Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 49/03
Urteil vom 16. März 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
M._______, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 15. Januar 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene M._______ war seit 1991 als Hauswirtschaftslehrerin bei der Erziehungsdirektion X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft durch die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Winterthur Versicherungen) obligatorisch unfallversichert. Sie erlitt am 3. Oktober 1992 bei einem Sturz vom Fahrrad eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Diskusläsion der Segmente C4 bis C6.
Nach Abschluss der Leistungen für Heilbehandlung und der Taggelder sprach die Winterthur Versicherungen der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 30 % zu und richtete ihr mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997, in Ergänzung zu einer ganzen, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhenden Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine monatliche Komplementärrente von Fr. 4724.- aus; dies ebenfalls auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % (Verfügung vom 22. März 1999). Nachdem die Versicherte im April 1997 geheiratet und am 20. August 1999 ein Kind geboren hatte, gewährte die Invalidenversicherung mit Verfügungen vom 14. Dezember 1999 zusätzlich zur laufenden ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April 1997 eine Zusatzrente für den Ehegatten von monatlich Fr. 501.- und mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine Kinderrente von Fr. 675.-. Im Rahmen einer Rentenrevision teilte die Invalidenversicherung M._______ am 19. Dezember 2000 mit, den veränderten Lebensumständen (hypothetische Reduktion der Erwerbstätigkeit zugunsten der Tätigkeit im Haushalt) sei nunmehr mit einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode Rechnung zu tragen. Das ohne Gesundheitsschaden anzunehmende Erwerbspensum - mit vollständiger
Arbeitsunfähigkeit - reduziere sich auf 25 %. Die Leistungseinbusse im Aufgabenbereich Haushalt betrage 61 %. Der Übergang von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zur so genannten gemischten Methode beeinflusse die Höhe des Rentenanspruchs indes nicht (neuer Invaliditätsgrad: 71 %).
Mit Verfügung vom 29. März 2001 teilte die Winterthur Versicherungen M._______ mit, die Komplementärrenten-Berechnung sei rückwirkend den geänderten Verhältnissen anzupassen. Per 1. Oktober 1997 verringere sich die Komplementärrente um den Betrag der Zusatzrente für den Ehemann und betrage daher richtigerweise noch Fr. 4223.-. Ab dem 1. August 1999 sei - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kinderrente - noch eine Komplementärrente von Fr. 3548.- geschuldet. Bis zum 28. Februar 2001 seien zu viel erhaltene Rentenleistungen von insgesamt Fr. 33'558.- aufgelaufen; der Rückforderungsbetrag werde verrechnungsweise zu tilgen sein.
Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2001 bestätigt. Dem Antrag der Versicherten, die auf der gemischten Bemessungsmethode beruhende Rente der Invalidenversicherung sei nur noch anteilig anzurechnen, wurde nicht gefolgt.
B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Januar 2003).
C.
M._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Winterthur sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine jährliche Komplementärrente von Fr. 64'718.- "zuzüglich seither zu gewährender Teuerungszulagen" auszurichten.
Die Winterthur Versicherungen lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde antragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Abteilung Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]), verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Bemessung der Komplementärrente der Unfallversicherung beim Zusammentreffen mit Rentenleistungen der AHV/IV (Art. 20 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
|
1 | Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
2 | Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56 |
2bis | Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57 |
2ter | Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: |
a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |
2quater | Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
|
1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten - 1 Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
|
1 | Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
2 | Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: |
a | Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen; |
b | die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; |
c | sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert; |
d | sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert; |
e | die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194670 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird. |
Art. 32 Abs. 1

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
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1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |
1.2 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (in Kraft seit dem 1. Januar 2003) findet vorliegend keine Anwendung; massgebend sind vielmehr die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2001 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig ist, ob die Komplementärrente nicht nur aufgrund der neu hinzugekommenen Kinder- und Ehegattenrente der Invalidenversicherung anzupassen (Art. 33 Abs. 2 lit. a

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten - 1 Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
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1 | Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
2 | Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: |
a | Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen; |
b | die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; |
c | sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert; |
d | sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert; |
e | die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194670 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
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1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |
2.1 Die IV-Stelle Basel-Stadt ist revisionsweise davon ausgegangen, die Versicherte wäre als Gesunde nach der Geburt ihres Kindes fortan noch in einem Teilpensum von 25 % erwerbstätig, also zu 75 % im Haushalt tätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 61 %, im erwerblichen Bereich nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich aus der Addition beider Teilinvaliditäten (46 und 25 %) eine Gesamtinvalidität von 71 % (vgl. Art. 27bis

