Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 98/2008

Urteil vom 16. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Januar 2008
des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 2. Juni 1963 geboren und stammt aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Er kam im Januar 1996 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) vom 18. März 1996 abgewiesen wurde. Im März 1996 war sein Aufenthalt unbekannt. In der Folge galt er als verschwunden.

X.________ war mit Z.________ (geb. 25. Mai 1965) verheiratet und ist Vater eines am 1. Januar 1996 geborenen Sohnes. Am 30. Juli 1997 liess er diese Ehe scheiden und heiratete am 31. Oktober 1997 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. Aebischer am 12. Juni 1939). Gestützt auf diese Ehe stellte er am 14. September 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 22. Februar 2002 unterzeichneten die Eheleute im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 12. März 2002 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von Oberstocken (Kanton Bern).

Am 27. Januar 2003 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren, wobei die Schweizer Ehefrau als Grund für die Scheidung den Altersunterschied sowie den Umstand anführte, dass sie viel allein gewesen sei. Die Ehescheidung vom 4. August 2003 wurde am 12. September 2003 rechtskräftig. Am 21. August 2005 verstarb Y.________.

X.________ hat nach Angaben des Amtes für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg Mitte November 2003 zwecks Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehefrau, Z.________, Schritte zum Erhalt eines Ehefähigkeitszeugnisses unternommen. Gemäss eigenen Angaben hat er sie am 26. Dezember 2003 wieder geheiratet.

B.
X.________ erklärte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2006, er habe mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau eine harmonische Ehe geführt. Nachdem sie an einem Gehirntumor erkrankt sei, habe sie die Scheidung gewollt, damit er sein Leben neu in Angriff nehmen könne. Trotz der Scheidung hätten sie bis im Mai 2005 in der ehelichen Wohnung gelebt. Anschliessend sei die geschiedene Ehefrau ins Spital gebracht worden, wo er sie bis zu ihrem Tod täglich besucht habe. Die Bestätigung betreffend stabile eheliche Gemeinschaft sei wahr gewesen. Dies sei auch nach der Scheidung so gewesen, wie alle seine Familienmitglieder bestätigen könnten. Dem Schreiben beigelegt wurden Erklärungen des Sohnes und der Geschwister von Y.________.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 erklärte X.________, er würde mit Z.________, seiner ersten und später erneut geheirateten Ehefrau, nicht zusammenleben. In sein Heimatland sei er bisher in den Sommerferien zurückgekehrt. Zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn habe er einmal im Jahr Kontakt gehabt.

C.
Auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration vom 13. Februar 2007 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 1. März 2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X.________.

Mit Verfügung vom 7. März 2007 erklärte das Bundesamt für Migration die erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig. Es war der Ansicht, aufgrund des Ablaufs der relevanten Ereignisse hätten X.________ und seine damalige Schweizer Ehefrau bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt.

D.
Mit Urteil vom 24. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ ab. Es bestätigte die Ansicht des Bundesamts und wies den Antrag des Beschwerdeführers, es seien der Sohn und sieben Geschwister von Y.________ als Zeugen einzuvernehmen, ab.

E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers sei ordnungsgemäss zu belassen. Subsidiär seien die acht genannten Zeugen unter Gewährung des Teilnahme- und Fragerechts des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen. Sub-subsidiär sei das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zur neuen Beurteilung und Befragung der genannten Zeugen unter Gewährung des Teilnahme- und Fragerechts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 3. April 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen gemäss Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es sind auch keine weiteren Ausnahmen vom Beschwerderecht gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesamt für Migration führt in der Verfügung vom 7. März 2007 aus, der zeitliche Ablauf der Ereignisse führe zur tatsächlichen Vermutung, der Beschwerdeführer und seine damalige Schweizer Ehefrau hätten bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die Heirat sei erfolgt, als sein Asylgesuch abgelehnt worden und er untergetaucht gewesen sei. Für das Erschleichen des Bürgerrechts sprächen auch die Angaben der Ehefrau im Scheidungsbegehren, seine Einwilligung in ein gemeinsames Scheidungsbegehren und die rasche Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau aus seinem herkömmlichen Kulturkreis. Die Erklärungen, wonach er sich um die kranke Schweizerin auch nach der Scheidung gekümmert habe, würden die tatsächliche Vermutung, er habe die Einbürgerung erschlichen, nicht umstürzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, dem Antrag auf Zeugeneinvernahme sei nicht stattzugeben, weil der Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend erstellt sei, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Die Einvernahmen würden nicht zu neuen massgebenden Erkenntnissen führen, zumal sich die Geschwister und der Sohn der damaligen Ehefrau bereits schriftlich geäussert hätten. Die Folgerung aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse durch das Bundesamt sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten. Drei Monate nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau Z.________ habe er eine 24 Jahre ältere Schweizerin geheiratet. Zehn Monate nach erfolgter Einbürgerung hätten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht. Rund fünf Monate nach der Scheidung habe er seine frühere Ehefrau Z.________ wieder geheiratet, zu welcher er auch während der Ehe mit der Schweizerin Kontakt gepflegt habe. Die Korrelation zwischen dem zeitlichen Bestand der Ehen und ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen sowie die erneute Heirat mit seiner ersten Ehefrau sprächen für fehlende Zukunftsabsichten in der Ehe mit der Schweizerin. Der Beschwerdeführer habe seinen
Scheidungswillen geäussert und müsse sich dies entgegenhalten lassen, auch wenn er nach der Scheidung an der Adresse seiner geschiedenen Frau gewohnt und diese bis zu ihrem Ableben begleitet habe. Zudem lasse die erneute Heirat mit seiner ersten Ehefrau Z.________ eine Wiederaufnahme der Beziehung zur Schweizerin fraglich erscheinen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der wahre Scheidungsgrund liege in ihrer Krankheit und ihrer Absicht, den Beschwerdeführer nicht mit Krankheitskosten zu belasten, hält das Gericht für unbegründet, da die Schweizerin bereits im Zeitpunkt der Heirat schwer krank gewesen sei, die Krankheitskosten von der Krankenversicherung übernommen würden und der Beschwerdeführer sich mit ihr rasch auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geeinigt habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe.

