Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1327/2015

Urteil vom 16. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Veruntreuung und Urkundenfälschung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. November 2015.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 25. Februar 2015 wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und folgte damit den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die von X.________ ausschliesslich gegen die Strafzumessung gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 11. November 2015 ab.

2.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 60.- bei einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er wendet sich sowohl gegen die Strafart als auch gegen die Strafhöhe und macht zusammengefasst geltend, die Verhängung einer Freiheitsstrafe erweise sich als nicht verhältnismässig. Selbst wenn das Strafmass bestätigt werde, komme vorliegend eine Geldstrafe als die weniger eingriffsintensive Sanktion in Betracht. Es bedürfe keiner Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, denn er habe sein Leben seit den damaligen Straftaten grundlegend geändert. Er sei zum zweiten Mal Vater geworden und habe seine Selbstständigkeit zugunsten einer Festanstellung aufgegeben. Auch könne seine Ehefrau aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge einer Vergewaltigung nicht (alleine) für die beiden Kinder sorgen. Diese Umstände berücksichtige die Vorinstanz auch bei der Strafhöhe nicht. Zudem lasse sie sich von sachfremden Kriterien leiten, indem sie
das vorgängige Fälschen des Einzahlungsbelegs im Rahmen der Veruntreuung straferhöhend würdige, was jedoch bereits vom Schuldspruch der Urkundenfälschung erfasst werde. Es liege mithin ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

3.
Die Vorinstanz erwägt, in Anbetracht der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie der Ungerührtheit des Beschwerdeführers gegenüber dem Strafsystem sei auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, auch wenn gegenüber dem Beschwerdeführer zuvor nur Geldstrafen ausgesprochen wurden. Der ihm insoweit bedingt gewährte Vollzug musste hinsichtlich mehrerer Vorstrafen widerrufen werden, weshalb nur eine Freiheitsstrafe zweckmässig erscheine. Hinsichtlich der Veruntreuung durch den unerlaubten Weiterverkauf des geleasten Sattelschleppers mit einem Buchwert von Fr. 34'307.60 zu einem Preis von Fr. 15'470.- sei in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die verwerfliche Vorgehensweise und die monetären, egoistischen Beweggründe des Beschwerdeführers zeugten von einem planmässigen Vorgehen sowie einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit und seien mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Vor dem Verkauf des Sattelschleppers habe er die Leasinggeberin mittels eines gefälschten Einzahlungsbelegs zur Löschung des Leasingscodes 178 in den Fahrzeugpapieren veranlasst. Die erstinstanzliche Einsatzstrafe von sieben Monaten sei mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf
Jahren zu tief ausgefallen; schuldangemessen erscheine eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate wegen Urkundenfälschung sei stimmig. Die schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe sei aufgrund der Täterkomponenten, namentlich der teils einschlägigen Vorstrafen, aus denen der Beschwerdeführer offensichtlich keine Lehren gezogen habe, um drei Monate zu erhöhen. Insgesamt erscheine eine Strafe von 25 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Da nur der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe und damit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelange, bleibe es jedoch bei erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die beantragte Herabsetzung auf 200 Tagessätze Geldstrafe komme weder aufgrund der Tat- noch der Täterkomponenten in Betracht.

4.

4.1. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Strecken mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (substanziert) auseinander, sondern beharrt überwiegend auf seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkten. Dies genügt grundsätzlich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, wonach in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B 384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugestehen, dass eine auf die als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz beschränkte Auseinandersetzung vorliegend nicht (automatisch) zur Gutheissung seiner Beschwerde geführt hätte, denn die Vorinstanz erachtet eine mehr als doppelt so hohe Freiheitsstrafe wie vom Bezirksgericht ausgesprochen und von der Staatsanwaltschaft beantragt für angemessen. Ob die (hypothetische) vorinstanzliche
Freiheitsstrafe von 25 Monaten vor Bundesrecht standhalten würde, kann vorliegend offenbleiben, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen ungeeignet sind, die in Anwendung des Grundsatzes der "reformatio in peius" im Berufungsverfahren bestätigte, unbedingte einjährige Freiheitsstrafe als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.2. Dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, erweist sich als unzutreffend. Der Beschwerdeführer begründet seine Einwendungen gegen die Wahl der Strafart und das Strafmass im Wesentlichen mit seiner persönlichen Entwicklung seit der Tatbegehung. Die von ihm zur Begründung seines Rechtsstandpunktes eingereichten Schreiben seines Arbeitgebers vom 10. Dezember 2015 und der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 11. Dezember 2015 datieren beide nach dem angefochtenen Entscheid und sind als Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine ursprüngliche Schädigungs- und Bereicherungsabsicht sowie ein planmässiges Handeln in Bezug auf die Veruntreuung bestreitet, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür zu rügen oder aufzuzeigen. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten.
Richtig ist, dass vorliegend die Manipulation des Einzahlungsbelegs im Rahmen der Veruntreuung nicht (nochmals) straferhöhend berücksichtigt werden kann. Deren Unrechtsgehalt ist erschöpfend durch den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung abgegolten, zumal die Urkundenfälschung ausschliesslich zur Begehung der Veruntreuung begangen wurde. Auch die "rein monetären" Motive des Beschwerdeführers werden bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind im Übrigen jedem Vermögensdelikt immanent sind. Dass die Vorinstanz die Umstände bei den Tatkomponenten nochmals straferhöhend berücksichtigt, führt vorliegend jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Strafzumessungskriterien beider Straftaten, insbesondere der Deliktsbetrag von gut Fr. 34'000.-, das planmässige Vorgehen sowie die Vorstrafen, lassen für sich die ausgesprochene einjährige Freiheitsstrafe als vom weiten sachrichterlichen Ermessen gedeckt erscheinen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1327/2015
Date : 16. März 2016
Published : 03. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Veruntreuung und Urkundenfälschung, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  66  109
BGE-register
135-I-221 • 139-III-120 • 140-III-115
Weitere Urteile ab 2000
6B_1327/2015 • 6B_384/2015
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