Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 445/2017

Urteil vom 16. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Mai 2017 (IV.2016.00451).

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene A.________ erlitt am 3. April 2012 als Beifahrerin einen Auffahrunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei welcher sie gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 22. März 2013 meldete A.________ sich unter Hinweis auf die Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere eine polydisziplinäre Expertise der Medas Ostschweiz, medizinische Abklärungsstelle, St. Gallen, vom 26. August 2014 sowie einen Bericht des Konsiliarpsychiaters der Suva, Dr. med. B.________, vom 13. Januar 2016, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. März 2016 ab. Zur Begründung hielt sie fest, bei der mittelgradigen depressiven Episode, an der die Versicherte leidet, handle es sich um ein vorübergehendes, gut therapierbares Leiden. Die ebenfalls diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Mai 2017 ab.

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr - nach Ergänzung der Akten - rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) verletzt hat, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.
3.1 Nach der früheren Rechtsprechung wurde bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine IV-rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehle es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 196; Urteil 8C 753/2016 vom 15. Mai 2017). Nur in der - seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz - ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
Satz 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis E. 3.7.3 S. 295 f.).
3.2 In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415).

4.
4.1 Laut Gutachten der Medas Ostschweiz vom 26. August 2014 leidet die Versicherte zur Hauptsache an einer mittelgradigen depressiven Episode, reaktiven depressiven Episode (ICD 10: F32.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Mit diesen Krankheitsbildern ist den Fachärzten zufolge keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verbunden.
4.2 Die Vorinstanz hat eine einlässliche Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen im Lichte von BGE 141 V 281 vorgenommen. Gestützt auf die fachärztlichen Stellungnahmen gelangte sie zum Schluss, dass die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom Schmerzgeschehen losgelöstes, invalidisierendes Leiden zu betrachten sei. Vielmehr handle es sich um eine Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien aus diesem Grund in der Gesamtheit nach der sog. Schmerzrechtsprechung zu beurteilen.
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Folgerung und macht geltend, bei der mittelgradigen Depression handle es sich um eine von der somatoformen Schmerzstörung unabhängige Krankheit, was von mehreren Psychiatern bestätigt worden sei. Die Auswirkungen der depressiven Erkrankung seien deshalb nicht als Begleiterscheinung zu einem unklaren Beschwerdebild nach der sog. Schmerzrechtsprechung zu beurteilen (vgl. E. 3.1 hievor). Ob es sich bei der diagnostizierten mittelgradigen Depression der Versicherten, wie beschwerdeweise vorgebracht, um ein von der Schmerzkrankheit losgelöstes, eigenständiges Krankheitsbild handelt, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da der mit den zitierten Urteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

5.
5.1 Wie erwähnt, hat die Vorinstanz das gesamte Beschwerdebild der Versicherten nach den Grundsätzen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der rechtsprechungsgemässen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 bis E. 4.4.2 S. 297 - S. 304) Indikatoren geprüft. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Damit habe die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
5.2 Soweit die Versicherte letztinstanzlich vorbringen lässt, BGE 141 V 281 sei auf Depressionen nicht anwendbar - was im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (15. Juni 2017) noch zutraf - ruft dies nach keinen verfahrensmässigen Weiterungen (rechtliches Gehör). Denn die Vorinstanz hat effektiv eine umfassende Indikatorenprüfung vorgenommen, mit der sich das Rechtsmittel denn auch auseinandersetzt. In der Beschwerde werden jedoch keine Argumente namhaft gemacht, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren fehlt. Die einzige Ausnahme betrifft das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführten Therapie. Die Vorinstanz hat dargelegt, die Versicherte habe die verordneten Medikamente nicht zuverlässig eingenommen und die belastende psychosoziale Situation stehe dem Behandlungserfolg entgegen. Ein definitives Scheitern einer indizierten und lege artis vorgenommenen Behandlung sei damit nicht erstellt. Die Versicherte wendet sich gegen diese Feststellung. Ihre Einwendungen erschöpfen sich jedoch im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche das Bundesgericht nicht einzugehen hat
(E. 1 hievor). Dass das kantonale Gericht mit seiner Begründung Bundesrecht verletzt habe, vermag sie nicht darzutun. Dass sie wegen des psychischen Gesundheitsschadens während längerer Zeit stationär und teilstationär behandelt wurde, ist dem kantonalen Gericht nicht entgangen und vermag einen Vorwurf, wonach der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstosse, nicht zu begründen. Eine Aktenergänzung, wie beschwerdeweise beantragt, erübrigt sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_445/2017
Date : 16. April 2018
Published : 04. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 7
BGG: 66  95  97  105
BGE-register
125-V-351 • 140-V-193 • 141-V-281 • 143-V-409 • 143-V-418
Weitere Urteile ab 2000
8C_753/2016 • 9C_445/2017
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