Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 139/2015

Urteil vom 16. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014 und 2. Februar 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 23. Juni 2014 zur Zahlung von Fr. 17'300.-- nebst Zins an den Beschwerdeführer verpflichtete;
dass die Beschwerdegegnerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 19. Dezember 2014 die Klage abwies;
dass in Ziffer 4 des Urteils Folgendes festgehalten wurde:

"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 2'875.-- (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Fr. 2'800.-- (zweitinstanzliches Verfahren) verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung."
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Januar 2015 um Berichtigung der zitierten Dispositivziffer ersuchte, worauf das Obergericht mit Urteil vom 2. Februar 2015diese Dispositivziffer wie folgt neu fasste:

"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'875.-- sowie mit dem von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den von ihr für das zweitinstanzliche Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu ersetzen."
dass in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 19. Dezember 2014 durch die Berichtigung neu zu laufen beginne;
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2015 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit folgendem Hauptantrag einreichte:

"1. In Aufhebung der beiden Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 19. Dezember 2014 und vom 02. Februar 2015 (betreffend Berichtigung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014) sei die Beschwerdeführerin (sic) in Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers vom 14. September 2012 zu verurteilen, diesem den Betrag von CHF 17'300.00 nebst Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2015 zu bezahlen.
2. Die Angelegenheit sei zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten vor erster und oberer kantonaler Instanz an die Vorinstanz zurück zu weisen."
dass in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Dezember 2014 zugestellt worden;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG);
dass im Fall der nachträglichen Berichtigung eines kantonalen Entscheides nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG für dieses weiter geführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich jener Punkte zu laufen beginnt, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und sich das Rechtsmittel nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten kann, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind (BGE 119 II 482 E. 3; Urteile 4A 54/2013 vom 18. Februar 2013, 4A 474/2012 vom 8. Februar 2013, 9C 597/2011 vom 3. Juli 2012, 2C 724 und 796/2010 vom 27. Juli 2011 E. 2.3);
dass die entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Obergerichts vom 2. Februar 2015 also - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - richtig ist, wobei allerdings übersehen wurde, dass die Frage für das Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht von der ZPO, sondern dem BGG geregelt wird;
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 in der nicht berichtigten Fassung richtet;
dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift die gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erforderliche Begründung fehlt, soweit sich die Beschwerde gegen jenen Teil des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 richtet, der mit dem Urteil vom 2. Februar 2015 berichtigt wurde;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_139/2015
Date : 16. März 2015
Published : 03. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Werkvertrag


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BGG: 42  66  100  108
BGE-register
119-II-482
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