Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 121/2012
Urteil vom 16. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. S.________,
2. T.________,
3. U.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vormundschaftliche Verwaltung, Erbenvertreter,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 26. März 2004 verstarb Z.________. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihren Ehemann X.________ sowie die fünf gemeinsamen Kinder S.________, T.________, U.________, V.________ und W.________. Auf Antrag von U.________ wurde mit Entscheid des Einwohnergemeinderates A.________ vom 31. Januar 2005 in der Person von Y.________ ein Erbenvertreter gemäss Art. 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
B.
Nachdem der Erbenvertreter Y.________ sein Mandat niedergelegt hatte, hob der Einwohnergemeinderat A.________ mit Entscheid vom 24. November 2008 die Erbenvertretung auf, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. S.________, T.________ und U.________ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Regierungsrat, der diese am 10. November 2009 guthiess. Am 20. Januar 2009 wurde der Nachlass von Z.________ sel. durch den Gemeinderat A.________ im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme vorübergehend unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt; am 16. Februar 2009 wurde diese Massnahme bestätigt. Mit Beschluss vom 16. März 2009 ernannte der Gemeinderat Prof. Dr. R.________ zum neuen Erbenvertreter; er konnte, nachdem die hiergegen von X.________ eingereichte Beschwerde vom Regierungsrat abgewiesen worden war, per 1. Januar 2010 eingesetzt werden. Somit fiel die vorübergehende Massnahme der vormundschaftlichen Erbschaftsvertretung per 31. Dezember 2009 dahin.
C.
Am 14. Dezember 2009 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht Obwalden Beschwerde mit den Begehren, die Beschlüsse Ziff. 1-6 des Regierungsrates vom 10. November 2009 seien aufzuheben, der Beschluss des Gemeinderates vom 24. November 2008 sei zu bestätigen, die Beschlüsse des Gemeinderates vom 20. Januar 2009 bzw. vom 16. Februar 2009 seien aufzuheben, der Entscheid des Gemeinderates vom 16. März 2009 sei aufzuheben, unter Verzicht auf die Ernennung eines Erbenvertreters, namentlich in der Person von Prof. R.________, und der Entscheid des Gemeinderates vom 27. Juli 2009 sei aufzuheben. Zur Begründung brachte X.________ vor, eine Erbenvertretung sei nie notwendig gewesen, da er die Verwaltung der Erbmasse selber durchführen könne. Eine Erbenvertretung habe bisher nur geschadet und hohe Kosten verursacht; zudem sei Prof. R.________ ihm gegenüber befangen.
In seinem Entscheid vom 23. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Regierungsrates vom 10. November 2009.
D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 3. Februar 2012 eine "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn von Art. 82 ff. BGB" (gemeint: BGG) mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie um Aufhebung der Beschlüsse des Einwohnergemeinderates A.________ vom 20. Januar 2009 bzw. 26. Februar 2009, vom 16. März 2009 und vom 27. Juli 2009. In ihren Vernehmlassungen vom 7. bzw. 16. März 2012 schlossen das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde beschlägt die Einsetzung von erbrechtlichen Vertretern sowie die Aufsicht über dieselben eine Zivilsache im Sinn von Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
im Streit liegen. Die Eingabe vom 3. Februar 2012 ist mithin als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
Bei der Einsetzung eines Erbenvertreters - und a fortiori auch bei der Anordnung einer vorübergehenden Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
|
1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit appellatorische Ausführungen gemacht werden oder direkt die Anwendung von Gesetzesrecht kritisiert wird. Zulässig sind demgegenüber die im Folgenden zu beurteilenden Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Im Zusammenhang mit den Gehörsrügen wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, verschiedene seiner Vorbringen nicht geprüft und im Entscheid nicht berücksichtigt zu haben.
2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Der Beschwerdeführer sieht diese Vorgaben verletzt im Zusammenhang mit der Frage, ob auch eine Behörde die Aufgabe eines Beistandes im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen übernehmen könne. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage zu Unrecht offen gelassen mit der Begründung, die vorsorglichen Massnahmen seien aufgehoben und somit bestehe kein aktuelles Interesse mehr an der Beantwortung, denn der Einwohnergemeinderat A.________ habe für seine Bemühungen von Januar bis Juli 2009 einen Betrag von Fr. 15'630.-- und in der Schlussverfügung zusätzlich einen solchen von Fr. 11'480.-- in Rechnung gestellt; diese Beträge dürften nicht der Erbengemeinschaft belastet werden, wenn die vorsorglichen Massnahmen nicht rechtens gewesen wären, weshalb er sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage habe.
