6P.161/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.161/2004
6S.428/2004 /pai
Sitzung vom 16. März 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Garré.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch avvocato Yasar Ravi,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6S.428/2004
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
6P.161/2004
Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.428/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (6P.161/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. September 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ machte am 7. März 2003 zwischen 16.02 Uhr und 16.30 Uhr eine Probefahrt mit einem Audi S3 mit dem Kontrollschild BE .... der Garage Y.________. Um 16.12 Uhr wurde bei diesem Fahrzeug mittels eines auf der Autobahn A6 bei Münchenbuchsee in Richtung Lyss positionierten Radars eine Geschwindigkeit von 178 km/h gemessen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge ergab dies eine massgebende Geschwindigkeit von 171 km/h.
B.
Mit Strafmandat vom 14. August 2003 verurteilte das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau X.________ wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 51 km/h zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2000.--. Infolge Einspruches des Angeschuldigten wurden die Akten dem Strafeinzelgericht des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen überwiesen.
C.
Mit Urteil vom 26. November 2003 der Gerichtspräsidentin 5 des obgenannten Gerichtskreises wurde der Angeklagte des Überschreitens der allgemeinen Höchtsgeschwindigkeit um 51 km/h (grobe Verletzung von Verkehrsregeln) schuldig erklärt und zu 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2000.-- verurteilt.
D.
Auf Appellation des Verurteilten und Anschlussappellation des Generalprokurators hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 19. Oktober 2004 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu 20 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3000.--.
E.
X.________ führt in italienischer Sprache eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde, je mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er stellt zudem für beide Beschwerden Gesuche um aufschiebende Wirkung. Ferner beantragt er "una decisione in lingua italiana".
F.
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. Der Generalprokurator beantragt die kostenfällige Abweisung der eingereichten Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 37 Abs. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2. Staatsrechtliche Beschwerde (6P.161/2004)
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoss gegen die Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel, weil das kantonale Gericht auf die Anhörung von zwei Schlüsselzeugen verzichtet habe, und dies nur mit dem Argument, die Verteidigung habe es während des ganzen Verfahrens unterlassen, die fragliche Anhörung zu beantragen. Die kantonalen Behörden hätten hingegen aus eigenem Antrieb die Anhörung dieser Zeugen anordnen müssen, weil sie für die Abklärung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Notfallargumentes entscheidend gewesen wären. Als die Radarkontrolle erfolgte, habe er sich nämlich als Zahnarzt in einer Notfallsituation befunden, weil seine damalige Dentalassistentin ihn angerufen habe, um ihn auf eine Notfallsituation seines Patienten A.________ aufmerksam zu machen. Für die allfällige Geschwindigkeitsüberschreitung sei ihm ein Rechtfertigungsgrund zuzubilligen, weil er notfallmässig in seine Praxis in Grenchen habe fahren müssen (Beschwerde S. 12-15). Die Maxime "in dubio pro reo" sei auch als Beweiswürdigungsregel insofern verletzt worden, als die Beweiselemente zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten nicht gleich behandelt worden seien. Nur die belastenden Tatsachen seien ausführlich berücksichtigt, die
anderen hingegen zu Unrecht vernachlässigt worden. In diesem Bereich wird auch eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht (Beschwerde S. 15-17).
2.1.2 Das Obergericht bezeichnet das Notfallargument als Schutzbehauptung. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2003 habe X.________ klar zum Ausdruck gebracht, dass er nach dem Telefon seiner Dentalassistentin direkt in seine Praxis in Grenchen zurückgefahren sei. In der Hauptverhandlung habe er hingegen seine Version geändert und ausgeführt, er habe vorgängig das Testfahrzeug der Garage Y.________ zurückgegeben. Seine Behauptungen hätten sich indessen räumlich und zeitlich als unhaltbar erwiesen. Daran hätte die Anhörung der zwei angerufenen Zeugen nichts ändern können (angefochtenes Urteil S. 8-12).
2.1.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.1.4 Das Obergericht hat die Maxime "in dubio pro reo" weder als Beweiswürdigungsregel noch als Beweislastregel verletzt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug um 16.02 Uhr in der Garage Y.________ in Empfang nahm und um 16.12 Uhr zwischen Schönbühl und Münchenbuchsee in die Radarkontrolle geriet. Er konnte unmöglich innerhalb von zehn Minuten auf den Parkplatz beim Interio in Moosseedorf fahren, dort anhalten und mit seiner Dentalassistentin telefonieren, und anschliessend den mehrfach ampelbesetzten und damit zeitraubenden Weg zur Autobahn nach Münchenbuchsee fahren. Die von den kantonalen Behörden vorgenommene Recherche im TwixRoute hat überzeugend nachgewiesen, dass alleine für die Strecke von der Garage Y.________ bis zum Standort von Interio in Moosseedorf bei flüssigem Verkehr mit einer durchschnittlichen Zeit von acht Minuten zu rechnen ist. Mit anderen Worten hätte er im besten Fall nur zwei weitere Minuten Zeit gehabt, um das Telefongespräch zu führen, zur Autobahn zu fahren und zur Stelle der Radarkontrolle zu gelangen. Schliesslich ist die Tatsache, dass er Richtung Lyss und nicht Richtung Bern vom Radar geblitzt wurde, logisch unvereinbar mit dem Einwand, er sei zunächst nach Bern zurückgefahren, um
das Auto der Garage Y.________ zurückzubringen.
2.1.5 Inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang das Willkürverbot verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Auf diese Rüge kann daher mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien ihm zu Unrecht alle Verfahrenskosten auferlegt worden, obwohl er bei der ersten Befragung durch die solothurnische Polizei Aussagen in Unkenntnis seines Schweigerechts gemacht habe. Diese seien daher ungültig, und er sei gezwungen gewesen, das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Die Kostenauferlegung in einer solchen Situation stelle eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2.2 Nach dem Obergericht ist eine allfällige Missachtung des Aussageverweigerungsrechts durch die Wiederholung der identischen Aussagen in den folgenden prozessualen Phasen geheilt worden (angefochtenes Urteil S. 8).
2.2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern durch die umstrittene Kostenauferlegung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Auf die Rüge ist daher mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2.4 Nach Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2.5 Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 386 Abs. 1 und Art. 392 Abs. 1 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren (StrV/BE) vollumfänglich auferlegt. Gemäss Art. 386 Abs. 1 StrV/BE werden die Verfahrenskosten der angeschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, wird darauf nicht eingetreten, fällt es dahin oder wird es als unbegründet abgewiesen, trägt die Person, die es eingelegt hat, bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 392 Abs. 1 StrV/BE).
2.2.6 Als allgemeiner, bisher aus Art. 4 aBV abgeleiteter Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er auf Grund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 lit. g

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
|
a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
insbes. 325 ff.). Die im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung massgebende solothurnische Strafprozessordnung sieht eine solche Pflicht nicht ausdrücklich vor. Eine Aufklärungspflicht wird nur bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts erwähnt (§ 75 Abs. 3 Satz 2 StPO/SO). Gemäss § 65 StPO/SO ist ferner kein Zeuge zu Aussagen verpflichtet, die nach glaubwürdiger Angabe ihn der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens aussetzen würden. Ob aus der kombinierten Anwendung von § 75 Abs. 2 und § 65 StPO/SO die allgemeine Pflicht zur Aufklärung eines Beschuldigten ableitbar wäre, kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt werden.
2.2.7 Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2003 im Rahmen der ersten Befragung durch die solothurnische Polizei auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht aufmerksam gemacht. Dabei wurde er weder festgenommen, noch befand er sich in einer mit Haft vergleichbaren Drucksituation. Seine Erklärungen sind in einem Erhebungsbogen enthalten und lauten wie folgt: "Ich befand mich mit dem Personenwagen der Marke Audi, S4, auf einer Probefahrt. Dabei habe ich den Geräuschpegel unterschätzt, da ich ansonsten ein 'Cabrio' fahre" (kant. Akten 4).
Der Inhalt dieser Erklärungen wurde sowohl während der ersten Einvernahme im Kanton Bern vom 2. Dezember 2003 (kant. Akten 39) als auch während der Hauptverhandlung vom 23. März 2004 vollumfänglich bestätigt (kant. Akten 82). In Anwendung von Art. 105 Abs. 1 StrV/BE wurde der Beschwerdeführer am Anfang der ersten Einvernahme über das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 45 StrV/BE sowie über die Verteidigungsrechte gemäss Art. 49-51 StrV/BE informiert (kant. Akten 36). Dass der angefochtene Entscheid direkt auf die im umstrittenen Erhebungsbogen enthaltenen Erklärungen abstellt, kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Entscheidend waren nur die während der Verhandlungen beweismässig korrekt verwerteten Aussagen.
Alle erst- und zweitinstanzlichen Kosten konnten somit dem Verurteilten und im Berufungsverfahren unterliegenden Beschwerdeführer ohne Verletzung des Willkürverbotes überbunden werden.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2.3.2 Die Strafzumessung richtet sich nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
2.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der staatsrechtlichen Beschwerde zu tragen (Art. 156 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
3. Nichtigkeitsbeschwerde (6S.428/2004)
3.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
3.2 Auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Bereich der Geschwindigkeitsmessung bestreitet (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Zudem stellen die vom Beschwerdeführer herangezogenen Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kein Bundesrecht im Sinne von Art. 269 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
3.3 Das Bundesgericht ist nicht an die Begründung der Rechtsbegehren der Parteien gebunden (Art. 277bis Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
3.4
3.4.1 Die in der staatsrechtlichen Beschwerde gerügte Ungleichbehandlung in der Strafzumessung wird auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht. Der Beschwerdeführer behauptet, für einen gleichen Sachverhalt wäre er in anderen Kantonen wie Solothurn, Tessin oder St. Gallen nur mit einer Busse bestraft worden. Diese Ungleichbehandlung sei ungerechtfertigt. Insbesondere führt er aus, dass "una simile notevole differenza viola lo spirito unitario della sanzione prevista nell'art. 90 cpv. 2 della legge federale sulla circolazione stradale" (Beschwerde S. 7). Ferner habe die Vorinstanz die beruflichen Konsequenzen einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Eröffnung einer Zahnarztpraxis im Tessin unsachgemäss und widersprüchlich gewürdigt (Beschwerde S. 4 ff.).
3.4.2 Die Vorinstanz stützt sich primär auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen (VBR). In Anbetracht des Ausmasses des verschuldeten Erfolges, der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges sowie der Beweggründe geht sie von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Hinblick auf eine allfällige Zahnarztpraxiseröffnung im Kanton Tessin wird verneint (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).
3.4.3 Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
|
1 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: |
a | 50 km/h in Ortschaften; |
b | 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen; |
c | 100 km/h auf Autostrassen; |
d | 120 km/h auf Autobahnen.49 |
2 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. |
3 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50 |
3bis | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)51 |
4 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).52 |
5 | Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
Für eine solche Verkehrsregelverletzung droht das Gesetz Gefängnis oder Busse an. Der Richter kann die beiden Strafen miteinander verbinden (Art. 50 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.4.4 Gemäss Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Der Grundsatz der Individualisierung der Strafe und der dem Sachrichter gemäss Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 103 - 1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
3.4.5 Die von der Vorinstanz verhängte Strafe bewegt sich im interkantonalen Vergleich im oberen Bereich (für eine Übersicht der kantonalen Praxen vgl. Angela Dillier-Gamma, Geschwindigkeitsüberschreitungen, in Collezione Assista, Genf 1998, S. 80-97). Dies genügt aber nicht, um eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zu begründen.
3.4.6 Der Heranziehung von kantonalen Richtlinien steht grundsätzlich nichts entgegen. Sie entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht, die in Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Die Vorinstanz hat sich auch mit den positiven Elementen im Vorleben und in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei hätte sie allerdings die bisherige Straffreiheit und den tadellosen Leumund als strafmindernde Faktoren eindeutiger hervorheben müssen (vgl. BGE 98 IV 124 E. 11 S. 131; 96 IV 155 S. 179). Ferner hätte sich ein Hinweis auf die administrativen Konsequenzen einer solchen Tat gemäss Art. 16

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
Trotz dieser Lücken in der Begründung hat sich die Vorinstanz noch im Rahmen ihres weiten Ermessens gehalten. Die Rücksichtslosigkeit und besondere Gefährlichkeit eines solchen Fahrverhaltens, insbesondere angesichts der Verkehrsdichte, die gerichtsnotorisch am Ende einer Arbeitswoche um 16.00 Uhr auf der fraglichen Strecke herrscht, sowie die völlig fehlende Reue und Einsicht des Täters sind derart gravierend, dass die Strafzumessung nachvollziehbar bleibt. Nach konstanter Rechtsprechung hebt nämlich der Kassationshof ein an einem Begründungsmangel leidendes kantonales Urteil nur auf, sofern der Mangel schwer wiegt und der Entscheid auch im Ergebnis Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 123 IV 49 E. 2a mit weiteren Hinweisen; 117 IV 114 f.; 116 IV 288 E. 2a). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.
3.5 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der Nichtigkeitsbeschwerde zu tragen (Art. 278 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 269BStP 273BStP 277 bisBStP 278
BV 8
BV 9
BV 29
BV 31
BV 32
EMRK 6
OG 37OG 90OG 156SR 0.103.2 14
SVG 16
SVG 90
SVG 103
StGB 39
StGB 50
StGB 63
VRV 4 a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 103 - 1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
|
1 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: |
a | 50 km/h in Ortschaften; |
b | 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen; |
c | 100 km/h auf Autostrassen; |
d | 120 km/h auf Autobahnen.49 |
2 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. |
3 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50 |
3bis | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)51 |
4 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).52 |
5 | Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde. |
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
ZStrR
2003 121 S.311