Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 495/2021
Urteil vom 16. März 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Generaldirektion, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juni 2021 (VSBES.2020.229).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1974, arbeitete als Geschäftsführerin des Restaurants B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 25. Juni 2016 rutschte sie in der Küche ihres Lokals aus und verletzte sich am linken Bein. Die diagnostizierte partielle proximale Harmstringruptur wurde am 4. August 2016 im Spital C.________ operativ versorgt. Die SWICA richtete die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld aus. In der Folge beteiligte sie sich an einer von der Invalidenversicherung beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB), Basel, veranlassten orthopädisch-psychiatrischen Expertise vom 23. September 2019 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 7. Februar und 24. Juni 2020). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 teilte die SWICA A.________ mit, gestützt auf das Gutachten sei aus somatischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Nachdem es zudem mit Blick auf die psychischen Beschwerden an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, würden die Versicherungsleistungen per 29. Mai 2019 eingestellt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020
fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Juni 2021 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die Heilkosten und Taggeldleistungen über den 29. bzw. 31. Mai 2019 hinaus auszurichten. Sodann seien ihr eine angemessene Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. Ferner lässt A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 29. Mai 2019 verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
3.
Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären ZMB-Gutachten vom 23. September 2019 mit Ergänzungen vom 7. Februar und 24. Juni 2020 Beweiswert beigemessen, wonach aus somatischer Sicht keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien. Alsdann hat das kantonale Gericht erwogen, das Unfallereignis vom 25. Juni 2016 könne nicht anders denn als leicht qualifiziert werden. Somit sei die adäquate Kausalität der organisch nicht objektivierbaren respektive psychischen Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen, womit auch eine allfällige Rentenzusprache oder die Gewährung einer Integritätsentschädigung ausgeschlossen seien. Gestützt darauf hat es den Einspracheentscheid vom 6. November 2020 bestätigt.
4.
4.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vorab ist dem Einwand, auf die ZMB-Expertise könne nicht abgestellt werden, weil der orthopädische Gutachter Dr. med. D.________ keine Aktualisierung der vorhandenen Bildgebung vorgenommen und bei der Begutachtung nicht sämtliche medizinischen Akten mit einbezogen habe, offenkundig kein Erfolg beschieden. Denn im angefochtenen Urteil wird durchaus einleuchtend dargelegt, weshalb es an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer weiteren Bildgebung fehlte. Dem ist insbesondere im Hinblick auf die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. med. D.________ vom 7. Februar respektive 24. Juni 2020 nichts beizufügen. Hat die Vorinstanz zudem berücksichtigt, dass es im Ermessen des medizinischen Sachverständigen liegt, ob (und welche) Zusatzuntersuchungen durchzuführen sind (statt vieler: Urteil 8C 516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2), so ist eine diesbezügliche Rechtsverletzung umso weniger zu erkennen. Dass Dr. med. D.________ - wie die Beschwerdeführerin meint - von seiner eigenen Auffassung abweichende Beurteilungen ohne Begründung übergangen respektive nur eine "Auswahlsendung" medizinischer Berichte berücksichtigt haben soll, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde
(substanziiert) dargelegt. Insoweit deutet nichts auf eine Unvollständigkeit der gutachterlichen Ausführungen hin.
4.2. Will die Beschwerdeführerin sodann aufgrund der abweichenden Angaben der Dres. med. E.________ (Berichte vom 29. April und 8. Juli 2020), und F.________ (Bericht vom 20. Februar 2020), auf konkrete Zweifel an der Beweiskraft des ZMB-Gutachtens schliessen, so hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass diese Beurteilungen aufgrund der Stellung der beteiligten Fachpersonen als behandelnde Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. statt vieler: BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteile 8C 370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 und 8C 260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3). Der Umstand allein, dass die betreffenden Einschätzungen vom Gutachten abweichen, rechtfertigt keine weiteren Beweismassnahmen. Dies gilt umso mehr, als der ZMB-Experte Dr. med. D.________ - wie erwähnt - am 7. Februar und 24. Juni 2020 zu den wesentlichen früheren Befunden der behandelnden Ärzte ausführlich Stellung nahm. Demgegenüber sind dem erst im Nachhinein verfassten Bericht des Dr. med. E.________ vom 8. Juli 2020 keine nennenswerten neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Vielmehr beschränkt sich der behandelnde Neurochirurg in erster Linie darauf, die gutachterliche
Einschätzung zu kritisieren, ohne dass sich daraus für die hier interessierenden Belange Entscheidendes ergäbe.