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
|
1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
2.2 Der Unfallversicherer rechnete die revidierte Invalidenrente der Invalidenversicherung bei der Neuberechnung seiner Komplementärrente vollumfänglich an. Im Einspracheentscheid machte er deutlich, aus der Sicht der Unfallversicherung werde unverändert eine volle Invalidität auf der Basis des versicherten Verdienstes einer Vollzeitbeschäftigung entschädigt. Hätte die Versicherte schon im Unfallzeitpunkt zufolge Kinderbetreuung nur eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt, wäre die Invalidenrente der Unfallversicherung auch auf dieser Grundlage zu berechnen gewesen. Es gehe nicht an, als Folge einer hypothetischen Senkung des Arbeitspensums nur noch einen geringen Teil der Invalidenrente anzurechnen, währenddem eine Anpassung der UV-Rente an die geänderten Verhältnisse nicht möglich sei. Das kantonale Gericht hat erwogen, die in Art. 33 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten - 1 Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
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1 | Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
2 | Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: |
a | Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen; |
b | die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; |
c | sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert; |
d | sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert; |
e | die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194670 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
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1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
|
1 | Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
2 | Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56 |
2bis | Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57 |
2ter | Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: |
a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |
2quater | Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. |
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Rente der Invalidenversicherung sei bloss in dem Umfang anzurechnen, als sie die Erwerbstätigkeit abgelte, somit - aufgrund des erwerblichen Anteils am Gesamtpensum von 25 % und des gesamten Invaliditätsgrades von 71 % - zu 25/71.
3.
3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
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1 | Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
2 | Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56 |
2bis | Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57 |
2ter | Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: |
a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |
2quater | Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
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1 | Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
2 | Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56 |
2bis | Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57 |
2ter | Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: |
a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |
2quater | Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten - 1 Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
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1 | Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
2 | Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: |
a | Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen; |
b | die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; |
c | sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert; |
d | sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert; |
e | die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194670 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
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1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |
Gegensatz zur in RKUV 2001 Nr. U 443 S. 547, 551 behandelten Konstellation liegt kein Versehen des Verordnungsgebers vor. Denn ein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz lässt sich Art. 20 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
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1 | Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
2 | Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56 |
2bis | Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57 |
2ter | Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: |
a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |
2quater | Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. |
Die Beschwerdeführerin kann denn auch aus BGE 124 V 279 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Entscheid betrifft die Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 24 Abs. 2

SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72 |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73 |
a | Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; |
b | Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; |
c | Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; |
d | wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. |
2 | Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: |
a | Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; |
b | Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird. |
3 | Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. |
4 | Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. |
5 | Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. |
6 | Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
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1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |
3.2 Soweit die Versicherte auf den Grundsatz der materiellen Revision im Bereich von formell rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen verweisen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass unter diesem Rückkommenstitel Änderungen der unmittelbaren Anspruchsgrundlagen Berücksichtigung finden. Dagegen geht es im hier massgebenden Zusammenhang allein um koordinationsrechtliche, mithin indirekte Folgen geänderter Verhältnisse. Die reflexweise Anpassung der einen Leistung an eine veränderte Anspruchsgrundlage der andern Leistung, die nur für diese letztere relevant ist, kann selbstredend nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, in welchem sich der "eigene" leistungserhebliche Sachverhalt ändert. Die Beschwerdegegnerin macht daher zu Recht geltend, die von der Versicherten anbegehrte reduzierte Anrechnung der Invalidenrente zufolge hypothetischer Senkung des Arbeitspensums sei nicht mit dem Umstand vereinbar, dass sie weiterhin eine Invalidenrente auf der Grundlage des versicherten Verdienstes einer Vollzeitbeschäftigung auszurichten habe.
4.
4.1 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass auf die Berechnungsgrundlagen abzustellen ist, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen von Renten der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung bestanden haben. Eine nachträgliche Anpassung der Komplementärrente erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten - 1 Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
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1 | Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente. |
2 | Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: |
a | Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen; |
b | die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; |
c | sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert; |
d | sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert; |
e | die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194670 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
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1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Invalidenversicherung habe die gemischte Methode zu Unrecht angewandt, nicht geprüft zu werden.
5.
Nach Art. 159 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
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1 | Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
2 | Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet. |
3 | Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 16. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: