Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1042/2017

Urteil vom 16. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfaches fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises; Widerruf des bedingten Strafvollzugs; Verfahrensmängel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. Juni 2017 (STBER.2016.47).

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 17. Dezember 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Anstiftung dazu, versuchter Erpressung und Veruntreuung angeklagt.
Mit Strafbefehl vom 26. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ ferner wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises. Ihm wird vorgeworfen, am 18. und 19. Oktober 2014 seinen Personenwagen gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis am 24. September 2014 entzogen worden war. X.________erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem erstinstanzlichen Gericht.
Das Richteramt Thal-Gäu vereinigte am 11. Juni 2015 die beiden Strafverfahren.

B.
Am 3. Dezember 2015 sprach das Amtsgericht Thal-Gäu X.________ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Anstiftung dazu, der versuchten Erpressung, der Veruntreuung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem widerrief es den mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

C.
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Dezember 2015. Das Obergericht Solothurn bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 22. Juni 2017 bezüglich der Vermögens- und Urkundendelikte teilweise und sprach X.________ ebenfalls des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises schuldig. Es fällte eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 210.-- aus und widerrief den mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 22. Juni 2017 sei in Bezug auf die Ziffern 3e (Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises) und 6 (Widerruf) aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises freizusprechen. Das Verfahren bezüglich des Widerrufs des mit Urteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzugs einer Geldstrafe sei einzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ machte von seinem Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl vom 26. März 2015 basiere lediglich auf der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2014. Derselbe Strafbefehl habe als Anklage gedient. Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu sei er im Sinne der Anklage verurteilt worden, ohne zum Verkehrsregelverstoss befragt worden zu sein. Auch zum angedrohten Widerruf sei er nicht befragt worden. Er habe bereits mit der Berufungserklärung vom 11. August 2016 die unterlassene Befragung beanstandet. Daneben habe er die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO verlangt. Die Vorinstanz habe seinen Verfahrensantrag auf Rückweisung mit Beschluss vom 24. November 2016 abgewiesen, ihn in der Folge aber ebenfalls weder zur Verkehrsregelverletzung noch zum Widerruf der bedingten Geldstrafe befragt. Damit verletze sie Art. 341 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 341 Einvernahmen - 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
1    Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
2    Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
3    Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.
StPO.

1.2. Gemäss Art. 341 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 341 Einvernahmen - 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
1    Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
2    Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
3    Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.
StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Die Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Urteil 6B 886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3.2). Bezüglich der Befragungspflicht der verschiedenen Gerichtsinstanzen im kantonalen Verfahren ergingen unlängst mehrere Entscheide des Bundesgerichts. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass auf die Befragung der beschuldigten Person sowohl zur Person als auch zur Sache nicht verzichtet werden kann. Es kann auf die ausführliche Darstellung in den ergangenen bundesgerichtlichen Entscheiden verwiesen werden (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 ff. S. 290 ff.; 143 IV 408 E. 6.2 S. 414 f.; Urteil 6B 886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3).

1.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Person und anschliessend zu den Delikten befragt, die Gegenstand der Anklage vom 17. Dezember 2014 bildeten. In der Verhandlung vor dem Obergericht wurde der Beschwerdeführer erneut befragt, allerdings wiederum nicht zum SVG-Verstoss. Auch erhielt der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit, sich frei zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer habe die Befragung zum Verkehrsregelverstoss lediglich für den Fall der Rückweisung an die erste Instanz beantragt. Im Berufungsverfahren fehle ein entsprechender Antrag. Es habe ohnehin keinen Anlass gegeben, ihn diesbezüglich zu befragen. Denn der Sachverhalt sei in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt betreffend den SVG-Verstoss, soweit er die ordnungsgemässe Eröffnung der Entzugsverfügung und das Wissen um den Entzug des Führerausweises betrifft. Die Vorinstanz durfte aufgrund dessen und im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers zum Vorwurf des Fahrens trotz
Entzug des Führerausweises verzichten. Es obliegt der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3 S. 292). Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufungserklärung vom 11. August 2016 darauf hinwies, dass er zur SVG-Widerhandlung und dem damit verbundenen Widerruf nicht befragt wurde und dass es sich dabei um einen wesentlichen Mangel handle. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 23. Oktober 2016 ebenfalls nahe, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich noch zu befragen wäre. Im Beschluss vom 24. November 2016, worin entschieden wurde, dass die Sache nicht an die erste Instanz zurückgewiesen werde, erwog die Vorinstanz hinsichtlich der unterbliebenen Befragung, dass diese auch im Berufungsverfahren noch erfolgen könne. Im Grunde brachten damit sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie eine Befragung für erforderlich halten. Der Verzicht auf die Befragung durch die Vorinstanz ist insofern inkonsequent. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Vorinstanz wird die Befragung hinsichtlich des Verkehrsregelverstosses zu ergänzen haben. Sie wird in diesem
Zusammenhang auch über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten bedingten Vollzugs einer Geldstrafe neu zu befinden haben. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die Einwände der unrechtmässigen Eröffnung und der fehlenden Rechtskraft der Entzugsverfügung einzugehen.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 22. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1042/2017
Datum : 16. April 2018
Publiziert : 27. April 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfaches fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises; Widerruf des bedingten Strafvollzugs; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
StPO: 341 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 341 Einvernahmen - 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
1    Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
2    Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
3    Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.
409
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
BGE Register
143-IV-288 • 143-IV-408
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vorinstanz • bundesgericht • geldstrafe • strafbefehl • anklage • sachverhalt • beschuldigter • erste instanz • verurteilter • sprache • monat • ungetreue geschäftsbesorgung • erpressung • entscheid • anhörung oder verhör • rückweisungsentscheid • beschwerde in strafsachen • gerichtsverhandlung • kantonales verfahren • lausanne
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