4.3. Wenn die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, die Beschwerdeproblematik beschlage ein Fachgebiet, für welches Dr. med. D.________ nicht qualifiziert sei, weshalb es aus neurologischer oder neurochirurgischer Sicht ergänzender Abklärungen bedürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der Gutachter liegt, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (vgl. statt vieler: Urteil 8C 820/2016 vom 27. Sepember 2017 E. 5.5 mit Hinweisen). Abgesehen davon sind die neurochirurgischen Beurteilungen des Dr. med. E.________ vom 29. April und 8. Juli 2020, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, in weiten Teilen an den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin orientiert. Dazu stehen die in der Bildgebung wenig ausgeprägten strukturellen Befunde einer recessalen Stenose L4/5 (mit bloss möglicher Kompression der Nervenwurzel L5) im Widerspruch. Die abschliessende Einschätzung des Dr. med. E.________, die Beschwerdeführerin sei seit dem Trauma im Jahr 2016 deutlich eingeschränkt und schmerzgeplagt (vgl. Bericht vom 29. April 2020), läuft auf die im gegebenen Kontext beweisrechtlich unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" hinaus (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb), was für den rechtsgenüglichen
Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht. Mit anderen Worten ist in Anbetracht der von Dr. med. D.________ detailliert gewürdigten Aktenlage und Bildgebung keine spezifisch neurologische oder neurochirurgische Problematik erkennbar, welche der ZMB-Gutachter als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats ausser Acht gelassen oder nicht schlüssig beurteilt hätte.
4.4. Die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwände helfen ebenfalls nicht weiter. Dr. med. D.________ äusserte sich insbesondere ausführlich zum (Arthro-) Magnetic resonance imaging (nachfolgend: MRI) der Hüfte links vom 4. April 2019 und hielt fest, daraus gehe keine (unfallkausale) Symptomatik seitens der Harmstring-Sehnen mehr hervor (Stellungnahme vom 7. Februar 2020, S. 4 oben). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch die Ausführungen des ZMB-Sachverständigen hinsichtlich der in der Klinik G.________ Zürich festgestellten Verdachtsdiagnose einer Ruptur der Gluteus-medius-Sehne nicht zu beanstanden. So übernahm Dr. med. D.________ lediglich die dortige Beurteilung, wonach es sich allenfalls um einen "frischen", das heisst gerade nicht auf den Unfall vom 25. Juni 2016 zurückzuführenden Befund handelte (vgl. Sprechstundenbericht der Klinik G.________ vom 23. August 2019). Ebenso überzeugend sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Juni 2020 zu den MRI-Bildgebungen vom 28. Februar und 11. März 2020. Darin hielt der ZMB-Experte fest, es müsse in der Gesamtschau von einem multifaktoriellen (Schmerz-) Geschehen ausgegangen werden. Als medizinisch relevante Gesichtspunkte benannte er die zunehmende
Adipositas der Beschwerdeführerin sowie deren muskuläre Dekonditionierung und Beckenbodenschwäche, schloss aber eine strukturelle Schädigung in Übereinstimmung mit den erwähnten Vorberichten explizit aus ("Im MRI keine fassbare Ursache für die angegebene Schmerzsymptomatik."; vgl. Bericht der Radiologie Spital H.________, vom 2. März 2020). Inwieweit diese zentralen Aussagen widersprüchlich sein sollen, ist nicht zu ersehen. Auch was die sonstigen angeblichen Mängel am Gutachten respektive an den dazu erfolgten Ergänzungen des Dr. med. D.________ betrifft, sind dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und ausreichend begründet. Damit durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichten, ohne Bundesrecht zu verletzen (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
5.
Zum psychiatrischen ZMB-Teilgutachten und betreffend die vorinstanzliche Adäquanzprüfung hinsichtlich der organisch nicht objektivierbaren respektive psychischen Einschränkungen ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Folglich hat es, nachdem kein offensichtlicher Rechtsfehler vorliegt (E. 1.1), mit der Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, es fehle an einer adäquaten Kausalität, sein Bewenden.
6.
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Viktor Estermann als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder