Tribunal federal
{T 0/2}
5C.292/2005 /zga
Urteil vom 16. März 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Sozialdepartement der Stadt Zürich, Rechtsdienst ZRD, Postfach, 8036 Zürich,
gegen
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Kläger und Berufungsbeklagten,
Z.________, Beklagte und Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Anfechtung der Vaterschaft,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 16. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Z.________ gebar am 26. Juli 2002 den Sohn X.________. Sie war seit dem 30. September 1993 mit Y.________ verheiratet. Am 18. Juni 2003 schied das Bezirksgericht Zürich diese Ehe. Es genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass Y.________ nicht der Vater von X.________ sei, weshalb er auf ein Besuchsrecht und Z.________ auf einen Kinderunterhaltsbeitrag verzichte.
B.
Am 26. August 2004 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen X.________ und Z.________ eine Klage auf Aberkennung der Vaterschaft ein. Auf Ersuchen des Präsidenten ernannte die Vormundschaftsbehörde Zürich für dieses Verfahren Rechtsanwalt A.________ vom Sozialdepartement der Stadt Zürich zum Beistand von X.________. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 29. November 2004 ab. Es kam zum Schluss, dass die Jahresfrist von Art 256c Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
|
1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
C.
Y.________ gelangte daraufhin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches seine Klage am 16. September 2005 guthiess und sein Vaterschaftsverhältnis zu X.________ rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufhob.
D.
X.________ ist mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Zudem ersucht er, von der Auferlegung von Kosten und Entschädigungen abzusehen, eventualiter ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Y.________ schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Berufung. Z.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Hingegen geht aus ihrem an das Bundesgericht gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2006, welches Y.________ eingereicht hat, hervor, dass die Berufung nicht ihrem Willen entspreche. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Anfechtung der Vaterschaft stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit ohne Vermögenswert dar (Art. 44 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
1.2 In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Die Begründung hat aus der Berufung selber hervorzugehen, womit der Verweis des Beklagten auf den im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Minderheitsantrag des Gerichts unzulässig ist. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder auf einem Versehen beruhen (BGE 125 III 193 E. 1e S. 205; 127 III 248 E. 2c; 130 III 113 nicht publizierte E. 2.1). Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen sind nicht zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
2.
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Beistand des Beklagten befinde sich in einem Interessenkonflikt. Dieser habe die Berufung gegen den Willen der Kindsmutter erhoben und sei als einziger am vorliegenden Verfahren interessiert, da das Kind sich noch gar keine eigene Meinung bilden könne. Da er für das Sozialdepartement arbeite, welches aus rein finanziellen Überlegungen ein Interesse an der Vaterschaft des Klägers habe, könne er die tatsächlichen Interessen des Kindes nicht wahrnehmen. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung, nämlich der gehörigen Vertretung des Kindes im Sinne von Art. 392 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
|
1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
2.1 Nach Einreichung der Anfechtungsklage gelangte das Bezirksgericht an die zuständige Vormundschaftsbehörde mit dem Ersuchen, dem beklagten Kind für die Führung des Prozesses einen Beistand zu ernennen. Gestützt auf Art. 392 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
2.2 Erstmals vor Bundesgericht wirft der Kläger dem Beistand vor, gegen den Willen der Mutter und im ausschliesslichen Interesse seines Arbeitgebers und nicht etwa in jenem des Kindes zu handeln. Indem er die notwendige Unabhängigkeit des Beistandes von seinen Vorgesetzten in Frage stellt, macht er sinngemäss dessen Befangenheit geltend. Ein solcher Ablehnungsgrund gegenüber einer von der Vormundschaftsbehörde, mithin einer Verwaltungsbehörde, ernannten Person, kann sich allenfalls aus kantonalem Recht, welches vom Bundesgericht bloss auf Willkür geprüft wird (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
3.
Anlass zur Berufung gibt die Zulassung des Klägers zur Anfechtung der Vaterschaft nach Ablauf der Jahresfrist.