3.
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit der Ablehnung der Anträge auf Zeugeneinvernahme sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Gegenbeweis genommen worden. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer tatsächlichen Vermutung, die der Beschwerdeführer nur umstossen könne, wenn die Einvernahmen durchgeführt würden.

3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die erleichterte Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG u.a. voraus, dass der Gesuchsteller seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin lebt.

3.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, mit Hinweisen).

3.3 Die Nichtigerklärung setzt gemäss dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG "falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen" voraus. Nach der Rechtsprechung genügt das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht. Die Einbürgerung muss vielmehr "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sein. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., mit Hinweisen).

3.4 Im angefochtenen Entscheid wurde auf den zeitlichen Ablauf und die Darlegungen der Schweizer Ehefrau im Scheidungsverfahren abgestellt. Diese hat erklärt, der Scheidungsgrund liege im Altersunterschied und darin, dass sie viel allein gewesen sei (Scheidungsbegehren vom 27. Januar 2003). Die Erklärung erfolgte rund zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers vom 12. März 2002 und wurde vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet. Dies deutet darauf hin, dass die Annahme der Vorinstanzen, es fehle an einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, zutrifft. Nach dem Tod der geschiedenen Frau haben sich die Hinterbliebenen in schriftlichen Eingaben abweichend und zu Gunsten des Beschwerdeführers geäussert. In diesem Zusammenhang steht der Beweisantrag, es seien die Geschwister und der Sohn der geschiedenen und später verstorbenen Ehefrau einzuvernehmen. Die Vorinstanzen hielten in Kenntnis der schriftlichen Stellungnahmen der Angehörigen am Ergebnis fest, der Beschwerdeführer habe gemäss schweizerischem Rechtsverständnis keine tatsächliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG geführt. Dafür sprächen, neben der Erklärung im Scheidungsverfahren, die prekäre fremdenpolizeiliche Lage des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat mit der Schweizerin, die kurze Zeitspanne zwischen erleichterter Einbürgerung und Ehescheidung und die erneute Heirat seiner früheren Frau Z.________ aus seinem Kulturkreis.

3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die schriftlichen Eingaben des Sohnes und der Geschwister gewürdigt. Seiner Ansicht nach ist nicht davon auszugehen, dass die ergänzende Einvernahme dieser Personen als Zeuginnen und Zeugen zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würden. Sie hätten sich bereits schriftlich zur ehelichen Gemeinschaft und zu den Umständen der Scheidung geäussert und ihren Standpunkt dargelegt.

Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Die schriftlichen Stellungnahmen von Sohn und Geschwister waren dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Es konnte diese Standpunkte somit würdigen und beurteilen, ob die beantragten Einvernahmen an der rechtlichen Beurteilung der Lage des Beschwerdeführers etwas ändern würden. Im vorliegenden Fall durfte das Gericht dies ohne Verfassungsverletzung verneinen. Aus den Akten ergeben sich die entscheidenden Umstände, d.h. der zeitliche Ablauf sowie die fremdenpolizeiliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers. Es trifft demnach zu, wenn das Gericht schliesst, der Sachverhalt sei aufgrund der Akten hinreichend erstellt.

3.6 Zum verwendeten Begriff der "tatsächlichen Vermutung" ist zu bemerken, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Sollte der Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer trage die Folgen einer Beweislosigkeit und sein Bürgerrecht werde ihm entzogen, weil die beantragte Befragungen nicht durchgeführt wurden, trifft dies nicht zu. Die Ausführungen der Vorinstanzen machen deutlich, dass die Einbürgerung auch nichtig erklärt würde, wenn der Sohn und die Geschwister ihre schriftlichen Standpunkte anlässlich der Einvernahmen bekräftigen würden.
Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen den Antrag auf Einvernahme der genannten Zeuginnen und Zeugen ohne Verfassungsverletzung abweisen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner erneut die Einvernahme dieser acht Zeuginnen und Zeugen.

Aus den genannten Gründen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Angehörigen der geschiedenen und später verstorbenen Schweizer Ehefrau einzuvernehmen. Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass keine weiteren Beweise zu erheben sind. Das Bundesgericht ist an das vorinstanzliche Beweisergebnis gebunden.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_98/2008
Date : 16. Mai 2008
Published : 03. Juni 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86
BüG: 27  41
BGE-register
130-II-482 • 132-II-113
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1C_98/2008
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