Das Obergericht hat die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Massnahmen in E. 3.2 ausführlich behandelt. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Erbschaft nach der Amtsniederlegung durch Y.________ ohne Verwaltung gewesen sei und die Handlungen des Beschwerdeführers dieses Vakuum nicht hätten aufzufüllen vermögen, da er aufgrund der rechtskräftigen Einsetzung eines Erbenvertreters keine Vertretungsbefugnis mehr gehabt habe. Gemäss Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
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1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
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1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
Mit Bezug auf die Anschlussfrage, ob auch eine Behörde die Aufgabe der Erbenvertretung übernehmen könne, hat das Verwaltungsgericht in E. 3.6 auf die bejahenden Ausführungen in der Literatur verwiesen und befunden, ob das auch für die vormundschaftliche Verwaltung gelte, könne offen gelassen werden, weil inzwischen Prof. R.________ sein Mandat aufgenommen habe und die vorsorgliche Massnahme aufgehoben worden sei, weshalb kein aktuelles Interesse mehr an der Beantwortung der Frage bestehe. Dies trifft zu; insbesondere kann ein solches nicht indirekt aus der Kostenforderung des Gemeinwesens für die Erbenvertretung hergeleitet werden, zumal davon ausgegangen werden darf, dass bei der vom Verwaltungsgericht in E. 3.2 genannten Alternative zum eigenen Handeln durch den Gemeinderat, nämlich bei sofortiger Anordnung eines Ersatz-Erbenvertreters, mindestens die gleichen, wenn nicht höhere Kosten entstanden wären. Dass und inwiefern die Kostenforderung als solche berechtigt war, hat das Verwaltungsgericht sodann in E. 5 ausführlich dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.
2.3 Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinem Vorwurf befasst habe, wonach das Büro des Einwohnergemeinderates sich nicht an die Auflagen in der Verfügung vom 16. Februar 2009 gehalten habe, indem nicht nur unbestrittene Rechnungen bezahlt, Löhne geregelt und betriebliche Notwendigkeiten sichergestellt worden seien, sondern es eine Aktivität entfaltet habe, welche weit über diese Grenzen hinausgegangen sei.
Das Verwaltungsgericht hat in E. 3.2 festgehalten, dass die Vormundschaftsbehörde zur sinnvollen Verwaltung die gleichen Rechte und Pflichten gehabt habe wie ein Erbenvertreter. Damit hat das Verwaltungsgericht den sich aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergebenden Anforderungen nachgelebt, musste es sich doch nach dem vorstehend Gesagten nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern durfte es sich darauf beschränken, kurz die Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen.
2.4 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör dahingehend verletzt, dass im Zusammenhang mit seiner Rüge, es sei ein unnötiger und überflüssiger Aufwand generiert worden, die Rechnungsstellung nicht überprüft worden sei.
Wie bereits vorstehend erwähnt, hat sich das Verwaltungsgericht mit der Kostenforderung in E. 5 des angefochtenen Entscheides sehr wohl auseinandergesetzt, und zwar nicht betreffend gesetzliche Grundlage, sondern insbesondere auch mit Bezug auf die Höhe. So hat es festgehalten, dass die Vormundschaftsbehörde detaillierte Abrechnungen über den Stundenaufwand vorgelegt habe, der unter anderem auch durch die regelmässigen Eingaben des Beschwerdeführers mitverursacht worden sei; die verrechneten Stunden würden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als übertrieben, sondern als angebracht erscheinen. Diese Ausführungen werden den sich aus der Begründungspflicht ergebenen Anforderungen gerecht.
3.
Im Zusammenhang mit der Einsetzung von Prof. R.________ als neuem Erbenvertreter rügt der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeiten und eine Verletzung des Willkürverbotes.
Im Einzelnen macht er geltend, Prof. R.________ habe die Gegenseite seiner Lebenspartnerin in einer Erbstreitigkeit vertreten. Es sei willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht eine Interessenkollision verneine, da die Korrespondenz in jenem Verfahren einen hässigen Ton aufweise und Prof. R.________ verschiedentlich die von ihm (Beschwerdeführer) als Buchhalter in jener Erbschaftssache gemachten Zusammenstellungen kritisiert habe. Es seien deshalb gerade die persönlichen Antipathien zwischen ihm und Prof. R.________, welche den Interessenkonflikt indizieren würden.
Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbrachte, wonach Q.________ seine Lebenspartnerin wäre. Diese sei im Tessin angemeldet und in den eingereichten Schriftstücken sei der Beschwerdeführer lediglich als deren Buchhalter aufgeführt. Sie sei vorliegend nicht Erbin und der Beschwerdeführer sei in jenem Verfahren nicht Erbe gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür ersichtlich im Zusammenhang mit der Schlussfolgerung das Verwaltungsgerichts, unmittelbare persönliche Interessen oder sonstige Interessenkonflikte seien nicht ersichtlich, wenn Prof. R.________ in einem anderen Verfahren Parteiinteressen einer dem Beschwerdeführer zwar bekannten, aber ihm nicht nahe verbundenen Person vertreten habe, handelt es sich doch hierbei um sachliche Argumente, welche weder aktenwidrig sind noch zu einem stossenden Ergebnis führen.
4.
Alle übrigen Vorbringen (Fehlen der Voraussetzungen von Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
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1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: |
|
1 | Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: |
1 | Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt; |
2 | Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; |
3 | Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge; |
4 | Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht; |
5 | Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen; |
6 | Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten; |
7 | Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen; |
8 | Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; |
9 | Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen. |
2 | Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. |
3 | Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 417 - Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Eingabe vom 3. Februar 2012 als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen und abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird somit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Eingabe vom 3. Februar 2012 wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen und abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Möckli