Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 741/2013

{T 0/2}

Urteil vom 16. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. September 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Leistungsbegehren von A.________ (Jg. 1955) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bei einem Invaliditätsgrad von 22 % mangels anspruchsrelevanter Verminderung der Erwerbsfähigkeit ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2013 ab, soweit es auf diese eintrat.

C.

C.a. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, ihm eine halbe Invalidenrente zu gewähren.

C.b. Einem gleichzeitig gestellten verfahrensrechtlichen Antrag folgend wurde das vorliegende Verfahren 8C 741/2013 mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 bis zum Vorliegen eines Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts über das bei diesem eingereichte Gesuch um Revision des vorinstanzlichen Entscheides vom 9. September 2013 (vgl. Verfahren 8C 861/2014) sistiert.
Nachdem das kantonale Gericht dieses Revisionsbegehren mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 abgewiesen hatte, wurden die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 aufgehoben und die Fortsetzung des beim Bundesgericht angehobenen, gegen den Entscheid vom 9. September 2013 gerichteten Beschwerdeverfahrens 8C 741/2013 angeordnet.

C.c. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Schriftenwechsels im wieder aufgenommenen Verfahren sieht die Vorinstanz von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab, während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Auch gegen den vorinstanzlichen (Revisions-) Entscheid vom 23. Oktober 2014 hat A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben lassen, welche dieses mit heutigem Urteil 8C 861/2014 abgewiesen hat.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht laut Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

1.2. Die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

2.
Das kantonale Gericht ist nach eingehender Prüfung des Berichts der Hausärztin Frau Dr. med. B.________ vom 7. April 2011 und des interdisziplinären Gutachtens des Zentrums C.________ vom 10. Februar 2012 - welches es zu Recht als den von der Rechtsprechung an beweistaugliche Beurteilungsgrundlagen gestellten Anforderungen genügend erachtete - zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Firma D.________ AG aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, für jede andere leichte bis mittelschwere leidensangepasste Arbeit mit gewissen funktionellen Einschränkungen aber zumutbarerweise voll einsatzfähig wäre. Bei dieser Ausgangslage ermittelte sie mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG unter Zubilligung eines 15%igen behinderungsbedingten Abzuges von den aus den periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik als Invalideneinkommen abgeleiteten Werten einen Invaliditätsgrad von 22 %, was für einen Rentenanspruch, der erst bei einer Invalidität von mindestens 40 % entsteht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), nicht genügt.

3.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 9. September 2013 im Wesentlichen ein, dieser beruhe auf einem unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt, weil das Vorliegen einer Minderintelligenz nicht erkannt worden sei. Als Beweis für das behauptete Intelligenzdefizit reicht er eine interdisziplinäre Expertise des Instituts E.________ ein, welche im Auftrag des Taggeldversicherers, der Krankenversicherung F.________, in Auftrag gegeben worden war und ebenfalls am 9. September 2013 - am selben Tag also, an welchem auch der angefochtene kantonale Entscheid ergangen ist - erstattet wurde. Zudem macht der Beschwerdeführer eine Schwerhörigkeit geltend, welche im vorinstanzlichen Entscheid vom 9. September 2013 keine Berücksichtigung gefunden habe.

3.1. Die Erhebung medizinischer Befunde und die Einschätzung der sich daraus allenfalls ergebenden Arbeitsunfähigkeit ist - da als Ergebnis einer Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung gehörend - einer bundesgerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (E. 1 hievor). Dies trifft namentlich auf die gerügte, von der Vorinstanz angeblich ausser Acht gelassene Schwerhörigkeit zu. Bezüglich dieses Leidens hat das kantonale Gericht festgehalten, dass es weder den behandelnden Ärzten noch den Gutachtern des Zentrums C.________ gegenüber erwähnt worden sei und von diesen daher auch nicht habe festgestellt werden können. Gegenteils hätten diese das Hörvermögen als "für Umgangssprache normal" bezeichnet und von "normalem Hörvermögen" gesprochen. Dass das kantonale Gericht Auswirkungen der behaupteten Schwerhörigkeit auf die Leistungsfähigkeit verneinte, ist aufgrund des Gutachtens des Zentrums C.________ vom 10. Februar 2012 weder als rechtswidrig noch als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu beanstanden. Dass die Ärzte des Instituts E.________ das Hörvermögen des Beschwerdeführers nachträglich anders beurteilt haben, stellt eine neue Argumentation zu einer behaupteten, vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 9.
September 2013 bereits geprüften und verneinten Gesundheitsschädigung dar. Die zu deren Begründung erfolgte Berufung auf das neue Gutachten des Instituts E.________ vom 9. September 2013 ist aufgrund des Novenverbots in Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht zulässig. Die nachträglich abweichende ärztliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ist nicht zu hören.

