Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 250/2020
Urteil vom 16. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 26. März 2020 (XBE.2020.1 / pv).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte wird auf das Urteil 5A 187/2020 vom 10. März 2020 verwiesen, mit welchem auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid des Bezirksgerichtes Zofingen vom 5. Dezember 2019 (Genehmigung des Wechsels der Beistandsperson für die Kinder) nicht eingetreten wurde.
Am 26. März 2020 erging im kantonalen Beschwerdeverfahren die zweite Kostenvorschussverfügung, mit welcher Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses bis 11. März 2020 angesetzt wurde.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 1. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung, um Einsetzung unbefangener Richter, um Beigabe eines Rechtsvertreters sowie um Parteientschädigung und Genugtuung. Ferner verlangt er aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Am 3. April 2020 hat das Obergericht von sich aus eine korrigierte Kostenvorschussverfügung erlassen und eine Nachfrist von 10 Tagen ab der Zustellung angesetzt. Nach Erhalt der bundesgerichtlichen Eingangsanzeige hat das Obergericht dem Bundesgericht von Amtes wegen eine Kopie der korrigierten Nachfristansetzung zugestellt.
Erwägungen:
1.
Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren der Ausstand des Abteilungspräsidenten Herrmann und von Bundesrichterin Escher verlangt wird, anerkennt der Beschwerdeführer selbst, dass die Mitwirkung bei früheren Entscheiden kein Befangenheitsgrund ist (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
2.
Mit der ursprünglichen zweiten Kostenvorschussverfügung vom 26. März 2020 wurde eine Nachfrist zum bis 11. März 2020 angesetzt. Dieses Versehen war dermassen offensichtlich und auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar, dass es nahe gelegen hätte, sich an das Obergericht zu wenden statt beim Bundesgericht eine Beschwerde zu erheben.
So oder anders hat jedoch das Obergericht noch vor Erhalt der bundesgerichtlichen Eingangsanzeige das Versehen selbst bemerkt und am 3. April 2020 eine neue Verfügung erlassen, mit welcher eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung zur Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde. Damit ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden.
Mit der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Für die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter zuständig (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Umstände vorliegen (geltend gemacht wird, dass Kosten für das "teure elektronische Zertifizierungssystem" entstanden seien und er trotz juristischer Ausbildung noch nie als Jurist habe arbeiten dürfen), welche die Vergütung eigener Auslagen rechtfertigen könnten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A 250/2020 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen oder Genugtuungsleistungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli