Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 309/02

Urteil vom 16. April 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon

(Entscheid vom 3. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene M.________ arbeitete vom 27. Dezember 2000 bis zum 31. Oktober 2001 als Hauswart bei der Q.________ GmbH. Nachdem er die Stelle per 31. Oktober 2001 kündigte, meldete er sich am 12. November 2001 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 11. Januar 2002 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau ab 1. November 2001 für die Dauer von 35 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein, da es ihm zumutbar gewesen sei, bis zum Antritt einer neuen Stelle bei der Q.________ GmbH zu verbleiben.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 3. September 2002 ab.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Rekurskommission und AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem in Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG verankerten, im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 mit Hinweis) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Am Gedanken der Zumutbarkeit findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 13 zu Art. 30). Eine versicherte Person, die durch eigenes Verschulden arbeitslos wird, weil sie das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, ausser wenn ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 30 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 44 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)150
1    Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a  durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b  das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c  ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d  eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
2    ...151
AVIV; BGE 124 239 Erw. 4b/bb; ARV 2000 Nr. 8 S. 40f Erw. 2b, 1986 Nr. 23 S. 92 Erw. 2b, Nr. 24 S. 95 Erw. 2, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 V 239 Erw. 4b/bb; ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a; vgl. auch Gerhards, a.a.O., N 14 zu Art. 30). Eine in gegenseitigem Einvernehmen
erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als solche durch die versicherte Person zu werten, sofern diese nicht gezwungen war, ihr Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zuvorzukommenen (ARV 1979 Nr. 23 S. 120 Erw. 3 mit Hinweis; Urteil F. vom 21. Februar 2001, C 348/00; vgl. auch ARV 1980 Nr. 6 S. 15 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
Satz 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV).
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Januar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Gemäss Aktenlage kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle mündlich am 11. September 2001, was die Q.________ GmbH mit Schreiben vom 28. September 2001 bestätigte. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ändert daran auch der Umstand nichts, dass später im Rahmen eines aufgrund streitiger Lohnforderungen und hinsichtlich der Abfassung eines Arbeitszeugnisses geführten Prozesses das Arbeitsgericht Winterthur verfügungsweise am 6. Februar 2002 festhielt, die Parteien hätten die Vereinbarung getroffen, dass die Arbeitgeberin eine Arbeitsbestätigung u.a. mit dem Hinweis auszustellen habe, das Arbeitsverhältnis sei in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Dies zumal der Beschwerdeführer unter Hinweis, er habe eine neue Herausforderung zu bewältigen, seine Kündigung am 28. September 2001 seinerseits bestätigte und sich aus den Akten kein Hinweis ergibt, dass dieser in irgend einer Weise gezwungen war, sein Einverständnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben (Erw. 1.1). Da dem Versicherten keine Anschlussstelle zugesichert war, nahm er damit das Risiko nachfolgender Arbeitslosigkeit in Kauf. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Tatbestand des Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 44 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)150
1    Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a  durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b  das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c  ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d  eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
2    ...151
AVIV wegen Unzumutbarkeit des Verbleibens an der
Arbeitsstelle entfällt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bejaht die Unzumutbarkeit aufgrund der täglichen Schikanen und des gegen ihn gerichteten Mobbings, obwohl er sauber und exakt gearbeitet habe. Bei der Vermieter- und Mieterschaft sei er aber immer beliebt gewesen, worin er eine mögliche Ursache des Mobbings sähe. Zudem handle es sich bei seinem ehemaligen Vorgesetzten um einen unprofessionell und unkorrekt handelnden Menschen, was die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zeigten. Das schlechte und unerträgliche Arbeitsklima würde durch den Umstand belegt, dass im gleichen Zeitraum zwei andere gute Mitarbeiter die Firma verlassen hätten. Seine zu dieser Zeit bestehende psychische Angeschlagenheit sei auch ohne Arztzeugnis offensichtlich, welche Beschaffung nur wieder mit Unkosten verbunden gewesen wäre.
3.2 Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus vorwiegend gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein muss, auch wenn der Versicherte selber zu wissen glaubt, einen seelischen Schaden zurückbehalten zu haben. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern sie benötigt zweckdienliche Beweismittel, die der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 239 Erw. 4 b/bb). Das letztinstanzlich eingereichte Attest des Hausarztes Dr. med. A.________, vom 15. Dezember 2002, belegt dies jedoch nicht eindeutig. Dieser beschränkt sich hauptsächlich darauf, die subjektiven Angaben des Versicherten zu wiederholen und hält lediglich vage fest, dass diese der Wahrheit zu entsprechen scheinen und er ein psychiatrisches Gutachten als wahrscheinlich sinnvoll erachte. Der Einwand, die Tätigkeit bei der Q.________ GmbH hätte zu einem seelischen Schaden geführt, vermag aber insbesondere auch deshalb nicht zu überzeugen, da dieser erst im Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgebracht wurde. Wäre der Versicherte ernsthaft in seiner Gesundheit gefährdet gewesen, hätte er dieses Argument zweifellos bereits gegenüber der Verwaltung oder spätestens im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Daher kann von der Einholung eines - im weiteren auch nicht beantragten - psychiatrischen Gutachtens abgesehen werden.
3.3 Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass ein schlechtes Arbeitsklima oder auch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nach ständiger Rechtsprechung nicht genügen, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen (ARV 1986 Nr. 23 S. 92 Erw. 2b; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 Erw. 2a; vgl. BGE 124 V 239 Erw. 4b/bb). Inwieweit das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten in Mobbing endete, welches das Verbleiben am Arbeitsplatz verunmöglichte, vermag der Versicherte nicht mit dem notwenigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen. Münden arbeitsvertragliche Streitigkeiten bezüglich Lohnforderungen und Arbeitszeugnis in ein arbeitsgerichtliches Verfahren, ist dies zwar bedauerlich, daraus kann jedoch kein gegen den Versicherten gerichtetes Mobbing abgeleitet werden. Weitere Gründe, welche das Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar erscheinen lassen, werden nicht vorgebracht. Auch aus dem Umstand, dass - laut Angaben des Beschwerdeführers - zwei oder drei Personen im gleichen Zeitraum die Firma verlassen haben, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da hier nur seine konkrete Situation massgebend ist, weshalb der Versicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der
Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
Gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV liegt bei Aufgabe einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden vor. Die im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegende Einstellungsdauer von 35 Tagen trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung. Die von der Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist daher auch bezüglich des Einstellmasses im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
OG) nicht zu beanstanden.

Demnach beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieser Entscheid wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_309/02
Date : 16. April 2003
Published : 04. Mai 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : -


Legislation register
AVIG: 17  30
AVIV: 44  45
OG: 132
BGE-register
108-V-163 • 111-V-235 • 114-V-281 • 121-V-362 • 124-V-239 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
C_309/02 • C_348/00
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position • lower instance • day • mobbing • thurgau • statement of affairs • federal insurance court • hamlet • grievous default • duration • certificate of employment • labor court • psychiatric expertise • damage • evidence • unemployment insurance fund • duty to limit damage • self-effected unemployment • state secretariat for economic affairs • decision
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