3.2. Mangels entsprechender ärztlicher Hinweise in den damals vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen nicht thematisiert worden ist im angefochtenen kantonalen Entscheid die in der Expertise des Instituts E.________ vom 9. September 2013 aufgegriffene Intelligenzproblematik. Mit diesem Dokument bringt der Beschwerdeführer ein neues Beweismittel ein, mit welchem eine Tatsache (Minderintelligenz) nachgewiesen werden soll, die zwar schon vor Erlass des angefochtenen kantonalen Entscheids vom 9. September 2013 bestanden habe, dem Beschwerdeführer jedoch aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht bekannt gewesen sei und daher von ihm auch nicht habe geltend gemacht werden können. Ob es sich dabei um ein zulässiges (unechtes) Novum handelt, kann dahingestellt bleiben, würde die Berücksichtigung des behaupteten Intelligenzdefizits doch keine sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkende Konsequenzen zeitigen.

3.2.1. Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel zwar erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (vgl. Urteile 8C 108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 und 8C 119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3.1; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 33). Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist - was beim Beschwerdeführer mit dem vom Institut E.________ festgestellten IQ von 66 zu bejahen wäre -, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich beim Beschwerdeführer zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt.
Dabei kann es durchaus sein, dass die Behinderung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit Einschränkungen aufgrund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige Erfahrungen etwa können Aufschlüsse liefern, die trotz der medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit einer Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht leistungsrelevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen. So ist dem bundesgerichtlichen Urteil 8C 119/2008 vom 22. September 2008 etwa zu entnehmen, dass sich aus entsprechenden Arbeitgeberberichten allenfalls eine effektiv geringfügigere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergeben kann, als aufgrund der Angaben von Fachleuten zum IQ zu erwarten wäre. Diesfalls kann ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zulässig sein.

3.2.2. Der Versicherte war seit 1984 und damit schon seit Jahrzehnten als Produktionsmitarbeiter in der Firma D.________ AG erwerbstätig, ohne dass sich aufgrund seines Intelligenzniveaus je Schwierigkeiten ergeben hätten. Die von den Gutachtern des Instituts E.________ bezüglich Intelligenz des Beschwerdeführers erhobenen Befunde wirkten sich in der Praxis also nicht wesentlich aus. Darin kann ein Tatbeweis dafür erblickt werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz Intelligenzdefizits möglich wäre, auf dem vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt eine körperlich weniger belastende Tätigkeit als die bisherige zu finden. Es erscheint angesichts der langjährigen früheren Tätigkeit als durchaus realistisch, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt auch körperlich weniger anspruchsvolle Stellen bietet, bei welchen ein geringer IQ weniger ins Gewicht fällt und keine nennenswerten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bewirkt.

3.3. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 schon die Erheblichkeit der als Revisionsgrund geltend gemachten Intelligenzschwäche verneint, was mit Urteil heutigen Datums vom Bundesgericht geschützt worden ist. Die Annahme einer die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigenden Gesundheitsschädigung liesse sich auch nicht rechtfertigen, wenn das im Gutachten des Instituts E.________ vom 9. September 2013 festgestellte Intelligenzdefizit im Beschwerdeverfahren gegen den kantonalen Entscheid vom 9. September 2013 als zulässiges Novum betrachtet werden könnte. Im Ergebnis ist der die verfügte Rentenverweigerung bestätigende kantonale Entscheid damit rechtens, was zur Beschwerdeabweisung führt.

4.
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_741/2013
Date : 16. März 2015
Published : 03. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


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ATSG: 7  16
BGG: 65  66  82  95  97  99  105
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