3.1 Gemäss Art. 256c Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
gutzumachen (BGE 132 III 1 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die einjährige Anfechtungsfrist im vorliegenden Fall vor Einleitung des Verfahrens abgelaufen war; dieser Umstand werde auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Die Scheidungsrichterin hätte die Konvention in der von den Parteien eingereichten Fassung nicht genehmigen dürfen und insbesondere die Bestimmung, wonach der Ehemann nicht der Vater des Kindes X.________ sei, weshalb er auf ein Besuchsrecht und die Ehefrau auf Kinderunterhalt verzichte, nicht ins Dispositiv des Urteils aufnehmen sollen. Der Kläger sei zwar damals nicht davon ausgegangen, dass seine Vaterschaft mit dem Scheidungsurteil bereits beseitigt sei. Aus seinen Ausführungen an der Verhandlung vom 7. April 2003 ergebe sich jedoch klar, dass er irrtümlicherweise angenommen habe, er müsse lediglich die Fünfjahresfrist ab Geburt des Kindes wahren. Die einjährige Anfechtungsfrist sei ihm nicht bekannt gewesen. Hier hätte die Scheidungsrichterin den für sie leicht erkennbaren Rechtsirrtum des Klägers korrigieren müssen. Durch ihr Verhalten habe bei einem Laien leicht der Eindruck entstehen können, dass die Angelegenheit nun gerichtlich geregelt sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, habe der Kläger unter den genannten
Umständen zumindest darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine fünfjährige Frist laufen werde. Damit gebiete es Recht und Billigkeit, die Anfechtungsklage nachträglich zuzulassen.
3.3 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz führte der Kläger anlässlich der persönlichen Anhörung im Scheidungsverfahren vom 7. April 2003 aus, dass er nicht der Vater von X.________ sei. Da nicht erstellt ist, seit wann der Kläger diese Kenntnis hatte, stellte die Vorinstanz für den Fristbeginn nach Art. 256c Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
3.4 Ob die Scheidungsrichterin die ihr vorgelegte Konvention in Bezug auf das Kind (Unterhalt und Besuchsrecht) angesichts der in Art. 145 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Fortdauer im Interesse des Kindes liegt. Ist Letzteres der Fall, so hat er zu prüfen, ob das Interesse des Anfechtenden an einer Klärung seiner Vaterschaft vorgeht (BGE 121 III 1 E. 2c betreffend die Ernennung des Beistandes). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wird das Kind bei einer Gutheissung der Anfechtungsklage nicht nur vorübergehend vaterlos werden. Der Kläger hingegen ist aufgrund eines DNA-Gutachtens mit Sicherheit nicht der biologische Vater des Kindes. Erscheinen die Interessen der beiden Seiten - wie hier - als gleichwertig, so ist dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, bei der Prüfung des wichtigen Grundes gemäss Art. 256c Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
3.5 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger sich in Bezug auf die Anfechtungsklage geirrt hatte. Er wusste zwar, dass die Klage innert fünf Jahren ab Geburt des Kindes einzureichen war, hingegen war ihm die relative Frist von einem Jahr ab Kenntnis seiner Nichtvaterschaft nicht bekannt. Gemäss eigenen Aussagen wollte er die Vaterschaft demnächst anfechten. Weshalb er die notwendigen Vorkehren hierzu nicht innert Jahresfrist getroffen hatte, ist nicht ersichtlich. Er bringt auch keine Gründe vor, weshalb er seinen Entschluss erst mehr als 16 Monate später umsetzte. Damit ist kein Hindernis erkennbar, welches als wichtiger Grund für die nachträgliche Zulassung der Anfechtungsklage in Frage käme. Ob sich die Scheidungsrichterin geschickt verhielt, als sie den Kläger an der Verhandlung vom 7. April 2003 nicht auf die Jahresfrist von Art. 256c Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem Stillschweigen der Scheidungsrichterin folgert, der Kläger habe darauf vertrauen können, dass ihm eine fünfjährige Frist laufe.
4.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Anfechtungsklage nachträglich zugelassen hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256c - 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
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1 | Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. |
2 | Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.267 |
3 | Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. September 2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: