.
3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
3.4 Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11 mit Hinweis). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitverschulden der Geschädigten sowie die geringe Verwerflichkeit seines Handelns berücksichtigt das Obergericht in seinen Erwägungen zum Verschulden. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe die Grenzen der grundsätzlich erlaubten Notwehr bei weitem überschritten und eine massive Eskalation der Auseinandersetzung bewirkt. Demgegenüber sei ihm zugute zu halten, dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe und am Zustandekommen der gewalttätigen Auseinandersetzung nicht massgeblich beteiligt gewesen sei. Das Obergericht stuft das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als recht schwer ein. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
eine Reduktion von 40 %, ergibt sich, dass diese Reduktion ausgehend von der bereits gemilderten Strafe von 9 Jahren vorzunehmen ist. Es resultiert eine Reduktion von 3.6 Jahren bzw. eine Strafe von 5.4 Jahren. Dies entspricht der ausgefällten Strafe von 5 ½ Jahren. Die Strafzumessung des Obergerichts ist nachvollziehbar und stellt keine Verletzung von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung von Bundesrecht, indem das Kassationsgericht für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit auf das Gutachten von Dr. med. A.________, welches nicht fachgerecht zustande gekommen sei, abstelle.
4.1 Dr. med. B.________ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Juli 2008 (nachfolgend Erstgutachten) beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung sowie einen episodischen Alkoholmissbrauch. Diesen Befunden mass er im allgemeinen keinen erheblich einschränkenden Einfluss auf die Schuldfähigkeit zu. Er hielt fest, "in bedrohlichen und ausweglosen oder zurückstellenden Situationen bestehe aber zufolge kurzschlüssigen Problemlösungen und reaktiver Aggressionsbereitschaft teils kulturell bedingt, teils persönlichkeitsbedingt, eine situative Einschränkung der Steuerungsfähigkeit". Die Schreck- und Panikreaktion der Messerstecherei habe die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt. Dr. med. B.________ vertrat abschliessend die Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner Schuldfähigkeit schwer vermindert gewesen (vgl. Urteil des Obergerichts E. V. 1b aa S. 22 f., mit Hinweis auf kantonale Akten).
Die Staatsanwaltschaft ersuchte Dr. med. A.________ um Überprüfung des Erstgutachtens. Dieser führte in seinem Gutachten vom 22. September 2008 (nachfolgend Aktengutachten) aus, Dr. med. B.________ habe keine erheblich schwere psychische Störung bezeichnet, die zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Willensfähigkeit geführt hätte. Vielmehr habe er "nichtkrankheitswertige Persönlichkeitszüge" für das Verhalten des Beschwerdeführers geltend gemacht. Zwar könnten affektiv belastende Situationen zu "wenig reflektierten Verhaltensbereitschaften" führen und die Steuerungsfähigkeit durchaus und sogar in hohem Masse beeinträchtigen. Diese Faktoren unterlägen jedoch der richterlichen Beweiswürdigung und normativen Wertung. Die von Dr. med. B.________ vorgenommene Beurteilung der Schuldfähigkeit sei insofern nicht zutreffend, als bereits die diagnostische Eingangsvoraussetzung einer tatzeitaktuellen krankhaften psychischen Störung nicht erfüllt gewesen sei (vgl. Urteil des Obergerichts E. V. 1b bb S. 23 f., mit Hinweis auf kantonale Akten).
4.2 Das Kassationsgericht erwägt, Dr. med. B.________ habe mit dem Beschwerdeführer vier Explorationsgespräche durchgeführt und den Gesprächsinhalt umfassend dargestellt. Dr. med. A.________ habe seine gutachterliche Tätigkeit praktisch im Anschluss an die Erstbegutachtung aufgenommen und sein Gutachten bereits ca. zwei Monate später erstattet. In seiner Funktion als Zweitgutachter habe er an die Sachverhaltsangaben des Exploranden im Erstgutachten anknüpfen können. Da Dr. med. B.________ auch eingehend das Verhalten des Beschwerdeführers während der Gespräche beschrieben habe, vermöge dies den Umstand zu relativieren, dass sich Dr. med. A.________ vom Beschwerdeführer keinen persönlichen Eindruck verschafft habe. Dr. med. A.________ sei ersucht worden, sein Gutachten auf die Akten zu stützen bzw. mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache zu nehmen, wenn er es für nötig erachte, Explorationsgespräche durchzuführen. Aufgrund seiner Fachkompetenz könne es ihm zugebilligt werden, zu erkennen, ob sich die Erfüllung seines Auftrags ohne Durchführung eines Explorationsgesprächs aus fachlicher Sicht rechtfertigen lasse oder nicht (Beschluss des Kassationsgerichts E. II. 1.4 S. 7 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Rechtsprechung sei eine psychiatrische Begutachtung ohne persönliche Untersuchung des Probanden durch den Gutachter nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich das Aktengutachten auf das Erstgutachten abstellen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dr. med. A.________ habe die Frage der Schuldfähigkeit anders beurteilt als der Erstgutachter und sei somit zu einem anderen Ergebnis gekommen. Indem das Kassationsgericht dennoch auf das Aktengutachten abstelle, verletze es Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
4.4 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
und bildete Anlass des Auftrags an ihn (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts E. II. 1.3b S. 7). Das Kassationsgericht legt umfassend dar, inwiefern Dr. med. A.________ den Beschwerdeführer nicht zwingend persönlich untersuchen musste. Es verletzt weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch verfällt es in Willkür, indem es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf das Aktengutachten abstellt. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf mangels rechtsgenügender Begründung überhaupt einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Mathys Binz