Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 271/2017

Urteil vom 16. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless.
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 6. März 2017 (605 2015 28).

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene A.________ war seit 1973 als Sachbearbeiterin bei der heutigen B.________ AG tätig. Am 31. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Freiburg ein erstes Rentengesuch, das die Versicherte wegen der Folgen zweier Verkehrsunfälle im Februar 1992 und April 1993 gestellt hatte, verfügungsweise ab. Ab 1. Juli 2008 reduzierte A.________ ihr Arbeitspensum auf 70 %, ab März 2010 auf 50 %. Am 19. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Borreliose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der asim Academy of Swiss Insurance Medicine, Spital C.________, vom 14. Mai 2013 ein, welches sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete. Dazu äusserte sich die asim am 22. Juli 2013 nochmals. A.________ reichte am 10. Juli 2014 ein Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ (vom 6. Juni 2014) ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens erneut ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %, eventuell die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der asim, hatte beantragen lassen, hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 6. März 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2015 auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 2013, habe (Entscheid vom 6. März 2017).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Bestätigung ihrer Verfügung vom 5. Januar 2015 aufzuheben. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren verlangt sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen gemäss der früheren Rechtsprechung (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2 S. 50) aufgegeben, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster auf der Grundlage eines Indikatorenkatalogs ersetzt wurde.

2.2. Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3.

3.1. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Expertise der asim, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin sei aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig. Die Schmerzen seien vor allem durch die psychische Problematik verursacht. Die Versicherte sei noch zu 50 % arbeitsfähig, worin die behandelnden Ärzte, Gutachter und auch die Arbeitgeberin übereinstimmten. Mehrere der nach der früheren Rechtsprechung (BGE 130 V 352) bei der Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen massgebenden Kriterien seien zudem erfüllt; die Teilarbeitsunfähigkeit sei auch aus rechtlicher Sicht zu bejahen.)

3.2. Die IV-Stelle weist zunächst darauf hin, sie sei insbesondere aufgrund der Stellungnahme des RAD zum Schluss gelangt, dass die Kriterien gemäss BGE 130 V 352 nicht erfüllt sind. Die Würdigung des medizinischen Sachverhalts, wie er im Gutachten der asim dargestellt wurde, anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergebe, dass es im Komplex Gesundheitsschädigung an der vorausgesetzten Schwere und dem entsprechenden Ausmass der diagnoserelevanten Befunde fehlt. Im Bereich der somatischen Beschwerden müsse von einem aggravatorischen Verhalten gesprochen werden. Es fehle sodann am erforderlichen funktionellen Beschwerdegrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Weiter lägen intakte persönliche Ressourcen vor und es könne nicht von einem sozialen Rückzug gesprochen werden. Das Kantonsgericht habe zu wenig eingehend geprüft, ob nach dem strukturierten Beweisverfahren eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils in der bisherigen Arbeit oder einer angepassten Verweisungstätigkeit führt.

3.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss asim-Gutachten und Expertise des Dr. med. D.________ (vom 6. Juni 2014) sei von einer austherapierten Situation auszugehen. Sie habe jeweils alle ihr empfohlenen therapeutischen Massnahmen umgesetzt. Von offensichtlich ungenutzten Behandlungspotenzialen könne nicht die Rede sein. Ein teilweiser sozialer Rückzug sei im Gutachten bestätigt worden. Die IV-Stelle übe bloss allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, ohne darzutun, weshalb die Annahme hälftiger Arbeitsunfähigkeit bundesrechtswidrig sein solle.

4.

4.1. Gemäss Gutachten der asim leidet die Beschwerdegegnerin an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diagnostiziert wurden ferner akzentuierte Persönlichkeitszüge durch Typ A Verhalten (ICD-10 Z.73.1, starke Leistungsorientierung, Überhilfsbereitschaft, mangelnde Abgrenzungsfähigkeit und teilweise zwanghafter Hang zum Perfektionismus). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung besteht aus psychischer Sicht eine hälftige Arbeitsunfähigkeit, während die Arbeitsfähigkeit laut rheumatologischer Einschätzung in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

4.2. Gestützt auf die Indikatorenprüfung des kantonalen Gerichts mit den dieser zugrunde liegenden, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen tatsächlicher Natur (E. 1 hiervor) sowie die Darlegungen im Gutachten der asim und in der Privatexpertise des Psychiaters Dr. med. D.________, die zusätzlich berücksichtigt werden können, soweit diesbezüglich von einem von der Vorinstanz unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden muss (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), lässt sich die Frage beantworten, ob infolge der somatoformen Schmerzstörung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist.
Mit Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin verschiedenen Ereignissen (zwei Unfällen mit Beteiligung der Halswirbelsäule, Zeckenbiss mit Borrelioseerkrankung) ausgesetzt war, bevor die Schmerzstörung, die mit der Borreliose begann, ab 2004 zugenommen hat. Gemäss Ausführungen im asim-Gutachten zeigen Persönlichkeitsstruktur und Biografie der Versicherten die typischen Merkmale und damit eine Vulnerabilität für die Ausbildung eines Fibromyalgiesyndroms. Ebenso weist sie eine genetische Vulnerabilität für depressive Erkrankungen auf. Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der Ätiologie des somatoformen Leidens - nebst der Borrelioseerkrankung stehen auch emotionale Konflikte, die in der speziellen Persönlichkeitsstruktur mit Überangepasstheit und übermässiger Hilfsbereitschaft begründet sind -, an deren Ursprung, von einer erheblichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) auszugehen.

4.3. Behandlungserfolg oder -resistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien, sind wichtige Schweregradindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Gemäss Expertise der asim hat die Versicherte ein Jahr vor der Begutachtung im Mai 2013, somit im Frühjahr 2012, eine Psychotherapie begonnen, und fortgeführt. Weitere in Betracht fallende Behandlungen betreffen die somatischen Beschwerden (Ultraschalltherapie zur Lockerung der Muskulatur, eventuell Wassergymnastik und ein Rauchstopp aufgrund der COPD Gold Stadium 2). Laut Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. D.________, vom 6. Juni 2014 liess sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit allenfalls mit einer Psychopharmakotherapie mit Xanax oder Xanax retard und Valium erhalten. Behandlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vermochte der Arzt nicht zu nennen. Damit bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor in einem Intervall von drei Wochen eine psychotherapeutische Behandlung absolviert, die sich laut ihrem Bekunden positiv auswirkt und zur Erhaltung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit beiträgt, nicht aber zu deren Steigerung führt.

4.4. Im Zusammenhang mit dem Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz zu beachten gilt es, dass die Versicherte ihre Teilarbeitsfähigkeit als Angestellte der B.________ trotz ihrer Schmerzkrankheit während Jahrzehnten aufrecht zu erhalten vermochte; dieser Umstand spricht für eine im Rahmen der Indikatorenprüfung bedeutsame berufliche Eingliederung in Nachachtung der sozialversicherungsrechtlich bestehenden Selbsteingliederungspflicht, die - anders als ein (unbegründeter) Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen - auf eine invalidisierende Beeinträchtigung hinweist (BGE 141 V E. 4.3.1.2 S. 299 f.).

4.5. Mit Bezug auf die Persönlichkeit der Versicherten hat die asim, wie erwähnt, akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Solche Z-Kodierungen stellen indessen keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dar (Urteil 9C 726/2014 vom 25. Februar 2015). Aus der entsprechenden Diagnose lässt sich daher im Hinblick auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung nichts ableiten.

4.6. Der soziale Kontext (BGE, a.a.O., E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Versicherte über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Ein Rückzug aus dem sozialen Leben ist nicht ohne weiteres erkennbar. Privatgutachter Dr. med. D.________, zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz und zu Hause mit ihrem Partner über zahlreiche soziale Kontakte verfügt. Sie trifft regelmässig ihren Sohn, die Kinder ihres Partners, ihre Mutter und Kolleginnen. Nebst ihrer teilzeitlichen Tätigkeit bei der B.________ ist sie Hauswartin in ihrer Wohnsiedlung. Ein sozialer Rückzug ist indessen stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Der Indikator zielt auf die Frage ab, ob die Aktivitätenniveaus im erwerblichen und im aussererwerblichen Bereich miteinander vereinbar sind (vgl. Urteil 9C 148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.2.4), was laut Privatgutachter Dr. med. D.________ zutrifft, stellt dieser doch einen mit der Arbeitsunfähigkeit korrelierenden sozialen Rückzug fest. Dass die Ressourcen, welche die Versicherte aus den ausserberuflichen Aktivitäten und den sozialen Kontakten gewinnen kann, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu begründen vermögen, schliesst Dr. med. D.________ im Übrigen mit dieser
Ausage sinngemäss aus.

5.
Eine gesamthafte Betrachtung der umfassenden medizinischen Unterlagen führt zum Ergebnis, dass die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2011, zuzüglich Zins ab 1. Juli 2013, gemäss angefochtenem Entscheid bundesrechtskonform ist.

6.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Vernehmlassung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, nachdem die Vorinstanz dieses Begehren zufolge Obsiegens der Versicherten im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f. abgewiesen hat. Sie begründet dieses Ersuchen jedoch mit keinem Wort. Eine Partei, die im Verfahren vor Bundesgericht eine öffentliche Parteiverhandlung wünscht, hat einen Antrag zu stellen, der, wie alle Anträge an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) zu begründen ist. Der Gesuchsteller hat auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu erläutern, inwiefern seine Beschwerde Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (SHK [2. Aufl. 2015] - NICOLAS VON WERDT, Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG N. 4; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. N. 9 zu Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG). Der jeglicher Begründung entbehrende Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist damit ungeachtet des Ausgangs des letztinstanzlichen Prozesses unzulässig.

7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Abs. 1Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_271/2017
Datum : 16. April 2018
Publiziert : 26. April 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
57 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BGE Register
130-V-352 • 131-V-49 • 136-I-279 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
9C_148/2012 • 9C_271/2017 • 9C_726/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • iv-stelle • vorinstanz • somatoforme schmerzstörung • sachverhalt • kantonsgericht • rechtsverletzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • stelle • bundesamt für sozialversicherungen • rad • gerichtskosten • verhalten • zins • aufschiebende wirkung • frage • gerichtsschreiber • entscheid • diagnose • psychotherapie
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